Samstag, 24. Oktober 2015

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2015 - 6 W 113/15




Aktualisierung in Sachen "Guardaley": Das OLG Köln bleibt in diesem aktuellen Beschluss bei seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf die Ermittlungssoftware "Observer". Detailliert nachlesbar im "Urbeschluss" vom 20.01.2012 - 6 W 242/11. (So einige Amtsgerichte und Landgerichte ignorieren diese Beschlussserie weiterhin.)

Die Frage stellt sich, weshalb die hier aufgestellten Hürden nur für die Guardalay gelten sollen, nicht aber für den Rest der Loggerbudenbande.

Mittwoch, 21. Oktober 2015

AG Augsburg - Versäumnisurteil vom 21.10.2015 - 73 C 3011/14


Vor dem folgenden Bericht über einen ganz erstaunlichen Erfolg in einem besonderen Rechtsstreit ist darauf hinzuweisen, dass wir aus dem Urheberrecht in das noch untiefere Insolvenzrecht zu wechseln haben. Es kann hier keine umfangreichen Einführungen geben. Die Aussagen im Bericht dürften mangels vergleichbaren (BGH-)Fällen unter Juristen massiv umstritten sein. Ich gehe allerdings derzeit davon aus, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht weitere Instanzen beschäftigen werden, zumal der Kernbeschluss des AG Augburg sehr deutlich Rechtskraft erlangt hat. Zudem findet sich in diesem Prozess eine gewisse "Unordnung" der Ereignisse wieder.

Dem Rechtsstreit lag natürlich eine urheberrechtliche "Filesharing"-Abmahnung zu Grunde. In der Erwiderung auf die Klagebegründung vom 05.01.2015 wurde selbstverständlich zu allen wichtigen Themen umfangreich durch den Beklagten Stellung genommen und falls notwendig Zeugenbeweis angeboten. Eine Stellungnahme der Klägerpartei fehlt indes bis heute.

"Urteilsfakten" 
 Zu dem durch das AG Augsburg auf den heutigen Tag angesetzten Termin zur Hautsacheverhandlung erschien zwar der Beklagte - Jedoch kein Vertreter der Klägerpartei. Daher beantragte der Beklagte den Erlass eines Versäumnisurteils. Das Gericht entsprach, wird jedoch nicht wie möglich die Hauptsache entscheiden. Die Klägerseite kann binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung gegen das Urteil Einspruch einlegen. Dem Beklagten sind keine Kosten zu erstatten, da er sich nicht anwaltlich vertreten ließ, sondern die Unterstützung des Autors wahr nahm.

"Werdegang"
 Sicherlich können sich noch einige Personen an die Anfang des Jahres 2015 umfänglich publizierte Affaire "Baumgarten & Brandt - Lichtblick Films GmbH - ehemals Los Bandidos" erinnern. Mit Begründung vom 05.01.2015 reichte die obige Kanzlei am AG Augsburg eine übliche Mustertextbaustein-Klage gegen den Beklagten ein. Hierbei (!) verabsäumte es diese Kanzlei dem Gericht mitzuteilen, dass die Klägerin im August 2014 insolvent geworden war. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde zwar versichert - aber bis heute nicht vorgelegt.

Mit seiner umfangreichen Erwiderung rügte der Beklage zunächst den Mangel der Vollmacht nach § 88 ZPO, Abs. 1.. Zu diesem Thema ging zwar von der genannten Kanzlei im Oktober 2015 ein Schreiben ein ("Notgeschäftsführungstheorie"). Dieses wurde jedoch nicht berücksichtigt. Durch das Gericht wurde die Klage dennoch nicht als "unzulässig" eingestuft - was der Autor für falsch hält.

Der Beklagte wies sodann auf die Insolvenz des Prozessgegners hin. Der Beklagte führte aber aus, warum er ein Vorgehen nach § 240 ZPO (Verfahren ruht bei Insolvenz) nicht für gegeben erachten würde. Das Gericht erteilte den Hinweis: § 240 ZPO greift.

Im März 2015 wandte sich hernach der Beklagte mit dem bekannten und zwischenzeitlich veröffentlichten Material der erwähnten Affaire an das Gericht. Er verlangte neben der Klärung weiterer Punkte die Prüfung eines Antrages nach § 85 InsO, Abs. 1, Satz 2. Hier liegt der zentrale Punkt auf der Feststellung, ob dem Insolvenzverwalter selbst eine Verzögerung der Aufnahme des Verfahrens anzulasten sei - und daher dem Beklagten das Recht enstünde einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung zu stellen. Es kam zu einem gewissen Durcheinander. Der Insolvenzverwalter antworte zunächst, jedoch griff er den Antrag des Beklagten nicht auf. Er habe das Schriftstück nicht erhalten. Nach erneuter Fristsetzung zur Stellungnahme argumentierte der Insolvenzverwalter wie bekannt - Masse von Verfahen, Notwendigkeit der Prüfung, etc.. Eine "juristische Argumentation" (zB § 160 InsO) erfolgte seltsamer Weise nicht.

Das Gericht  legte hernach den Termin zur Hauptverhandlung antragsgemäß fest. Anfang Juni meldete sich der Insolvenzverwalter einen Tag (!) vor dem Termin telefonisch und reichte am Verhandlungstag ein Telefax nach. Der Termin wurde per Beschluss durch das Gericht abgesagt.

Hiergegen wandte sich der Beklagte mittels einer sofortigen Beschwerde. Und hier wird es sicherlich spannend. Der Insolvenzverwalter hatte (verspätet) zwei Umstände genannt, welche dazu führen würden, dass er die Verfahrensaufnahme/Ablehnung nicht verzögert habe.

1. Seien  noch eine Vielzahl von offenen Fragen zu der Beauftragung der Kanzlei Baumgarten & Brandt durch die Schuldnerin zu klären. Welche genau wurden nicht mitgeteilt. Daher kann auch nicht ein Zusammenhang zu dem im Insolvenzregister nachlesbaren Vorgehen des Insolvenzverwalters (zeitgleich) gesetzt werden. Der Beklagte legte jedoch das bekannte Urteil des LG Berlin vom 18.05.2015 - 16 S 1/15 vor. Es gab keine verfahrensrelevanten "Fragen" mehr.

2. Zielte der Insolvenzverwalter (erneut) auf die Masse an Verfahren und den zeitaufwändigen Prüfungsvorgang ab. Der Beklagte wandte hiergegen ein, dass in vergleichbaren Konstellationen bei identischen Abmahnungen aus der Medienbranche, die Zeitspanne auf 6 Monate nach der Insolvenz anzusetzen sei. Als Beweis (vielen Dank an die Kanzlei rka!) wurde das aktuelle Vorgehen des Insolvenzverwalters der Topware Interactive geführt. Zudem habe der Insolvenzverwalter nicht nachgewiesen, dass er eine spezialisierte Kanzlei zur Prüfung der rechtlichen Stellung der Klägerin beauftragt habe (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 11.12.2014 - 210 C 283/14 - Keine Aktivlegitimation). Er habe sich damit zunächst (nichtjuristisch ausgedrückt) zwischen August 2014 und Februar 2015 nicht um die Aussenstände "gekümmert" und sei seither als reiner "Datensammler" aufgetreten.

Der Insolvenzverwalter antwortete mit Schreiben vom 29.06.2015. Dieses Schreiben liegt dem Beklagten nicht vor (!).

Das Gericht half der Beschwerde des Beklagten ab und legte den Termin zur Hauptverhandlung auf Anfang September 2015. Allerdings wurde dieser Termin verschoben, da es durch Probleme des Gerichts zu einem Fehlversand der Ladung gekommen war. Die Ladung wurde an die Kanzlei Baumgarten & Brandt verschickt, die iÜ zu dem Termin auch nicht erschien. Da der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Ladung hatte - wurde ein erneuter Termin auf den 21.10.2015 fest gelegt.

Der Insolvenzverwalter teilte Ende September 2015 mit, dass er dieses Verfahren nicht aufnehmen wird, wie er dieses bereits im Schreiben vom 29.06.2015 mitgeteilt habe (liegt wie gesagt nicht vor).
Hier wäre zu kommentieren: Der Beklagte hat den Insolvenzverwalter im März des Jahres 2015 unter Fristsetzung aufgefordert sich zu erklären. Dies tue man, wenn man nicht auf seinen (hier nicht vorhandenen Kosten für einen Rechtsanwalt sitzen bleiben will. Dies geschieht auch immer vor der Feststellung der Verzögerung des Rechtsstreits. Die Erklärung des Insolvenzverwalters vom 29.06.2015 (????) und die spätere Erklärung helfen dem nicht ab. Er muss sich binnen der Fristsetzung äußern. Wäre der Beklagte in diesem Verfahren mit Rechtsanwalt erschienen, hätte das Gericht insofern der Klägerin diese Kosten auferlegen müssen.

Der Rest ist Geschichte - Termin hat statt gefunden - Versäumnisurteil. Es wird erwartet, dass dies der letzte Bericht in dieser Sache ist. 

Mittwoch, 7. Oktober 2015

"Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" - Der etwas andere Bericht


Bevor die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" Mitte November 2015 einen umfangreichen offiziellen Update veröffentlichen wird, soll heute all den Fällen der letzten fast 6 Jahre gedacht werden, die es nicht zu einer "offiziellen Veröffentlichung" gebracht haben. Denn eine dreistellige Anzahl von Verfahren und Abmahnsituationen erhielt zwar eine "Rückendeckung", jedoch waren keine Auszahlungen von Nöten, oder angemessen. Hierbei sei jedem nochmals der im Januar 2011 veröffentlichte Text "Unterstützungsleistungen der Spendenaktion" zur Lektüre empfohlen.

Stellvertretend für unzählige Fälle sei heute der Fall "Mädels-WG" beschrieben.

Der "Sachverhalt": In einer studentischen "Mädels-WG" (mit weiteren Nutzern=Freunden) werden offensichtlich rechtsverletzende Aktivitäten durch verschiedene Personen begangen. Die Vermieterin und Anschlussinhaberin "partizipiert" am Angebot, bis dereinst im Jahr 2010 eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf-Frommer hereinschneit. Die WG ist mitlerweile aufgelöst - es kommt zu schweren Vorhaltungen der Anschlussinhaberin gegenüber einer bestimmten Ex-Mieterin. In der Hand hat sie außer der eigenen "illegalen Werksammlung" nichts.....

Der Lebensgefährte der Ex-Mieterin trifft jedoch bei seiner Recherche zu dem Thema auf das Netzwelt.de-Forum und bittet dort mich selbst um Hilfe. Hierauf nehme ich vermittelnd per email Kontakt zu der Vermieterin auf und erläutere Ihr in der gefühlt längsten email meines Lebens die Rechtslage und weise Sie auf die gerade auch in der "Vermieter-Konstellation" geltende (zunächst) "modUE + Nicht Zahlen" hin. Für weitere Gespräche erkläre ich mich bereit.

Aber ach - die Vermieterin und Abgemahnte ergoogelt sich Informationen eines Anti-Verbraucherschutzforums namens AW3P und dort insbesondere einen Text vom 16.07.2010. Wie dort gewünscht agiert sie erschreckt. Sie gibt eine "modUE" ab und handelt einen vorschnellen Vergleich mit der Kanzlei Waldorf-Frommer aus.

In diesem Text wird sie jedoch auch noch anderweitig fündig:
"AW3P: Wenn eine schriftliche Nutzungserklärung zw. Vermieter und Mieter vorliegt, kann der Vermieter in diesem fiktiven Fall (sein eigener Internetanschluss) die Kosten der Abmahnung vom wahren Verletzer (falls der bekannt ist) geltend machen?
Dr. X: Der Störer haftet auf Unterlassung, er muss auch neben dem wirklichen Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung abgeben. Er kann jedoch von dem wirklichen Verletzer (Mieter), Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz würde sogar die eigenen Anwaltskosten mit umfassen."
Gesagt - Getan! Bei der ehemaligen Mitbewohnerin meldet sich nun plötzlich ein gewisser Rechtsanwalt Dr. X, der in einem Schreiben zur Zahlung des Vergleichsbetrages und natürlich der Kosten für seine Beauftragung auffordert.

Ich melde mich persönlich bei diesem Rechtsanwalt. Ich muss ihn auf das Fehlverhalten der Abgemahnten hinweisen und ihm klar sagen, dass er etwaige Ansprüche nicht vor Gericht durchsetzen können wird.  Der Rechtsanwalt Dr. X. regiert mit einer "sportlichen" mail. Er gibt sich absolut siegesgewiss (und ergießt sich in Standesdünkelsprech). Es scheinen nur noch Tage bis zur eingehenden Klage zu sein.

Die "Spendenaktionen gegen den Abmahnwahn" tritt auf den Plan. Der Fall wird erneut besprochen und die ehemalige Mitbewohnerin konnte eine freie Entscheidung treffen. Sie zahlt nicht.

Es vergehen 2,5 Monate vergehen. Statt einer Klage - trifft ein Mahnbescheid über den Betrag 874,58€ ein. Der angeblichen Schuldnerin war anzuraten gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.

Dies war der letzte Akt. Es kam zu keinen weiteren Schreiben, geschweige denn einer Klage. Die Angelegenheit ist zwischenzeitlich verjährt.

Leider bleibt nun das durch das Anti-Verbraucherschutzforum AW3P falsch beratene und mit falschen Vesprechen geköderte Opfer auf der genannten Summe sitzen. Sie hätte jedoch auch einfach dem richtigen Ratschlag folgen können. Dann lägen Ihre Belastungen bei 0,00€.

Und für die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" war es natürlich sehr wichtig maßgeblich dazu beigetragen zu haben, dass die angebliche "Täterin" sich hat nicht dazu bequatschen lassen in diesem perfiden Geldverlagerungsspiel mitzuspielen. Eigentlich sind Veröffentlichungen zu solchen Fällen nicht vorgesehen - es gibt sie aber - in dreistelliger Anzahl. Sie sind alle durch die Organisation archiviert und könnten bilanziert werden.