Donnerstag, 6. August 2015

AG Schorndorf - 6 C 558/14 - Klagerücknahme und Update


Update - AG Schorndorf - 6 C 521/14 

Wie aus dem Bericht vom 23.11.2014 zu diesem Verfahren in Abschnitt 4 hervor geht, bezuschusste die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" den Beklagten nach der dortigen Klagerücknahme durch die Klägerin mit 100,00€. Zwischenzeitlich beantragte die Beklagtenvertreterin, die Kanzlei MS-Conzept, Waiblingen erfolgreich der Klägerin die Verfahrenskosten des Beklagten aufzuerlegen, so dass der Vorschussbetrag 100,00€ mittlerweile der "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" zurück geführt wurde.

AG Schorndorf - 6 C 558/14 

Gegen den Beklagten führte nun eine Berliner Abmahnkanzlei für eine weitere Klägerin gegen den Beklagten ein zweites Verfahren. Die Ermittlung war durch die identische Firma des Verfahrens 1 durchgeführt worden.

Der Beklagte trug wie bereits im Verfahen-1, hier nun mit ausschließlicher Unterstützung des Autors dieses Berichts, umfangreich zu den relevanten Themen vor. Er beantragte die Klageabweisung. Er verwies natürlich auf die zügige Klagerücknahme der Klägerin im Verfahren-1 durch deren Prozessbevollmächtigte. Die Klägerin im Verfahren 6 C 558/14 bestand jedoch auf der Täterschaft des Beklagten, replizierte ausgiebig und verlangte die Parteivernahme.

Das erkennende Gericht forderte anschließend die Beklagtenpartei auf, die Behauptung zu belegen, dass der Beklagte an einer schweren Erkrankung litt. Dieser, bzw. sein Bevollmächtigter stellte nun umfangreiche Dokumente (Ärztliche Atteste, Behördliche Beschiede, etc.) zusammen und legte diese dem Gericht vor. Das Gericht erteilte nun Mitte Juli 2015 den Hinweis, dass nach Aktenlage es dem Beklagten wohl an den "gesundheitlichen  Fertigkeiten" gemangelt habe, um die streitgegenständliche Rechverletzung zu begehen. Es stellte der Klägerin anheim, eine Klagerücknahme in Erwägung zu ziehen.

Hierauf zog die Klägerin die Klage zurück. Das Verfahren ist somit abgeschlossen.