Dienstag, 17. März 2015

LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015 - 4 O 211/14


Das der Abmahner "Astragon GmbH" über die Kanzlei Nimrod weiterhin sehr aktiv im Bereich des "Marktes der Einstweiligen Verfügungen" ist, zeigt dieses Urteil des LG Bielefeld vom 04.03.2015.

Zunächst hatte die Kanzlei Nimrod erfolglos einen Internetanschlussinhaber wegen mehrfacher Rechtsverletzung an einem "Computerspiel" abgemahnt. Der Abgemahnte gab keine Unterlassungserklärung ab. Hierauf verfolgte der Abmahner den Anschlussinhaber weiter, in dem er gegen diesen einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellte. Dieses Verfahren (LG Berlin 15 = 517/12 und KG Berlin 24 U 40/13) gewann jedoch der Abgemahnte, da sich zur Überzeugung der Gerichte herau stellte, dass der zum Tatzeitpunkt 12-jährige Sohn des Abgemahnten die Tathandlung begangen habe. Man ging wohl auch von einer ausreichenden Belehrung des Sohnes aus.

Zunächst aber hatte der Abmahner am 26.08.2013 (und damit im laufenden Verfahren) auch den Sohn des Abgemahnten abgemahnt.  Zum 06.09.2013 wies zwar der Sohn des Abgemahnten die vorgebrachten Ansprüche der Klägerin zurück. Jedoch erklärte sich der nun 14-jährige über seine Eltern am 16.11.2013 im Verfahren vor dem Kammergericht entsprechend (Tathandlung begangen, Belehrung).

Hernach beantragte der Abmahner den dann wohl 15-jährigen am LG Bielefeld eine Einstweilige Verfügung gegen den Sohn des Abgemahnten.

Dieser wandte im Verfahren ein, dass er als 12-jähriger zum Tatzeitpunkt nicht deliktsfähig gewesen sei. Nach Befragung des Beklagten aber erkannte das LG Berlin auf seine persönliche Deliktsfähigkeit und ebenso, dass zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorgelegen habe. So sei er nicht nur zur Leistung von Rechtsanwaltskosten für seine eigene Abmahnung zu verpflichten (1,5-Faktor aus Streitwert 9.000,00€ = 780,50€), sondern auch zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages iHv 510,00€.

In Bezug auf die weiterhin ausstehende Unterlassungserklärung entschied das Gericht antragsgemäß, der Beklagte sei per Urteil zur Unterlassung zu verpflichten. Da sich dieser Anspruch auf die Zukunft richte, sei der nun 15-jährige auch alt genug, um die Androhung eines Ordnungsgeldes (250.000,00€), oder ersatzweise Ordnungshaft zu rechtfertigen (mehr als umstritten!!!). Der Frage der Unzulässigkeit der Abmahnung gegen den damals 13-jährigen stellte sich das Gericht jedoch nicht (Inhalt unbekannt). Es dürfte fraglich sein, ob wie das LG Bielefeld bemerkte, damals die Eltern des späteren Beklagten eine entsprechend wirksame Erklärung für ihn hätten abgeben können. Zumindest nicht ohne Entscheid eines Familiengerichts.

Auf die Berufung vor dem OLG Hamm darf man gespannt sein.

Samstag, 7. März 2015

AG Hamburg - Urteil vom 03.03.2015 - II


Die kleine persönliche Randnotiz. Die Klägerin im Verfahren 25b C 503/13 fühlte sich durch die Kanzlei rka gut beraten ein interessantes Randthema aufzugreifen.


Leider geht das Gericht im Urteil nur ganz am Rande (in der Erwähnung der Zeugenbefragung vom 09.09.2014 der Zeugen 2 + 4) hierauf ein. Die Beklagte hatte aufgrund dieses "Einstandes" zu befürchten, dass die gegnerische Kanzlei wie zuvor in anderen Verfahren ellenlange Lamentierprodukte verfassen würde, die ausschließlich auf falscher "Abmahnermeinung" und insbesondere den veröffentlichten unwahren Tatsachenbehauptungen eines gewissen Steffen H. + RA Dr. Alexander W. und deren geldgeilen Verschwörungstheorien, danebst unhaltbaren rechtlichen Ansichten basieren würde.

Doch! Überraschend fand die Kanzlei rka doch noch in die Spur! Wie auf Seite 2 des Urteils nachlesbar, ist die Beklagte als polnische Staatsangehörige der deutschen Sprache nicht mächtig. Daher rügte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.03.2014, dass die Beklagte offensichtlich weder den Inhalt der Verfahrensakte erfahren habe, noch verstehen würde. Sie könne auch die umfangreichen Prozesserklärungen nicht selbst verfaßt haben. Die Beklagte solle doch bitte die hergestellten polnischen Übersetzungen der Verfahrensakte vorlgen, damit das Gericht und die Klägerin erkennen könne, dass sie den Rechtsstreit selbst und auch mündig führt. Man habe (nicht näher ausgeführte) prozessuale Bedenken, sollte sich heraus stellen, dass der Zeuge Ingo Bentz die Schriftsätze verfaßt habe. Lapidar: Ein gewisser Anteil der Zeugenbefragungen vom 09.09.2014 fand auf diesem Niveau statt. Wie das Urteil des Gerichts ausweist, konnte es die zwar nachvollziehbar vorgetragenen, aber letztlich zu vagen Bedenken der Klägerin als nicht entscheidungsrelevant einstufen. Ob sich die Berufung noch mit diesem Thema beschäftigen wird ist natürlich unbekannt. Sicherlich hätte die Beklagte auf nun Kosten der Klägerin eine Übersetzung für x-Tausend-€ herstellen können. Sicherlich wäre die Klägerin nun über das prozessuale Vorgehen Ihrer Bevollmächtigten "begeistert".

Letztlich ist mit diesem Urteil jedoch auch die durchaus als psychopathisch zu bezeichnende Meinungsschiene "Dr. W. + S.H." geradezu vernichtend geschlagen. Natürlich hält man an den eigenen rechtlich unhaltbaren weiterhin Meinungen im Rahmen der latenden irreführenden Webemaschinerie "Dr. W." fest. Ein tragisches Beispiel wie Geld den Charackter verdirbt.

Abschließend ist für die Klägerin dennoch von einer prozessualen Fehlleistung Ihrer Bevollmächtigten zu berichten. Man darf da schon gespannt sein, ob sich das LG Hamburg zu diesem wichtigen Bereich stellt. Was war geschehen? Der Autor dieses Berichts hatte (ohne Unterzeichnung) bei der technischen Überprüfung des vorliegenden Sachverhalts - wie weiland in den Verfahren KG Berlin 24 U 167/11 + 24 U 168/11 -  fest gestellt, dass es enorme Unstimmigkeiten im Bereich der Aktivlegitimation zu klären gilt. Denn es konnte bewiesen werden, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Datei eine Version des betroffenen Werkes (Computerspiel) betrifft, an der die klägerin selbst keine direkten Rechte geltend machen konnte. Die Klägerin befand schlicht, dass dies nicht zutreffen würde (ohne ausreichende Darlegungen hierzu vorzunehmen, die auch nicht mehr in der Berufung vorgebracht werden können). Dagegen behauptete die Klägerin jedoch sinnfremd, die Herstellung der Anlagen (Beweismittel) sei der Beklagten zuzurechnen, was beweisen würde, dass diese doch über ein "Filesharingprogramm" verfügen würde. Schon etwas wirr - da gleichzeitig bestritten wurde, dass die Beklagte überhaupt etwas von den Schriftsätzen gar zur Kenntnis genommen habe. Aus dieser recht hilflosen Strategie wurde natürlich gar nichts.

Es ist dabei ganz klar (und in strikter Ablehnung der "Dr-Thesen", die sein Büttel täglich vorbringt) fest zu halten, dass jedem Beklagten Zugang zu zB technischem Sachverstand von Dritten gerade auch über "Internetforenarbeit" gewährt werden muss. Hier sollten sich blutige Amateure wie diese Herrschaften eigentlich vollständig zurück halten, da sie schlichtweg geistig nicht in der Lage sind die Erforderniss eines Vorbringens im technisichen Bereich selbst zu beurteilen, was alleine schon die vollständige Ablehnung einer Einbeziehung eines qualifizierten Dritten und ... das vollständige Fehlen eigener Erfolge (oder Mißerfolge) beweist. 

 

AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13