Donnerstag, 15. Januar 2015

AG Hannover, Urteil vom 10.12.2014 - 550 C 6417/14


Mit der folgenden Entscheidung setzt das AG Hannover die jüngste Rechtsprechung des LG Hannover Urteil vom 15.8.2014 – 18 S 13/14 konsequent fort. Ob gegen des Urteil Berufung eingelegt wurde, oder ob es rechtskräftig ist ist derzeit nicht bekannt.

Die Klägerin behauptete Rechte an einem "Horrorstreifen" inne zu halten, die im Jahr 2010 durch ein unerlaubtes Anbieten in einer Filesharing-Tauschbörse verletz wurden. Dies sei über den Internetanschluss des Beklagten geschehen. Die Klägerin beantragte den Beklagten zur Leistung von 807,80€ an Rechtsanwaltskosten und 200,00€ an Schadensersatz an sie zu verpflichten.

Der Beklagte wandte zunächst ein, er habe die Tathandlung nicht begangen. Auch habe zum maßgeblichen Zeitpunkt seine Lebensgefährtin Zugriff auf den Anschluss gehabt.

Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab.

Zunächst habe der Beklagte die "tatsächliche Vermutung" mit seinem Vortrag erschüttert, er selbst sei für die Tathandlung verantwortlich. Es genüge hierfür bereits regelmäßig, wenn Hausgenossen auf den Anschluss zugreifen könnten. Die sekundäre Darlegungslast des Beklagten ginge auch nicht so weit, dass er durch eigene Nachforschungen einen Täter der Handlung ermitteln und benennen müsse. Unschädlich sei es auch, wenn die Lebensgefährtin des Beklagten ihm gegenüber versichert habe die Tathandlung nicht begangen zu haben. Der Beklagte habe insgesamt in Abrede gestellt, dass die Handlung über seinen Anschluss begangen worden sei und durch die Darlegung, die Lebensgefährtin habe Zugriff auf den Anschluss nehmen können nur aufgeziegt, dass nicht nur er als Täter in Frage komme. Letztlich habe die Klägerin auch nichts vorgetragen, was auf eine Tat oder Tatbeteilgung des Beklagten hinweisen würde. (Weitere Anforderungen an den Beklagtenvortrag waren nicht zu stellen.)

Eine etwaige Störerhaftung - ausgelöst durch die Verletzung von Prüf- und Sorgfaltspflichten sei durch die Klägerin nicht dargelegt worden. Jedenfalls bestünden in dieser Konstellation für den Beklagten keine Überwachungspflichten gegenüber seiner Lebensgefährtin, die er verletzt habe. Auch sei eine mangelnde Absicherung des Anschlusses (W-LAN-Funknetzwerk) nicht erkennbar.

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