Donnerstag, 22. Januar 2015

AG Frankfurt, Urteil vom 15.01.2015 - 32 C 2977/14 (90)


Die Kanzlei des Herrn Rechtsanwalts Stefan Zdarsky (Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz) in Frankfurt, welche traditionell (AG Frankfurt, Urteil vom 06.09.2013 - 32 C 3369/12 (72), oder AG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2009 - 30 C 394/09) zu den empfehlenswertesten Kanzleien am Gerichtsstandort Frankfurt gehört, teilt mit dass wie im Volltext anschließend dargestellt das AG Frankfurt eine Klage der Europool GmbH/Baumgarten-Brandt gegen einen Anschlussinhaber abgewiesen hat.

Die Klägerin verlangte nachdem eine Ermittlungsfirma einen Rechtsverstoß, welcher über den Anschluss des Beklagten erfolgt sein soll, den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 955,60€ zu verpflichten.

Der Beklagte wandte jedoch entscheidungserheblich ein, dass er selbst zum angeblichen Tatzeitpunkt über 300 Kilometer entfernt gewesen sei und seinen Computer vor einer Geschäftsreise abgeschaltet habe. Neben ihm hatten jedoch seine Ehefrau und ein Au-Pair-Mädchen Zugriff auf den Internetanschluss. Diese hätten auf Nachfrage des Beklagten jedoch versichert die Tathandlung nicht begangen zu haben.

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12) habe der Beklagte mit diesem Vortrag bereits die tatsächliche Vermutung erschüttert, er selbst habe die Tathandlung selbst begangen und er wäre damit auch bereits seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Weitere Nachforschungspflichten für den Beklagten hätten sich nicht ergeben, wobei das Gericht anmerkt, dass die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bereits überspannt seien, wenn man einen konkreten Vortrag zu einem bestimmten Tag und Zeitpunkt fordern würde, da es nach Monaten (Abmahnung) oder gar Jahren (Klage) auch für erwachsene Haushaltsmitglieder nicht nachvollziehbar sei, ob sie sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zB zu Hause augehalten hätten.






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