Donnerstag, 3. Dezember 2015

Warnung: AW3P-DEBCON

Update 06.05.2016
"Natürlich ist Dr. Wachs kein Fachanwalt, aber sehr qualifiziert und taktisch klug vorgehend in einem laufenden Prozess."
Wie unser AfD-Wahlwerber Steffen Heintsch wirklich funktioniert sieht man an diesen Zeilen.  Die Werbung selbst ist iÜ bedenklich, da Werbung mit Selbstverständlichkeiten (insbesondere im gesamten Werbeblock) und Vergleiche mit anderen Anbietern Verbraucher unzulässig in die Irre führen.
Weitaus schlimmer ist jedoch die Verbraucherverarsche im ersten Teil des Satzes. Dr. Wachs ist zunächst mal kein Fachanwalt, da er durch seine erste Fachanwaltsprüfung gerasselt ist. Das kann passieren. Mitten in seinen zweiten Versuch schaltete jedoch Steffen Heintsch eine Werbekampagne, in der Wachs als "Fachanwalt" beworben wird. Die zuständige Rechtsanwaltskammer rügte dieses Verhalten von Wachs, der in Kenntnis der Werbung von Steffen Heintsch für dessen Verhalten verantwortlich war. Wachs wäre mit einer gewissen Sicherheit heute Fachanwalt, wenn nicht sein Werbeportal auf diesen verbraucherverarschenden Gedanken gekommen wäre.
So funktioniert  Steffen Heintsch: Immer schön alles weglügen und über andere Lügen verbreiten - sogar über den eigenen Mann, er sei "Fachwanwalt". Und geht die Sache schief - die Affaire schön todlügen...
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Update 30.04.2016
Eine Person die vorgibt Steffen Heintsch zu sein meldete sich über die Kommentarfunktion. Er möchte sich bei der AfD entschuldigen. Er habe nur wenig für die AfD auf seiner Webseite werben können, da dies ihm recht schnell von seinen Werbepartnern verboten worden sei.

Wir bedanken uns für diesen Hinweis.
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 An dieser Stelle*** sind ratsuchende Verbraucher ausdrücklich vor dem Besuch der Webseiten
"abmahnwahn-dreipage.de"
"initiative-abmahnwahn.de"
und deren Verantwortlichem, Steffen Heintsch, wohnhaft Wurzbach/Thüringen zu warnen.

Bereits seit Jahren zeigt sich die sog. "Initiative Abmahnwahn Dreipage", die angeblich ein Zusammenschluss von vielen Personen darstellen soll, jedoch von einer interessengesteuerten Einzelperson betrieben wird, unter dem Deckmantel einer c&p-Urteilsdatenbank und "allgemeinen Informationstexten" (die wiederum zT stark veraltet und nachgewiesener Maßen falsch sind), als

- Anwaltswerbeforum, in dem Ratsuchende ohne Not zur Beauftragung von Anwälten gedrängt werden, und als
- "Zahlungsmotivationsforum" im Sinne der Abmahnwirtschaft

Hierzu werden Ratsuchende bewußt manipuliert, Fragen ignoriert oder falsch beantwortet. Kritische Forenmitglieder werden latent durch den Betreiber Steffen Heintsch gemobbt, provioziert und letztlich aus dem Forum entfernt (incl. der kritischen Beiträge).

Dabei findet durch die Person Steffen Heintsch, trotz einer ergangenen Entscheidung des LG Berlin gegen ihn eine latente unerlaubte Rechtsberatung statt. Die geäußerten "Rechtsansichten" entsprechen stets der denen der Abmahnwirtschaft, wobei perifder Weise dies nicht in den Informationstexten erwähnt wird, sondern nur in den persönlichen Kommentaren der Person steffen Heintsch. Es ist zu beachten, dass die Person bereits durch die RAK Hamburg mittelbar wegen "irreführender Werbung" gemaßregelt wurde.

Für positive Entscheidungen, die zu Gunsten von Abgemahnten ergehen finden sich allein negative Kommentare, die sich allerdings in der rechtlichen Beschrechung auf absurde Theorien beschränken und bestenfalls die jeweiligen Gerichte verunglimpfen. Negative Entscheidungen für Abgemahnte werden hingegen "bejubelt" und auf "Niveau DEBCON" (Inkassobudenniveau) zur "Zahlungsmotivation" ständig plakatiert und täglich/wöchentlich-"erklärend" Ratsuchenden präsentiert.

Beachten Sie daher bei dem Besuch dieser Webseiten:
- Informationstexte sind stets mit anderen Quellen zu vergleichen, da genügend Fälle bekannt sind in denen Ratsuchende, die sich auf den "Gehalt" verließen unnötige Zahlungen in dreistelliger €-Höhe leisten mußten.
- Direkter Kontakt in Form von "Fragen in Foren" ist zu vermeiden. Sie werden stets entweder zu Direktzahlungen, oder zu unnötigen Anwaltsbeauftragungen "genötigt".
- "Urteilsbesprechungen" aus dem Hause Steffen Heintsch sind nicht beachtlich! Lassen Sie sich nichts weis machen! Sie sollen nur in unnötige Zahlungen gedrängt werden.

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Dieser Text ist aktuell und dringend notwendig! Eine Vielzahl von Instanzgerichten spricht verbraucherfreundliche Urteile aus. In vielen Bereichen, insbesondere dem Thema der "Reichweite der sekundären Darlegungslast" richten sich diese Gerichte an der BGH-Rechtsprechung "BearShare" aus, die soeben durch die Veröffentlichung von drei neuen Urteilen des BGH ("Tauschbörse I-II") vollständig bestätigt wurde. Der BGH hat in seinen nun veröffentlichten Urteilsgründen keinerlei Verschärfung der Rechtsprechung zu diesem Bereich unternommen - hierzu stehen auch weitere Revisionen an. Jedoch behauptet die Person Steffen Heintsch - entgegen bereits vorliegenden Stimmen, insbesondere der seines eigenen Rechtsanwalts! - die für Privathaushalte günstige Instanzrechtsprechung wäre durch den BGH aufgehoben worden. Dem ist nicht so. Steffen Heintsch wird die von ihm auch nicht erläuterte "abmahnerfreundliche Meinung", nun mit Sicherheit "täglich" Ratsuchenden anbiedern, um sie schneller zu Zahlungen zu nötigen. Daher nochmals die ausdrückliche Warnung: Fallen Sie nicht auf diesen Bauernfänger im Dienste der Abmahnwirtschaft herein.

Beispiel einer Top-Beratung eines Ratsuchenden vom 03.12.2015 durch Steffen Heintsch (DEBCON):
"Wenn ich diene Freundin wäre, würde ich dem Abmahner selbst mitteilen, das Du der Täter warst und dir meine Freundschaft kündigen.

Du verletzt bewusst Gesetze und willst dich jetzt um die Strafe drücken, dagegen notfalls gerichtlich vorgehen und einen Beratungshilfeschein in Anspruch nehmen. Lächerlich. Deine Freundin hat schon den Kopf für dich hingehalten und eine mod. UE abgeschickt, weil Du zu feige warst. Dann bezahle jetzt, höre mit P2P auf, vor allem höre auf hier herumzujammern.
"

Samstag, 24. Oktober 2015

OLG Köln, Beschluss vom 14.10.2015 - 6 W 113/15




Aktualisierung in Sachen "Guardaley": Das OLG Köln bleibt in diesem aktuellen Beschluss bei seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf die Ermittlungssoftware "Observer". Detailliert nachlesbar im "Urbeschluss" vom 20.01.2012 - 6 W 242/11. (So einige Amtsgerichte und Landgerichte ignorieren diese Beschlussserie weiterhin.)

Die Frage stellt sich, weshalb die hier aufgestellten Hürden nur für die Guardalay gelten sollen, nicht aber für den Rest der Loggerbudenbande.

Mittwoch, 21. Oktober 2015

AG Augsburg - Versäumnisurteil vom 21.10.2015 - 73 C 3011/14


Vor dem folgenden Bericht über einen ganz erstaunlichen Erfolg in einem besonderen Rechtsstreit ist darauf hinzuweisen, dass wir aus dem Urheberrecht in das noch untiefere Insolvenzrecht zu wechseln haben. Es kann hier keine umfangreichen Einführungen geben. Die Aussagen im Bericht dürften mangels vergleichbaren (BGH-)Fällen unter Juristen massiv umstritten sein. Ich gehe allerdings derzeit davon aus, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht weitere Instanzen beschäftigen werden, zumal der Kernbeschluss des AG Augburg sehr deutlich Rechtskraft erlangt hat. Zudem findet sich in diesem Prozess eine gewisse "Unordnung" der Ereignisse wieder.

Dem Rechtsstreit lag natürlich eine urheberrechtliche "Filesharing"-Abmahnung zu Grunde. In der Erwiderung auf die Klagebegründung vom 05.01.2015 wurde selbstverständlich zu allen wichtigen Themen umfangreich durch den Beklagten Stellung genommen und falls notwendig Zeugenbeweis angeboten. Eine Stellungnahme der Klägerpartei fehlt indes bis heute.

"Urteilsfakten" 
 Zu dem durch das AG Augsburg auf den heutigen Tag angesetzten Termin zur Hautsacheverhandlung erschien zwar der Beklagte - Jedoch kein Vertreter der Klägerpartei. Daher beantragte der Beklagte den Erlass eines Versäumnisurteils. Das Gericht entsprach, wird jedoch nicht wie möglich die Hauptsache entscheiden. Die Klägerseite kann binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung gegen das Urteil Einspruch einlegen. Dem Beklagten sind keine Kosten zu erstatten, da er sich nicht anwaltlich vertreten ließ, sondern die Unterstützung des Autors wahr nahm.

"Werdegang"
 Sicherlich können sich noch einige Personen an die Anfang des Jahres 2015 umfänglich publizierte Affaire "Baumgarten & Brandt - Lichtblick Films GmbH - ehemals Los Bandidos" erinnern. Mit Begründung vom 05.01.2015 reichte die obige Kanzlei am AG Augsburg eine übliche Mustertextbaustein-Klage gegen den Beklagten ein. Hierbei (!) verabsäumte es diese Kanzlei dem Gericht mitzuteilen, dass die Klägerin im August 2014 insolvent geworden war. Eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung wurde zwar versichert - aber bis heute nicht vorgelegt.

Mit seiner umfangreichen Erwiderung rügte der Beklage zunächst den Mangel der Vollmacht nach § 88 ZPO, Abs. 1.. Zu diesem Thema ging zwar von der genannten Kanzlei im Oktober 2015 ein Schreiben ein ("Notgeschäftsführungstheorie"). Dieses wurde jedoch nicht berücksichtigt. Durch das Gericht wurde die Klage dennoch nicht als "unzulässig" eingestuft - was der Autor für falsch hält.

Der Beklagte wies sodann auf die Insolvenz des Prozessgegners hin. Der Beklagte führte aber aus, warum er ein Vorgehen nach § 240 ZPO (Verfahren ruht bei Insolvenz) nicht für gegeben erachten würde. Das Gericht erteilte den Hinweis: § 240 ZPO greift.

Im März 2015 wandte sich hernach der Beklagte mit dem bekannten und zwischenzeitlich veröffentlichten Material der erwähnten Affaire an das Gericht. Er verlangte neben der Klärung weiterer Punkte die Prüfung eines Antrages nach § 85 InsO, Abs. 1, Satz 2. Hier liegt der zentrale Punkt auf der Feststellung, ob dem Insolvenzverwalter selbst eine Verzögerung der Aufnahme des Verfahrens anzulasten sei - und daher dem Beklagten das Recht enstünde einen Antrag auf Durchführung der Hauptverhandlung zu stellen. Es kam zu einem gewissen Durcheinander. Der Insolvenzverwalter antworte zunächst, jedoch griff er den Antrag des Beklagten nicht auf. Er habe das Schriftstück nicht erhalten. Nach erneuter Fristsetzung zur Stellungnahme argumentierte der Insolvenzverwalter wie bekannt - Masse von Verfahen, Notwendigkeit der Prüfung, etc.. Eine "juristische Argumentation" (zB § 160 InsO) erfolgte seltsamer Weise nicht.

Das Gericht  legte hernach den Termin zur Hauptverhandlung antragsgemäß fest. Anfang Juni meldete sich der Insolvenzverwalter einen Tag (!) vor dem Termin telefonisch und reichte am Verhandlungstag ein Telefax nach. Der Termin wurde per Beschluss durch das Gericht abgesagt.

Hiergegen wandte sich der Beklagte mittels einer sofortigen Beschwerde. Und hier wird es sicherlich spannend. Der Insolvenzverwalter hatte (verspätet) zwei Umstände genannt, welche dazu führen würden, dass er die Verfahrensaufnahme/Ablehnung nicht verzögert habe.

1. Seien  noch eine Vielzahl von offenen Fragen zu der Beauftragung der Kanzlei Baumgarten & Brandt durch die Schuldnerin zu klären. Welche genau wurden nicht mitgeteilt. Daher kann auch nicht ein Zusammenhang zu dem im Insolvenzregister nachlesbaren Vorgehen des Insolvenzverwalters (zeitgleich) gesetzt werden. Der Beklagte legte jedoch das bekannte Urteil des LG Berlin vom 18.05.2015 - 16 S 1/15 vor. Es gab keine verfahrensrelevanten "Fragen" mehr.

2. Zielte der Insolvenzverwalter (erneut) auf die Masse an Verfahren und den zeitaufwändigen Prüfungsvorgang ab. Der Beklagte wandte hiergegen ein, dass in vergleichbaren Konstellationen bei identischen Abmahnungen aus der Medienbranche, die Zeitspanne auf 6 Monate nach der Insolvenz anzusetzen sei. Als Beweis (vielen Dank an die Kanzlei rka!) wurde das aktuelle Vorgehen des Insolvenzverwalters der Topware Interactive geführt. Zudem habe der Insolvenzverwalter nicht nachgewiesen, dass er eine spezialisierte Kanzlei zur Prüfung der rechtlichen Stellung der Klägerin beauftragt habe (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 11.12.2014 - 210 C 283/14 - Keine Aktivlegitimation). Er habe sich damit zunächst (nichtjuristisch ausgedrückt) zwischen August 2014 und Februar 2015 nicht um die Aussenstände "gekümmert" und sei seither als reiner "Datensammler" aufgetreten.

Der Insolvenzverwalter antwortete mit Schreiben vom 29.06.2015. Dieses Schreiben liegt dem Beklagten nicht vor (!).

Das Gericht half der Beschwerde des Beklagten ab und legte den Termin zur Hauptverhandlung auf Anfang September 2015. Allerdings wurde dieser Termin verschoben, da es durch Probleme des Gerichts zu einem Fehlversand der Ladung gekommen war. Die Ladung wurde an die Kanzlei Baumgarten & Brandt verschickt, die iÜ zu dem Termin auch nicht erschien. Da der Insolvenzverwalter keine Kenntnis von der Ladung hatte - wurde ein erneuter Termin auf den 21.10.2015 fest gelegt.

Der Insolvenzverwalter teilte Ende September 2015 mit, dass er dieses Verfahren nicht aufnehmen wird, wie er dieses bereits im Schreiben vom 29.06.2015 mitgeteilt habe (liegt wie gesagt nicht vor).
Hier wäre zu kommentieren: Der Beklagte hat den Insolvenzverwalter im März des Jahres 2015 unter Fristsetzung aufgefordert sich zu erklären. Dies tue man, wenn man nicht auf seinen (hier nicht vorhandenen Kosten für einen Rechtsanwalt sitzen bleiben will. Dies geschieht auch immer vor der Feststellung der Verzögerung des Rechtsstreits. Die Erklärung des Insolvenzverwalters vom 29.06.2015 (????) und die spätere Erklärung helfen dem nicht ab. Er muss sich binnen der Fristsetzung äußern. Wäre der Beklagte in diesem Verfahren mit Rechtsanwalt erschienen, hätte das Gericht insofern der Klägerin diese Kosten auferlegen müssen.

Der Rest ist Geschichte - Termin hat statt gefunden - Versäumnisurteil. Es wird erwartet, dass dies der letzte Bericht in dieser Sache ist. 

Mittwoch, 7. Oktober 2015

"Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" - Der etwas andere Bericht


Bevor die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" Mitte November 2015 einen umfangreichen offiziellen Update veröffentlichen wird, soll heute all den Fällen der letzten fast 6 Jahre gedacht werden, die es nicht zu einer "offiziellen Veröffentlichung" gebracht haben. Denn eine dreistellige Anzahl von Verfahren und Abmahnsituationen erhielt zwar eine "Rückendeckung", jedoch waren keine Auszahlungen von Nöten, oder angemessen. Hierbei sei jedem nochmals der im Januar 2011 veröffentlichte Text "Unterstützungsleistungen der Spendenaktion" zur Lektüre empfohlen.

Stellvertretend für unzählige Fälle sei heute der Fall "Mädels-WG" beschrieben.

Der "Sachverhalt": In einer studentischen "Mädels-WG" (mit weiteren Nutzern=Freunden) werden offensichtlich rechtsverletzende Aktivitäten durch verschiedene Personen begangen. Die Vermieterin und Anschlussinhaberin "partizipiert" am Angebot, bis dereinst im Jahr 2010 eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf-Frommer hereinschneit. Die WG ist mitlerweile aufgelöst - es kommt zu schweren Vorhaltungen der Anschlussinhaberin gegenüber einer bestimmten Ex-Mieterin. In der Hand hat sie außer der eigenen "illegalen Werksammlung" nichts.....

Der Lebensgefährte der Ex-Mieterin trifft jedoch bei seiner Recherche zu dem Thema auf das Netzwelt.de-Forum und bittet dort mich selbst um Hilfe. Hierauf nehme ich vermittelnd per email Kontakt zu der Vermieterin auf und erläutere Ihr in der gefühlt längsten email meines Lebens die Rechtslage und weise Sie auf die gerade auch in der "Vermieter-Konstellation" geltende (zunächst) "modUE + Nicht Zahlen" hin. Für weitere Gespräche erkläre ich mich bereit.

Aber ach - die Vermieterin und Abgemahnte ergoogelt sich Informationen eines Anti-Verbraucherschutzforums namens AW3P und dort insbesondere einen Text vom 16.07.2010. Wie dort gewünscht agiert sie erschreckt. Sie gibt eine "modUE" ab und handelt einen vorschnellen Vergleich mit der Kanzlei Waldorf-Frommer aus.

In diesem Text wird sie jedoch auch noch anderweitig fündig:
"AW3P: Wenn eine schriftliche Nutzungserklärung zw. Vermieter und Mieter vorliegt, kann der Vermieter in diesem fiktiven Fall (sein eigener Internetanschluss) die Kosten der Abmahnung vom wahren Verletzer (falls der bekannt ist) geltend machen?
Dr. X: Der Störer haftet auf Unterlassung, er muss auch neben dem wirklichen Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung abgeben. Er kann jedoch von dem wirklichen Verletzer (Mieter), Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz würde sogar die eigenen Anwaltskosten mit umfassen."
Gesagt - Getan! Bei der ehemaligen Mitbewohnerin meldet sich nun plötzlich ein gewisser Rechtsanwalt Dr. X, der in einem Schreiben zur Zahlung des Vergleichsbetrages und natürlich der Kosten für seine Beauftragung auffordert.

Ich melde mich persönlich bei diesem Rechtsanwalt. Ich muss ihn auf das Fehlverhalten der Abgemahnten hinweisen und ihm klar sagen, dass er etwaige Ansprüche nicht vor Gericht durchsetzen können wird.  Der Rechtsanwalt Dr. X. regiert mit einer "sportlichen" mail. Er gibt sich absolut siegesgewiss (und ergießt sich in Standesdünkelsprech). Es scheinen nur noch Tage bis zur eingehenden Klage zu sein.

Die "Spendenaktionen gegen den Abmahnwahn" tritt auf den Plan. Der Fall wird erneut besprochen und die ehemalige Mitbewohnerin konnte eine freie Entscheidung treffen. Sie zahlt nicht.

Es vergehen 2,5 Monate vergehen. Statt einer Klage - trifft ein Mahnbescheid über den Betrag 874,58€ ein. Der angeblichen Schuldnerin war anzuraten gegen den Mahnbescheid Widerspruch einzulegen.

Dies war der letzte Akt. Es kam zu keinen weiteren Schreiben, geschweige denn einer Klage. Die Angelegenheit ist zwischenzeitlich verjährt.

Leider bleibt nun das durch das Anti-Verbraucherschutzforum AW3P falsch beratene und mit falschen Vesprechen geköderte Opfer auf der genannten Summe sitzen. Sie hätte jedoch auch einfach dem richtigen Ratschlag folgen können. Dann lägen Ihre Belastungen bei 0,00€.

Und für die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" war es natürlich sehr wichtig maßgeblich dazu beigetragen zu haben, dass die angebliche "Täterin" sich hat nicht dazu bequatschen lassen in diesem perfiden Geldverlagerungsspiel mitzuspielen. Eigentlich sind Veröffentlichungen zu solchen Fällen nicht vorgesehen - es gibt sie aber - in dreistelliger Anzahl. Sie sind alle durch die Organisation archiviert und könnten bilanziert werden.

Donnerstag, 6. August 2015

AG Schorndorf - 6 C 558/14 - Klagerücknahme und Update


Update - AG Schorndorf - 6 C 521/14 

Wie aus dem Bericht vom 23.11.2014 zu diesem Verfahren in Abschnitt 4 hervor geht, bezuschusste die "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" den Beklagten nach der dortigen Klagerücknahme durch die Klägerin mit 100,00€. Zwischenzeitlich beantragte die Beklagtenvertreterin, die Kanzlei MS-Conzept, Waiblingen erfolgreich der Klägerin die Verfahrenskosten des Beklagten aufzuerlegen, so dass der Vorschussbetrag 100,00€ mittlerweile der "Spendenaktion gegen den Abmahnwahn" zurück geführt wurde.

AG Schorndorf - 6 C 558/14 

Gegen den Beklagten führte nun eine Berliner Abmahnkanzlei für eine weitere Klägerin gegen den Beklagten ein zweites Verfahren. Die Ermittlung war durch die identische Firma des Verfahrens 1 durchgeführt worden.

Der Beklagte trug wie bereits im Verfahen-1, hier nun mit ausschließlicher Unterstützung des Autors dieses Berichts, umfangreich zu den relevanten Themen vor. Er beantragte die Klageabweisung. Er verwies natürlich auf die zügige Klagerücknahme der Klägerin im Verfahren-1 durch deren Prozessbevollmächtigte. Die Klägerin im Verfahren 6 C 558/14 bestand jedoch auf der Täterschaft des Beklagten, replizierte ausgiebig und verlangte die Parteivernahme.

Das erkennende Gericht forderte anschließend die Beklagtenpartei auf, die Behauptung zu belegen, dass der Beklagte an einer schweren Erkrankung litt. Dieser, bzw. sein Bevollmächtigter stellte nun umfangreiche Dokumente (Ärztliche Atteste, Behördliche Beschiede, etc.) zusammen und legte diese dem Gericht vor. Das Gericht erteilte nun Mitte Juli 2015 den Hinweis, dass nach Aktenlage es dem Beklagten wohl an den "gesundheitlichen  Fertigkeiten" gemangelt habe, um die streitgegenständliche Rechverletzung zu begehen. Es stellte der Klägerin anheim, eine Klagerücknahme in Erwägung zu ziehen.

Hierauf zog die Klägerin die Klage zurück. Das Verfahren ist somit abgeschlossen.

Freitag, 24. Juli 2015

Dienstag, 16. Juni 2015

160615



Freitag, 22. Mai 2015

AG Frankfurt - 32 C 2468/14 (72) - Klagerücknahme vom 21.05.2015 - Kurzbericht

Herr Rechtsanwalt Nils-Frederik Göbel, Kanzlei Hüllen & Kollegen, Frankfurt hat uns dankenswerter Weise erlaubt über das Verfahren am Amtsgericht Frankfurt - 32 C 2468/14 (72) zu berichten. 

Nach einer Beweisaufnahme am 21.05.2015 wurde die Klage durch die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Waldorf-Frommer, München zurückgenommen.
 
Im Streitfall behauptete die Klägerin, es sei im Januar 2011 zu einem illegalen Upload eines urheberrechtlich geschützten Werkes (Hörspiel), an welchem sie Rechte innehabe, auf einer sog. "Tauschbörse" (Filesharing) gekommen. Der illegale Upload sei über den Internetanschluss des Beklagten vorgenommen worden, sodass dieser als Täter der Urheberrechtsverletzung einerseits und zugleich Inhaber des Internetanschlusses andererseits (Störerhaftung) schadenersatzpflichtig sei. 

Der Beklagte trug (uA) vor, er habe die Tathandlung nicht begangen und verwies (uA) darauf, dass zu den Tatzeitpunkten insgesamt drei weitere erwachsene Nutzungsberechtigte den Internetanschluss (WLAN) nutzen konnten, die alle drei als Täter in Frage kämen, ohne eine der drei Personen konkret als Täter zu benennen. Der Beklagte lebte mit diesen Personen innerhalb einer Wohngemeinschaft. Der Beklagte trug weiter vor, sein WLAN mit einem Passwort hinreichend gesichert zu haben und darauf vertraut zu haben, dass keiner seiner Mitbewohner illegale Handlungen über den Internetanschluss vornehmen würde, er im Übrigen alle Mitbewohner darauf hingewiesen hatte, dass sie keine illegalen Down- bzw. Uploads vornehmen dürfen.
 
Die Klägerin bestritt nun diesen Vortrag. Insbesondere bestritt sie, dass die drei Nutzungsberechtigten jeweils
- sich zum Tatzeitpunkt in der gemeinsamen Wohnung befanden
- Zugriff auf den Internetanschluss hatten
- die Tathandlung begangen hätten.
 
Mit Beweisbeschluss vom 28.11.2014 verfügte das Gericht, es sei zu diesen Behauptungen der Klägerin Beweis
in Form einer Zeugenvernahme zu erheben.
 
Am 21.05.2015 fand die Beweisaufnahme statt. Dies zwar ohne eine der drei Zeugen, die durch den Bahnstreik
verhindert war. Nach Anhörung der beiden verbliebenen Zeugen wurde klar, dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass auch einer der Zeugen als Täter der Urheberrechtsverletzung in Frage käme. Zwar ergab die Anhörung keinen "Täter", jedoch wurden die Aussagen der Zeugen für den Beklagten dennoch als entlastend eingestuft, da es nach der Rechtsprechung des BGH für die Entlastung des Beklagten gerade nicht erforderlich ist, dass konkret ein anderer Täter namentlich ermittelt wird, sondern ausreichend ist, dass nur die tatsächliche Möglichkeit besteht, dass ein anderer als der Beklagte als Täter in Betracht kommt. Dies war nach den Zeugenaussagen der Fall.
 
Die Klägerin nahm daraufhin nach einer entsprechenden Anregung durch das Gericht ihre Klage zurück.

Dienstag, 21. April 2015

Systematische Anwaltswerbung I

Update 28.04.2015 
Zum Abschluss unseres ersten Teils die Antwort des Herrn $teffen Heint$ch auf die "drei kleinen Punkte" im letzten Update:

1. Bezüglich seiner offensichtlich geschäftlichen Handlungen insbesodnere im Werbenetzwerk des RA Dr. Alexander Wachs und seinem eigenen Netzwerk (Beispiel) ist $teffen Heint$ch zu keiner Stellungnahme bereit. (Das lä$$t tief blicken).
2. Bezüglich seiner offensichtlich falschen und schädigenden Rechtsberatungen ist $teffen Heint$ch zu keiner Stellungnahme bereit. (Was wiederum nicht wundert.)
3. Zu einer sachlichen Kritik und Analyse verbraucherfreundlicher Systeme (und damit zum Bekenntnis selbst verbraucherfreundlich zu sein) ist $teffen Heint$ch nicht bereit und wohl auch nicht in der Lage.Es bleibt bei Nein- und Propagandahetze.

Im nächsten Teil werden wir tiefer in dieses Werbesystem "Steffen Heintsch" einsteigen.

Update 26.04.2015 - II 
Ein längliches Buchstabengebilde erreicht uns heute.  Lassen wir den Müll weg - bleibt uns die Endlosschleifenseifenoper des armen Opferheintschs..... Aber sicher gerne klärt man gerne (Heintsch zum zigten Mal) auf. Es wäre doch sehr schön, wenn die Person Steffen Heintsch es schafft bis zum seinem 10-jährigen Jubiläum, zu dem er ganz stolz weitere Rechtsverletzungen ankündigt (-Update-folgt-.) die folgenden drei kleinen Punkte sich von einem Fachanwalt erklären zu lassen:

1. Der gute Steffen Heintsch vergißt ständig, dass er selbst wesentlicher Teil eines Verfahrens gewesen ist. Er steht zumindest im Urteil des OLG Köln vom 08.10.2010 (! - Datum beachten).  Hat ihn über die Angelegenheit denn niemand jemals aufgeklärt? Dabei ist es doch ganz einfach: Selbstverständlich muss sich ein Rechtsanwalt Veröffentlichungen jeder Art als eigene Geschäftshandlung zurechnen lassen, wenn eine entsprechende "Kenntnis" vorliegt. Veröffentlichungen sind stets mit Werbung für den Anwalt verbunden. Im Beispiel "Dr. Alexander Wachs" sehen wir "Exklusivveröffentlichungen", das Aufspielen von zig Kurzwerbevideos und eine recht exzessive Bewerbung mit "Empfehlung" auch via Bannerchen. Dies ist selbstverständlich nicht verboten. Verboten ist dem Anwalt zB allerdings sich durch den Dritten fälschliche Bezeichnungen verleihen zu lassen, da durch diese Ratsuchende in die Irre geführt werden. Er müßte sich auch somanches "Fazit" zurechnen lassen.
Handelt AW3P geschäftlich, trotz Anwaltswerbung und Anwaltsempfehlung?
Endlich mal verstehen: Es handelt sich jeweils um eine geschäftliche Handlung, die sich der Anwalt zurechnen lassen muss. Der Anwalt hat hier den Nutzen (Bewerbung von konkreten Mandanten). Teilt er seine hieraus resultierenden Einkünfte nicht mit dem Werber - mindert dies nicht die Einkünfte. Dies schreibt sogar das LG Berlin, welches Heintsch zu seinen angeblichen Gunsten zitiert: "Geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt." Natürlich handelt AW3P in einem klar bestimmbaren Rahmen "geschäftlich". Anstatt sich latent als wirtschaftliche Nullnummer zu bezeichnen, sollte Steffen Heintsch endlich einmal die Realität erkennen. Die Bezeichnung einer Ratsuchende in die Irre führende Werbung als "Kindergartenmurks" trifft voll ins Schwarze.

2. Jaaaa... nehmen wir mal den Beispielfall "andreh94", den man (noch) zur Genüge nachlesen kann. Zunächst hat sich Herr Steffen Heintsch mächtig "verplappert" - woher weiß er nur wo der Beklagte wohnt? Kurz: "andreh94" veröffentlich als Ratsuchender exakte Daten und erhält eine zwar vollständig falsche und unzureichende, aber klar erkenntliche Rechtsdienstleistung durch Steffen Heintsch. Steffen Heintsch versteht nicht, dass eine Rechtsdienstleistung nicht durch einen "Hinweis" ein Anwalt sei zu konsultieren zu kaschieren ist. Keine Rechtsdienstleistung entsteht nur dann durch einen nicht , wenn gar nichts zum Fall gesagt wird. Erlaubt ist eine Rechtsdienstleistung (egal ob öffentlich/nicht), wenn den Erfordernissen des § 6 RDG, Abs.2 genüge getan ist. Der Fall "andreh94" ist insbesondere auch als Unterschied zu anderen "Systemen" zu setzen. Zwar behauptet Steffen Heintsch solche Fälle zu kennen (dann wäre ihm ja durchaus unter Umständen eine Rechtsdienstleistung erlaubt!), allerdings sollte man dann vorraussetzen, dass er entsprechende Urteile kennt (so wie hier auf diesem blog schon veröffentlicht).  Er tut es nicht - könnte sich aber vor der Rechtsdienstleistung doch ohne Probleme bei einem Anwalt erkundigen und sich abstimmen (§ 6 RDG, Abs. 2 erfüllt!). Das "Problemchen" mit Steffen Heintsch ist doch, dass er gegen Personen, die sich gesetzestreu verhalten und anderen mit einem Nullargument ("nicht erlaubt - basta") daher kommt - er aber latent gegen das Gesetz verstößt, obwohl er überhaupt keine Probleme hätte dieses zu erfüllen, wobei am Ende dieses Vorgangs die Qualität leidet - und der Ratsuchende falsch beraten zu einem Anwalt geschickt wird der die Sache schon wieder gut machen wird. Funktionierte nur bei "andre94" nicht. So kann man kein Forum verantwortlich führen. Tatsächlich ist hier die "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" weitaus im Vorteil, was wohl insgesamt einer der Hauptgründe ist, weswegen sich Steffen Heintsch gegen diese Leute wendet.

3. Selbstsamerweise haben Abmahner wie .rka keine Probleme damit den Fakt anzukennen, dass Herr "Shual" auf besondere Weise in Verfahren auftritt. Bessere Zeugen gibts ja wohl nicht. Die Forderung von Heintsch (die Namen angeblicher Anwälte mit denen er angeblich gesprochen haben will - fallen ihm wohl nicht mehr ein) Anwälte sollte sich bei ihm melden (warum?) ist hier schon unnötig. Herr Steffen Heintsch sollte jedoch zunächst mal folgendes unternehmen: Das "System" (seit 2009 etabliert und an Dutzenden Gerichtsständen sehr erfolgreich angewandt) sollte er einfach mal ohne "Namen" bewerten - also alle persönlichen Gründe weg lassen. Das System-5 (Modifikation Hamburg) erlaubte (im Sinne von abgeschlossen und bilanzierbar) Beklagten am Gerichtsstand Hamburg, welche unschlüssig oder gleich vergleichsbereit waren über einen regelmäßig erfolgenden Hinweis vor mündlicher Verhandlung durch das Gericht - mit einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag durch die Unterstützung einer entsprechend ausgebildeten Person a) Geld zu sparen, in dem kein Anwalt eingeschaltet wurde um die erste/zweite Erwiderung zu schreiben und b) Geld zu einem Telefonvergleich zu sparen. Wir reden hier pro Fall vom mehreren hundert € und einer stattlichen Gesamtsumme bei weit über zB 50 (müßte man mal zusammenrechnen) Vefahren. Wird der Vergleich angelehnt und mündlich verhandelt - ist ein Anwalt einzuschalten, der auch keine Probleme damit hat, da die Vorbereitung schulbuchmäßig durchgeführt wurde. Ob das "System" nun 20.000,00€ oder 40.000,00€ insgesamt Verbrauchern "erspart" hat - könnte man berechnen - muss es aber nicht. Herr Steffen Heintsch sollte anstatt persönlichem realitätsverweigerndem Gequatsche, einfach mal sagen was er gegen das System einzuwenden hat. Und nein - Qualität einwandfrei - Erfolgreich - Gesetzlich erlaubt! - Vor allem anderen: Sehr zufriedene Ratsuchende! - Keine Ausfluchtspostings mehr, kein "alles gelogen" - sondern Analyse und Kritik warum ein solches System nicht "sein" darf.   


Update 26.04.2015
"Dieser Zustand - kindische Reaktion statt klare Aufarbeitung - kann durchaus über Tage andauern."
Wohlmeinend und bemitleidend könnte man das jüngste Produkt des Herrn Steffen Heintsch als für ihn notwendige Selbsttherapie ansehen. Er kommt nicht mit seiner eigenen Welt klar und siht sich als Opfer böser Mächte von aussen. Schon immer bezeichnend für "das Werk" des "Künstlers" ist jedoch, dass er die hier von diesem Autor dargestellten Tatsachen a) in Propagandaform (Agitprop) umsetzt und b)  Leute und Dinge ins Spiel bringt, die überhaupt nichts mit der Sachlage zu tun haben.  Wo steht etwas von "Werbeeinnahmen"? Erhält der hiesige Autor "Werbeeinahmen"? Was ist an einer normalen Beschäftigung "besonders"? Und was bitteschön hat die Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn mit den Lügen und Betrügereien des Herrn Steffen Heintsch zu tun?

Was verlangt man eigentlich von Steffen Heintsch? Dass er ordentlich arbeitet - seine Stellung klar benennt und nicht heuchelt - Abgemahntenverarsche sein läßt - Lügen über andere unterläßt. Scheinbar zu viel verlangt.

Update 24.04.2015
Das im letzten Beitrag erwähnte Dilemma der Person Steffen Heintsch läßt sich sehr einfach darstellen. 
"Selbst (...) auf meiner Nachfrage hin, bestätigen - keinerlei - Zusammenarbeit in Klageverfahren mit (...) Shual".(23.04.2015)
Nun - die Frage ist doch, wen denn die Person Steffen Heintsch da befragt haben will. (Den "Münchner Rechtsanwalt" [Barkham] kann er ganz sicher nicht befragen - mit dem war "Shual" ja sogar schon im Fernsehen.) Es blieben relativ wenige zu "Befragende" übrig, denen die Person Steffen Heintsch sehr wohl bekannt ist.

Beispiel RAin Simone Winkler: Die Kanzlei .rka führt nun am LG Hamburg eine Berufung gegen ein vor dem AG verlorenes Verfahren durch. In diesem (wie durch Screenshots von "Shual" belegt) suchte die Kanzlei .rka auch gegen "Shual" vorgehen (verkürzt). Hierbei legte die Kanzlei .rka einen Text der Person Steffen Heintsch vom 13.05.2013 vor. Der Zeuge der Abmahner Steffen Heintsch behauptet in diesem Text uA: "Es wurde aber nicht hingewiesen, das man jetzt eine separate Abmahnung erhält; eine UVE abgeben muss;". Das die Kanzlei .rka diesen Text als Beweismittel in einem Verfahren einführt - führte zu Unverständnis, da die von Steffen Heintsch genannte Person gegenüber der Kanzlei .rka abgegeben hat. Natürlich konnte die Kanzlei .rka aus dem Text des Steffen Heintsch nicht erkennen um welches Verfahren es sich gehandelt haben könnte. Sie wußte daher auch nicht, dass die RAin in diesem Verfahren zufällig ... RAin Simone Winkler gewesen ist. Die Kanzlei .rka ist also einem Lügner und Betrüger aufgesessen und sie selbst ist Zeuge genug dafür.

RAin Winkler hat jedoch unseren netten Herrn Steffen Heintsch als Lügner und Betrüger - quasi in eigener Sache - kennen gelernt. Na... streichen wir sie lieber mal aus der Liste der "nachzufragenden" Rechtsanwälte.Wir hingegen warten (wie üblich) auf die Nennung von "Roß und Reiter" und erhalten statt dessen ... kindisches Geplappere.

Update 24.04.2015
Tatsächlich ist eine Reaktion der Person Steffen Heintsch auf den letzten Eintrag erfolgt. Allerdings die übliche - konfrontiert mit der Wahrheit über sich selbst, sucht er das Heil in themenfremdem und belanglosem Geseire über Andere, um einer klaren Antwort zu entgehen. Er stellt sich so nie dem Problem seiner eigenen persönlichen und vielfältigen Lügen und Fehlleistungen. Dieser Zustand - kindische Reaktion statt klare Aufarbeitung - kann durchaus über Tage andauern. Seine Hilflosigkeit ist bemitleidenswert.


Update vom 23.04.2015 
Die übliche Frage taucht auf: "Wer lügt denn nun die Leute an? Der Lügner Steffen Heintsch? Oder doch...?" 
"Selbst (...) auf meiner Nachfrage hin, bestätigen - keinerlei - Zusammenarbeit in Klageverfahren mit (...) Shual".(23.04.2015)
"Ich habe studiert, telefoniert, Rechtsanwälte angeschrieben und Gespräche zum Thema geführt.
Was habe ich dabei herausgefunden? Was die Spatzen sowieso schon lange von den Dächern pfeifen. Die simple Tatsache, dass Anwaltskanzleien mit Helfern wie Ingo Bentz, alias 'shual', bei Netzwelt.de Forum und viele angebliche Helfer mehr, auch in anderen Foren,
für Anwaltskanzleien arbeiten, indem sie in der Sachbearbeitung und Mandantenbetreuung für die Kanzleien direkt tätig sind. Dies wurde mir unter anderem aktuell von einem RA aus München betreffs Ingo Bentz bestätigt, dessen Namen ich an dieser Stelle nicht nennen werde, weil ich nicht auch noch Werbung für eine Kanzlei betreiben möchte, die einen in den Foren (...) Mitarbeiter 'shual' beschäftigt."
(Hans-Peter Barkham, Buchautor, 09.10.2012)

PS an den hier mitlesenden Steffen Heintsch:  Wenn die Person "Steffen Heintsch" a) behauptet die Person "Shual" würde Mandanten für "Kopfgeld" vermitteln, kann sie logischer Weise nicht b) behaupten, dass diese Rechtsanwaltskanzleien eine Zusammenarbeit negieren, sonst würde ja die Person "Steffen Heintsch" behaupten, diese Rechtsanwaltskanzleien würden bei b) lügen.
Bei Nichtverstehen dieses Satzes - einfach einen Fachanwalt fragen!

Update vom 22.04.2015 
Es liegt nun eine erste schriftliche  Stellungnahme der Person Steffen Heintsch vor. Wir fassen zusammen:
1. Der Verantwortliche Steffen Heintsch und verschiedene Forenuser böten zwar zu jeder möglichen Rechtsfrage direkte und indirekte Rechtsdienstleistungen an. Diese könnten jedoch stets fehlerbehaftet sein. Eine wie auch immer geartete Haftung wird abgelehnt und ausgeschlossen.
2. Er selbst verfolge in dem bezeichneten Forum nur über Werbelinks "wirtschaftliche Interessen", die allerdings auch die Domain "initiative-abmahnwahn.de" und die Mainpage beträfen. (Keine Konkretisierung)
3. Zu den Tatsachen der Verbraucherirreführung und Bauernfängerei teilt Steffen Heintsch mit, dass ihm die Betroffenen "Scheiße egal" seien.

In der heutigen Ausgabe widmen wir uns in Q-A-Form einem neuen "Mustertextbaustein" der Bauernfänger der "Intiative Abmahnwahn" des (zumindest angeblich) Verantwortlichen Steffen Heintsch und natürlich Grundsätzlichem.

Q: "Bauernfängerei"? Das hört sich aber sehr nach Beledigung an?
A: Der Begriff  wird als zulässige, wenn auch überspitzte Meinungsäußerung (BGH, NJW 2005, 297) angesehen. Es ist mittlerweile unstrittig - eher doch ist der Verantwortliche zuletzt stolz als Anwaltswerber aufgetreten -, dass ein Teil des Internetauftritts dieser Leute nicht dem Informationsangebot an Ratsuchende dient, sondern zwecks Anwaltswerbung geschaltet wird. Das erkennt man uA auch an den massenhaft geschalteten Werbekurzvideos. Tricks und dubiose Machenschaften sind immer Kernzeichen für "Bauernfängerei". Ganz besonders der aktuelle "Mustertextbaustein" zählt aber durch sein "Gewinnversprechen" dazu.

Q: Der Verantwortliche sieht sich jedoch als unkäuflicher Altruist.
A: Es spielt keine Rolle, ob diese Figur an den aus seiner Werbung stammenden Einkünften besonders eines Anwalts beteiligt ist oder nicht. Zudem wurde bereits durch eine Rechtsanwaltskammer fest gestellt, dass spezielle Werbemodelle dieser Herrn über Monate hinweg Ratsuchende ganz bewußt in die Irre geführt haben. Bis heute fehlt es an jeglicher Entschuldigung und daher an einem Schuldeingeständnis. Im Gegenteil - man versuchte nach der Meldung der RAK verschiedene Personen zu nötigen und zu erpressen.

Q: Wie hoch ist die Wirkung der Werbung anzusetzen?
A: Über die Jahre und anhand der veröffentlichten Klickzahlen ... sechsstelliger Eurobereich.

Q: Eine recht seltsame Modifikation des Forenbereichs dort ist zu verzeichnen....
A: Richtig! Beitragseditierung wird nicht mehr angezeigt. Den Ratsuchenden ist zu empfehlen jede erhaltene Antwort per Screenshot zu sichern - zumal die Fehleranfälligkeit derzeit (wieder)  massiv steigt.

Q: Inwiefern?
A: Nun - jeher fehlt es der Person Steffen Heintsch an juristischem Grundwissen. Jedoch muss zu möglichst allem eine Anwort gegeben werden - ohne zuvor einen Rechtsanwalt zu befragen. Es gibt "neue Fragen". Dem Ratsuchenden soll der Eindruck vermittelt werden, dass die jeweilige Antwort/Mustertext von hervorragendem juristischem Gehalt ist. Sprich: Man wirft mit juristsischen Begriffen um sich - der Ratsuchende ist vom angeblichen Wissen erschlagen.

Q: Beispiel?
A: Ein Aktuelles wäre ein vollständig alberener Mustertext zu den neuen Debconschreiben (20.04.2015). Neues Lieblingsthema ist die Frage der Verjährung. Wir lesen Sätze, wie:
"Sicherlich wird die Verjährungsfrage bzgl. Filesharing-Fällen seit 2104 hinsichtlich des Schadensersatzanspruches - neu - gestellt. Eigentlich ist - neu gestellt - nicht richtig, da im Urheberrecht der § 102 UrhG die Verjährung seit dem 01.01.2002 (Modernisierung des Schuldrechts) legaldefiniert."
Ja... schöne Fachbegriffe. Allerdings vollständig falsch. Im Urheberecht ist die Verjährung seit Beginn "legaldefiniert", also seit 1901. Die Änderung des § 102 UrhG war 2002 von Nöten, da in der alten Fassung auf § 852 BGB, Abs. 2 Bezug genommen wurde - und den gibt es nun einmal nicht mehr seit 2002. Der Bereicherungsanspruch selbst (§ 852 BGB, Abs. 3 - aF) wurde 1990 in den § 102 UrhG eingeführt, wurde jedoch bereits vom Reichsgericht (sooo 190...) ins Urheberecht übertragen, was vom BGH später (ab den 50ern) fortgeführt wurde.
Es wird hier und nahezu immer allein der Anschein erweckt, der Ratsuchende erhielte eine recherchierte und überprüfte und vor allem richtige Information. Bei näherem hinsehnen löst sich das in Luft auf.

Q: Ist dan nicht etwas "pingelig".
A: Nein - da hier vorsätzlich/fahrlässig irreführende Werbung praktiziert wird.: Der Ratsuchende wird letztlich so überfrachtet und falsch beraten, so dass er geradezu gezwungen ist einen Anwalt zu befragen. Wir lesen zB:
"Trotz dieses Dilemmas unterscheidet die höchstrichterliche Rechtsprechung bei diesen Ansprüchen zwischen Störer und Täter.
1. Täter bzw. Störer/Täter (§ 823 BGB), Mittäter (§ 830 BGB) oder Teilnehmer (§ 830 BGB) bzw. = Schutzrechtsverletzung als unerlaubte Handlungen Ansprüche

2. Störer = hier fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs."
Was ... ist ein "Störer/Täter"? Punkt 2. läßt § 832 BGB und damit BGH-Morpheus außer Acht, bzw. versteht die Entscheidung nicht. Denn hier wäre der "Störer" (wegen zB nicht erfolgter Belehrung eines Minderjährigen) zusätzlich schadensersatzpflichtig.

Q: Ein konkreter Fall?
A: Einer? Auf diesem Webauftritt werden jeher unzählige Fälle zu unnötigen Zahlungen gedrängt und zeitgleich falsch beraten. Zumeist sind diese Fälle einfach nachzulesen. Und dies betrifft nur den "Verantwortlichen" selbst. Was die Forenuser dort teilweise verbrechen ist abenteuerlich.

Q: Aha - Daher auch das neue Motto: "Dieser Fall ist ein sehr gutes Beispiel dafür, warum es sich immer lohnt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die Hilfe der Foren zu meiden."
A: Richtig. Ein "Freudscher Versprecher". Das Forum des Herrn Steffen Heintsch ist allerdings zu meiden, da es von Falschberatungen trieft. Ernsthaft: Eine positive Entscheidung eines Gerichts ist heutzutage fast stets mit der Rechtsmeinung von Internetforen verbunden. Sie ist immer einer sehr gutes Beispiel, weshalb man sich in Internetforen erkundigen kann, was ja keine Verpflichtung darstellt. Eine erneute "Falschberatung" mit sehr deutlich erkennbarem bauernfängerischem Interesse.

Q: Die etwas älteren Datums?
A: Neben unwahren Tatsachenbehauptungen (Volksmund: "Lügen") findent sich direkte Verbraucherverarsche.

Q: Wie bitte?
A: "Mit Erhalt einer Anspruchsbegründung bzw. Verfügung eines Amtsgerichtes zur Durchführung eines schriftlichen Vorverfahren(s) muss (...) (unbedingt) die Beauftragung eines Anwaltes ( unbedingt) (er)folgen." Also soll auch die Vielzahl von vergleichswilligen Beklagten unnützes Geld zum Fenster hinauswerfen.

Q: Darunter wird je gerne....
A: Ja - besonders unter dem aktuellen AG Bielefeld, Urteil vom 24.03.2015 (Az. 42 C 458/14) besonders lächerlich. Die Entscheidung wurde von dem bereits durch Steffen Heintsch mehrfach beledigten RA Jan H. Gerth erstritten.

Ich freue mich ausdrücklich über die Entscheidung. Aber natürlich ist RA Jan H. Gerth allein fähig in einer Zeugenbefragung so zu agieren und zuvor den Gedanken zu entwickeln. Dennoch durfte ich bereits zu Beginn der Klageaktion von Baumgarten/Brandt im Rahmen einer technischen Expertise (18 Seiten) uA für ihn hinweisen:
"Der Vortrag der Klägerin in Ziffer 2.2. auf Seite 3 ist wohlmeinend ausgedrückt irritieren: So habe am 00.00.2009 um 00:00 Uhr „mindestens ein Zeuge“ die Software überwacht. Der Zeuge wird indes nicht benannt, allein der „Geschäftsführer und Entwickler“ der Ermittlungsfirma, was bereits als untaugliches Beweismittel zu gelten hat". Das AG Charlottenburg hatte bereits mit Urteil vom 
Urteil vom 01.11.2013, 224 C 265/13 diesen Punkt erkannt. Der Ansatz dürfte einen langen Bart haben (2009). Es freut mich sehr, wenn solche uralten Ansätze Wirkung zeigen und sich auch einmal durchsetzen.

Q: Aber ... feht da nicht etwas? 
A: "Verifizierung"? Natürlich möchte Herr Steffen Heintsch quasi alle Verfahrensakten komplett zugeschickt bekommen. Schließlich möchte man auf seiner Seite an Informationen kommen, die man gewinnbringend abschöpfen kann. 

Q: Nein - gemeint war eine Bestätigung der Zusammenarbeit - wie durch bspw. RA Jan H. Gerth
A: Steffen Heintsch fordert viel bis der Tag lang ist - von anderen. Er stellt eine falsche Behauptung in den Raum und die anderen sollen ihm stets Belege gegen diese Behauptung vorbringen. Das geht schon mal bis hin zu monatlichen vorzulegenden Leberwerten. Ich sehe keinen Anlaß mich abr auch nicht eine Sekunde gegenüber einem solchen Bauernfänger zu rechtfertigen.

Mittwoch, 1. April 2015

Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.03.2015 - 310 S 23/14


Die Kanzlei des Dr. Martin Bahr berichtet von einem Urteil des LG Hamburg in Sachen Störerhaftung bei Rechtsverletzungen im Internet durch erwachsene Dritte. Auch bei diesem Urteil ist zu erwarten, dass Schreiben an abgemahnte Nichtzahler (Bettelbriefe) oder Schriftsätze in Verfahren mit diesem Urteil mustertextbausteinmäßig aufgeplustert werden.

Denn diese Entscheidung erstreckt sich natürlich nicht nur auf die sogleich besprochene Frage, sondern auf alle erwachsenen Nutzungsberechtigten, die nicht in direkter Abstammung von dem jeweiligen Anschlussinhaber stehen (Söhne/Töchter, ggfs. Enkel/Urenkel), oder mit diesem verheratet sind + in einer Beziehung leben, also auf Freunde/Mieter/Nachbarn/Neffen+Nichten, etc.... Diese seien jeweils vor der Nutzung eines Internetanschlusses speziell zu den Risiken des Filesharings zu belehren. Die Richter stützen sich hier auf den von mir bereits nach Veröffentlichung des Urteils des BGH vom 08.01.2015 angesprochenen "Kritikpunkt": "Wie die Angelegenheit in Bezug zu weiteren Nutzungsberechtigten (WG-Situation, Vermieter, Freunde) erwachsenen Personen zu sehen ist - läßt der BGH offen, ...". Allerdings ist die Interpretation des LG Hamburg, der BGH habe damit zum Ausdruck gebracht, es bestünde damit eine Belehrungspflicht nicht ausreichend begründet. 

Die Richter des LG Hamburg verkennen jedoch (offensichtlich im Kampf um die Musikindustriegelder gegen den Medienstandort München) die tatsächliche rechtliche Situation der nuctzungsberechtigten Nichte. Denn zu dem diskutierten Begriff der "Familienangehörigkeit" hat sich der BGH bereits ausführlich geäußert: "Denn der Gesetzgeber hat den Begriff der Familienangehörigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht näher bestimmt; auch aus den Gesetzesmaterialien ist für dessen Auslegung nichts zu entnehmen. Die generelle Einbeziehung von Nichten und Neffen in den Kreis der privilegierten Familienangehörigen ist aber vor dem Hintergrund anderer Regelungen der Rechtsordnung gerechtfertigt, in denen ebenfalls Familienangehörige allein aufgrund ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung privilegiert werden, ohne dass eine tatsächlich bestehende persönliche Verbundenheit im Einzelfall nachgewiesen werden muss. Einen Anknüpfungspunkt dafür, wie weit der Kreis der Familienangehörigen in diesem Sinn zu ziehen ist, bieten die Regelungen über das Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen (§ 383 ZPO, § 52 StPO), in denen der Kreis der privilegierten Familienangehörigen - unabhängig vom tatsächlichen Bestehen persönlicher Bindungen - konkretisiert wird. Gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht ein Zeugnisverweigerungsrecht - neben Verlobten, Ehegatten und Lebenspartnern (§ 383 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a StPO) - auch denjenigen zu, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, sowie denjenigen, die in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. Damit gehören auch Nichten und Neffen noch zu dem Personenkreis, dem allein aufgrund enger verwandtschaftlicher Beziehung zur Partei ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. In dieser Regelung kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber Nichten und Neffen ohne Weiteres noch als enge Familienangehörige ansieht. Diese gesetzgeberische Wertung ist bei der Auslegung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu berücksichtigen und rechtfertigt es, Nichten und Neffen auch hier in den Kreis der privilegierten Familienangehörigen einzubeziehen. Bei ihnen bedarf es deshalb - ebenso wie bei Geschwistern des Vermieters (Senatsurteil vom 9. Juli 2003, aaO) - über die Tatsache der Verwandtschaft hinaus nicht eines zusätzlichen einschränkenden Tatbestandsmerkmals wie etwa einer tatsächlich bestehenden engen sozialen Bindung zum Vermieter. Es kommt deshalb im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine enge persönliche Beziehung zwischen der Klägerin und ihrer Nichte als ihrer einzigen noch lebenden Verwandten tatsächlich besteht." (BGH, Urteil vom 27. 1. 2010 - VIII ZR 159/09, Rn. 33) Das LG Hamburg ignoriert diese Entscheidung zu dem Begriff "Familienangehöriger" intensivst. Man verweist statt dessen darauf, dass die Nichte "nicht als „Familienangehörige" im Sinne des Art. 6 I GG anzusehen (sei), so dass sie nicht in das vom BGH erwähnte „- auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) - besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen" einbezogen ist." Hiebei liegt man jedoch vollständig falsch. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausreichend klar gestellt, dass intensive Familienbindungen nicht nur im Verhältnis zwischen heranwachsenden Kindern und Eltern auftreten, sondern sind auch zwischen Mitgliedern einer Generationen-Großfamilie möglich sind. Besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft können insbesondere im Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern, aber auch zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie zum Tragen kommen. Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst. (vgl. zB Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -). Das LG Hamburg löst jedoch dieses Problem hiermit: "Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen ihr und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern besteht. Denn ein solches Kriterium ließe sich mit den Mitteln des Zivilprozesses kaum aufklären und würde zu unerträglicher Rechtsunsicherheit führen." (Unerträglich ist allein einen solchen Satz überhaupt zu denken.)

Praxisbeispiel zum Ende: Die Beklagte hätte demnach zwar eine Miet-Einliegerwohnung mit Internetzugang über den eigenen Router für die Nichte kündigen dürfen, da die Nichte Familienangehörige ist. Da die Nichte aber nicht Familienangehörige ist, muss sie hernach in der Nutzung des bereit gestellten W-LAN-Anschlusses unterwiesen werden.

Dienstag, 17. März 2015

LG Bielefeld, Urteil vom 04.03.2015 - 4 O 211/14


Das der Abmahner "Astragon GmbH" über die Kanzlei Nimrod weiterhin sehr aktiv im Bereich des "Marktes der Einstweiligen Verfügungen" ist, zeigt dieses Urteil des LG Bielefeld vom 04.03.2015.

Zunächst hatte die Kanzlei Nimrod erfolglos einen Internetanschlussinhaber wegen mehrfacher Rechtsverletzung an einem "Computerspiel" abgemahnt. Der Abgemahnte gab keine Unterlassungserklärung ab. Hierauf verfolgte der Abmahner den Anschlussinhaber weiter, in dem er gegen diesen einen Antrag auf Einstweilige Verfügung stellte. Dieses Verfahren (LG Berlin 15 = 517/12 und KG Berlin 24 U 40/13) gewann jedoch der Abgemahnte, da sich zur Überzeugung der Gerichte herau stellte, dass der zum Tatzeitpunkt 12-jährige Sohn des Abgemahnten die Tathandlung begangen habe. Man ging wohl auch von einer ausreichenden Belehrung des Sohnes aus.

Zunächst aber hatte der Abmahner am 26.08.2013 (und damit im laufenden Verfahren) auch den Sohn des Abgemahnten abgemahnt.  Zum 06.09.2013 wies zwar der Sohn des Abgemahnten die vorgebrachten Ansprüche der Klägerin zurück. Jedoch erklärte sich der nun 14-jährige über seine Eltern am 16.11.2013 im Verfahren vor dem Kammergericht entsprechend (Tathandlung begangen, Belehrung).

Hernach beantragte der Abmahner den dann wohl 15-jährigen am LG Bielefeld eine Einstweilige Verfügung gegen den Sohn des Abgemahnten.

Dieser wandte im Verfahren ein, dass er als 12-jähriger zum Tatzeitpunkt nicht deliktsfähig gewesen sei. Nach Befragung des Beklagten aber erkannte das LG Berlin auf seine persönliche Deliktsfähigkeit und ebenso, dass zumindest ein fahrlässiges Verhalten vorgelegen habe. So sei er nicht nur zur Leistung von Rechtsanwaltskosten für seine eigene Abmahnung zu verpflichten (1,5-Faktor aus Streitwert 9.000,00€ = 780,50€), sondern auch zur Zahlung eines Schadensersatzbetrages iHv 510,00€.

In Bezug auf die weiterhin ausstehende Unterlassungserklärung entschied das Gericht antragsgemäß, der Beklagte sei per Urteil zur Unterlassung zu verpflichten. Da sich dieser Anspruch auf die Zukunft richte, sei der nun 15-jährige auch alt genug, um die Androhung eines Ordnungsgeldes (250.000,00€), oder ersatzweise Ordnungshaft zu rechtfertigen (mehr als umstritten!!!). Der Frage der Unzulässigkeit der Abmahnung gegen den damals 13-jährigen stellte sich das Gericht jedoch nicht (Inhalt unbekannt). Es dürfte fraglich sein, ob wie das LG Bielefeld bemerkte, damals die Eltern des späteren Beklagten eine entsprechend wirksame Erklärung für ihn hätten abgeben können. Zumindest nicht ohne Entscheid eines Familiengerichts.

Auf die Berufung vor dem OLG Hamm darf man gespannt sein.

Samstag, 7. März 2015

AG Hamburg - Urteil vom 03.03.2015 - II


Die kleine persönliche Randnotiz. Die Klägerin im Verfahren 25b C 503/13 fühlte sich durch die Kanzlei rka gut beraten ein interessantes Randthema aufzugreifen.


Leider geht das Gericht im Urteil nur ganz am Rande (in der Erwähnung der Zeugenbefragung vom 09.09.2014 der Zeugen 2 + 4) hierauf ein. Die Beklagte hatte aufgrund dieses "Einstandes" zu befürchten, dass die gegnerische Kanzlei wie zuvor in anderen Verfahren ellenlange Lamentierprodukte verfassen würde, die ausschließlich auf falscher "Abmahnermeinung" und insbesondere den veröffentlichten unwahren Tatsachenbehauptungen eines gewissen Steffen H. + RA Dr. Alexander W. und deren geldgeilen Verschwörungstheorien, danebst unhaltbaren rechtlichen Ansichten basieren würde.

Doch! Überraschend fand die Kanzlei rka doch noch in die Spur! Wie auf Seite 2 des Urteils nachlesbar, ist die Beklagte als polnische Staatsangehörige der deutschen Sprache nicht mächtig. Daher rügte die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.03.2014, dass die Beklagte offensichtlich weder den Inhalt der Verfahrensakte erfahren habe, noch verstehen würde. Sie könne auch die umfangreichen Prozesserklärungen nicht selbst verfaßt haben. Die Beklagte solle doch bitte die hergestellten polnischen Übersetzungen der Verfahrensakte vorlgen, damit das Gericht und die Klägerin erkennen könne, dass sie den Rechtsstreit selbst und auch mündig führt. Man habe (nicht näher ausgeführte) prozessuale Bedenken, sollte sich heraus stellen, dass der Zeuge Ingo Bentz die Schriftsätze verfaßt habe. Lapidar: Ein gewisser Anteil der Zeugenbefragungen vom 09.09.2014 fand auf diesem Niveau statt. Wie das Urteil des Gerichts ausweist, konnte es die zwar nachvollziehbar vorgetragenen, aber letztlich zu vagen Bedenken der Klägerin als nicht entscheidungsrelevant einstufen. Ob sich die Berufung noch mit diesem Thema beschäftigen wird ist natürlich unbekannt. Sicherlich hätte die Beklagte auf nun Kosten der Klägerin eine Übersetzung für x-Tausend-€ herstellen können. Sicherlich wäre die Klägerin nun über das prozessuale Vorgehen Ihrer Bevollmächtigten "begeistert".

Letztlich ist mit diesem Urteil jedoch auch die durchaus als psychopathisch zu bezeichnende Meinungsschiene "Dr. W. + S.H." geradezu vernichtend geschlagen. Natürlich hält man an den eigenen rechtlich unhaltbaren weiterhin Meinungen im Rahmen der latenden irreführenden Webemaschinerie "Dr. W." fest. Ein tragisches Beispiel wie Geld den Charackter verdirbt.

Abschließend ist für die Klägerin dennoch von einer prozessualen Fehlleistung Ihrer Bevollmächtigten zu berichten. Man darf da schon gespannt sein, ob sich das LG Hamburg zu diesem wichtigen Bereich stellt. Was war geschehen? Der Autor dieses Berichts hatte (ohne Unterzeichnung) bei der technischen Überprüfung des vorliegenden Sachverhalts - wie weiland in den Verfahren KG Berlin 24 U 167/11 + 24 U 168/11 -  fest gestellt, dass es enorme Unstimmigkeiten im Bereich der Aktivlegitimation zu klären gilt. Denn es konnte bewiesen werden, dass der Inhalt der streitgegenständlichen Datei eine Version des betroffenen Werkes (Computerspiel) betrifft, an der die klägerin selbst keine direkten Rechte geltend machen konnte. Die Klägerin befand schlicht, dass dies nicht zutreffen würde (ohne ausreichende Darlegungen hierzu vorzunehmen, die auch nicht mehr in der Berufung vorgebracht werden können). Dagegen behauptete die Klägerin jedoch sinnfremd, die Herstellung der Anlagen (Beweismittel) sei der Beklagten zuzurechnen, was beweisen würde, dass diese doch über ein "Filesharingprogramm" verfügen würde. Schon etwas wirr - da gleichzeitig bestritten wurde, dass die Beklagte überhaupt etwas von den Schriftsätzen gar zur Kenntnis genommen habe. Aus dieser recht hilflosen Strategie wurde natürlich gar nichts.

Es ist dabei ganz klar (und in strikter Ablehnung der "Dr-Thesen", die sein Büttel täglich vorbringt) fest zu halten, dass jedem Beklagten Zugang zu zB technischem Sachverstand von Dritten gerade auch über "Internetforenarbeit" gewährt werden muss. Hier sollten sich blutige Amateure wie diese Herrschaften eigentlich vollständig zurück halten, da sie schlichtweg geistig nicht in der Lage sind die Erforderniss eines Vorbringens im technisichen Bereich selbst zu beurteilen, was alleine schon die vollständige Ablehnung einer Einbeziehung eines qualifizierten Dritten und ... das vollständige Fehlen eigener Erfolge (oder Mißerfolge) beweist. 

 

AG Hamburg, Urteil vom 03.03.2015 - 25b C 503/13









Dienstag, 24. Februar 2015

RA Raff - Schriftsatz vom 18.02.2015 in Sachen Lichtblick





Wichtiger Update! 
Presseerklärung der Kanzlei Baumgarten & Brandt nebst Schriftsatz an das Insolvenzgericht!

Montag, 9. Februar 2015

Mittwoch, 28. Januar 2015

AG Koblenz - Klagerücknahme - 142 C 1449/14


Wie das AG Koblenz mit Schreiben vom 27.01.2015 mitteilt, wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung zum 25.02.2015 wegen einer Klagerücknahme durch die Klägerin aufgehoben. 

Die Klägerin, eine Gesellschaft für Forderungsmanagment - vertreten durch eine Kanzlei aus Ettlingen -, hatte Ende November Klage gegen einen Internetanschlussinhaber erhoben. Beantragt wurde den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 651,80€ an Rechtsanwaltskosten als Aufwendungsersatz für eine Abmahnung aus dem Jahr 2010, ferner 500,00€ als Schadensersatz, schließlich 169,50€ an Inkassokosten zu leisten. Gesamtstreitwert: 1.321,30€. Die Firma iObserve, Ettlingen habe beweissicher fest gestellt, dass im März 2010 ein pornographisches Werk eines einschlägigen Herstellers über den Anschluss des Beklagten in einer Internettauschbörse angeboten worden sei. Der Hersteller habe die hieraus resultierenden Ersatzansprüche der Klägerin übertragen. Die Klägerin trug natürlich ausführlich zu den einzelnen Ansprüchen vor.

Zuznächst wandte der Beklagte in seiner Erwiderung ein, dass die Inkassokosten nicht von ihm zu erstatten seien (vgl. BGH, NJW 2005,2991). Der bisherige Klagevortrag zu dem behaupteten Schadensersatzanspruch sei unsunbstantiiert und die Ansprüche daher zu diesem Zeitpunkt zurückzuweisen (fehlende "Unterlagen"). Der auf 500,00€ bezifferte Anspruch sei im Bereich der pornographischen Billigproduktionen als überhöht anzusehen. Dies betreffe auch den von der Klägerin gewählten Ansatz für die Bemessung des Gegenstandswert für die Abmahnung (bspw. OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2013 - 22 W 42/13, AG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2014 - 57 C 16445/13 ...). 

Zum Tatvorwurf selbst äußerte sich der Beklagte dahingehend, dass eine weitere Person in Form der Ehefrau den Anschluss zu dem angeblich ermittelten Zeitpunkt genutzt habe. Damit sei bereits die tatsächliche Vermutung erschüttert, er selbst habe die Tathandlung allein zu verantworten (BGH, Urteil vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 - AG Hamburg,Urteil vom 21.08.2014 - 35a 127/13; AG Charlottenburg, Urteil vom 12.08.2014 - 224 C 175/14; AG Frankenthal, Urteil vom 14.07.2014 - 3b C 145/14; AG München Urteil vom 15.07.2014 – 158 C 19376/13, etc.). Zwecks Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast trug der Beklagte weiter über die häuslichen Umstände vor. Ebenso ausführlich wurde das Thema "Störerhaftung" von ihm besprochen. 

Der Beklagte  bezog sich hernach auch auf die jüngsten Beschlüsse des AG Koblenz zum Thema eines Beweisvertungsverbots aufgrund fehlender Auskunftsbeschlüsse ("Reseller"-Beschlüsse vom 24.11.2014 - 411 C 250/14 und vom 02.01.2014 - 153 C 3184/14). 

Wie bei der Ermittlungsfirma iobserve "üblich" war ebanso das Thema "Ermittlungstechnik" ausführlich zu besprechen. Der Beklagte trug vor, er habe nach Ermittlungen dieser Firma aus dem Frühjahr 2010 insgesamt vier Abmahnungen erhalten (Verjährt - drei). Neben Detailpunkten wandte der Beklagte ein, dass die Abmahnungen unterschiedliche Clients (Filesharingprogramme) als Tatmittel bezeichnen würden - dies sogar zu gleichen Zeiten. Er habe jedoch weder den einen noch den anderen Client benutzt, da er über eine besondere Softwarelösung verfüge, die einen gänzlich anderen Client beinhalte. Der Beklagte legte zu den insgesamt 13 vorliegenden Ermittlungsdaten nsA ausreichend vor. Zum Teil gelang es zu behaupten und unter Beweis zu stellen, dass der Beklagte auch faktisch die Tathandlungen nicht begangen haben konnte. Neben vielen formalen Problemen, hinterfragte der Beklagte die Befähigung  eines für die Korrektheit zur Verfügung gestellten Zeugen der Ermittlungsfirma. Die Klägerin hatte behauptet ein Herr R. - sei heute Geschäftsführer der Firma R GmbH, welche als Rechtsnachfolgerin der Frima iObserve fungiere. Der Beklagte belegte anhand HR-Auszügen, dass die Frima iobserve jedoch schlicht erschlossen sei. Die Frima R.GmbH  sei die Rechtsnachfolgerin der Firma G. GmbH und nicht der iObserve. (Spannende Fragen .. zB in wie fern ein unabhängiger Sachverständiger in einer nicht mehr vorhandenen Firma Untersuchungen anstellen solle... .)

Der Beklagte beantragte die Klage abzuweisen. Hierauf zog die Klägerin die Klage zurück. 

PS: Der Beklagte ist "Selbstverteidiger", der sich professionelle Unterstützung bei der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn", die untröstlich ist, dass dieses Verfahren nicht mit Urteil entschieden wird. Da hierdurch dem Beklagten keine eigenen Rechtsanwaltskosten entstanden sind - sind auch keine Kostenanträge zu stellen.