Mittwoch, 26. Februar 2014

LG München, Urteil vom 12.02.2014 - 21 S 7704/13


Das Landgericht zu München hat in dem kürzlich ergangenen Urteil; dem Berufungsverfahren zu dem Urteil des AG München vom 28.02.2013 - 142 C 10005/12 [Bericht]; seine Rechtsprechung in Verfahren über "W-LAN-geschützte Anschlüsse" (Zitat) konkretisiert.

Da dem Urteil jegliche Auseinandersetzung mit rechtlichen Themen fehlt verweise ich auf meinen Bericht in dem mehr steht als im Urteil.

Festzuhalten bleiben vier Punkte:

1. Die Definition einer "Mehrfachermittlung" eines "W-LAN-geschützten Anschlusses" oblag bislang dem OLG Köln. Eine "Mehrfachermittlung" läge dann vor, wenn zu unterschiedlichen Zeiten unterschiedliche IP-Adressen durch eine Ermittlungsfirma bei einer rechtswidrigen Handlung ermittelt worden wären, und diese anschließend durch den Provider einem Internetanschlussinhaber zugeordnet worden wären. Das LG München befand jedoch, dass eine "Mehrfachermittlung" auch dann vorläge, wenn zwei Zeitpunkte zu einer identischen IP-Adresse (hier innerhalb von 3,5 Stunden) zu einem identischen Anschluss geführt hätten.

2. Der Beklagte (Zeitsoldat) behauptete, er sei zu den Tatzeitpunkten nicht an seinem Wohnort, sondern in seiner 1,5-Stunden entfernten Kaserne gewesen. Er habe das einzige Zugangsgerät im Haushalt mitgenommen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt allein lebend. Der Beklagte stellte dem Gericht (AG) Zeugen als Beweis zur Verfügung. Das Gericht stellte hierzu fest, dass dieses Vorbringen nicht ausreichen würde, um eine tatsächliche Vermutung der Beklagte selbst sei für die Tathandlung verantwortlich zu erschüttern, da keine Möglichkeit aufgezeigt worden sei, dass allein ein Dritter den Internetzugang für die Rechtsverletzung genutzt habe. Die Rüge der Berufung, dass die erste Instanz hier die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast überspannt habe, würde nicht durch dringen. [Hier stünden nun die rechtlichen Erwägungen der Gerichte, wenn es welche geben würde. Das AG hatte ... siehe auch 3. ... argumentiert, der BGH habe im Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 - die Anforderungen, die an einen Vortrag im Bereich der sekundären Darlegungslast zu stellen sind nicht konkret dargelegt, so dass es Sache der Instanzgerichte sei, diese Anforderungen in den Einzelfällen selbst zu bestimmen.]

[Für die Nichtjuristen: Bereits das AG hatte im Urteil "durchblicken lassen", dass es den Vortrag des Beklagten schlicht nicht glaubt, es sei kein internetfähiges Endgerät in der Wohnung des Beklagten verblieben.]

3. Die Revision wäre nicht zuzulassen, da der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt habe. Zwar sei durch den BGH nicht geklärt, ob ein Beklagter sein Vorbringen im Rahmen der Darlegungslast auch zu beweisen habe - dies wäre jedoch aus obigem Grunde hier nicht entscheidungserheblich. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Rechtliche Mittel werden zu prüfen sein, da gerade die Thematik der "Anforderungen" an die sekundäre Darlegungslast in Deutschland extrem uneinheitlich durch "Obergerichte" bewertet wird.

4. Nicht kommentiert werden kann hier die Feststellung des Gerichts, der Vortrag des Beklagten, sein damaliger Router sei zu dem allein WEP-geschützt geschützt gewesen. Das Landgericht wies den Vortrag der Berufung als verspätet zurück. Dem Autor sind die Schriftsätze des Verfahrens nicht bekannt, so dass er diese Meinung nicht werten kann. Jedoch verweist das AG München im Urteil vom 28.02.2013 auf "vom Beklagten angeführte Sicherungsmaßnahmen", die sich auch entsprechend uA im Protokoll der mündlichen Verhandlung [AG] und zuvor wieder finden lassen. Hier fände sich die geforderte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes, wobei wie gesagt nicht abgeschätzt werden kann, wer denn nun tatsächlich recht hat [Verspätung, WEP - ausreichende Sicherheitsmaßnahme (oder auch nicht), etc...]