Montag, 3. November 2014

LG Hamburg Urteil vom 07.08.2014 - 327 O 118/14

Vorsicht vor irreführender Werbung im Internet!!!

"Wir reisen mit leichtem Gepäck und treten regelmäßig vor den Amtsgerichten in Leipzig, Hamburg, Köln und München auf."

Seit längerem finden sich im Internet auf Anwaltswebseiten, oder deren Werbeanhängsel Versuche sich nach der Einführung des § 104a UrhG "deutschlandweit" Mandanten zu sichern.

Über die Kostenfolgen wurde bereits hier berichtet. Ganz besonders stören hierbei Werbemodelle, die mit billigen Tricks die Folgekosten zu verschleiern suchen.

Nun hat das LG Hamburg mit obigem Urteil - hier im Voltext nachzulesen - entschieden, dass Werbungemodelle unter Angabe mit Ortsnamen irreführend im Sinne des §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sind.

Das Gericht führt aus: "Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, hier der Rechtsrat suchenden Verbraucher, mithin der allgemeine Verkehr. Bei der Beurteilung der sich an den allgemeinen Verkehr wendenden Werbung ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH NJW-RR 2004, 1487, 1489 - Größter Online-Dienst). Das Verkehrsverständnis der streitgegenständlichen Werbeangabe kann die Kammer dabei aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

Der Verkehr erwartet bei der angegriffenen Auslobung „HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL", ein physisches Vertretensein der Beklagten an diesen genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros, was aber unstreitig nicht der Fall ist.

Gerade der Gruppe von Rechtsrat suchenden enttäuschten Anlegern, aber nicht nur diesen, ist eine persönliche Betreuung ihrer Angelegenheit regelmäßig wichtig und eine leichte Erreichbarkeit ihres Rechtsanwaltes, d.h. mit Kanzleiräumen in den genannten Städten, in die er zu Besprechungen mit seinen Anlageunterlagen kommen kann. Für diese Kreise ist es daher gerade nicht ausreichend, dass die Beklagte - wie alle Rechtsanwälte seit dem Fall der Singularzulassung - vor jedem Landgericht der Republik auftreten kann. Hiermit zu werben, wäre - ohne dass es vorliegend darauf ankäme - im Grunde eine Selbstverständlichkeit. Die Beklagte wirbt aber gerade nicht mit bundesweiter Tätigkeit oder der Angabe eines geographischen Bereichs, sondern nennt bestimmte Städtenamen - was regelmäßig für die Listung in Suchmaschinen Vorteile bietet.
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