Montag, 10. November 2014

AG Magdeburg, Urteil vom 22.09.2014 - 104 C 193/14

In Anwendung des  Urteils des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 hat das AG Magdeburg eine Filesharing-Klage eines Computerspielevertriebes abgewiesen.

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, er habe über seinen Internetanschluss zwischen dem 24.10.2010 und dem 10.11.2010 ein Computerspiel an dem die Klägerin Rechte inne halte Dritten und unerlaubt in einer Tauschbörse angeboten. Der Beklagte verneinte dies. Sowohl könne seine Ehefrau durch die gemeinsame Nutzung eines Rechners belegen, er habe weder das Spiel angeboten noch gespielt. Auch habe die erwachsene Tochter und deren damaliger Lebensgefährte zu dem angeblichen Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss genommen.

Das Gericht erkannnte, dass der Beklagte mit seinem Vortrag seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe. Die Zeugenvernahme ergab für das Gericht kein anderes Ergebnis. Der Beklagte habe auch keine besonderen Nachforschungspflichten. Insbesondere müsse er nicht einen Täter der Handlung ermitteln und nennen.

Auf die Entscheidung wies freundlicher Weise die Kanzlei Kazzer & Krug GbR aus Magdeburg hin.








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