Dienstag, 21. Oktober 2014

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 71/13


Heute wurde nun die von mir in diesem Bericht angekündigte Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZB 71/13 veröffentlicht.

Der Beschluss ist hier im Volltext abrufbar.

1.
Der BGH stuft die einer Abmahnung vorangehenden entstandenen Kosten für das Beauskunftungsverfahren nach § 101 UrhG als Kosten für die Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen die später abgemahnte Person ein. Nach Abschluss des Verfahrens können diese Kosten nun im Sinne des § 91 ZPO, Abs. 1, Satz 1 als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung in die Verfahrenskosten einbezogen werden. Dies betrifft insbesondere auch Vergleiche, in denen vereinbart wurde, dass die Beklagtenseite die Verfahrenskosten anteilig, oder ganz zu tragen hat.

2.
Jedoch kann von einer einzelnen abgemahnten Person nicht der entstandene Gesamtbetrag aus einem erwirkten Auskunftsbeschluss verlangt werden. Der spätere Beklagte ist hier nicht gesamtschuldnerisch haftbar. Die Kosten müssen nach der Anzahl der gesamten ermittelten IP-Adressen und der zu den späteren Beklagten geführten IP-Adressen geteilt werden.

Anmerkungen:
- Ich habe zwei Verfahren "im Ruhestand" vor dem AG Hamburg vorliegen, über deren Ausgang ich berichten werde.

- Ohne nähere Begründung stuft der BGH hier eine Beklagte nach Vergleich als "Verletzer" ein, um den Bezeichnungen in der zitierten Bundestagsdrucksache Rechnung zu tragen. Das ist allerdings sehr abenteuerlich, wenn man bedenkt, dass eine Vielzahl von Vergleichen gerade nicht "Verletzer", und noch nicht einmal "Störer" betreffen, die aus unterschiedlicher Motiviation heraus dem Vergleich zustimmten. Die relativ geringe Kostenbelastung (keine Gesamtschuldnerschaft) macht das nicht ungeschehen.

- Es ist allerdings nach dem Beschluss des BGH zu vermuten, dass der BGH auch andere Arten von Kosten als "zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung" erkennen mag. Dies würde zB Täter betreffen, die nach Abschluss eines ersten (erfolglosen) Verfahrens gegen eine abgemahnte Person mit den Kosten des ersten Verfahrens belastet werden. Sicherlich zählen aber auch die "Ermittlungskosten" selbst zu diesen Positionen.

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