Freitag, 10. Oktober 2014

AG Bad Saulgau und der § 104a UrhG - Kosten


Im letzten Bericht konnte über einen Erfolg am AG Bad Saulgau berichtet werden. Nun betrachten wir ihn allein durch die Kostenbrille und setzten den Bezug zu "früher". Durch die erfolgte Klagerücknahme hat hier die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen. Es fanden keine Zeugenvernahmen, etc... statt. Außergerichtliche Kosten werden nicht aufgeführt - wir rechnen nach dem RVG und ohne Mehrwertsteuer.

I - Von Hamburg nach Bad Saulgau 

Die Reform des Urheberrechts zum 09.10.2013 beinhaltet den § 104a UrhG, nach dem die Klägerin mit Sitz in Köln nun zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 07.05.2014 nicht mehr wie "gewohnt" die Klage am AG Hamburg einreichen konnte. Durch eigenes Verschulden (§ 4, Abs. 2 GKG) reichte die Klägerin zunächst am nicht zuständigen AG Stuttgart Klage ein. Die Gerichtskosten sind nun von dem AG Bad Saulgau zu veranschlagen (§ 4, Abs. 1 GKG). Es ging dann an das richtige Gericht - AG Bad Saulgau.

Die Ersparnis durch den § 104a UrhG ist hier sehr theoretisch. Der Begriff der "Waffengleichheit" bedeuted hier, dass dem Beklagten bei einem einmaligen Termin kaum zumutbar gewesen ist die beschwerliche Reise nach Hamburg anzutreten. Eine Geldersparnis kommt hier nicht zum Tragen. Hätter der Beklagte jedoch teinehmen wollen, hätte er sicher an die 400,00€ als Minimum kalkulieren müssen. Heute "spaziert" zu den Terminen - unschätzbare "Waffengleichheit".

Zu empfehlen war es natürlich dann auch in Verfahren am AG Hamburg Hamburger Rechtsanwälte einzuschalten. Hier entfielen dann - auf beiden Seiten die Reisekosten.

Heute aber "bezahlt" man die theoretische "Waffengleichheit" mit den Kosten einer Terminsvertretung für die Klägerin (sofern man das Verfahren verliert). Klar - Hamburger Rechtsanwälte schippern nicht nach Bad Saulgau - egal wie schön es da unten ist. 

II - Verfahrenskosten 

Die Klägerin hielt trotz Hinweis des Gerichts den Gegenstandswert des Verfahrens bei 965,60€. Das Gericht dürfte ihn nun nicht ändern.

Beklagtenseite und Klägerseite entstehen jeweils 220,00€ an Rechtsanwaltsgebühren. Es wird eine dreifache Gerichtsgebühr veranschlagt (ohne AG Stuttgart) = 159,00€

Beklagtenseits entstehen zusätzlich Fahrtkosten (Ravensburg) iHv 21,00€ und Abwesenheitsgeld unter 4 Stunden ihV 20,00€.

Klägerseits entstehen für die Terminsvertretung 148,00€ an Rechtsanwaltskosten und zusätzliche Fahrtkosten (Ulm) iHv 45,00€ und Abwesenheitsgeld unter 4 Stunden ihV 20,00€.

Die Verfahrenskosten betragen damit nach RVG 853,00€.

Der Unterschied zu "früher" am AG Hamburg mit Hamburger Rechtsanwälten beträgt also immerhin 254,00€.

Fazit: § 104a UrhG bringt also nicht nur spürbare, jedoch oftmals rein theoretische Entlastungen. Er erhöht auch das Kostenrisiko (um hier im Beispiel immerhin 42,4%).

III - Warnung vor der Kostenfalle "deutschlandweit" - besonders bei "Pauschalanwälten"

Selbstverständlich weiß ein normal denkender Mensch, dass die Beauftragung einer eigenen nicht ortsansässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt Mehrkosten verursacht, die er im Verlustfall zu tragen hat. Ganz besonders schlimm wird es aber im Bereich der Vergleiche mit Gerichtstermin - und noch schlimmer, wenn man berüchtigte Pauschalanwälte beauftragt.

Naturgemäß bricht nun 2014 den Hamburger Rechtsanwaltskanzleien durch den § 104a UrhG ein ganzer "Markt" weg. Bei "Spitzenkanzleien" stehen gerne sechsstellige Summen pro anno zur Debatte. Auch aufgrund der verbesserten Rechtssprechung (wie "unser! BGH-Bearshare"-Urteil) möchte man immer noch im Geschäft bleiben. Das ist nur verständlich. Allerdings existieren leider "Werbemodelle" im Internet, die wortreich die Mehrkostenbelastung verschleiern (!Nachtzüge/Zahnbürsten/Leichtes Gepäck/Bahncard"-Werbemodell). Dabei dürfte zu 100% sicher sein, dass kein Rechtsanwalt sein Geschäft zwei Tage liegen läß, nur um an einer Verhandlung im schönen Oberschwaben teilzunehmen - wobei die Kosten hierfür auch noch untragbar wären. Er schickt einen Terminsvertreter.

Mehrkostenliste 

Zu den bereitsermittelten 853,00€ an Verfahrenskosten kommen 148,00€ für eine eigene Terminsvertretung "Ravensburg" hinzu. Mehrbelastung zu "früher" = 402,00€.

Vergleicht man aber bei "Kostenaufhebung" sind wir bei eigenen Kosten iHv 539,50€ (zu dem Vergleichsbetrag). Mehrkosten zu "früher" 189,00€. 

Beauftragt man gar einen "Hamburger Pauschalanwalt", der idR 400,00€ verlangt kommen weitere 180,00€ hinzu = Mehrbelastung zu "früher"+"RVG-Anwalt"  = 582,00€. Für einen Vergleich mit Kostenaufhebung bezahlt man hier dann 719,50€ an eigenen Rechtsanwaltskosten (zu dem Vergleichsbetrag).

Fazit

Der neue § 104a UrhG bringt also nicht nur Verbesserungen. Man hat die neue Konstellation im Verhältnis zu den Klägern zu beachten - darf aber auch nicht auf "billigen" Werbemüll reinfallen. Es bleibt wie schon vor dem 09.10.2014 - überall und deutschlandweit gibt es hervorragende Urheberrechtskanzleien - auch im schönen Oberschwaben. Diese sind daher aus Kostengründen zu bevorzugen.

Denn frei nach einem bekannten Werbeträger: "Wer billige Werbung zahlt, kauft dreifach!"

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