Dienstag, 19. August 2014

AG Hamburg, Urteil vom 08.08.2014 – 36a C 327/13


Ein gestern erschienener Bericht von Dr. Martin Bahr hat in der "Szene" für allgemeines Rätselraten und Kopfschütteln gesorgt. Hier die Aufklärung....

RA Christian Solmecke spricht in seinem Bericht von einer "Ermittlungspanne."
"Die Ermittlung der geloggten IP-Adresse erfolgte nach der Weltzeit, der sogenannten Universal Time Coordinated (UTC)."

Diese Interpretation ist falsch. Dr. Bahr berichtet über den prozessualen Ablauf:
"Zwar habe die Klägerin nach einem gerichtlichen Hinweis vorgetragen, dass auch die Ermittlung nach lokaler deutscher Ortszeit erfolge und dafür Beweis angeboten. Dies sei jedoch unerheblich, so das Gericht, da die Klägerin in Hunderten anderen Verfahren vorgetragen habe, die Ermittlungen sei nach UTC-Standard erfolgt. Auf Nachfrage habe die Klägerin für diese Diskrepanz keinerlei Begründung geboten. Daher sei dem Beweisangebot nicht nachzugehen."

Richter Dr. H. bezieht sich auf den Vortrag:
Hierfür hatte die Klägerin keine Begründung.

Nun, wie hier ersichtlich wird durch die "verwendete Uhr" keinerlei Zeitzone dargestelt.

Auch besitzt, anders als oben behauptet die "verwendete Uhr" (Das Programm DeskClock) nicht die Fähigkeit die Zeit mit einem Zeitserver der ptb zu synchronisieren.

Die Synchronisation soll auf "Nachfrage" - wie aus einem der anderen hunderten Verfahren bekannt - dann doch über die Synchronisationsfunktion des Betriebssystems Windows XP im Bereich "Systemzeit" erfolgen. (Sollte ja jeder kennen.) Hier ist auch die Zeitzone und die Frequenz der Zeitsynchronisation nebst dem auszuwählenden Zeit-Server einzustellen. Problematisch ist hierbei, dass wiederum auf "Nachfrage" nur erläutert  wurde, dass die Normaleinstellung bezüglich des Synchronisations-Intervalls eingestellt wurde. Jedoch erfordert ein 30-Minütiger Intervall Veränderungen von Registrierungseinträgen. Wie das geht - kann jeder nachgoogeln.

Die "verwendete Uhr" synchronisiert die Uhr-Zeit mit der Systemuhr. Im Bereich Systemuhr ist also auch die Zeitzone zu finden, die sehr einfach einzustellen ist.

Die Klägerin konnte für diesen technisch einfachen Vorgang keine Erklärung finden? Dann hat sie zurecht verloren. Glückstag für den obsiegenden Rechtsanwalt.

Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil auch vor dem Landgericht Bestand hat.
Denn
a) nur weil ich den Vorgang erklären kann, heißt das nicht dass derjenige, der den Vorgang im erstinstanzlichen Verfahren nicht erklären konnte ihn nun "besser" erklären kann.
b) tatsächlich der übliche Vortrag grammatikalisch falsch ist: Statt (...) muss ein ,...., her. Ansonsten versteht das noch ein Richter falsch.
c) ein neues Vorbringen eher einem "verspäteten" Vorbringen zuzuschlagen ist. Diese sist bekanntlich nicht vom Berufungsgericht zu würdigen.




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