Donnerstag, 9. Januar 2014

BGH, Bearshare und die Schlussfolgerungen, die man aus einer Pressemitteilung nicht ziehen sollte


Die Pressemitteilung 

Gut - gestehen wir hier mal, dass nach dem noch sensationellen BGH-Urteil "Morpheus" dieses Ergebnis nicht ganz so unerwartet kam. Dass nach DIESER Veröffentlichung unbedingt über die Übertragbarkeit des Urteils auf andere Fallkonstellationen dabattiert wird ist nur logisch.

Jedoch möchte man doch bitte nicht vergessen, dass der I. Zivilsenat des BGH in der Urteilsbegründung auch ein "explosives Gemisch" brauen kann.

So wäre zu nennen, dass die Revision und die Revisionserwiderung sich sehr vielen Punkten näherten, von denen einer davon durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wolfgang Büscher deutlich zu Gunsten der Erwiederung mündlich bewertet wurde. Und sollte der Senat in der Urteilsbegründung diesen Punkt aufgreifen, käme er gerade den "schwazen Schafen" der Branche zu Gute.

So einige Male wurde eine Abmahnung aus dem Hause Rasch gerichtlich negativ bewertet. Zuletzt kam sogar man in Hamburg zu dem Schluss, die Abmahnung könne inhaltlichen Anforderungen nicht genügen. Weitere Kanzleien (Abmahner) mussten schwere Niederlagen einstecken. Denn deren Abmahnung sei schon thematisch rein auf eine Darstellung der Täterschaft und deren Rechtsfolgen beschränkt. Es fehle an einer Ausführung zum Thema der "Störerhaftung". Insbesondere sei auch oftmals die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst, da sie das gesamte Repertoire eines Rechteinhabers umfassen würde.

Dem (dieser Rechtsprechung)  konnte der BGH in der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2014 nichts abgewinnen. Wie der BGH bereits entschieden hat, sollte der Abgemahnte selbst fähig genug sein eine Abmahnung zu bewerten, daher auch (denklogisch - das Wort Unterlassungserklärung/Anspruch ist nicht gefallen) den tatsächlichen Umfang einer abzugebenden Unterlassungserklärung zu erkennen. Der Vorsitzende Dr. Büscher zitierte hierbei zumindest begrifflich die Revisionserwiderung (... hinreichende Erkennbarkeit eines Rechtsverstoßes durch den Abgemahnten..).

Na.... da hoffen wir mal, dass der BGH sich nicht allzu lange mit dieser Frage im Urteilsvolltext beschäftigt.

PS: Ein für mich ganz interessanter Punkt, da es ja hierüber eine Debatte mit der Kanzlei Rasch gibt, die zu einer Abänderung der modUE der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" führte.

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