Sonntag, 28. Dezember 2014

Sonntag, 23. November 2014

AG Schorndorf - 6 C 521/14 - Klagerücknahme


Heute nun ein in jeglicher Hinsicht hilfreicher Beitrag.

Zunächst erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.05.2014 Klage am AG Stuttgart. Da dieses für den Wohnort des Beklagten nicht zuständig ist (§ 104a UrhG) wurde der Rechtsstreit ans AG Schorndorf verwiesen. Die Klägerin behauptete alleinige Lizennehmerin für den deutschsprachigen Raum und damit ausschließliche Nutzungsrechteinhaberin an einem drittklassigen Horrorstreifen zu sein. Eine spezialisierte Ermittlungsfirma habe den Internetanschluss des Beklagten am 01.02.2010 bei einer Rechtsverletzung in einer Internettauschbörse erfasst. Die Klägerin beantragte den Beklagten auf die Zahlung von 200,00€ Schadensersatz und zur Ersttung von 807,80€ an Rechtsanwaltskosten für die Abmahung zu verurteilen.

Der Beklagte hatte sich nach der Abmahnung an eine nicht spezialisierte Kanzlei in Ortsnähe gewandt. Diese gab zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung ab - riet aber dem späteren Beklagten zur Zahlung von 100,00€ als Vergleichangebot. Die Kanzlei wurde durch den Beklagten nach Eintreffen der Klage nicht mehr beauftragt. Aufgrund einer Krankheit des Beklagten, die ihm eine Verteidigung massiv erschwerte, übernahm der gesondert bevollmächtigte Sohn und alleinige aktive Nutzungsberechtigte des Anschlusses zunächst die Vertretung. Er hatte auch nicht die Absicht einen Anwalt einzuschalten. So wandte er sich an ein bekanntes Verbraucherschutzforum, um sich professioneller Hilfe zu versichern. Das Gericht verfügte bereits in der ersten Verfügung einen Termin zur Güteverhandlung auf den 09.09.2014 und gab dem Beklagten zwei Wochen Zeit auf die Erwiderung zu reagieren.

In der fristgerecht abgegebenen Erwiderung monierte der Beklagte zunächst, dass in den Klageanträgen und im Vortrag der Klägerin die bereits erfolgte Zahlung (100€) nicht aufgenommen wurde. Er fand es befremdlich, dass ein nach Angaben der Klägerin am 16.02.2010 erstveröffentlichtes Werk bereits am 01.02.2010 in einer Internettauschbörse auffinbar gewesen sein soll. Er bestritt insgesamt, dass die Klägerin aktivlegitimiert sei und legte für diese Behauptung Belege vor. Er führte umfangreich zu den einzelenen Anspruchshöhen aus. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Gericht wurde darauf hingewiesen, dass es dem Mahnbescheidsantrag an der erforderlichen Individualisierung fehle, und somit durch die Zustellung des Mahnbescheides kein verjährungshemmendes Ereignis eingetreten sei. Der Beklagte trug im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ausreichend vor, um jegliche Tatbeteiligung abszustreiten. Er und seine Ehefrau hatten selbst keine Computer und nutzten das Internet nicht. Einziger Nutzer sei der im Haushalt lebende erwachsene Sohn. Dieser hatte jedoch die Tathandlung gegenüber dem Beklagten nach Erhalt der Abmahnung bestritten. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.

Nach mehreren Gespächen entschied der Bevollmächtigte des Beklagten doch eine rechtsanwaltliche Vertretung in anspruch zu nehmen. Schließlich konnte er auch nur bedingt in einer Doppelfunktion vor Gericht auftreten, zumal bekannt war, dass die Klägerin regelmäßig Verhandlungstermine wahr nehmen ließ. Der Beklagte wandte sich im August 2014 an eine auf Urheberrecht spezialisierte Kanzlei. Gerade zum Zeitpunkt der Mandatierung und damit vier Wochen vor dem Verhandlungstermin traf überraschend die Klagerücknahme ein. Die Klägerin zog die Klage aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts und insbesondere wegen des Gesundheitszustandes des Beklagten die Klage zurück. Die Klägerin trägt damit die Kosten des Verfahrens. Nun stellte die beauftragte Urheberrechtskanzlei ihre Beratungsleistungen (zu Recht) mit 201,71€ incl. MwSt. dem Beklagten in Rechnung. Da allerdings aufgrund der frühen Klagerücknahme eine Bestellung der Kanzlei vor Gericht nicht erfolgt war, mußte der Beklagte diesen Betrag selbst tragen. Aufgrund der besonderen Konstellation übernahm hiervon die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn die Hälfte (100€).

Natürlich ist das Ergebnis insgesamt für den Beklagten eher mäßig. Unnötiger Weise wurde ein Betrag von 100,00€ nach der Abmahnung überwiesen und eine nicht spezialisierte Kanzlei eingeschaltet. Die Verhandlungen mit der Urheberrechtskanzlei dauerten verhätlinismäßig lange, wobei natürlich keiner mit der frühen Rückname rechnen konnte. Dennoch ist wichtig fest zu stellen, dass man die Kostenbelastung hier hätte durch sofortiges Handeln beklagtenseits hier vermeiden hätten können.


Dienstag, 18. November 2014

Korrekte Anwendung des Prozesskostenrechners


 Anläßlich einer geradezu erschreckenden "Fundsache" im Internet - hier noch einmal einfache Hinweise für den Gebrauch des Prozesskostenrechners der Allianz.


Die Fundsache:



Natürlich reicht es nicht aus, wie diese Person vorgegangen ist, den Gegenstandswert eines Verfahrens in das Kästchen Gegenstandswert/Streitwert einzutragen.


Neben dem "Schreibversehen" ist der erste Fehler, die MwSt. bei dem Prozessgegner in Filesharingverfahren zu belassen. In der Regel treten als Gegner vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen auf - die MwSt. ist bei den fremden Anwaltskosten nicht zu berücksichtigen.

Ebenso wird das Kästchen "Außergerichtlich" auszuklicken sein, insbesondere dann wenn nicht nur in den soliden Verbraucherschutzforen (sondern auch im Beispielfall) eine Anwaltseinschaltung zur reinen Abfassung einer "modifizierten Unterlassungserklärung" vollständig unnötig ist.

So gehts richtig:

Andererseits wäre die besondere "Situation" der Waldorf-Frommer-Abmahnungen in Sachen Berechnung zu hinterfragen.

Wichtig wird der Unterschied dann, wenn wie im Beispielfall geschehen, die beratende Person nicht nur gleich ein falsches Ergebnis mitliefert, sondern auch (ohne Begründung) dringlich eine Anwaltsbeauftragung forciert (Stichwort: irreführende Anwaltswerbung). Hier wäre auf die Gesamtkostensituation hinzuweisen, sprich dass von den Kosten der Anwaltsbeauftragung nur der anrechnenbare Teil abgezogen werden kann. Damit wird die Gesamtrechung sicherlich um einiges höher ausfallen.

Wenn also wie hier zu beobachten - nach dem Erhalt einer Abmahnung - den Ratsuchenden eine richtige prozeßökonomische Antwort gegeben werden soll, ist nicht wild mit Zahlen umherzuwerfen, sondern ein möglichst korrektes Ergebnis zu ermitteln.

PS: Die Urteilsverkündung erfolgt vielleicht gestört durch Bauarbeiten, jedoch schlicht "ruhig vorlesend". "Pauken und Trompeten" sind eher sehr selten anzutreffen.



Montag, 10. November 2014

AG Magdeburg, Urteil vom 22.09.2014 - 104 C 193/14

In Anwendung des  Urteils des Bundesgerichtshofs vom 08.01.2014 - I ZR 169/12 hat das AG Magdeburg eine Filesharing-Klage eines Computerspielevertriebes abgewiesen.

Dem Beklagten wurde vorgeworfen, er habe über seinen Internetanschluss zwischen dem 24.10.2010 und dem 10.11.2010 ein Computerspiel an dem die Klägerin Rechte inne halte Dritten und unerlaubt in einer Tauschbörse angeboten. Der Beklagte verneinte dies. Sowohl könne seine Ehefrau durch die gemeinsame Nutzung eines Rechners belegen, er habe weder das Spiel angeboten noch gespielt. Auch habe die erwachsene Tochter und deren damaliger Lebensgefährte zu dem angeblichen Tatzeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss genommen.

Das Gericht erkannnte, dass der Beklagte mit seinem Vortrag seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe. Die Zeugenvernahme ergab für das Gericht kein anderes Ergebnis. Der Beklagte habe auch keine besonderen Nachforschungspflichten. Insbesondere müsse er nicht einen Täter der Handlung ermitteln und nennen.

Auf die Entscheidung wies freundlicher Weise die Kanzlei Kazzer & Krug GbR aus Magdeburg hin.








Denunziantenstadl bei Sobiraj - Ein Kommentar

Einer geht immer noch - Update - 12.11.2014 - 14:31 

Die NZZ berichtet nun von aktuellen Stellungnahmen der STA + GVU: 

".... Aber wir sind zuversichtlich, dass die Ermittlungsbehörden auch diesmal anhand der jetzt anstehenden Zeugenbefragungen und Auswertung anderer Beweismittel(1) die Betreiber finden und zur Rechenschaft ziehen wird." (GVU)

"Wie Daniel Volmert, bei der Kölner Staatsanwaltschaft Pressesprecher für Wirtschaftsstrafsachen, der NZZ sagte, gab es bisher keine Festnahmen.(2) Man arbeite daran, die Hintermänner von Boerse.bz zu identifizieren.(3) Das könne aber noch einige Monate dauern."(4)

 (1) Es sei an dieser Stelle schon mal auf den schönen § 164 StGB hingewiesen. Jedoch muss der Geschädigte selbst Anzeige erstatten - sonst - hätte man ja schon. Die GVU ist nicht so blöd und verläßt sich auf "Sobirajs Denunziantenstadl" - sonst wär die GVU selbst dran.
 (2) D.h. schlicht: Keine Erkenntnisse aus den gesichteten Unterlagen/Dokumenten. Keine erfolgreiche Verwertung der seit längerer Zeit von "Sobirajs Denunziantenstadl" öffentlich propagierten "Vermutungen" im Kreuz zu den bisher gesichteten Unterlagen.
(3) Man kann hier immer nur die Amateure (von "Sobirajs Denunziantenstadl") warnen. Auch bei mir ist es ja schon passiert, dass eine ganzdolle Ermitterfirma mein Pseudonym anhand ganzdollen Internetbelegen einem Realnamen zugeordnet hat. Man hat sogar den Wohnort getroffen - aber die vollkommen falsche Person wurde dann von der Polizei/STA beglückt!
(4) Na dann - viel Spaß.

PS: Der obige Update bezieht sich nicht auf die Datenerhebung zu den durchgeführten Hausdurchsuchungen. Die wird (falls überhaupt) nach Akteneinsicht und Veröffentlichung geklärt. Auch hier sollte man sich aber mit falschen Verdächtigungen sehr zurück halten.

 Letzter Update - 11.11.2014 - 23:52

 Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Außer vielleicht, dass mangels der behaupteten Beweise, Zeugen, Szenekenntnis und dem Wissen unser Top-Journalist nicht selbst weiß, welche seiner "Vermutungen" und ob überhaupt eine seiner Vermutungen (wie-auch-immer) ins Schwarze getroffen hat. Ich für meinen Teil als Analyst - kann auch keine Verbindung zwischen der boerse.bz-Aktion und einer ... ach nennen wirs zusammenfassen einfach Woche der Lügen/Halbwahrheiten erkennen.

Und ich befürchte, dass sich der sendungsbewußte "Journalist" außer dem c&p/Agenturmeldungen-"Journalismus" auch weiterhin der Spekulatiusvermutungen widmen wird, um nicht nachvollziehbar zu behaupten "irgendwie" doch Recht gehabt zu haben - womit auch immer.




 Update 11.11.2014 - 07:45 
Nun hat sich auf "Sobirajs Denunziantenstadl" Samuel David Klyk höchstselbst gemeldet, ergo der sagen wir "Ur-Betreiber" von boerse.bz. Neben der schönen Aussage ZX80 aka Plauzi wäre nie "Betreiber" gewesen, stellt er neben einigen Details (seit 2011 ausgestiegen) weitere Aufräumarbeiten in Aussicht. Jetzt sind wir mal gespannt, wie das mit dem "Zurückrudern" funktioniert.

Text
Eine der Grundpflichten illegaler und dubioser Rechtsberater, die sich mit dem Thema "Abmahnwahn-Filesharing" (eher Internet-Medienrecht) beschäftigen, ist es sich von "Szenen", wie der (heute) "Uploader" stark abzugrenzen. Selbstredend sucht der eine/andere Abmahner eine unlautere Verbindung zwischen der "Szene" und der eigenen Person zu ziehen ("Kreuzritter gegen den Abmahnwahn"). In Wahrheit gibt es keine Verbindungen, weil man schlicht keinen Kontakt zu den "Szeneforen" sucht. 

Natürlich beschäftigen sich manche Fälle - wie BGH - Bearshare - mit Konstellationen, die über den üblichen Vorwurfsbereich hinaus gehen. Aber wie wir hier schön erkennen können, grenzt man sich durch die Entwicklung und Verfechtung rechtlicher Zielsetzungen von sowohl der "Szene" als auch dem "Abmahner" ab.

Dennoch kommt man ins öffentliche Gespräch.

So wie mit dem nun durch "Sobirajs Denunziantenstadl" als "Betreiber" von borse.bz geouteten ZX80 aka Plauzi. Mehr noch - er soll mit der GVU die aktuelle HD-Welle via STA Köln durch Datenweitergabe verantworten. Ein "anonymer Informant" habe versucht ZX80 aka Plauzi bei der GVU anzuschwärzen. Er sei aber darauf verwiesen wurden, dass man bereits seit längerem gegen diesen "ermittle". Ein weiterer "anonymer Zeuge" - nach eigenem Bekunden ein Massenuploader - schlägt ständig in die gleiche Kerbe. Der Realname und Wohnort findet sich in "Sobirajs Denunziantenstadl" mittlerweile zu Hauf. Das die GVU gerne ermittelt sollte klar sein. Für die Behauptung von Datentransfers in Ihre Richtung legt "Journalist" Sobiraj keinen Beleg aus seiner unter massiver Klickzahlenanschwellung leidenden $$$-Seite nicht vor. Und ist der Ruf erst ruiniert - wird noch über ein Dutzend andere "Gerüchte" schwadroniert.

Egal ob die alte emule-HD-Aktion 2004 (mit schönen emailadressen) - oder die HD-Aktion DDOS-GEMA aus (mit schönen dynamischen IPs) und nun auch heute. Die "Szenen" könnten es ja noch akzeptieren, wenn man Ihnen (nun mit Gerichtsbeschluss) mitteilen würde, dass der Unvorsicht durch Täter im Internet keine Grenzen gesetzt ist. Massenaktionen im dreistelligen Bereich finden stets so statt. Sie sind mehr Show - Substanz sieht anders aus: So wurde noch bei DDOS-GEMA großmächtig von Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren (???) von der STA geträumt - die Einstellungsbescheide hat man nicht veröffentlicht.

Aber viel lieber ist es doch der "Szene", wenn sie Agitatoren wie Lars "Ghandy" Sobiraj hat, damit auch noch das letzte Hühnchen im Hühnerstall von seiner eigenen großen Bedeutung träumen kann. Jemand hat alle verraten - personifizieren - dann haben wir die schönen Merkmale des Populismus doch schon erfüllt und alle können sich ganz wichtig fühlen und es ihren Enkeln erzählen. Die Hintermänner und tatsächlichen Nutznießer ($$$) sind schon alle weg, es sei denn ... es ist ihnen wie bei richtigen Kriminellen oft vorkommend sowieso egal.

  "Schon mal etwas von Meinungsfreiheit gehört?"

Natürlich ist Sobiraj sicherlich ein guter "Techniker". Und googeln kann er auch. Vielelicht bringt er sogar fehlerfrei zwei drei Sätze hintereinander. "Journalist" war er nie. Nicht bei gulli - nicht bei "Netzpiloten" - nicht heute. Und mein persönlicher Grund nichts mit den "Szenen" zu zun haben zu wollen ist: Verschärftes substanzloses Denunziantentum. Oben für die Dollars - Unten aus Langeweile und kein eigenes Leben. [Sogar die Herrschaften der "rebels" haben ZX80 aka Plauzi stasitechnisch überprüft - sind aber zu ganz anderen Erkenntnissen gekommen.]

Ganz offen: Die aktuellen Vorgänge sind schlicht abstoßend widerlich. Bei den Kleinen sowieso. Bei den großen? "Sobirajs Denunziantenstadl"? Mandant der Kanzlei ... na bei welcher wohl. "Fachanwalt" ist man auch schon wieder. Hat nach dem Rausschmiss bei gulli uA auch dort gearbeitet und gilt dort als "Kenner der Szene" und wird brav im Rahmen von Werbungen verlinkt. Die Riege der besodneren "Fachanwälte" seht sich geradezu eine Abmahnorgie durch Waldorf-Frommer herbei und setzt schon mal über "Sobirajs Denunziantenstadl" die "Downloader" unter Druck.

Alle sind verraten worden. Beweise hat man nicht. Aber Realnamen und Bilder ZX80 aka Plauzi. Das soetwas auch mal schief gehen kann und jeden Tag ein Irrer aufsteht der ZX80 aka Plauzi Haus, Auto, ihn selbst abfakeln könnte - "Meinungsfreiheit"! Die Anwälte, die auf diese Seite verlinken können einem Leid tun. 

PS: Und da war doch noch was? Rrrrichtig: Im September 2013 hats Herr "Meinungsfreiheit" ja schon mal mit mir versucht. Die strittigen Kommentare sind zwischenzeitlich aus "Sobirajs Denunziantenstadl" gelöscht. 

Dienstag, 4. November 2014

AG Magdeburg, Urteil vom 10.09.2014 - 150 C 1103/11


Heute nun ein etwas ausführlicher Bericht zu dem mehr als interessanten Vorgang, der durch ein mittlerweile rechtskräfitges Urteil des AG Magdeburg vom 10.09.2014 mit Aktenzeichen 150 C 1103/11 abgeschlossen wurde. Ein erster Bericht und der Volltext des Urteils finden sich hier. Allein schon die Länge des Verfahrens mit 1232 Tagen zwischen Datum der Anspruchsbegründung und Urteil ist erstaunlich.

Die Firma Logistep AG hatte angeblicher Weise am 28.10.2008 um 00:22 Uhr eine Verletzung an dem Programm "Duden Korrektor Plus 5.0" des Rechteinhabers "Bibliographisches Institut GmbH" fest gestellt, die nach der Durchführung staatsanwaltlicher Ermittlungen auf Strafanzeige zu dem Anschluss des späteren Beklagten führten. Im Mai 2009 erfolgte eine Abmahnung durch die Kanzlei Schutt & Waetke. Der Beklagte informierte sich über das Internetportal "Netzwelt.de". Er gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab und reagierte ansonsten nicht. Nach Mahnbescheid erhob die Klägerin im April 2011 Klage am AG Magdeburg.

Die Klägerin forderte an Rechtsanwaltsgebühren 661,00€ [1,0-Faktor aus Streitwert 15.000,00€ für die Abmahnung + 20,00€ Pauschale + 75,00€ Gebühren für den Strafantrag]. Dazu wurde ein Schadensersatzbetrag iHv 60,00 verlangt = 721,00€.

Die Verfügung des Gerichts vom 11.05.2011 bestand nur aus Regelfristen. Der Beklagte beauftragte nach Konsultationen mit Verantwortlichen des Portals Netzwelt.de (Filesharing-Forum) die bekannte Kölner Kanzlei Wilde - Beuger - Solmecke. Diese wurde von der Frau Rechtsanwältin Jennifer Hannemann vertreten. Es wurde aufgrund der Distanz Köln - Magdeburg die Einschaltung einer Terminsvertretung vereinbart. Ebenso freundete sich Frau Rechtsanwältin Hannemann mit dem Vorschlag des Beklagten an, dass sie für die Erwiderung für die Bereiche "sekundäre Darlegungslast - Tatvorwurf" und insbesondere "Technik" ein Script des Autors dieses Textes verwenden würde. Die Inhalte des ersten Bereiches sind im Urteil sehr schön nachzulesen. Natürlich ist schon der erste Vortrag mit mehreren Seiten zu beziffern. Die Arbeit an der "Technik" muss gesondert beschrieben werden. Weitere Einwendungen (Aktivlegitimation, etc.) waren unnötig.

Die Klageerwiderung befasste sich im technischen Bereich zunächst mit den in der Begründung vorgelegten Daten. So konnte schon bemängelt werden, dass als Zeuge für die Ermittlung ein gewisser Herr W. der Firma Logistep AG aufgeboten wurde, während in der Strafanzeige noch die Herren O., A. und K. als Zeugen genannt wurden. Weitere Datenfehler traten auf: In der Begründung wurde von einem "Abmahnschreiben" aus dem März 2008 berichtet. Es kam zu unterschiedlichen "Netznamensangaben" (DTAG-DIAL 20 + 24). In der Strafanzeige wurde eine andere IP-Adresse, als die angeblich ermittelte angegeben. Ebenso wurden in der Anzeige "mehrere Probedownloads" behauptet - oben ersichtlich ging es um einen einzigen Zeitpunkt. Und zuletzt wurde eine falsche "Produktbeschreibung" der Anzeige beigelegt. Dies alles kümmerte die STA Magdeburg in keinster Weise. Die Klägerin berichtete in einem späteren Vortrag ... von "Absprachen". Nun denn.

In der gleichen Strafanzeige führte die spätere Klägerin jedoch an, dass die Firma Logistep AG der gegenständlichen IP-Adresse den "Regionaleinwahlknotenpunkt Oschersleben" zugeordnen konnte. Dies war auch noch im mittlerweile eingetretenen Juni 2011 so. Dieser Ort liegt jedoch 30 Kilometer Luftlinie vom Standort des Beklagten in Magdeburg entfernt. Der Autor ist so ehrlich und gesteht, dass dieser Einwand nur "der Ordnung halber" damals vorgebracht wurde. Was daraus entstand  ... war nicht beabsichtigt! Natürlich wurden noch eine Vielzahl an weiteren "Regel"-Argumenten vorgebracht, die sich auch im Urteil wieder finden. Der "Regionalknotenpunkt" findet sich nur kurz erwähnt.

Die Klägerin antwortete umfangreich zu den beiden Hauptpunkten (zum Vortrag "sekundäre Darlegungslast" wortreiches Bestreiten mit Nichtwissen) und ausführlich zur Technik.

Das Gericht - überraschte jedoch alle - nicht zum letzten Mal. Selbstverständlich wurde die Anspruchshöhe diskutiert. Das Gericht verfügte einen Streitwert für die Unterlassung iHv 3.000,00€. [Gegenstand damit 344,00€ - relevant für eine spätere Berufungsmöglichkeit, da diese ohne zwingenden Grund nur bis zu einem Gegenstandswert iHv 600,00€ zuzulassen wäre.]

Es wurde ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den November 2001 bestimmt und verschoben. Er fand im März 2012 statt. Auf Beklagtenseite trat Herr Rechtsanwalt Ronni Krug aus Magdeburg auf. Die Klägerin schickte ebenso eine Terminsvertretung.

Das Gericht schockierte alle - In der 10-minütigen Verhandlung kam das Gericht sofort auf den Punkt: Es ginge von einer fehlerhaften Ermittlung aus, da die Unstimmigkeit zwischen Einwahlknotenpunkt und Standort des Beklagten nicht von der Klägerin geklärt worden sei. Das Gericht hatte kurzerhand den Vortrag des Beklagten zur hauseigenen IT verbracht - und diese hatte dem Beklagten recht gegeben. Eher "netterweise" erhielt die Klägerin nochmals Gelegenheit zu Stellungnahme - Verkündungstermin wurde auf den 02.05.2012 bestimmt. Es sollte nicht der letzte sein.

Die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn trat nun auf - denn die Kosten der Terminsvertretung wurden abgerechnet. Die Kanzlei Wilde - Beuger - Solmecke setzte eine neue Rechtsanwältin ein.

Die Klägerin trug nun ernsthafter zu dem Thema der IP-Regionalisierung vor. Das Gericht sah sich veranlaßt den Termin zur Verkündung einer Entscheidung zu verlegen. Es überraschte erneut - mit der Einsetzung eines unabhängigen Sachverständigen zur IP-Frage. Die Klägerin zeigte sich erstaunt. Zwischenzeitlich konnte der nicht minder erstaunte Autor dieses Textes ein ausführliches "Parteigutachten" erstellen, welches sich gegen die vorgetragenen Ansichten der Klägerin wandte. Die Spendenaktion gegen den Abmahnwahn zeigte sich interessiert und sagte dem Beklagten auch die Unterstützung im Bereich "Sachverständigengutachten" zu.

Es kommt im August des Jahres 2012 zum "offenen Streit". Zwar trägt RAin Niddemann obschon weniges aus dem "Privatgutachten" des Autors vor, worüber er heute immer noch verschnupft ist [Ironie]. Die IP-Adressenermittlung und das Thema "Regionalknotenpunkte" wird jedoch nicht unstreitig gestellt. Schriftsätzlich antwortet die Klägerin im September 2012 und signalisiert, dass sie den Beweis via "Sachverständigengutachten" zu dem nach ihrer Ansicht irrelvanten Thema führen möchte.

Im Dezember 2012 beschließt das Gericht - nein - keinen Beweisbeschluss. Das Gericht führt aus, dass es im Vortrag der Klägerin nicht erkennen kann, wie die Zuordnung des Beklagten zu der gegenständlichen IP-Adresse erfolgen konnte. Erst wenn dies geklärt sei, werde die Frage des "Reginalknotenpunktes" zu hinterfragen sein.

Die Klägerin antwortet sehr ernsthaft im Februar 2013. Danach geschieht .... erst einmal nichts, bis ein neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den Januar 2014 terminiert wird.

Das Gericht erörtert im Termin die Sach- und Rechtslage und bestimmt einen Verkündungstermin auf den 26.02.2014.

Der Verkündungstermin - fällt aus. Es kommt zu Verwicklungen. Das Gericht äußert sich kurz vor der Verkündung noch in Richtung Abweisung der Klage. Kurze Zeit später wartet der Beklagte im Zimmer, in dem die Verkündung statt finden soll. Erfolglos....

Es wird statt dessen im Mai 2014 durch das Gericht eine Zeugenbefragung der Ehefrau des Beklagten und der gemeinsamen Tochter verfügt. Der Beklagte gibt eine Auslagenverzichtserklärung ab. Der Termin findet im Juni 2014 statt. Das Gericht legt nun den Verkündungstermin auf den 09.07.2014 fast.

Der Termin am 09.07.2014 - fällt aus. Ohne weiteren Kommentar des Gerichts trifft aber dann im September 2014 die Klageabweisung ein. Die Klägerin hat auf eine Berufung verzichtet.

Montag, 3. November 2014

LG Hamburg Urteil vom 07.08.2014 - 327 O 118/14

Vorsicht vor irreführender Werbung im Internet!!!

"Wir reisen mit leichtem Gepäck und treten regelmäßig vor den Amtsgerichten in Leipzig, Hamburg, Köln und München auf."

Seit längerem finden sich im Internet auf Anwaltswebseiten, oder deren Werbeanhängsel Versuche sich nach der Einführung des § 104a UrhG "deutschlandweit" Mandanten zu sichern.

Über die Kostenfolgen wurde bereits hier berichtet. Ganz besonders stören hierbei Werbemodelle, die mit billigen Tricks die Folgekosten zu verschleiern suchen.

Nun hat das LG Hamburg mit obigem Urteil - hier im Voltext nachzulesen - entschieden, dass Werbungemodelle unter Angabe mit Ortsnamen irreführend im Sinne des §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG sind.

Das Gericht führt aus: "Maßgebend für die Beurteilung einer Werbeaussage nach § 5 UWG ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrs, hier der Rechtsrat suchenden Verbraucher, mithin der allgemeine Verkehr. Bei der Beurteilung der sich an den allgemeinen Verkehr wendenden Werbung ist auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Marktteilnehmers abzustellen, der die Werbung mit einer der Situation entsprechend angemessenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft; BGH NJW-RR 2004, 1487, 1489 - Größter Online-Dienst). Das Verkehrsverständnis der streitgegenständlichen Werbeangabe kann die Kammer dabei aus eigener Sachkunde beurteilen, da auch die Mitglieder der Kammer zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

Der Verkehr erwartet bei der angegriffenen Auslobung „HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL", ein physisches Vertretensein der Beklagten an diesen genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros, was aber unstreitig nicht der Fall ist.

Gerade der Gruppe von Rechtsrat suchenden enttäuschten Anlegern, aber nicht nur diesen, ist eine persönliche Betreuung ihrer Angelegenheit regelmäßig wichtig und eine leichte Erreichbarkeit ihres Rechtsanwaltes, d.h. mit Kanzleiräumen in den genannten Städten, in die er zu Besprechungen mit seinen Anlageunterlagen kommen kann. Für diese Kreise ist es daher gerade nicht ausreichend, dass die Beklagte - wie alle Rechtsanwälte seit dem Fall der Singularzulassung - vor jedem Landgericht der Republik auftreten kann. Hiermit zu werben, wäre - ohne dass es vorliegend darauf ankäme - im Grunde eine Selbstverständlichkeit. Die Beklagte wirbt aber gerade nicht mit bundesweiter Tätigkeit oder der Angabe eines geographischen Bereichs, sondern nennt bestimmte Städtenamen - was regelmäßig für die Listung in Suchmaschinen Vorteile bietet.
"

Dienstag, 21. Oktober 2014

BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - I ZB 71/13


Heute wurde nun die von mir in diesem Bericht angekündigte Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Verfahren I ZB 71/13 veröffentlicht.

Der Beschluss ist hier im Volltext abrufbar.

1.
Der BGH stuft die einer Abmahnung vorangehenden entstandenen Kosten für das Beauskunftungsverfahren nach § 101 UrhG als Kosten für die Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen die später abgemahnte Person ein. Nach Abschluss des Verfahrens können diese Kosten nun im Sinne des § 91 ZPO, Abs. 1, Satz 1 als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung in die Verfahrenskosten einbezogen werden. Dies betrifft insbesondere auch Vergleiche, in denen vereinbart wurde, dass die Beklagtenseite die Verfahrenskosten anteilig, oder ganz zu tragen hat.

2.
Jedoch kann von einer einzelnen abgemahnten Person nicht der entstandene Gesamtbetrag aus einem erwirkten Auskunftsbeschluss verlangt werden. Der spätere Beklagte ist hier nicht gesamtschuldnerisch haftbar. Die Kosten müssen nach der Anzahl der gesamten ermittelten IP-Adressen und der zu den späteren Beklagten geführten IP-Adressen geteilt werden.

Anmerkungen:
- Ich habe zwei Verfahren "im Ruhestand" vor dem AG Hamburg vorliegen, über deren Ausgang ich berichten werde.

- Ohne nähere Begründung stuft der BGH hier eine Beklagte nach Vergleich als "Verletzer" ein, um den Bezeichnungen in der zitierten Bundestagsdrucksache Rechnung zu tragen. Das ist allerdings sehr abenteuerlich, wenn man bedenkt, dass eine Vielzahl von Vergleichen gerade nicht "Verletzer", und noch nicht einmal "Störer" betreffen, die aus unterschiedlicher Motiviation heraus dem Vergleich zustimmten. Die relativ geringe Kostenbelastung (keine Gesamtschuldnerschaft) macht das nicht ungeschehen.

- Es ist allerdings nach dem Beschluss des BGH zu vermuten, dass der BGH auch andere Arten von Kosten als "zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung" erkennen mag. Dies würde zB Täter betreffen, die nach Abschluss eines ersten (erfolglosen) Verfahrens gegen eine abgemahnte Person mit den Kosten des ersten Verfahrens belastet werden. Sicherlich zählen aber auch die "Ermittlungskosten" selbst zu diesen Positionen.

Freitag, 17. Oktober 2014

LG Oldenburg, Versäumnisurteil - 5 S 53/14

Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Notar
Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 
Kanzlei Dr. Stracke, Bielefeld
Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen
Rechtsanwälte und Notare


Große Freiheit bei der Festsetzung unheiliger Streitwerte


Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 01.10.2014
Aktenzeichen 5 S 53/14.



Das Album "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" war im Jahr 2010 das erfolgreichste Album des Jahres. Dies gilt nicht nur für die Chartplatzierung und den Verkauf, sondern ebenso für die seinerzeit veranlaßte Abmahntätigkeit für dieses Album. Eine große Zahl Abgemahnter wurde wegen angeblicher Verletzung von Urheber- bzw. Tonträgerrechten von der Hamburger Kanzlei Rasch Rechtsanwälte im Auftrag der Firma Universal Music abgemahnt und auf Unterlassung, sowie Zahlung angeblicher Kosten und Schadensersatz in Anspruch genommen. Regelmäßig geschah dies damals unter Nennung einer Vergleichsmöglichkeit in Höhe von 1.200,00 Euro.

In der Folge wurde gegen Abgemahnte, die diese "Zahlungsvorschläge" nicht erfüllten, Forderungen geltend gemacht. Tatsächlich waren die dann gestellten Forderungen deutlich höher. Üblicherweise wurden angebliche Kosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro in Höhe von 1379,80 Euro und ein angeblicher Schadensersatz von 2.500,00 Euro geltend gemacht und vielfach gerichtlich eingefordert.

Dabei gibt es Gerichte, die dieser Streitwertvorstellung der Klägerin gefolgt sind.

Anders das Amtsgericht Oldenburg in seiner Entscheidung vom 18.12.2013, Aktenzeichen 1 C 1286/13, jetzt bestätigt durch Versäumnisurteil des Landgerichtes Oldenburg vom 01.10.2014, Aktenzeichen 5 S 53/14.

Das Landgericht Oldenburg hat die Berufung gegen die Teilabweisung die auf Erstattung angeblicher Kosten aus dem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro gerichtet war insoweit abgelehnt, als ein Betrag oberhalb von 10.000,00 Euro Streitwert verlangt wurde. Die Berufung ist trotz Säumnis des Beklagten aus Rechtsgründen zurückgewiesen worden.

Das Landgericht Oldenburg hat damit bestätigt, dass der Klägerin kein höherer Ersatzanspruch zusteht. Die Kammer hat wie bereits vorher das Amtsgericht festgestellt, dass der Gegenstandswert der Abmahnung mit 10.000,00 Euro zutreffend und ausreichend bemessen ist.


Im Versäumnisurteil vom 01.10.2014 führt das Landgericht Oldenburg dazu folgendes aus:

"Die Kammer hat im Verfahren 5 O 3143/13, in dem die Klägerin ebenfalls beteiligt war, ausgeführt:

'Für den Unterlassungsantrag zu 1), der sich auf einen einzelnen Musiktitel bezieht, nimmt die Kammer einen Wert von 5.500,00 Euro an.

Die Kammer setzt für Unterlassungsklagen wegen Urheberrechtsverletzungen an Zeichnungen, Fotos, Bildern, einzelnen Büchern und Werbematerialien als Regelstreitwert 5.000,00 Euro an (Beschluss vom 06.07.06 - 5 O 1750/06; bestätigt durch OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.06 - 1 W 49/06). Damit bewegt sie sich in der Größenordnung vergleichbarer Entscheidungen (OLG Köln GRUR 2004, 499 = AfP 2004, OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342):

Inzwischen geht die Kammer von einem durchschnittlichen Streitwert von 5.500,00 Euro aus (Beschl. vom 16.03.2012 - 5 O 296/12 best. durch OLG Oldenburg, Beschl. vom 03.07.2012 - 6 W 61/12). Dabei ist maßgebend, dass nicht allein auf die entgangenen Lizenzen abzustellen ist. Es muss viel mehr auch ein gewisser Abschreckungseffekt berücksichtigt werden. Zwar nimmt das OLG Schleswig den dreifachen Betrag einer zeitlich unbefristeten Lizenzerteilung als Größenordnung an (GRUR-RR 10, 126), da sich das Interesse des Gläubigers allein an der Unterlassung der Wiederholung des konkreten widerrechtlichen Eingriffs in sein Urheberrecht orientiere und der Streitwertfestsetzung keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer beikomme. Dem hält die Kammer entgegen, dass dem Betroffenen einer Urheberrechtsverletzung daran gelegen ist, jeden Eingriff in sein Recht nachhaltig abzuwehren. Jede Verletzungshandlung verwässert die ihm ggfls. auch ausschließlich zustehende Rechtsposition. Ist der Damm erst gebrochen, ist ein effektiver Rechtsschutz kaum noch möglich.

Für das Angebot eines einzelnen Musiktitels haben die Oberlandesgerichte Frankfurt (MMR 2011, 420) und Düsseldorf (CR 2013, 538) jeweils im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert des urheberrechtlichen Unterlassungsbegehrens von 2.500,00 Euro angenommen. Die Kammer schließt sich den Erwägungen in den zitierten Entscheidungen an. Da die Kammer regelmäßig im einstweiligen Verfügungsverfahren die Hälfte des Wertes der Hauptsache ansetzt, folgt auch daraus für das hier vorliegende Hauptsacheverfahren der Wert von 5.000,00 Euro.'

An diesen Ausführungen ist festzuhalten. Für die Kammer scheint es auf der Hand zu liegen, dass bei der Verbreitung eines gesamten Albums - vorliegend mit 16 Titeln - der Wert nicht anhand einer simplen Multiplikation errechnet werden kann. Für den durchschnittlichen Musikliebhaber sind in aller Regel lediglich 2 - 3 Titel eines Albums so weit von Interesse, dass er bereit ist, Geld dafür auszugeben. Nicht selten anzutreffen ist die sog. "One-Hit-Wonder", also Künstler, bei denen ein einziger Titel breites Interesse trifft, und dir trotzdem auch Musikalben verkaufen. Die Phänomenologie der Musikalben reicht demnach von solchen schlichten Verkaufsvehikeln, bei denen die Bekanntheit eines (radiotauglichen) Titels kommerziell ausgewertet wird bis zu Konzeptalben, die gar nicht auf die Verwertung einzelner Titel angelegt sind, sondern erst als Gesamthörererlebnis ihre künstlerische Wirkung entfalten. Ihnen allen ist aber gemein, dass ihr kommerzieller Wert nicht aus der Multiplikation des Wertes der Einzeltitel errechnet werden kann, sondern es einen eigenen Wert des Albums als Ganzes gibt. Bei dem aktuellen Chart-Erfolg "Prayer in C" der Gruppe "Lilly Wood & the Prick" wird eine 2-Titel-CD für 2,99 Euro vermarktet, während das Album mit 16 Titeln für 9,99 Euro zu erwerben ist (Quelle: amazon, de; 24.09.2014). Der Wert der Unterlassung ist daher mit dem Doppelten des Einzeltitels, also 10.000,00 Euro, angemessen geschätzt."



Das Landgericht geht also in seiner Begründung davon aus, dass tatsächlich längst nicht alle Titel eines Albums von gleichem Interesse sind, sondern sich Hitstatus im Grunde nur auf einige Titel bezieht. Trotz des großen Erfolges des Albums "Große Freiheit" der Gruppe "Unheilig" geht das Landgericht davon aus, dass der Streitwert von 10.000,00 Euro ausreichend ist.

Bedenklich ist dabei allerdings die wiederholte Annahme des Landgerichts innerhalb der Begründung, dass ein Streitwert auch durch einen "gewissen Abschreckungseffekt" beeinflusst werde. Ein allgemeiner Abschreckungseffekt ist bei richtiger Betrachtung keine Grundlage der Bemessung eines Gegenstandswertes, bei dem es um die Frage der konkreten Unterlassung des jeweils in Anspruch Genommenen geht.


Zuzustimmen ist dem Landgericht Oldenburg aber darin, dass trotz des Erfolgs des Albums "Große Freiheit" der Künstlergruppe "Unheilig" der konkrete Streitwert von 10.000,00 Euro ausreichend hoch ist. Das Landgericht hat hierzu konkret noch folgendes festgestellt:

"Eine andere Wertfestsetzung ist auch nicht deshalb geboten, weil es sich bei dem hier zugrunde liegenden Album "Große Freiheit" - unstreitig - um ein wirtschaftlich besonders erfolgreiches Album handelt. Diese Sonderstellung ist der Kammer bekannt und bewusst. Die Kammer bezieht sich hierbei auf das von der Klägerin selbst vorgelegte Urteil des OLG Hamburg vom 07.11.2013, Az. 5 U 222/19, in dem ausgeführt wird:

'Der Versuch, für jeden denkbaren Musiktitel einen individuellen ausgestalteten Schadenersatzbetrag zu finden, der den Besonderheiten dieses einzelnen Musikstücks gerecht wird (Alter, Hitparadenplatzierung, Verkaufszahlen, Bekanntheit der Gruppe usw.) kann angesichts der Vielzahl der verfügbaren Musiktitel nach Auffassung des Senats nicht gelingen bzw. würde einen unangemessen hohen zeitlichen Aufwand mit sich bringen. Deshalb muss sich die Bemessung an einer gewissen Pauschalierung des Schadensersatzbetrages pro Titel orientieren, um die Beurteilung handhabbar zu machen (...) Vor diesem Hintergrund kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Klägerinnen gerade zwei besonders bekannte Musikstücke zum Gegenstand ihres Schadensersatzbegehrens im vorliegenden Rechtsstreit gemacht haben. Dieser Umstand rechtfertigt hier keinen höheren Schadensersatzbetrag. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zwar zurecht darauf abgestellt, dass gerade altere Musiktitel erfahrungsgemäß wesentlich seltener heruntergeladen werden als hochaktuelle Aufnahmen. (...) es entspricht allgemeiner Erkenntnis, dass selbst bei demselben Künstler keineswegs alle eingespielten Titel (auch nicht diejenigen ein und desselben Albums) gleichermaßen attraktiv erscheinen und deshalb in ähnlicher Weise im Filesharing heruntergeladen werden.'

Die Kammer tritt diesen Ausführungen bei. Die angefochtene Entscheidung ist daher vollumfänglich zu bestätigen."



Beachtlich ist an dem Urteil, dass das Landgericht Oldenburg damit seiner eigenen erst kürzlich ergangenen jüngeren Rechtssprechung widerspricht. Noch bis vor kurzem ist auch das Landgericht Oldenburg von einem überhöhten Streitwert von 50.000,00 Euro ausgegangen. Dieser wurde hier jetzt korrigiert.

Das Landgericht Oldenburg befindet sich damit auf eine Linie mit dem Beschluss des OLG Dresden vom 05.11.2013, Aktenzeichen 14 W 348/13. Auch das OLG Dresden ist von einem Streitwert von 10.000,00 Euro für das erfolgreiche Album im Rahmen des sogenannten Filesharing ausgegangen.

Noch unberücksichtigt ist im Urteil des Landgericht Oldenburg, dass tatsächlich selbst für den Fall, dass ein Album angeboten worden ist lediglich kleine Teile eines Werkes von einzelnen Teilnehmern solcher sogenannter Tauschbörsen angeboten werden und angesichts der niedrigen Uploadgeschwindigkeit niemals die Verantwortung eines einzelnen Teilnehmers für ein Gesamtangebot des Albums bzw. dessen Download besteht.

Durch diese Urteile des Amtsgerichts und Landgerichts Oldenburg bestätigt sich aber die zu begrüßende Tendenz, dass die Streitwerthöhen von den Gerichten zunehmend kritischer beurteilt werden und tendenziell die Streitwerte im Verhältnis zu den Jahren 2007 bis 2011 heute erheblich zurückgehen und sich damit einer sachgerechten gerichtlichen Beurteilung zumindest nähern.

Freitag, 10. Oktober 2014

AG Bad Saulgau und der § 104a UrhG - Kosten


Im letzten Bericht konnte über einen Erfolg am AG Bad Saulgau berichtet werden. Nun betrachten wir ihn allein durch die Kostenbrille und setzten den Bezug zu "früher". Durch die erfolgte Klagerücknahme hat hier die Klägerin die Verfahrenskosten zu tragen. Es fanden keine Zeugenvernahmen, etc... statt. Außergerichtliche Kosten werden nicht aufgeführt - wir rechnen nach dem RVG und ohne Mehrwertsteuer.

I - Von Hamburg nach Bad Saulgau 

Die Reform des Urheberrechts zum 09.10.2013 beinhaltet den § 104a UrhG, nach dem die Klägerin mit Sitz in Köln nun zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 07.05.2014 nicht mehr wie "gewohnt" die Klage am AG Hamburg einreichen konnte. Durch eigenes Verschulden (§ 4, Abs. 2 GKG) reichte die Klägerin zunächst am nicht zuständigen AG Stuttgart Klage ein. Die Gerichtskosten sind nun von dem AG Bad Saulgau zu veranschlagen (§ 4, Abs. 1 GKG). Es ging dann an das richtige Gericht - AG Bad Saulgau.

Die Ersparnis durch den § 104a UrhG ist hier sehr theoretisch. Der Begriff der "Waffengleichheit" bedeuted hier, dass dem Beklagten bei einem einmaligen Termin kaum zumutbar gewesen ist die beschwerliche Reise nach Hamburg anzutreten. Eine Geldersparnis kommt hier nicht zum Tragen. Hätter der Beklagte jedoch teinehmen wollen, hätte er sicher an die 400,00€ als Minimum kalkulieren müssen. Heute "spaziert" zu den Terminen - unschätzbare "Waffengleichheit".

Zu empfehlen war es natürlich dann auch in Verfahren am AG Hamburg Hamburger Rechtsanwälte einzuschalten. Hier entfielen dann - auf beiden Seiten die Reisekosten.

Heute aber "bezahlt" man die theoretische "Waffengleichheit" mit den Kosten einer Terminsvertretung für die Klägerin (sofern man das Verfahren verliert). Klar - Hamburger Rechtsanwälte schippern nicht nach Bad Saulgau - egal wie schön es da unten ist. 

II - Verfahrenskosten 

Die Klägerin hielt trotz Hinweis des Gerichts den Gegenstandswert des Verfahrens bei 965,60€. Das Gericht dürfte ihn nun nicht ändern.

Beklagtenseite und Klägerseite entstehen jeweils 220,00€ an Rechtsanwaltsgebühren. Es wird eine dreifache Gerichtsgebühr veranschlagt (ohne AG Stuttgart) = 159,00€

Beklagtenseits entstehen zusätzlich Fahrtkosten (Ravensburg) iHv 21,00€ und Abwesenheitsgeld unter 4 Stunden ihV 20,00€.

Klägerseits entstehen für die Terminsvertretung 148,00€ an Rechtsanwaltskosten und zusätzliche Fahrtkosten (Ulm) iHv 45,00€ und Abwesenheitsgeld unter 4 Stunden ihV 20,00€.

Die Verfahrenskosten betragen damit nach RVG 853,00€.

Der Unterschied zu "früher" am AG Hamburg mit Hamburger Rechtsanwälten beträgt also immerhin 254,00€.

Fazit: § 104a UrhG bringt also nicht nur spürbare, jedoch oftmals rein theoretische Entlastungen. Er erhöht auch das Kostenrisiko (um hier im Beispiel immerhin 42,4%).

III - Warnung vor der Kostenfalle "deutschlandweit" - besonders bei "Pauschalanwälten"

Selbstverständlich weiß ein normal denkender Mensch, dass die Beauftragung einer eigenen nicht ortsansässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt Mehrkosten verursacht, die er im Verlustfall zu tragen hat. Ganz besonders schlimm wird es aber im Bereich der Vergleiche mit Gerichtstermin - und noch schlimmer, wenn man berüchtigte Pauschalanwälte beauftragt.

Naturgemäß bricht nun 2014 den Hamburger Rechtsanwaltskanzleien durch den § 104a UrhG ein ganzer "Markt" weg. Bei "Spitzenkanzleien" stehen gerne sechsstellige Summen pro anno zur Debatte. Auch aufgrund der verbesserten Rechtssprechung (wie "unser! BGH-Bearshare"-Urteil) möchte man immer noch im Geschäft bleiben. Das ist nur verständlich. Allerdings existieren leider "Werbemodelle" im Internet, die wortreich die Mehrkostenbelastung verschleiern (!Nachtzüge/Zahnbürsten/Leichtes Gepäck/Bahncard"-Werbemodell). Dabei dürfte zu 100% sicher sein, dass kein Rechtsanwalt sein Geschäft zwei Tage liegen läß, nur um an einer Verhandlung im schönen Oberschwaben teilzunehmen - wobei die Kosten hierfür auch noch untragbar wären. Er schickt einen Terminsvertreter.

Mehrkostenliste 

Zu den bereitsermittelten 853,00€ an Verfahrenskosten kommen 148,00€ für eine eigene Terminsvertretung "Ravensburg" hinzu. Mehrbelastung zu "früher" = 402,00€.

Vergleicht man aber bei "Kostenaufhebung" sind wir bei eigenen Kosten iHv 539,50€ (zu dem Vergleichsbetrag). Mehrkosten zu "früher" 189,00€. 

Beauftragt man gar einen "Hamburger Pauschalanwalt", der idR 400,00€ verlangt kommen weitere 180,00€ hinzu = Mehrbelastung zu "früher"+"RVG-Anwalt"  = 582,00€. Für einen Vergleich mit Kostenaufhebung bezahlt man hier dann 719,50€ an eigenen Rechtsanwaltskosten (zu dem Vergleichsbetrag).

Fazit

Der neue § 104a UrhG bringt also nicht nur Verbesserungen. Man hat die neue Konstellation im Verhältnis zu den Klägern zu beachten - darf aber auch nicht auf "billigen" Werbemüll reinfallen. Es bleibt wie schon vor dem 09.10.2014 - überall und deutschlandweit gibt es hervorragende Urheberrechtskanzleien - auch im schönen Oberschwaben. Diese sind daher aus Kostengründen zu bevorzugen.

Denn frei nach einem bekannten Werbeträger: "Wer billige Werbung zahlt, kauft dreifach!"

Mittwoch, 8. Oktober 2014

AG Bad Saulgau - 1 C 172/14 - Klagerücknahme vom 17.09.2014


Im schönen Oberschwaben fand ein beispielhafter Rechtsstreit statt, der die aktuellen Entwicklungen in Filesharingklagen zusammenfasst. 

Die Klägerin behauptete Inhaberin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte für den deutschen Sprachraum an einem C-Horrorstreifen zu sein. Sie legte als Beweis einen nicht unterzeichneten "Vertrag" mit einem amerikanischen Produzenten vor. Die Klägerin habe die deutschsprachige Fassung des Werks am 23.03.2010 übersetzen lassen. Das Werk sei dann am 29.01.2010 (???) erstveröffentlich worden. Die Firma Guardeley habe am 22.02.2010 (???) eine Rechtsverletzung über eine Filesharing-Tauschbörse fest gestellt, welche in einem späteren Beauskunftungsverfahren dem Internetanschluss des Beklagten zugeordnet worden sei. Der Beklagte habe - so die beweiserleichernde tatsächliche Vermutung der Klägerin - die Rechtsverletzung selbst begangen. Die Klägerin verlangte 807,80€ (1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert iHv 19.000,00€) an Rechtsanwaltskosten aus der erfolgten Abmahnung. Zudem sei ihr ein lizenzanalogischer Schadensersatz iHv 157,80€ zuzusprechen. Dies ergäbe einen vorläufigen Streitwert ihV 1007,80€ (???). 


Bereits mit Beschluss vom 08.07.2014 verfügte das Gericht jedoch zunächst ein vereinfachtes Verfahren nach § 495a ZPO, da der Streitwert die Grenze von 600,00€ nicht überschreiten würde. Eine mündliche Verhandlung fände nur auf Antrag der Parteien statt. Das Gericht erläuterte, dass es zwar zunächst den Schadensersatzbetrag iHv 157,80€ als angemessen einstufen würde. Nach vorläufiger Sicht des Gerichts würde jedoch der angemessene Gegenstandswert für die Abmahnung mit 2.000,00€ = 229,50€ (Mittelgebühr 1,5-Faktor für umfangreiche und schwierige Fälle! + 30,00€ Auslagen) betragen. Das Gericht führte hierzu aus, dass es die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2013 – 22 W 42/13 auch für diesen Rechtsstreit heran zu ziehen sei. Weiter könne auf den § 97a UrhG, Abs 3 – neu zur Orientierung verwiesen werden. Zwar sei dieser zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht in Kraft gewesen. Der Gesetzgeber habe jedoch mit der Reduzierung des Gegenstandtswertes auf 1.000,00€ zu erkennen gegeben, dass er Gegenstandswerte iHv 19.000,00 als überhöht ansähe.

Der Beklagte suchte sich zunächst selbst zu verteidigen und erhielt dabei professionelle Unterstützung aus den Reihen der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn". Der Beklagte ging auf die rechtlichen Gegebenheiten des gegnerischen Vortrags im Bereich der "Aktivlegitimation" ein. Er fühlte sich bemüßigt die ordnungsgemäße Ermittlung der Rechtsverletzung zu bestreiten. Zur Sache gab er an, dass er die Tathandlung nicht begangen habe. Er selbst sei nicht alleiniger Nutzer des Anschlusses. Neben seiner Ehefrau seien auch drei erwachsene Kinder Nutzer des Anschlusses gewesen. Der Anschluss sei gegen einen unberechtigten Zugriff eines Dritten von außen abgesichert  gewesen (etc...). Mit seinem Vortrag sah der Beklagte die tatsächliche Vermutung er selbst sei für die Rechtsverletzung verantwortlich erschüttert. Seiner sekundären Darlegungslast und ebenso Recherchepflichten nach dem Erhalt der Abmahnung sei er mit seinem Vortrag nachgekommen. 

Die Klägerin wandte sich gegen den Beschluss des Gerichts vom 08.07.2014 (Rechtsanwaltskosten) und beantragte die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Der Beklagte beantwortete zwei Schriftsätze der Klägerin mit einem eindeutigen Schriftsatz. 

Für die mündliche Verhandlung am 03.09.2014 und das weitere Verfahren nahm der Beklagte dann die Unterstützung der von der Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn empfohlenen Kanzlei Krafft, Gschwind & Kozicki, Ravensburg, namentlich RA Mark Kozicki in Anspruch, welcher kurzfristig den Termin wahrnahm. Hierfür auf diesem Wege besonderer Dank. 

Tatsächlich fand die mündliche Verhandlung statt. Die Klägerin entsandte eine Terminsvertretung aus Ulm. Das Gericht stellte aus verschiedenen Gründen eine Klageabweisung in den Raum.

Die Verkündung des klageabweisenden Urteils sollte am 24.09.2014 statt finden. 

Dem kam die Klägerin durch Rücknahme der Klage am 17.09.2014 zuvor. 

Der Beklagte beantragte nun der Klagerin die Kosten des Rechtsstreits mit einem Steitwert ihv 965,60€ aufzuerlegen.  

PS vom 09.10.2014: Vor diesem Update möchte ich bitten, dieses Detail als "Einzelfallentscheidung" des Gerichts zu werten. Auf andere Fälle oder Konstellationen ist dies nicht zu übertragen! 

Der noch recht junge und auch technische offensichtlich sehr kompetente Richter in diesem Verfahren handelte überaus pragmatisch. Letztlich ging es denn doch in erster Linie "nur" um die Frage, ob wie die Klägerin behauptete, der Beklagte die Tathandlung begangen habe, und ob er seinen Recherchepflichten zu dem Vorfall nachgekommen sei. Neben dem Vortrag in eigener Sache standen im vorliegenden Rechtsstreit vier Zeugen zur Verfügung. 

a)  die Ehefrau zB zu den "Nutzungsgewohnheiten",
b) zwei erwachsene Kinder (zB Recherchepflichten und Aussagen),
c) ein technisch sehr begabter, erwachsener Sohn, der den Computer des Beklagten 'gewartet' hat (zB als Zeuge gegen auffällige Programmnutzungen). Darüber hinaus war c) auch für die Installation und Betrieb des Funknetzwerkes zuständig.

Sämtliche Nutzer stritten gegenüber dem Beklagten desweiteren ab, die Tathandlung begangen zu haben. 

Aus einer Vielzahl von Verfahren kennen wir aber die "Strategie" der Klägervertreter, Prozesse bis zum bitteren Ende auszureizen. Das "Argument" ist schlicht: "Wenns keiner war - wars doch der Beklagte - man muss alle angebotenen Zeugen hören." (Hierzu mal bspw. AG Köln, Urteil vom 14.08.2014 - 137 C 140/14 - identischer Kläger, und/oder AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13 - Rn20, usw...). 

Das AG Bad Saulgau jedoch verkürzte die Angelegenheit nach meinem Empfinden vorbildlich. Das Gericht erachtete die bisherigen Schriftsätze als ausreichend, um eine Entscheidung fällen zu können. Eine Einvernahme der angebotenen Zeugen sei nicht erforderlich, da diese Zeugen in der Vernahme nach § 383 ZPO das Zeugnis (komplett) verweigern könnten. Auch dann bliebe für das Gericht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beklagte weder als Störer noch Täter haftbar zu machen sei. Die Beklagtenseite agierte entsprechend. Die Terminsvertetung der Klägerin konnte auch dieses Ergebnis den Bevollmächtigten der Klägerin nur "mitteilen". Eine Reaktion per Schriftsatz ist nicht erfolgt. 

Freitag, 29. August 2014

Die "ouf"-Troll-Theorie


Update vom 22.10.2014

Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.05.2014 - I ZB 71/13 wurde der Theorie des anonym unter den "Namen" ouf - cmp - delta - xor usw.... im Internet auftretenden Spammers, der die Ansicht vertritt, im Filesharing-Bereich müßte die Gebührenrechung für eine Abmahnung nach dem Prinzip der "gleichen Angelegenheit" abgerechnet werden, jegliche Grundlage entzogen.

Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung lohnt nicht, auch wenn das Gespammte munter weiter gehen wird, da es letztlich um den Lebensinhalt des Spammers handelt.

Abgemahnte können natürlich gerne weiter daran glauben, dass dieser Spammer den Schlüssel zum Ende des Abmahnwahns gefunden hat - wenn es ernst wird - werden Sie dann eines besseren belehrt.

Dienstag, 19. August 2014

AG Hamburg, Urteil vom 08.08.2014 – 36a C 327/13


Ein gestern erschienener Bericht von Dr. Martin Bahr hat in der "Szene" für allgemeines Rätselraten und Kopfschütteln gesorgt. Hier die Aufklärung....

RA Christian Solmecke spricht in seinem Bericht von einer "Ermittlungspanne."
"Die Ermittlung der geloggten IP-Adresse erfolgte nach der Weltzeit, der sogenannten Universal Time Coordinated (UTC)."

Diese Interpretation ist falsch. Dr. Bahr berichtet über den prozessualen Ablauf:
"Zwar habe die Klägerin nach einem gerichtlichen Hinweis vorgetragen, dass auch die Ermittlung nach lokaler deutscher Ortszeit erfolge und dafür Beweis angeboten. Dies sei jedoch unerheblich, so das Gericht, da die Klägerin in Hunderten anderen Verfahren vorgetragen habe, die Ermittlungen sei nach UTC-Standard erfolgt. Auf Nachfrage habe die Klägerin für diese Diskrepanz keinerlei Begründung geboten. Daher sei dem Beweisangebot nicht nachzugehen."

Richter Dr. H. bezieht sich auf den Vortrag:
Hierfür hatte die Klägerin keine Begründung.

Nun, wie hier ersichtlich wird durch die "verwendete Uhr" keinerlei Zeitzone dargestelt.

Auch besitzt, anders als oben behauptet die "verwendete Uhr" (Das Programm DeskClock) nicht die Fähigkeit die Zeit mit einem Zeitserver der ptb zu synchronisieren.

Die Synchronisation soll auf "Nachfrage" - wie aus einem der anderen hunderten Verfahren bekannt - dann doch über die Synchronisationsfunktion des Betriebssystems Windows XP im Bereich "Systemzeit" erfolgen. (Sollte ja jeder kennen.) Hier ist auch die Zeitzone und die Frequenz der Zeitsynchronisation nebst dem auszuwählenden Zeit-Server einzustellen. Problematisch ist hierbei, dass wiederum auf "Nachfrage" nur erläutert  wurde, dass die Normaleinstellung bezüglich des Synchronisations-Intervalls eingestellt wurde. Jedoch erfordert ein 30-Minütiger Intervall Veränderungen von Registrierungseinträgen. Wie das geht - kann jeder nachgoogeln.

Die "verwendete Uhr" synchronisiert die Uhr-Zeit mit der Systemuhr. Im Bereich Systemuhr ist also auch die Zeitzone zu finden, die sehr einfach einzustellen ist.

Die Klägerin konnte für diesen technisch einfachen Vorgang keine Erklärung finden? Dann hat sie zurecht verloren. Glückstag für den obsiegenden Rechtsanwalt.

Ich gehe davon aus, dass dieses Urteil auch vor dem Landgericht Bestand hat.
Denn
a) nur weil ich den Vorgang erklären kann, heißt das nicht dass derjenige, der den Vorgang im erstinstanzlichen Verfahren nicht erklären konnte ihn nun "besser" erklären kann.
b) tatsächlich der übliche Vortrag grammatikalisch falsch ist: Statt (...) muss ein ,...., her. Ansonsten versteht das noch ein Richter falsch.
c) ein neues Vorbringen eher einem "verspäteten" Vorbringen zuzuschlagen ist. Diese sist bekanntlich nicht vom Berufungsgericht zu würdigen.




Freitag, 15. August 2014

LG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2014 - 12 O 294/12 - Uploads






 

Offtopic - Besucher via Steffen Heintsch

Update von 24.08.2014 - Beitragsanalyse 

Eine neuere wissenschaftliche Studie belegt, dass die Beiträge von Steffen Heintsch stark abhängig von der Aktivierung seiner psychischen Schädigung sind.  

Durch den BlaBlaMeter gejagt sind die zwar meist falschen Anworten des Herrn Heintsch nur mit sehr wenig Bullshit-Deutsch behaftet. Er liegt hier in der Range 0,1 - 0,2.

Hingegen sind die Texte zu "Shual" und "Princess" massiv mit Bullshit angereichert. Bei "Shual" geht es noch so - jedoch beim "Princess"-Text ist der Bullshit überwiegend!




Update vom 18.08.2014 - Wem gehört Abmahnwahn-Dreipage.de?

Die jüngsten Auftritte des Herrn Steffen Heintsch belegen eindeutig, dass er nicht mehr Herr seines "Reichs" ist. Auffällig waren schon seit Wochen unsinnige Ratschläge an Abgemahnten Forderungen unverzüglich und ohne Grund zu bezahlen, Anwälte zu angeblich ungeklärten rechtlichen Fragen einzuschalten. Nun versucht er krampfhaft mit idiotischen und unwahren Tatsachenbehauptungen seinen letzten (wie er denkt) Konkurrenten wegzubeissen.

Was ist da nur geschehen?

"Das Steffen Heintsch angeblich “nichts zahlen” und “notfalls in Gefängnis gehen” will, hört sich herzzerreissend an, ist aber nichts anderes als der emotionale Überschwang dessen, der sich zu unrecht verfolgt fühlt. Und dies Gefühl mag sogar nicht einmal trügen. Man wird es am Ende wissen." (Quelle)

Wie erinnern uns gerne an die "herzzerreisende" Geschichte des letzten Jahres, als Herr Heintsch bereits Bilder von sich in Gefangenenkleidung werbewirksam postete. Heute wissen wir, dass Herr Heintsch nicht wie angekündigt vor den BGH/EUGH/ECHR ziehen wird. Er hat statt dessen bereits vor dem Kammergericht den Schwanz eingezogen.

Also warteten wir darauf, ob sich wenigstens seine Knast-Erklärung realisiert. Doch auch hier werden wir enttäuscht und gleich erneut verarscht: 




Herr Heintsch möchte in die Privatinsolvenz? Nur mal angenommen, der Herr hätte keine weiteren Schulden, müßte er hier mit Hilfe einer Schuldnerberatung zuerst die Gläubiger auffordern für einen Schuldenbereinigungsplan die Forderungen zu aktualisieren. Hernach wird mit den Gläubigern Land Berlin - Wachs - Schulenberg & Schenk eine außergerichtliche Einigung versucht. Der folgende Schuldenbereinigungsplan umfasst selbstredend auch die Domain "abmahnwahn-dreipage.de", sofern diese Domain überhaupt noch Herrn Heintsch gehört. Der Plan wäre gescheitert, wenn ein Gläubiger wie Schulenberg & Schenk die Vollstreckung vorantreibt.

Da war doch was!
"27.04.2012: Pfändungsbeschluss über Pfändung der Domain AW3P
Höhe: 943,22 EUR
Reaktion: Bezahlung durch RA Dr. Alexander Wachs; Ratenzahlungsvereinsbahrung mit RA Dr. Alexander Wachs (monatliche Kleinstrate 30,00 EUR)
" (Quelle)

Wir reden nun mit Reisekosten über die schöne Summe von ca. 5.000,00€, die Herr Heintsch an Verfahrenskosten aufzubringen hat. Mit dem Gericht kann er sich auf Ratenzahlung einigen. Mit seinem REchtsanwalt auch. Verbliebe also Schulenberg & Schenks von mir aus 1.800,00€. Deswegen in die "Privatinsolvenz"? Hilft da der Doktor nicht mehr, obwohl die obige Altlast fast schon abbezahlt ist? Die nächste Märchenstunde.

Hier fehlt es an Transparenz - die schlüssigste und einfachste Lösung ist, dass erneut der Werbepartner aushilft. Herr Heintsch traut sich einfach nicht zu bekennen, dass er (auch schon aus anderen Verfahren) bei seinem Werbepartner in der Kreide steht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit des Herrn Heintsch ist offensichtlichst!

Natürlich muss man zuallererst feststellen, dass es im Grundsatz nicht illegal oder rechtswidrig ist. Aber warum wird es einmal nicht transparent dargestellt und ständig von "lieber in den Knast" und "Privatinsolvenz" gefaselt? Hat Herr Heintsch etwa Angst, dass hinter der Fassade der ehrenamtlichen Tätigkeit (wenn diese einmal bröckelt) dann nur eines übrigbleibt, das er sich wirtschaftlich und ideologisch von einer Rechtsanwaltskanzlei abhängig gemacht hat, die er auch fleißig als Gegenleistung bewirbt?

Welche Vereinbarungen hier existieren - wissen wir nicht. Es ist nur klar, dass die Aussendarstellung des Herrn Heintsch als "ehrenamtliche und kostenlose" Person bei näherer Betrachtung selbstverlogen ist. Er sitzt nicht im Knast - sondern bleibt wirtschaftlich abhängig und agiert als Lobby seines Werbepartners.

Update vom 17.08.2014

- Zwischenzeitlich wurde die Titelanmaßung in Verbindung mit unzulässiger Werbung und die damit verbundene Täuschung von rechtssuchenden Verbrauchern der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemeldet.

- Herr Steffen Heintsch hat seither seinen "Beitrag" desöfteren verändert. Wie perfide Herr Heintsch agiert, zeigt sich hier: "Es wird seitens des Forums IGDAW suggeriert, das ohne Zutun des Forums IGGDAW der BGH-Entscheid “BearShare” -nie- zu Stande gekommen wäre. Was sicherlich neben einer Lüge eine unwahre Tatsachenbehauptung des Forums IGGDAW darstellt"
Das BGH-Verfahren "BearShare" wurde zwischen dem Dezember 2010 und dem Urteil massiv von der Spendenaktion gegen den Abmahnwahn unterstützt. Ohne den Betrag  iHv  2.725,91€ hätte der Beklagte das Verfahren finanziell nicht stemmen können. Ohne diese Unterstützung wäre das Verfahren nie zu Stande gekommen. Herr Heintsch lügt damit nicht nur sich selbst an, sondern sabotiert vorsätzlich und bewußt die Bestrebungen anderer. Er sollte sich schnellstens in psychologische Betreuung begeben. 


Liebe Gäste!

Seit heute verlinkt Herr Steffen Heintsch aus Wurzbach/Thüringen auf meine Webseite. Sie können sich nun gerne über meine Arbeit und unsere gemeinschaftlich erreichten Erfolge informieren!
Ich verweise Sie ausdrücklich auf die Beteiligung am Verfahren vor dem BGH - "BearShare".
Sollten Sie (ernsthafte) Fragen haben - nutzen Sie bitte die Kommentarfunktion.

Hintergrund 

In der Beilage, die Herr Steffen Heintsch verfasst hat, wimmelt es leider von längst entlarvten Lügen des Herrn. Seit Jahren stellt dieser Stalker, den ich grundsätzlich ignoriere unwahre Tatsachenbehauptungen über mich und andere ins Internet.

Warum?

Beispiel: Am 14.07.2014 stellte der bekannte Strafrechtler und Medienrechtsexperte Udo Vetter für die ARAG-Rechtschutzversicherung einen Text zu meinem Spezialthema her. Hier der Link.
In diesem Text empfiehlt der Experte eine Unterlassungserklärung, die identisch der Mustererklärung auf der Seite der "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" ist. Ich habe an dieser Erklärung mitgearbeitet. Es freut mich daher sehr, dass der Experte diese Erklärung übernommen hat.

Herr Steffen Heintsch jedoch bietet seit langem eine fehlerbehaftete Mustererklärung an, die die Zusicherungen nicht einmal auf das Internet beschränkt und die damit viel zu weit gefasst ist. Unterzeichnen Sie ein solches Produkt zu einem Lied - dürfen Sie es noch nicht einmal mehr in der Öffentlichkeit singen.

Herr Steffen Heintsch ist zudem neidzerfressen.
- Er haßt es, dass der Experte Udo Vetter nicht seine eigene Erklärung übernommen hat.
- Er haßt es noch mehr, dass Udo Vetter eine identische Erklärung wie die "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn" anbietet.  
- Er haßt es am allermeisten, dass ich an der Erklärung mitgewirkt habe.

Und daher hetzt Herr Steffen Heintsch mit plumpen propagandistischen Mitteln seit Ende Juli 2014 latent gegen Udo Vetter, mich, die "Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn".

Fazit

Sollten Sie den Schmuh, den der psychopathische Bauernfänger*** Steffen Heintsch verfaßt hat glauben - dann werden Sie bitte damit selig. Dem normalen Rest der Bevölkerung nochmals ein herzliches Willkommen!

***
Ja - Schaunsies ruhig an. Steffen Heintsch bewirbt so seinen "Haus- und Hofanwalt", dem er möglichst viele Mandanten vermittelt. Dabei ist - wie jeder nachprüfen kann, dieser Anwalt kein "Fachanwalt". Es gibt iÜ einen solchen Titel nicht.

Freitag, 25. Juli 2014

AG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2014 - 57 C 16445/13


Das Amtsgericht zu Düsseldorf hat sich mit einem neuartigen Berechnungsmodell für gerichtlich zu schätzende Schadensersatzwerte bei (hier) pornographischen Werken befasst.

Urteilslink

Vorab: Es ist zu vermuten, dass es sich um einen "Smaragd"-Fall ahndelt. Bei diesem wird ein erstellter Screenshot zu einer Sekunde ... nicht ... vorgelegt. Aus diesem wären konkretere Daten ersichtlich, aus denen man zumindest "annehmen" kann. Das Gericht zieht den Beweis erkennbar nicht zu Rate, was die folgende Schätzung nach § 287 ZPO unzulässig werden läßt (Anfechtungsgrund), selbst wenn die berklagte Partei nicht auf das Beweismittel "Screenshot" eingegangen ist.  

Aus rechtlicher Sicht ist zu vermerken, dass ein gerichtliches Modell nicht die Beweislast der Kläger ersetzt. Schon immer bin ich der Ansicht, dass zu einem substantiierten Vortrag einer Ermittlung die konkrete Anzahl der an dem jeweiligen Vorgang auf die Gesamtdauer bezogen vorzutragen ist, um auszuschliessen, dass kurzfristig/versehentlich operierende Täter den sog. Powerdownloadern, die gerne über Tage hinweg ein Werk anbieten gleich gesetzt werden. Je konkreter ein Schadensersatzberechnungsmodell = Je konkreter muss die Grundlage sein. Denn ansonsten geschieht Folgendes:



Die vom Gericht geschätzte Downloadzeit ist wie im Bild ersichtlich abhängig von der Existenz einer Gegenstelle, die eine Kapazitätsauslastung des eigenen Volumens möglich macht. Schaltet hier der Mr. Niederlande ab - sackt das eigene Volumen entsprechend ab. So etwas kann kein theoretisches Modell erfassen - man kann an dem Werk auch einen Tag sitzen und nicht nur eine Stunde.

Besonders falsch ist aber die Annahme, man könne den max-Upload hier in Verbindung zum max-Download setzen. Dieser wird nur sehr bedingt von zumeist wieder einer Gegenstelle ausgenutzt. Im Beispiel existiert eine solche Gegenstelle nicht - Fehlt es an einer konreten Gegenstelle - werden hier nur etwas über 3% des Werks insgesamt verbreitet (45 MB - auf den Streitfall bezogen nach gerichtlicher Rechnung 200 MB).

Gänzlich weltfremd ist die Bezugsgröße "Chunk" - 9 MB - da Teile versandt werden. Im Beispiel werden nur 6 "Chunks" verbreitet und nicht die gerichtlich angenommenen 14. Danebst ist die Gleichsetzung Teil = Lauffähigkeit nur bedingt anzunehmen. Die Relevanz eines einzelnen 32KB-Teils in Bezug auf ein 1MB-Teil wäre zu berücksichtigen (was nicht geht, da man diese Umstände nicht kennt).

Das Beispiel beinhaltet aber sechs Downloader von der anbietenden Stelle - es kann auch nur einer/keiner während der Tatzeit sein.

Weshalb soll also jemand nach einer Theorie für 14 mögliche Uploads Schadensersatz leisten, wenn es doch nur einer war? Oder gar keiner?

Fazit: Auch dieser Klimmzug ersetzt die "eigentlich" klägerseits beizusteuernden Daten nicht.

Freitag, 18. Juli 2014

Wie würden Sie entscheiden?

Über den Internetanschluss von "Hubert" kommt es zu zwei Rechtsverletzungen an Werken der Contantindustrie. In einem späteren Verfahren legt nun "Hubert" mehr als ausführlich dar, weshalb er nicht Täter der unerlaubten Handlungen gewesen sein kann. Er benennt hierfür auch eine Zeugin - zufällig auch die einzige wirkliche Nutzerin des Anschlusses, seine Lebensgefährtin "Vanessa". Diese bestreitet allerdings auch, Täterin gewesen zu sein und steht für die Darlegungen die der Beklagte zu ihr im Verfahren führt auch als Zeugin zur Verfügung. Hierbei stellt aber die Ermittlungsfirma der Contentindustrie fest, das genutzte Tatwerkzeug sei unter dem Kurznamen "Essalein" betrieben worden...

Bei Richterin Salesch zieht "Hubert" nun den Publikumsjoker:
97,8% sagen - "Er wars nicht - Vanessa wars"= Er lügt nicht
2,19% sagen - "Er wars und hat aus Liebe zu Vanessa ihren Kosenamen als Kontenname benutzt = Er lügt"
0,01% sind Richter am Landgericht München - Kammer 21

Ist man Richter am Landsgericht München - Kammer 21
- reicht nun nach der Veröffentlichung des Volltext von BGH-"BearShare" (zähnekrischen) die Exisztenz einer weiteren nutzungsberechtigten Person aus, um eine tatsächliche Vermutung zu erschüttern, man selbst als Anschlussinhaber sei für den Vorfall verantwortlich.
- erfüllt aber nur derjenige die sog. "sekundäre Darlegungslast", welcher einen Täter an den Haaren an den Gerichtssaal zerrt.

Genau: Der Vortrag im Fall oben ist nicht plausibel dargelegt, weil darin die Zeugin dem Beklagten angibt die Tathandlung nicht vorgenommen zu haben. Es steht damit kein Täter im Vortrag - der Vortrag + Vernahme des Beklagten erfüllt die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast des Beklagten nicht. Daher könne auch schon auf die Vernahme der Zeugin verzichtet werden. (Logisch - warum sollte sich eine Meinung, die am Kaffeetisch geäußert wurde schon groß in einem Gerichtssaal ändern? Ah geh -. rechtliche Konsequenzen zu Zeugenaussagen wirken doch gar nicht!)

Dass allerdings die Zeugin als Entlastungszeugin des Beklagten geführt wurde - interessierte das Landgericht München nicht sonderlich. Genausowenig bereits das AG München, welches bei einer angesetzen Vernehmung des Beklagten die nicht geladene Entlastungszeugin nicht nur im Gerichtssaal beließ, sondern auch noch in die Vernahme mächtig reinquatschen, wie auch das Protokoll bestätigt. 

Fazit: Bei Richterin Salesch wären die Richter der Zivilkammer 21 zu München sehr milde belächelt worden. Im realen Leben müssen sich übergeordnete Kräfte mit dem Stadel dort beschäftigen.







Dienstag, 3. Juni 2014

BGH - I ZR 169/12 - Urteil vom 08.01.2014


Natürlich freut es mich persönlich auserordentlich, heute "unser" BGH-Urteil kommentieren zu dürfen. Es ist für uns alle - die Verfahrensbeteiligten Kanzleien Riegger Rechtsanwälte, Ludwigsburg und Dr. Herbert Geisler, Karlsruhe, selbstverständlich den Revisionsführer, aber auch alle Mitstreiter und Mitspender die Bestätigung, dass sich ein langjähriges Engagement gegen eine als ungerecht empfundene Auslegung des Rechts (seit dem Jahr 2006) durch verschiedene Instanzgerichte lohnen kann.

I - Maßgeblicher Punkt

"Der Inhaber eines Internetabschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den Ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen."

Zu diesem Punkt führt der BGH seine Rechtsprechung aus dem "Morpheus"-Urteil vom 15.11.2012 konsequent und verbrauchergerecht fort:

- Gegenüber minderjährigen Nutzern eines Internetanschlusses obliegt es dem Anschlussinhaber diese Nutzer zu belehren. Dies sollte insbesondere zu unerlaubten Handlungen jeder Art erfolgen, aber besonders die Warnung vor "Tauschbörsennutzungen" umfassen.

- Bei erwachsenen Nutzungsberechtigten besteht für den Anschlussinhaber jedoch keine anlasslose Belehrungs- und/oder Überwachungspflicht. Ist es also zu dem jeweiligen Nutzer noch nicht zu Auffälligkeiten gekommen (Erhalt einer Abmahnung), kann der Anschlussinhaber auch nicht zur Übernahme von Schadensersatz ("Sippenhaftung"), aber auch nicht von Rechtsanwaltskosten  verpflichtet werden.

Wir dürfen diese unmissverständliche Ordnung der bisherigen uneinheitlichen Rechtsprechung in Deutschland als sehr verbraucherfreundlich und "gerecht" einstufen.

II - Kritikpunkte 

Selbstverständlich gäbe es über den positiven "maßgeblichen Punkt" viel zu schreiben - es gibt aber auch eine Vielzahl von Kritikpunkten an der Entscheidung, die ich persönlich entwicklen muss.

1- Anders als noch in der mündlichen Verhandlung fehlt es dem Urteil an einer Klarstellung zum Thema der "Wirksamkeit"der Abmahnungen. Mehr noch - der Revisionsführer hatte Themen, wie eine mögliche "Rechtsmissbräuchlichkeit" des vorliegenden Abmahnsystems vorgebracht - es fehlt hier dem Urteil an allem.

2- Wie die Angelegenheit in Bezug zu weiteren Nutzungsberechtigten (WG-Situation, Vermieter, Freunde) erwachsenen Personen zu sehen ist - läßt der BGH offen, wenngleich hie für den Verbraucher positive Urteile nachgeschoben werden.

3- Die Erläuterungen des BGH zu dem Thema des Umfangs der "sekundären Darlegungslast" hingegen bedürfen einer Überprüfung und Konkretisierung. (Es sind hier weitere Gerichtsverfahren vor dem BGH und dem Bundesverfassungsgericht anhängig.)

RA Mathias Straub von der Kanzlei Riegger schreibt: "Der Anschlussinhaber ist im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet und muss zu diesen Punkten vortragen. Aus dem Vortrag muss sich ergeben, ob andere und falls ja, welche Personen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. Mehr nicht." Dies kann ich so nicht sehen. 

Der BGH bezieht sich einerseits auf eine "Recherchepflicht" des Abgemahnten. ( "Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte ..... Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (BGH, TranspR 2012, 463 Rn. 18 mwN).") Mit dieser Begründung zieht der BGH Pflichten einer "Firma" zu den Privathaushalten, ohne zu bedenken, dass a) Zeugnisverweigerungsrechte bestehen und b) das viele Anschlussinhaber zu solchen Ermittlungen nicht fähig sind. 

Der BGH zitiert dabei insbesondere die Urteile des LG München (erstaunlich - das OLG München wird trotz Konkretisierung nicht zitiert) und OLG Köln, die von diesen Gerichtsständen (München  bis heute) faktisch bedeuten, dass ein Täter in jedem Fall genannt werden muss und man im Umkehrschluss keinerlei Chance hat, wenn man den Täter nicht nennen kann. Allerdings gibt es keine besondere Beleuchtung der Sache durch den BGH, der eben lapidar bemerkt, der Beklagte habe ja einen Täter benannt und somit seiner Darlegungslast genügt. Hier hat der BGH einerseits und halbdirekt ein scharfes Vorgehen von Gerichten in der Tendenz bestätigt, aber durch die "Halbdirektheit" verabsäumt die aktuelle und vollständig uneinheitliche Rechtsprechung einer einheitlichen Lösung zuzuführen. Es wird also letzlich dem Tatrichter selbst überlassen, wie weit er die Grenze setzt und welchen Vortrag er nun als ausreichend erachtet, so dass wir weiterhin bei vollständig unterschiedlicher Bewertung von gleichen Vorträgen und Fällen bleiben werden.

4. Nichts zur Frage eines angemessenen Schadensersatzes.