Freitag, 17. Mai 2013

LG Köln, Urteil vom 02.05.2013 - 14 O 277/12


Aus Zeitgründen nur eine Kurzmitteilung - der Volltext wird wohl demnächst hier, oder auf der Webseite der Kanzlei Rasch einsehbar sein.

Die 14.te Zivilkammer am Landgericht Köln hatte einen dem BGH-Verfahren I ZR 74/12
Urteil vom 15.11.2012 ähnlichen Sachverhalt zu entscheiden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Jahr 2007 hatte eine Ermittlungsfirma der Musikindustrie ein unerlaubtes Angebot von 407 Musiktiteln über die IP-Adresse der Beklagten fest gestellt. In der Folge einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlung hatte die zum Tatzeitpunkt 14-jährige Tochter der Beklagten die Tathandlung eingeräumt.

Von wesentlicher Bedeutung war die Angabe der Beklagten, sie habe ihre Tochter gemäß den Vorgaben des Bundesgerichtshofs im Morpheus-Urteil ausreichend aufgeklärt. Eine Beweisaufnahme am 11.04.2013 mit der Befragung der Tochter der Beklagten als Zeugin konnte jedoch nach richterlicher Sichtweise (und auch nach meiner persönlichen) diese Angabe nicht bestätigen. Stark verkürzt beschrieben bestand die Aussage aus schlichten "Erinnerungslücken". Wie aus dem Urteil hervorgeht sprach die Zeugin jedoch davon, ihr älterer Bruder habe sie im Gebrauch des Internets unterwiesen (, was natürlich spoannende Fragen aufwirft, die der Beklagten selbst aber nichts helfen).

Antragsgemäß wurde daher die Beklagte zur Zahlung von 3.000,00€ Schadensersatz verurteilt. Die klägerseits beantragten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.380,80€ wurden angesichts der Titelanzahl auf 1.580,00€ (80.000,00€ Streitwert) reduziert. Die Kosten des Verfahrens werden aufgeteilt: 85% trägt die Beklagte - 15% die Klägerin.

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