Freitag, 24. Mai 2013

Fear and Loathing in Sachsen-Anhalt


Im August 2012 erhielt eine Internetanschlussinhaberin eine Abmahnung der Kanzlei Rasch. Es sei fest gestellt worden, dass über ihren Anschluss zu einem einmaligen Zeitpunkt ein Musikalbum in einer Tauschbörse angeboten worden sei. Hierbei sei ers zur Verletzung von Rechten einer musikindustriellen Firma gekommen.

Die Abgemahnte reagierte mit einem eher wütenden Schreiben. Kurz danach meldete sich für sie ein Rechtsanwalt. Es wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben. Im September 2012 stellte daher die musikindustrielle Geschädigte am Landgericht zu Hamburg einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Das Gericht solle der Beklagten selbst untersagen das Album (eloquent) in Form von Datensätzen auf einem Computer (Smartphone geht?) für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereit zu stellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder hilfsweise dies Dritten durch eine entsprechende Nutzung von Filesharing-Systemen über ihren Internetzugang zu ermöglichen. Daraus wurde unter dem Aktenzeichen 308 O 308/12 jedoch nix. Der Verfügungsbeklagten gelang die tatsächliche Vermutung zu erschüttern, Sie selbst habe die Tathandlung begangen. Auch der Ehemann und die im August 2012 14-jährige Tochter hätten die Tathandlung nicht begangen, was uA ein "Privatgutachten" eines Technikers belegen könne, der die im Haushalt befindlichen Computer untersucht habe. Allerdings wurde in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit beiderparteiisch in Betracht gezogen, ein Neffe der Verfügungsbeklagten habe bei einem Besuch die Tathandlung begangen. Als Indiz wiesen beide Parteien das Gericht darauf hin, dass der Bruder der Verfügungsbeklagten, der "über die Strasse" wohnt auch eine Abmahnung zu mehreren Zeitpunkten eines unerlaubten Angebots im August 2012 erhalten habe. (Da allerdings zum einmaligen Zeitpunkt der Abmahnung an dessen Schwester der Neffe keinen Zugang zum Internet der Tante hätte nehmen können, da die Familie der Schwester komplett bei der Großmutter auf Besuch gewesen war und ein "Einbruch" nicht in Frage kommt, verbleibe ich bei der persönlichen Meinung einer Falschbeauskunftung des Anschlusses.)  Das Gericht wies in der mündlichen Verhandlung die musikindustrielle Klägerin auf die Sinnlosigkeit ihres Unterfangens hin. Die musikindustrielle Klägerin zog den Antrag komplett zurück, stellte aber die Einleitung eines Hauptsacheverfahrens in Aussicht. Seither ist jedoch Funkstille.

Dagegen erhielt der Bruder der Verfügungsbeklagten, der eine Unterlassung erklärt hatte, Post vom Amtsgericht zu Leipzig. Die musikindustrielle Klägerin geht nun gegen ihn vor. Sie will nicht nur den üblichen Abmahnzoll in Form von Rechtsanwaltskosten und überhöhtem Schadensersatz, sondern auch noch die Kosten für die fehl geschlagene Unternehmung gegen die Schwester am Landgericht zu Hamburg. Vorläufig geht man von einem Auffangstreitwert in höhe von 4.000,00€ aus. In der mündlichen Verhandlung am Amtsgericht Leipzig Ende Mai 2013 erging es der Klägerin vorläufig auch nicht besser als in Hamburg. Neben rechtlichen Punkten steht, nachdem dem Bruder wohl gelang die Tätervermutung zu erschüttern, die Frage an welcher der drei möglichen Raubkopiermörder in Form dreier Söhne die Tathandlung begangen habe und wie es um ihre Belehrung nach BGH-Morpheus ausgesehen hat. Im Vorfeld hatten die drei Söhne die Belehrung recht konkret behauptet. So kommt es nun, wie es kommen muss: Nach kommendem Hinweis- und Beweisbeschluss des Gericht wird wohl in die Beweisaufnahme mit den drei als Zeugen benannten jungen Herren eingetreten.

Über den weiteren Verlauf wird berichtet

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen