Mittwoch, 6. März 2013

AG München, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 142 C 10005/12


Bevor im Lauf der Woche der Volltext zu dem Urteil veröffentlicht werden kann, hier ein Kurzbericht.
Ein längerer lohnt sich nicht, da gegen das Urteil Berufung eingelegt werden wird. Es wird damit zumindest bis zur Entscheidung des Landgerichts München nicht rechtskräftig. 

Sachverhalt
Ein etwas unüblicher Sachverhalt für den Bereich der Waldorf-Klagen, da die Klägerin (Musikindustrielle) behauptete, über den Internetanschluss eines Zeitsoldaten sei es allein zwischen 21:43 und 01:18 Uhr zu einer Rechtsverletzung an einem Tonträger gekommen. Der Beklagte behauptete, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht an seinem Wohnort, sondern in seiner 1,5-Stunden entfernten Kaserne gewesen. Er habe das einzige Zugangsgerät im Haushalt mitgenommen. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt allein lebend.

Urteil
Der Beklagte wurde zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Begründung und Kritik
1. Das Gericht beschied, dass der BGH im Urteil vom 12.05.2010, I ZR 121/08 die Anforderungen an den Vortrag eines Beklagten, den er im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zur Erschütterung einer tatsächlichen Vermutung, er als Anschlussinhaber sei für die vorgeworfene Handlung verantwortlich nicht konkretisiert habe. Insofern sei es Sache des Gericht diese Anforderungen aufgrund der Umstände in einem Einzelfall aufzustellen. Das Gericht zitiert zwar selbst das bekannte Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, 6 U 239/11, ignoriert es jedoch hier vollständig. Im Streitfall habe der Beklagte keinen alternativen Geschehensablauf aufgezeigt. Daher sei auch seinen Beweisangeboten nicht nachzugehen, also Zeugen zu hören, die seinen Vortrag im eigenen Bereich stützen.

1.1  Diese noch recht neue Entwicklung einer eigenständigen Münchener Rechtspechung basiert auf der simplen "Ross- und Reiter"-Theorie der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln. Zwar lehnt letztendlich selbst das OLG Köln diesen Ansatz ab, da er im speziellen keinerlei Erfolgsaussichten vor dem BGH haben würde (und in diesem Fall auch nicht hat, denn der Fall wird jedenfalls bei Unterliegen vor dem Landgericht auch vor den BGH getragen). Man muss schon einen Täter nennen, wenn man nicht gar zu den Tatzeitpunkten auf zB einer Weltreise gewesen ist. Das Amtsgericht beruft sich hierbei auf einen Beschuss des OLG München vom 01.10.2012, 6 W 1705/12. Das OLG München verwendet jedoch die Floskel, wer als Alternative in "Betracht kommen" würde. Die Übertragung auf wie im Streitfall vorliegend Einzelpersonenhaushalte ist überaus "interessant".

1.2 Der Beklagte hatte im Streitfall Zeugen aufgeboten, die zumindest "technisch" eine Tathandlung von ihm wiederlegen. Das Gericht hatte in der Verhandlung noch den "neuesten Münchner Schrei" besprochen, den "Remote-Zugriff". Auch wenn eine Person wie hier 1,5 Fahrstunden vom Anschluss daheim entfernt sei, könne sie sich über ein (hier in der Kaserne)  Fremdgerät mit den eigenen Daten einwählen. Dem Beklagten gelang der Nachweis, dass dem hier vorliegend nicht so sein könne, was im Urteil nicht zu finden ist. Die entlastenden Zeugen wurden nicht gehört, sondern darauf abgestellt, eine körperliche Anwesenheit sei nicht erforderlich, was richtig ist, aber besagt, dass das Gericht der Person unterstellt, sie habe das Gericht belogen.

1.3 Der Beklagte hatte jedoch im Mindesten zwei alternative Geschehensabläufe dargelegt. Erstens gab es eine Person, die einen Schlüssel und somit auch Zugang zu den Räumlichkeiten des Beklagten hatte. Dieser Punkt wurde nicht erörtert. Beim zweiten Punkt ist man allerdings "geschockt": Der Beklagte hatte wahrheitsgemäß angegeben, dass er seinen W-LAN-Router bei der Installation nur mit einer WEP-Verschlüsselungstechnologie abgesichert habe. (Über die Anwendung des BGH-Urteils "Sommer unseres Lebens" darf in der Folgeinstanz gestritten werden.) Das Gericht urteilt jedoch, dass in Anbetracht dieser Sicherungsmaßnahme die unbefugte Verwendung des Anschlusses durch einen unberechtigten Dritten nicht in Betracht kommen würde.

2. Trotz eigentlich eindeutigen Hinweises des Beklagten übertrug das Gericht das Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, 6 U 239/11 auch in anderer Hinsicht. Der Beklagte bestritt die ordnungsgemäße Beauskunftung durch den Provider. Das Gericht meint, es hätten Zweifel hier zu schweigen, da der Anschluss zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten beauskunftet worden. Das Gericht spricht von der Unmöglichkeit einer zweimaligen Falschbeauskunftung. Tatsächlich wurde jedoch eine IP-Adresse im abstand von 3,5 Stunden beauskunftet. Das OLG Köln bezieht sich jedoch hierbei auf  zwei verschiedene dynamische IP-Adressen, die innerhalb einer Woche einem Anschluss zugeordnet wurden.