Freitag, 25. Januar 2013

Sack Reis fällt um - Hamburger Brauch


Am heutigen 25.01.2013 veröffentlichte Rechtsanwalt Mirko Brüß, Kanzlei Rasch Hamburg; Szenekennern als der verantwortliche Ghostwriter und mutmaßlicher Chefstratege ("Watschenaffaire") im BGH-Fall I ZR 74/12, "Morpheus", Urteil vom 15.11.2012 bekannt; einen wundersamen Text, in dem unter Namensnennung einem Verbraucherschutzforum und eine Einzelperson (Genosse Fred-Olaf Neiße) nicht sehr subtil der jahrelangen Falschberatung im Interet, incl. drohenden enormen Kostenlasten für die Falschberatenen unterstellt wird.  Der Text findet sich hier.

Bei näherer Betrachtung jedoch stellt sich die Tatsachenbehauptung des Rechtsanwalts Mirko Brüß nicht nur als plumpe Falschbehauptung dar. Man kann diesen Akt auch sehr berechtigt als Straftat nach § 164 StGB, Abs. 2 empfinden.

Tatsächlich existieren in den genannten Foren Fälle von Abgemahnten, die den veröffentlichten Regularien entsprechend eine Mustervorlage zur Abgabe einer "Modifizierten Unterlassungserklärung" nach Abmahnung der Kanzlei Rasch folgten. Dies beinhaltet auch "strikt empfohlen" den Genuß der umfangreichen Informationssammlung, genannt "Grundkurs" zu Abmahnungen im allgemeinen und UEs im Speziellen. Ab und an gibt es auch Rückfragen, da die Kanzlei Rasch nach der empfohlenen stillschweigenden Abgabe in einer Art Mustertextbaustein-Massenschreiben rechtliche Bedenken gegen über der abgegebenen UE geltend macht, diese aber stets für die Mandantschaft annimmt. Mit Verweis auf den Grundkurs wird in der "Einzelfallbesprechung" nochmals empfohlen sich an die Grundsätze zu halten.

Zwar wurde die Kanzlei Rasch nach mehrmaliger Einmischung in Forengespräche mehrfach aufgefordert "Roß und Reiter" zu nennen, sprich ein erfolgtes Verfahren unter Nennung der Quelle der abgegebenen UE und Nennung des verantwortlichen "Antworters-Beraters, etc" vorzulegen. Dies geschah jedoch bis heute nicht.

Die Kernpunkte der nun folgenden Gegendarstellung:

1. 
 Die Behauptung des Rechtsanwalts Mirko Brüß "Allen Anschlussinhabern, die eine solche Erklärung abgegeben haben, gleichzeitig aber bestreiten, dass sie die Rechtsverletzung selbst begangen haben, droht eine kostspielige Unterlassungsklage, da ihre Erklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt." ist schlicht unmöglich, da ein gleichzeitiges Bestreiten von den Anbieterns einer solchen Erklärung nicht empfohlen wird.Da der Kanzlei Rasch aber hier Kenntnis der empfohlenen Vorgehensweisen unerstellt werden muss, ist klar dass die Behauptung wissentlich falsch veröffentlicht wurde. Eine Behauptung die bereits "geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder fortdauern zu lassen".

2.
Die Behauptung des Rechtsanwalts Mirko Brüß "Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen, da auf zahlreichen Internetseiten (z.B. im „Netzweltforum“ und durch die „Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn“) auch heute noch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen wird, die die Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen“ enthält."ist zurück zu weisen.

Die von einem Rechtsanwalt erstellte streitgegenständliche Unterlassungserklärung, die einher geht mit einer doppelten "Selbstbezichtigung", die Ursache der Rechtsverletzung sei wohl ein im April 2012 betriebenes "Offenes W-LAN" hat mit den genannten Musternanbietern, Personen, Betreibern in keinster Weise etwas zu tun.

Wer sich (anwaltlich vertreten) vollständig diametral zu den von den genannten Betreibern, Personen, Musteranbietern verhält, muss im Falle der Ablehnung einer Unterlassungserklärung selbstverständlich sofort reagieren und eine die behauptete konkrete Verletzungsform umfassende Unterlassungserklärung abgeben. Die indirekte Behauptung des Rechtsanwalts Mirko Brüß, es würde bei den genannten Betreiber, Personen, Musteranbietern nicht so verfahren ist schlicht falsch.

3.
Nur im Übrigen kann auch keine "Haftung" der genannten Betreiber, Musteranbieter, Personen für Verfahren, weder am Landgericht Hamburg  noch sonstwo in Fällen erkannt werden, mit denen sie genau 0% zu tun haben. Das Verfahren 308 O 442/12 ist den genannten Betreibern, Musteranbietern, Personen unbekannt. Wie bereits ausgeführt, wäre das Verfahren bei Kenntnis des Antwortschreibens der Kanzlei Rasch und des Sachverhalts von diesen Genannten erfolgreich verhindert worden.

Eine wie auch immer geartete Beziehung zu diesem Rechtssteit existiert nicht. Die Behauptung diesbezüglich des Rechtsanwalts Mirko Brüß stellt eine Fiktion dar, die jeder Grundlage entbehrt.

4.
Ganz davon abgesehen wird sowohl eine frühzeitige Rechtsanwaltsbeauftragung, insbesondere von "Scheidungsanwäten" (die sich eben mit Scheidungen auskennen) und die im späteren Verlauf das Verfahren in den Sand setzen nicht empfohlen.

5.
Warum die Empfehlung "Schweigen" bedeuted, nicht telefonischen Kontakt zu einem Massenabmahner aufzunehmen, dürfte erneut klarer geworden sein: Man kann sich dabei allerhöchstens in die Pfanne hauen. "Geholfen" ist einem jedenfalls nicht.   

Kurzfazit
Eigentlich dachte man der BGH hätte am 15.11.2012 ausreichend vermittelt, dass es in Deutschland keine Sippenhaftung gibt. Scheinbar ist das noch nicht ganz in die Elfenbeintürme der Hamburger Rechtsprechungsentwickler der Kanzlei Rasch angekommen. 

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