Donnerstag, 13. September 2012

OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2012, Az.: 6 W 178/12


Die Uploads des OLG-Beschlusses und des Beschlusses des LG Köln vom 17.07.2012 finden sich auf der Netzwelt.de-Webseite.

Die Beschlüsse wurden dankenswerter Weise von Rechtsanwalt Daniel Paus, Kanzlei Löbbecke, Gövert, Büse und Partner, 46594 Gladbeck zur Verfügung gestellt.

Warnung 
Die Feststellungen des OLG sind nicht auf diejenigen übertragbar, die an ihrer tatsächlichen Adresse eine Abmahnung erhalten haben. Für diesen Personenkreis gilt natürlich die Empfehlung der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nach dem Erhalt der Abmahnung.

Sachverhalt
Das sich das OLG mehr als ausführlich mit dem Sachverhalt beschäftigt reicht die Kurzform:
1. Die spätere Antragsgegnerin sollte unter der vom Provider beauskunfteten Heimadresse mit Schreiben vom 09.06.2011 abgemahnt werden.
2. Die Abgemahnte war jedoch, wie über verschiedenste Dokumente nachgewiesen werden konnte, bereits zum 01.03.2011 aus der ehemals gemeinsamen Wohnung mit ihrem namensgleichen Partner ausgezogen.
3. Eine Übermittlung des Abmahnschreibens seitens des ehemaligen Partners fand nicht statt.
4. Bereits zum 28.06.2011 verfügte das Landgericht Köln auf Antrag des Abmahners eine einstweilige Verfügung, da keine Unterlassungserklärung der Abgemahnten einging.
5. Dem Abmahner ist jedoch, wie hier ausführlich dargelegt gesetzlich mit Befristung auferlegt, von der erwirkten Verfügung Gebrauch zu machen, also sie innerhalb eines Monats der Antragsgegnerin zukommen zu lassen. Dies wurde aber unter der alten Adresse versucht. Dem Gericht genügte das bloße Einwerfen durch einen Zusteller nicht, um das wichtigste Kriterium einer Zustellung, nämlich dass dieses Dokument in den Machtbereich der Antragsgegnerin gekommen sei zu erfüllen.
6. Von der Existenz der Verfügung erfuhr die Antragsgegnerin erst, als sie eine Kostenrechnung des Landgericht Kölns erhielt.
7. Sie gab eine Unterlassungserklärung ab, die Angelegenheit für erledigt erklärt, aber sowohl die Abmahnung selbst, als auch der Kostenentscheid des Gerichts, der zuerst zu Lasten der Antragsgegnerin ging wurde angegriffen.
8. In der Sache fand leider keine Entscheidung statt, sondern allein die Kostenfrage wurde allerdings im Sinne der Antragsgegnerin geklärt. Hierbei wurden dem Antragsteller auch die Kostend er Nebenintervention auferlegt, sprich die Kosten für den Rechtsanwalt des Ehemanns.

Die Details erfährt man in den Beschlüssen.

Kommentar
Eine sehr logische und "gerechte" Entscheidung, die sich strikt an die geltende Rechtslage hält und viele Details birgt (wie Bedeutung eines Namensschildes, etc...), die interessant für eventuelle andere Rechtsstreite sind.

Auffällig ist jedoch die Stellung zu Punkt 1 in meiner Aufzählung. Ich kenne die Schriftsätze des Abmahners nicht, aber ich gehe von einem schweren prozessualen Fehler aus. Denn es fehlt die Rechtsansicht des Landgericht Kölns (rechtskräftig) zum Thema einer Beauskunftung eines Providers. Von der Antragstellerin wurde nicht thematisiert, dass das Grundproblem doch nicht etwa die fehl geschlagene Zustellung sei, sondern die zum Tatzeitpunkt und danach zum Zeitpunkt der Beauskunftung (überwiegend wahrscheinlich) noch bestehende Vertragsverhältinis des Providers mit der späteren Abgemahnten. Das LG Köln hat in einem ähnlichen Fall dem zum Tatzeitpunkt ebenso ausgezogenen Abgemahnten "unterstellt", er hätte die vertraglichen Verhältnisse zum auszugszeitpunkt klären müssen und sei trotzt des faktischen Auszuges immer noch der richtige Adressat der Abmahnung. Ob der Abmahner hiermit erfolgreich gewesen wäre, weiß ich nicht. Er hat diesen Punkt jedenfalls nicht ausreichend oder eher gar nicht thematisiert.