Freitag, 22. Juni 2012

ModUE - Doc220612


Vorwort
Zum besseren Verständnis sei kurz auf die Vorgeschichte verwiesen: Die Kanzlei Rasch, Hamburg hatte Anfang Juni 2012 durch eine besondere Form der Annahme von sog. "Modifizierten Unterlassungserklärungen für Aufregung gesorgt.
Natürlich vermißt man die rechtliche Grundlage des Gedankengangs. Die Kanzlei bezieht sich jedenfalls auf den Bereich: "ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen". 

Nun gibt es zwar in der Historie der "Modifizierten Unterlassungserklärung" allerhand Verwirrspiele. Noch heute und dies seit dem September 2009 versuchen die am Gerichtstand München operierenden Kanzleien aus den abgegebenen "modUEs" von Beklagten Schuldeingeständnisse zu lesen. Dies jedoch stets erfolglos. Eine tatsächliche richterliche Bewertung fehlt vollständig.

Rechtslage


Der BGH sollte im Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 einen Fall bewerten, in dem keine Unterlassung erklärt wurde. Es ist daher schon fraglich, ob die dargestellten Kriterien sich auf den Zeitpunkt nach dem Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung beziehen. 

Für diesen Zeitpunkt gilt in ständiger Rechtsprechung des BGH für den Wegfall der Wiederholungsgefahr: 
"Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen." (verständliches Beispiel aus BGH, Urteil vom 31. 5. 2001 - I ZR 82/99). 

Die konkrete Verletzungshandlung bei einem rechtswidrigen Angebot in einer Tauschbörse bezieht sich nicht allein, aber vornehmlich auf den § 19a UrhG. Der Passus in der "modUE" konkretisiert insofern die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr. 

Im zweiten Schritt muss bedacht werden, gegen wen sich der vorgebrachte Anspruch auf Unterlassung wendet: Es ist ein Internetanschlussinhaber, der nach einer Abmahnung sowohl als Täter, Teilnehmer, Störer in Frage kommt, der aber auch unberechtigt in Anspruch genommen worden ist. Es war und ist also wichtig eine Bemusterung für die vier möglichen Kategorien anzubieten. Selbstverständlich würde man einem unberechtigt Abgemahnten empfehlen keine Unterlassung zu erklären. Im öffentlichen Raum gebietet sich das nicht, da "man" weder über die notwendige Qualifikation (§ 6 RDG), noch die notwendigen Daten zur Einschätzung eines Einzelfalls verfügt. 

Hierbei wurde für die Bereiche "Teilnehmer, Störer, unberechtigt Abgemahnter" der Passus "oder öffentlich zugänglich machen zu lassen" eingefügt. Nun schwebt also die Diskussion, ob sich der Passus tatsächlich auch einen Störer beziehen kann. Als Argumentation wurde hierbei das Eingangs erwähnte Urteil des BGH vom 12.05.2010 (sehr unprofessionell) in Feld geführt. Eine neuere Stimme bringt eine ganz andere Argumentationslinie ins Spiel, die hier verkürzt wieder gegeben wird: Die Abgabe einer "modifizierten Unterassungserklärung" bedeute für den Unterlassungsgläubiger aufgrund der Tatsache, dass sie sich nicht auf Störereigenschaften beziehe, eine nicht hinnehmbare Unsicherheit. Diese Unsicherheit bestünde in der Möglichkeit des Unterlassungsschuldners sich gegen die Verwirkung der ausgelobten Vertragsstrafe zu wenden. Dies mit dem Einwand "er habe ja nur eine Erklärung als Täter/Teilnehmer) abgegeben. Für die Unterlassungsgläubiger (sic) sei somit die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Man könne sogar davon ausgehen, dass Personen, die eine "mod UE" ohne weitere "Klärung" gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden würden. Starker Tobak, also.

 Nun... ein Instanzgericht ist ein Instanzgericht. Wir haben bereits einige Entscheidungen zum Thema "Unterlassungserklärungen" erlebt, die sehr erstaunlich waren, sich aber nicht um die "modUE" drehten. Hier kann keiner - nochmal: keiner - prognostizieren, wie sich ein OLG in Köln oder Hamburg dazu stellt, auch wenn diese wie auch das OLG Hamm verstärkt beim Thema Abmahnungen in Richtung Abgemahnten tendieren. Das Urteil des BGH ist insofern wenig hilfreich. Wir haben aber kein anderes. 

Der BGH, sofern man annimmt, man könne die Kriterien hier übertragen spricht: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174)." Schon hier bricht die obige Argementationslinie in sich zusammen, da in den Verweisen auf die Kölner Rechtsprechung gerade deutlich wird, dass es dem dortigen Verfügungsbeklagten nicht gelang glaubhaft zu machen, ein unbefugter Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Er sei zumindest als Störer zu belangen.Der BGH spricht hier schon nicht von Täter/Teilnehmer, sondern er spricht von einer "Person, die für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.", oder auf "raschdeutsch": eine Person, die"die Begehung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung  ermöglicht hat", und auf "modUE"-Deutsch: eine Person, die das Werk "öffentlich hat zugänglich machen lassen".

Im folgenden führt der BGH aus: "a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt." 
Eben hier korresponidert der Passus in der modUE vollständig: "in irgend einer Weise". Es spielt keine Rolle, ob die Verletzung von Prüf- und Sorgfaltspflichten durch ein ungesichertes W-LAN, mangelnde Überwachung von Nutzungsberechtigten des Anschlusses vorliegt. Sobald "in irgend einer Weise" willentlich und adäqut kausal zur Rechtsverletzung beigetragen wurde kann man als Störer in Anspruch genommen werden. Insofern kann sich auch ein "Musterprodukt" nur auf diese vielfältigen Möglichkeiten beziehen. 

Der "Vertragsstrafen-Einwand" ist insofern  nicht gegeben, da sich die Erklärung a) gerade auf die möglichen Störereigenschaften bezieht und b) vollständig konform mit den Kriterien des BGH steht. 

Die Konretisierung des BGH in Bezug auf "Verkehssicherungspflichten" im Bereich "offenes W-LAN" hat im bemusterten Produkt schlicht nichts zu suchen. Würde man alle Möglichkeiten in einem Muster aufnehmen, müßte man Erkläungen im Buchformat abgeben. Das Wichtige bei der Abgabe einer UE ist eben nicht eine alle Lebenslagen abdeckende schriftstellerische Leistung, sondern ausschließlich die ... oben ausgeführt ... der Bezug zu der konkreten Verletzungsform, der Verletzung des § 19a UrhG. 

Auch der Bereich zur Anpassung des konkreten Unterlassungsantrags im Urteil des BGH ist hier unbeachtlich, da die Wiederholungsgefahr mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung bereits entfallen ist. Ein offensichtlich falscher Antrag, der sich wie im BGH-Verfahren allein auf eine rein täterschaftliche Handlung des Beklagten bezieht liegt weder im Bereich der Rasch-Abmahnungen selbst vor, noch beantwortet die modUE den Unterlassungsanspruch auf diesem Niveau.

In den einschlägig bekannten Verfahren, in denen "Modifizierte Unterlassungserklärungen" eine Rolle spielten (und das sind mittlerweile hunderte) heißt es daher auch bei jeder Instanz (AG, LG, OLG) nur lapidar: "hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben". 

Abschließend mache ich mir gerne mal den Kopf eines Abmahners: Kann ich die Vertragsstrafe denn nun bei einem weiteren Verstoß nach Abgabe einer Unterlassungserklärung auf dem selben Werk nun ziehen, oder nicht? Genau hier liegt der Hase im Pfeffer der Argumentationen: Es tritt nichts anderes ein, als der Vorgang der schon beschrieben wurde: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174).

Allein derjenige, welcher beweisen kann, dass er unberechtigt abgemahnt wurde und der beweisen kann, dass er unberechtigt eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung bezichtigt wird kann Einwände gegen die gegen ihn nun vorgebrachte Vertragsstrafenforderung vorbringen. Ist er allein schon als Störer verantwortlich und hat er eine Unterlassungserklärung abgegeben wird ihn kein Gericht dieser Abmahnwelt von der Vertragsstrafe entbinden. Ich lasse mich wie immer und jederzeit durch die Vorlage von Urteilen und Beschlüssen eines Besseren belehren.

Das Argument ist zudem überaus fragwürdig, denn derzeit sind Fälle bekannt, die erst fast nach  2,5 Jahren die Annahme der "modUE" erhielten. Ein Rechteinhaber, der freiwillig auf die Geltendmachung einer Vertragsstrafe verzichtet, in dem er es nicht schafft eine Annahmeerklärung zu versenden, hat plötzlich Angst um seine Vertragsstrafe und bezieht sich eventuell (ich weiß nicht auf was man sich bezieht, es ist keine Rechtsgrundlage angegeben) auf den BGH von vor zwei Jahren? 

Fazit

Ich sehe hier angesichts der Sach- und Rechtslagen keinen Anlass "Ergänzungen" jeder Art zu empfehlen. Ich weiß natürlich, dass der aktuelle Passus der "modUE", der nicht von mir stammt etwas unglücklich daher kommt und konkreter sein könnte. Richtiger wäre sicherlich "und/oder in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beizutragen". Ich sehe aber nur zig Urteile und Beschlüsse in der die "modifizierte Unterlassungserklärung" (wichtig! nach erfogltem Vortrag -sekundäre Darlegungslast-) als vollständig ausreichend durch Gerichte bewertet wurde, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. Es gibt auch keine mir bekannten prozessualen Forderungen UEs dem Verfahrensverlauf anzupassen. Und der BGH bewertet jemanden, der keine Unterlassung erklärt hat. 

 
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.
BGH, Urteil vom 31. 5. 2001 - I ZR 82/9
Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen
Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen
Eine durch ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen abgesicherte Unterlassungserklärung muß, um die aufgrund einer konkreten Verletzungshandlung zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den ernstlichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die fragliche Handlung nicht (mehr) zu begehen. Sie muß daher grundsätzlich den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementsprechend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen

Freitag, 1. Juni 2012

OLG Köln - Beschlüsse zum "Gewerblichen Ausmaß"

Dieser Beitrag wurde mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofsaufgehoben.

Wohl erst mit heutigem Datum finden sich drei Beschlüsse des OLG Köln aus dem November 2011, die allerdings überaus irritierend sind.

Seit der Existenz des "zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs" zum 01.09.2008, konnten trotz schwerer Bedenken zum Begriff des "gewerblichen Ausmaßes" (§ 101 UrhG, Abs. 1 Satz 1) allerlei Abmahner Auskunft über die persönlichen Daten von Internetanschlussinhabern erlangen, obwohl der Vorwurf des Rechteinhabers nur den Upload eines einzelnen Musikstücks bestand. Die Container- und Samplerabmahnerei zündete unerträgliche Massenabmahnsysteme, in denen sich die Abmahner dumm und dämlich verdienten.

Erst mit dem Kostenentscheid des OLG Frankfurt zum Urteil des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") und Folgeurteilen des OLG Köln und OLG Düsseldorf, wurden die extremen Forderungen der Abmahner, basierend auf einem Streitwert iHv 10.000,00€ = 651,80€ Rechtsanwaltskosten auf 265,70€ (Streitwert 3.000,00€) eingedampft. Die Branche störet sich nicht, legte aber wirre Vergleichsangebote in Bettelbriefen vor (99,00€ - 200,00€).  

Nun aber sprechen ganze drei veröffentlichte Beschlüsse des OLG Köln einem einzelnen Musikstück, in Normallänge, zum üblichen Marktpreis gänzlich die Fähigkeit ab, in einem "gewerblichen Ausmaß" rechtswidrig angeboten werden zu können. Hier die Volltexte zu 6 W 205/11 und 6 W 206/11 und 6 W 260/11.

Nun hat das Ganze natürlich drei Haken.

1. Sind diese Entscheidungen auf Altfälle übertragbar?
2. Werden diese Entscheidungen überhaupt von AGs in Streitfällen berücksichtigt?
3. Warum gibt es dann immer noch identische "Samplerabmahnungen"?

Gerade Punkt 3 zeigt uns einen zu Lasten der Verbraucher gehenden Richtungsstreit zwischen LG und OLG. Das OLG hat verabsäumt in den ersten Beschlüssen (der Erste ging um einen ... Einzelsong von Udo L., dem Abmahnerkönig) im September 2009 Klartext zu reden. Zwei Jahre später versucht man "kosmetische" Operationen, die oftmals wirkungslos verpuffen.

Weiterhin gilt: Solange sich der "Gesetzgeber" einer Lösung verschließt, wird wie der Teufel weiter abgezockt.

Anm: Auf Anmerkung von Orchid95 (NW) die Klarstellung: Schon im Beschluss 6 Wx 2/08 vom 21.10.2008 hat das OLG Köln verfügt: "Dass die Antragstellerin nur Rechte an einem Titel auf dem Musikalbum innehat, schließt die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes der Rechtsverletzung nicht aus. Es kann insofern dahinstehen, ob auch die Veröffentlichung nur eines Musikstücks eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß darstellen kann. Denn jedenfalls ist es ausreichend, dass die Rechtsverletzung insgesamt, wie dargelegt, in gewerblichem Ausmaß erfolgt ist." Der obige Beitrag beschäftigt sich insofern mit den Folgen für die Abmahnungen und die Rechtsprechung zum Thema "Deckelung" (§ 97a UrhG, Abs. 2). Bei den gängigen Einzelsong-Abmahnungen aus Samplern, oder Containers ist die Rechtsverletzung "insgesamt" von gewerblichem Ausmaß, aber nicht die Rechtsverletzung am Einzeltitel. Zu den aktuellen Bewertungen des OLG heißt es im Beschluss vom 17.11.2011, 6 W 234/11 lapidar: "Auf dieser Grundlage erscheint die Festsetzung eines Gegenstandswerts von 3.000 € beim Angebot eines einzelnen Titels aus einem Sampler angemessen." "Diese Grundlage": OLG Köln 6 W 44/11, vom 14.03.2011. In diesem Licht sind die November-Beschlüsse des OLG zu sehen und die dortigen "neuartigen" Kriterein ("Indizierung eines Endes der relevanten Verkaufsphase", etc.) zu betrachten. Diese wiederum widersprechen gängigen Wertungen zum Deckelungs-§ (für "Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs"). Der Verletzte kann sicherlch Vieles, aber bei der Bemessung des Streitwerts für eine Rechtsverletzung an seinem Werk, kann er nicht die Rechtsverletzungen an anderen Werken mit einrechnen.