Donnerstag, 19. Januar 2012

Rechtsschutzamateure schlagen wieder zu

Hinweis: Nach dem Erhalt einer Abmahnung ist allein die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nach 'Hamburger Brauch' als Reaktion zu empfehlen. Im Anschreiben sind keine weiteren Informationen nötig. Im Anschluss an die fristgerechte Abgabe der modUE kann sich jeder der Abgemahnten ausführlich in Verbraucherschutzforen informieren. Die Einbezugnahme von Scheidungsanwälten, Tantenanwälten, Freundschaftsanwälten, Verbraucherschmutz, Rechtsschutzversicherungshotlines, etc... führt normalerweise in die mögliche finanzielle Katastrophe.

Erneut ist eine deutliche Warnung an abgemahnte Haushalte dringend geboten. Viele Personen, die sich teils unberechtigten Forderungen der Unterhaltungsindustrie in Sachen "Filesharing" ausgesetzt sehen, denken sie könnten sich bei ihrer Rechtsschutzversicherung über das richtige Vorgehen nach dem Erhalt einer Abmahnung informieren. Es mag sicher sogar in den Hotline-Schleifen Rechtsanwälte gegeben, die sich auskennen. Die Erfahrung sagt aber, dass überwiegend fehlerhafte bis vernichtende Falschberatungen vorkommen. die folgen für die Abgemahnten können dramatisch sein. Sowohl die mitgesandten "Erklärungen", als auch empfohlene "Texte" weisen haarsträubende Fehler auf, die in Schuldeingeständnissen münden. Gemeinhin ist damit dem Abgemahnten in künftigen Verfahren verwehrt sich zu verteidigen. Er muss bezahlen.

Heute ein Exterembeispiel. Das folgende vorgefertigte Produkt wird von einer RSV Abgmahnten "zum aufüllen" angeboten. Die Erklärung stellt schlichtes Harakiri dar. Der Vordruck einer "modifizierten Unterlassungserklärung" ist unanwaltlich und idiotisch. Hände weg!!! --- Die Fehler sind markiert. Besprechung würde Monate dauern. Es ist eigentlich alles falsch.


Name, Adresse, Datum

per Einwurfeinschreiben
Name und Adresse der abmahnenden Anwaltskanzlei

Betreff: Abmahnung/Unterlassung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Schreiben vom habe ich erhalten.

Hierzu nehme ich Stellung wie folgt:

Nach gründlicher tatsächlicher Überprüfung des vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes ist unklar, durch wen und von welchem Computer aus die streitgegenständliche Musikdatei/Filmdatei zum Download angeboten wurde. Weder ich selbst noch die den Internetanschluss nutzenden Familienangehörigen/Dritte haben die streitgegenständliche Datei heruntergeladen bzw. zum Upload angeboten, noch war diese zu irgendeinem Zeitpunkt auf dem von mir genutzten Computer installiert.

Nach alledem ist wahrscheinlich, dass ein Dritter sich unberechtigt Zugriff auf das von mir genutzte WLAN-Netzwerk verschafft hat und die streitgegenständliche Datei so im Internet Dritten zugänglich gemacht worden ist.
Zwar habe ich mein WLAN-Netzwerk im üblichen Rahmen mittels ausreichend langen und individualisierten Passworts gegen unbefugten Zugriff von außen abgesichert, gleichwohl kam es mutmaßlich zu der missbräuchlich Verwendung meines Internetanschlusses durch unbekannte Dritte.

Von den in Ihrem Schreiben geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bin ich bereit, im Interesse einer zeitnahen Erledigung der Angelegenheit EUR 100,00 zu bezahlen. Die Kosten der Abmahnung dürfen gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG maximal EUR 100,00 betragen. Diesen Betrag habe ich heute angewiesen.

Zur weitergehenden Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 1 UrhG bin ich mangels Verschulden nicht verpflichtet. Insofern bitte ich um Verständnis, dass Zahlungen nur auf die Kosten der Abmahnung geleistet werden.

Als Anlage übersende ich die von Ihnen angeforderte und von mir modifizierte sowie unterzeichnete Unterlassungserklärung. Diesbezüglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen von vornherein nicht besteht, da sich die streitgegenständliche Musikdatei nie auf meinem Computer befunden hat. Zudem habe ich mein bislang verwendetes Passwort für mein WLAN-Netzwerk nach Erhalt Ihres Schreibens umgehend geändert und mich mit meinen Internetanbieter in Verbindung gesetzt, um künftig unbefugten Zugriff auf mein WLAN-Netzwerk auszuschließen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift


Anlagen: Unterlassungserklärung


Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Anschlussinhaber Adresse
__________________
__________________
__________________
- im folgenden Unterlassungsschuldner -
verpflichtet sich hiermit gegenüber dem/der
Rechteinhaber Adresse

__________________
__________________
__________________
- im folgenden Unterlassungsgläubiger -


es ab sofort zu unterlassen, … (z. B. das/den Musikalbum/Musikstück/Film der Künstlergruppe/des Künstlers) ohne die erforderliche Einwilligung des Unterlassungsgläubigers im Internet Dritten verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten

sowie

für jeden schuldhaften Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Vertragsstrafe an den Unterlassungsgläubiger zu zahlen, die in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt wird, und im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfen ist.



__________________________
Ort, Datum


__________________________
Unterschrift

Samstag, 14. Januar 2012

AG München, Urteil vom 29.12.2011, Az.: 142 C 19273/11

Update: Volltext des Urteils

Kurzbesprechung

Sachverhalt

Zwei Rechteinhaber aus der Hörbuchindustrie hatten im Jahr 2007 Rechtsverletzungen in einer Internet-Tauschbörse an zwei Werken der Klägerin R.H. GmbH und einem Werk der Klägerin B.L. GmbH & Co. KG fest gestellt. Jeweils wurde ein Anschlussinhaber als Quelle der Rechtsverletzung durch die STA München ermittelt. Der Vorwurf war zutreffend.

Der in der Folge abgemahnte Anschlussinhaber hatte zudem eine vorbehaltlose Unterlassungserklärung abgegeben und sich dahin gehend geäußert "Kinder" hätten die Tahandlung begangen. Er führte in der Beweisaufnahme an, dass diese falsche und nicht entscheidungserhebliche Aussage einer schweren Grippe und seiner Panik entstammen würde.

Tatsächliche Täterin war seine Schwester A., die zu den Tatzeitpunkten im Haus des Beklagten weilte. Diese war bekannter Maßen internetsüchtig, darüber verschuldet, in psychologischer Behandlung, und trotz eingehender Gespräche mit dem Bruder begang sie die Tathandlungen.

Es sei an dieser Stelle nicht unerwähnt, dass die von der Schwester begangene Rechtsverletzung Werke betrafen, die im drastischen Fall ein 2002 veröffentlichtes Hörbuch betrafen, so dass der Schreiber dieser Zeilen beim besten Willen die dümmlichen (Verzeihung ... rutschte so raus) ... wohl durchdachten Schätzungen des spezialisierten Gerichts in München zum Thema Schadensersatz nicht notwendiger Weise nachvollziehen kann.

Nun war also die Frage zu stellen, in wie weit in dieser Konstellation dem Anschlussinhaber Kontrollpflichten auf zu erlegen seien. Richtig ist, dass er von der Suchtkrankheit, an der kein Zweifel bestand wußte.

Das Gericht urteilte allen Ernstes, dass die internetsüchtige Schwester im Bewußtsein der strafbaren und unerlaubten Handlung die Tat begangen habe. Es ist sicherlich richtig, dass jeder Junky, oder Alkohol-Abhängige für seine Taten verantwortlich ist. Das die Küchenpsychologen vom AG München hier aber der Frau die volle Verantwortung für ihre Sucht zuschreiben, grenzt nicht mehr an einen Skandal. Dort kann man Leute im Suff halb tot schlagen, und mit sanften Urteilen rechnen. (Kuckst Du hier)

Der Anschlussinhaber wurde dahingehend verpflichtet mit der im Verlauf des Verfahrens als Beklagte eingestuften Schwester gesamtschuldnerisch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung zu übernehmen, da er seiner Schwester aufgrund ihrer ihm bekannten Vorgeschichte (Kazaa) niemals einen unkontrollierten Internetzugang gestatten haben durfte. Er habe damit seinen Prüfpflichten (Blödsinn .. Sorgfaltspflichten) nicht genüge getan. Allerdings würde er sowieso haften, da er die orginale Erklärung unterschrieben habe.

Die Beklagten wurden zur Kostenübernahme von
666,00€ an Rechtsanwaltskosten und dem unschlagbaren Betrag i.H.v.
900,00€ an Schadensersatz
gerichtlich verpflichtet

Der Teiler für die Verfahrenskosten wurde bei 29% für die Klägerinnen fest gelegt.

Den Beklagten ist anzuraten dieses Urteil durch das Landgericht Müchen bestätigen zu lassen.

Da war doch was....

"Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen."

(OLG Düsseldorf)


"Habe ich niemandem eingeräumt" - einem kleinen Textschreiber unter vielen "Miturhebern" das Wort "niemandem" in den Mund zu legen muß zum Rohrkrepierer werden. Zwar hat am 09.01.2009 Matthew Tasa das Produkt unterschrieben, mußte allerdings in Kentniss eines Umstandes sein, der einen Rechtsverletzer seiner Angaben im Bereich von aktuell 772.000 Abrufen demaskiert. Die ... Musikgruppe selbst erlaubte sich wie üblich auf dem eigenen YouTube-Channel das Musikwerk "ungenehmigt" und gegen Tasas Willen am 10.12.2008 das Werk unentgeltlich vor dem offiziellen Verkaufsstart öffentlich zugänglich zu machen und so nebenbei einen vollständig legalen und kostenlosen Download des Musikwerks und des Videos zu ermöglichen. Hinzu kommt die von der Mitrechteinhaberschaft eingeräumte Möglichkeit den Titel einer unbegrenzten Anzahl von Internetusern weltweit auf eigenen Webseiten nicht nur zu präsentieren, sondern auch über die Webseite des "Dritten" einen kostenlosen Download zu ermöglichen.

http://vsberg.blogspot.com/2010/02/sachverhaltsdarstellung-08022010.html

OLG Düsseldorf, I-20 W 132/11, Beschluss vom 14.11.2011

Erster Teil - Besteiten mit Nichtwissen

Das OLG Düsseldorf musste sich in diesem Rechtsstreit mit einer Beschwerde einer Beklagten beschäftigen, der zuvor vom Landgericht Düsseldorf Prozesskostenhilfe versagt worden ist. Volltext am Ende der Besprechung.

I - Bestreiten mit Nichtwissen

Nach § 138, Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Erstmalig hat nun ein Gericht im Bereich des Filesahring diese Form des Bestreitens einer Beklagten zugestanden.

Der BGH hatte sich am 12.05.2010 im Urteil I ZR 121/08 wie folgt fest gelegt: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (vgl. OLG Köln MMR 2010, 44, 45; GRUR-RR 2010, 173, 174)."

Diese "sekundäre Darlegungslast" wurde bislang auf alle mögliche Fallkonstellationen übertragen, also auch diejenigen die von dem obigen Vorgang abweichen ("Jemand anderes wars...").

Unter dem Begriff der "sekundären Darlegungslast" finden sich sämtliche Elemente, die zu dem Betrieb eines Internetanschlusses zu den vorgeworfenen Tatzeitpunkten gehören. Neben dem Thema der Sicherung des üblichen Funknetzwerkes (WLAN) gegen einen unberechtigten Zugriff von aussen, soll datailiert Auskunft über die Nutzungsberechtigten des Anschlusses, ihre Aussagen zum Vorwurf, allgemeines Nutzerverhalten, lückenlose An- und Abwesenheitsdarstellung, Konsumentenverhalten gegeben werden, sollte man dem Gericht mitteilen, man selbst habe die Tathandlung nicht begangen. Ausführlichst soll über die Einhaltung von Prüf-, Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten berichtet werden.

Ein Vorgang der ohne professionelle Unterstützung einem Normalverbraucher vollständig unmöglich ist. Dies führte auch unweigerlich in für Endverbraucher teils absurde "Hürden", die von Richtern aufgestellt wurden (Portsperren, Zugriffskonten für Nutzer, Dauerüberwachung von Kindern und Strafandrohung). Es entstand an verschiedenen Gerichtsständen zudem ein Wildwuchs, der sich stets auf die "Beweise" der Kläger berief und aus dem BGH-Urteil pauschal ein Verschulden des jeweiligen Beklagten, ohne Berücksichtigung seiner Argumente anheim stellte.

Die Beklagte hingegen im Fall in Düsseldorf bestreitet die Richtigkeit des gesamten Vorgangs ("Onlineermittler, Provider"). Ob sie dies nun perfekt im Sinne der "sekundären Darlegungslast" tat oder noch tun wird war für die Richter am OLG nicht von Belang, da diesen bereits ein begründetes Bestreiten mit Nichtwissen ausreicht. Logischer Weise reicht eben auch hier kein "Ich wars nicht!".

Grundsätzlich wird in Filesharing-Verfahren gerne aufgrund der "Glaubhaftmachung" durch die klägerseits vorgelegten Beweise (Auskunftsverfahren, Loggerbeweise, Parteigutachten) von den Beklagten verlangt etwas zu leisten zu dem sie nicht in der Lage sind: Belege für einen Fehler bei zu schaffen. Das OLG hierzu: "Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders." Dieser Gedankengang (wie in den Urteilen des LG Berlin und auch beim OLG Köln) setzt sich mittlerweile nach langem Kampf durch.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf ist jedoch weit reichender. Es geht zudem und vorerst allein um die Zulässigkeit eines Bestreitens der Tathandlung über den eigenen Anschluss selbst. Zulässig bedeuted in der Umkehr "nicht zulässig", dass die Tatsachen die von den Klägerinnen vorgetragen werden als zugestanden gelten, falls keine andere Form des Bestreitens gewählt wird, womit wir wieder bei der "sekundären Darlegungslast" angekommen wären.

Diese kann von Einzelpersonenhaushalten (berüchtigt ist ja das aktuelle Urteil des AG Münchens, an dem die Richter einer "bettlägerigen Oma ohne Computer" per tatsächlicher Vermutung zusprachen einen Hooligan-Film in Tauschbörsen angeboten zu haben), von Vermietern, WG-Anschlussinhabern, Firmeninhaber, etc... oftmals nicht geleistet werden, da die Tathandlung selbst keine eigene Handlung, oder Gegenstand ihrer Wahrnehmung sein konnte. Auf einem anderen Blatt steht, was zur Verhinderung eines Missbrauchs eines Internetanschlusses getan werden muss.

Würde sich der Gedanke des OLG Düsseldorf durchsetzten, wäre eine Vereinfachung zum Prozessbeginn möglich, die der eigentlichen Beweisaufnahme nach Scheitern einer Güteverhandlung mehr Raum gibt. Das dürfte vielen Richtern nicht schmecken, da man massenhaft Verfahren vor der Beweisaufnahme abschmettern konnte, sprich man sehr wenig Aufwand und viele Vergleiche produzieren konnte, ohne sich mit den eigentlichen Rechtsfragen, oder Sachverhalten beschäftigen zu müssen.

Enorm wichtig ist auch der Einklang dieser Form des Bestreitens mit der bewilligten Prozesskostenhilfe.

Der zweite Teil behandelt die Aussagen des Gerichts zu den Rasch-Abmahnungen (alt) und dem Zusammenhang zu den aktuellen Münchner Waldorf-Verfahren.

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 132/11
Datum: 14.11.2011

Beschluss

Tenor: Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2011 abgeändert.

Der Beklagten wird für das Verfahren in erster Instanz rückwirkend ab dem 8. April 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt. Zugleich wird ihr Rechtsanwalt A. zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz rückwirkend ab dem 8. April 2011 beigeordnet.

G r ü n d e :

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 8. Juni 2011, mit der sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in erster Instanz wendet, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung zu Unrecht verneint.

Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Beklagten bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es steht nicht fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten hat. Das Landgericht hat die die Beklagte treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des "Onlineermittlers" und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.

Soweit sich die Beklagte gegen die Verpflichtung zur Erstattung der Abmahnkosten wendet, hat ihre Rechtsverteidigung unabhängig vom Ausgang der Beweisaufnahme hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstanden-den Verstoß zu verfolgen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.13; Ahrens/Deutsch, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. Kap. 1 Rn. 35). Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.15; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230). Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann (OLG Köln WRP 1988, 56; Ahrens/Deutsch, a.a.O. Rn. 45).

Vorliegend sind weder die Aktivlegitimation noch der Verstoß hinreichend dargelegt. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stellt alleine noch keinen Urheberrechtsverstoß da. Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletzt fremde Urheberrechte. Die Dateien können gemeinfrei oder mit einer allgemeinen Lizenz versehen sein. So ist es inzwischen nicht mehr ungewöhnlich, dass Interpreten ihre Stücke zur freien Verbreitung in das Internet einstellen. Zudem ist das Urheberrecht ein Ausschließlichkeitsrecht. Es ist jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübt oder ob den Verletzer gewähren lässt. Ein Dritter kann diese Rechte nicht geltend machen. Von daher verfängt auch das Argument, eine Berechtigung der Beklagten an den Titeln sei jedenfalls nicht ersichtlich, nicht. Entscheidend ist allein, ob und an welchen Titeln den Klägerinnen Rechte zustehen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. Zur generellen Unterlassung des Anbietens von Audiodateien zum Herunterladen ist sie eben nicht verpflichtet, sondern nur zur Unterlassung des Angebots der Titel der Klägerinnen. Der zur Unterlassung verpflichtende Verstoß war folglich nicht das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen, sondern - die Aktivlegitimation der Klägerinnen unterstellt - das Angebot der vier im Klageantrag genannten Musiktitel der Klägerinnen. Dieser Verstoß hätte in der Abmahnung dargelegt werden müssen, wobei zum notwendigen Vertrag der Aktivlegitimation zumindest auch die Zuordnung der Titel zu einzelnen Klägerinnen gehört hätte.

Ohne eine solche Darlegung war der Beklagten die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung gar nicht möglich. Die Liste der zum Herunterladen angebotenen 304 Audiodateien besteht vorwiegend aus Stücken anderer Berechtigter und kann schon von daher nicht Gegenstand einer gegenüber den Klägerinnen erklärten Verpflichtung sein. Eine auf die darin enthaltenen Musiktitel der Klägerinnen oder gar - wie von ihnen in ihrer Abmahnung verlangt - auf ihr gesamtes Repertoire gerichtete Unterlassungserklärung konnten die Klägerinnen in Ermangelung einer Individualisierung dieser Stücke nicht verlangen. Es kann dahinstehen, ob die Verletzung der Rechte an einzelnen Musiktiteln einen Anspruch auf eine das ganze Repertoire der Gläubigerin umfassende Unterlassungsverpflichtung vermittelt. Die Klägerinnen selbst machen vorliegend mit ihrer Klage nur noch eine Unterlassungsverpflichtung bezüglich der vier nach ihrem Vortrag tatsächlich zum Herunterladen bereitgestellten Musiktitel geltend. Eine auf das gesamte Repertoire erstreckte Unterlassungsverpflichtung setzt jedenfalls die Beifügung einer Repertoireauflistung voraus.

Ein entsprechender Unterlassungsantrag wäre ohne eine solche Repertoireliste nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und es in der Zwangsvollstreckung, wenn dem im Erkenntnisverfahren gestellten Antrag Rechnung getragen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, GRUR 1998, 489, 491 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III). Allein die Klarstellung, dass der Antrag und die Verurteilung sich nur auf die zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel bezieht, ermöglicht es dem mit einem Vollstreckungsverfahren befassten Gericht nicht, im Falle eines Streits der Parteien zu beurteilen, ob es sich bei dem Musiktitel, wegen dessen Verbreitung durch die Beklagte die Klägerinnen die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld begehren, um einen zum Repertoire der Klägerinnen gehörenden Musiktitel handelt (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 23 - Planfreigabesystem). Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 - Planfreigabesystem).

Der Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs kann vom Schuldner als Unterlassungserklärung nicht mehr verlangen, als was er durch eine Titulierung erreichen könnte. Eine Unterlassungserklärung, die auf das gesamte, nicht durch eine beigefügte Liste konkretisierte Musikrepertoire des Gläubigers gerichtet ist, verlagert das Risiko, ob ein unbekanntes Musikstück zum Repertoire des Gläubigers gehört, vollständig auf den Schuldner und benachteiligt ihn daher gegenüber einer titulierten Unterlassungsverpflichtung unverhältnismäßig. Im Falle einer vom Gläubiger für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Unterlassungserklärung ist eine gleichwohl abgegebene Verpflichtung daher nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Vom Unterlassungsgläubiger vorformulierte Unterlassungs- und Vertragsstrafeverpflichtungserklärungen unterfallen den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, NJW 1993, 721, 722).

Von daher kann eine Erstattung der Abmahnkosten auch nicht auf einen eventuellen Schadensersatzanspruch gestützt werden. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Abmahnkosten als ein Schaden verstanden werden, der auf der in der Vergangenheit liegenden Verletzungshandlung beruht. Mit der Abmahnung wird nicht eine bereits geschehene Gesetzesverletzung außergerichtlich verfolgt; die Abmahnung richtet sich vielmehr gegen die Gefahren, die aus zukünftiger Handlung des Abgemahnten drohen. Solche zukünftigen Handlungen sollen verhindert werden (Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap 11 Rn. 13). Die Abmahnung dient folglich der Verhinderung zukünftiger Verstöße, während der Schutzzweck des Schadensersatzanspruchs darauf gerichtet ist, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus der abgeschlossenen Verletzungshandlung herrühren. Allein die adäquate Verursachung der Abmahnkosten durch die Verletzungshandlung reicht für Schadenszurechnung nicht aus. Die Lehre vom Schutzzweck der Norm erschöpft sich nicht in einer Anwendung der Adäquanzlehre; sie begründet vielmehr ungeachtet der Kausalität eine normative Begrenzung der Schadenszurechnung (Bornkamm in Köhler/Born-kamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.88).

Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen, da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). Ein Grund, warum dieser im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen seit langem anerkannte Grundsatz auf anwaltliche Dienstleistungen keine Anwendung finden sollte, ist nicht ersichtlich. Von daher fehlt jedenfalls insoweit an einem endgültigen Schaden der Klägerinnen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt, § 127 Abs. 4 ZPO.

Donnerstag, 12. Januar 2012

Anerkenntnisurteil nach Beratung durch Rechtsschutzversicherung

Es wird mal wieder Zeit, die hervorragenden Leistungen eines bekannten deutschen Rechtschutzversicherers zu loben.

Im April des Jahres 2011 erhielt ein Internetanschlussinhaber eine Abmahnung der Kanzlei S.. Diese behauptete, eine angeblich spezialisierte Ermittlungsfirma habe beweissicher fest gestellt, dass es über den Internetanschluss des Abgemahnten zu einer rechtswidrigen Verbreitung eines Billig-Amateur-Pornos gekommen war.

Im Hause des Abgemahnten brach der übliche Stress aus. Die Tochter des Abgemahnten rief umgehend eine Hotline einer Rechtsschutzversicherung an. Der dortige Rechtsanwalt ließ sich den Fall schildern und empfahl die Unterzeichnung der Orginalen Unterlassungserklärung, mit einem Zusatz: "Die Abgabe der Unterlassungserklärung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber gleichwohl rechtsverbindlich."

Nach einigen Monaten erhilt der Abgemahnte eine Klage des Rechtsanwalts S.. für den Amateurponovertreiber.

Ihm blieb nichts anderes übrig als ein Anerkenntnis abzugeben. Kostenpunkt dürfte bei 1.107,07€ liegen.

Ein Bestreiten war dem Beklagten nicht mehr möglich, da er in der Unterlassungserklärung sich zur Zahlung von 750,00€ verpflichtet hatte. Zudem entsprach der Zusatz nicht den Normen, die für die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung gelten.

Nun wird man sehen, in wie weit sich der Versicherer an den Kosten des Verfahrens beteiligt. Hierüber wird man einen update veröffentlichen, der Roß und Reiter nennt.

PS: Besonderes Schmankerl... Die Tochter des Beklagten hatte sich in einem Verbraucherschutzforum informiert, als es bereits zu spät war. Der dort mitlesende Rechtsanwalt S. lehnte im Verlauf der Angelegenheit Vergleichsverhandlungen daher ab. (Man liest richtig.)

Mittwoch, 11. Januar 2012

OLG Köln, 6 W 256/11, Beschluss vom 22.11.2011

Im Rahmen einer Streitwertbeschwerde äußerte sich das OLG Köln allgemein zum Thema der Entwicklung der Wertbemessung in Urheberrechts­streitigkeiten.

Zuvor hatte das OLG Köln im Beschluss 6 W 234/11 vom 17.11.2011 den Streitwert für ein einzelnes Musikstück im Fall eines rechtswidrigen Angebots in einer p2p-Tauschbörse auf 3.000,00€ fest gelegt.

Nun wurde im Rahmen der Bewertung einer rechtswidrigen Nutzung eines Bildes auf der Handelsplattform ebay durch einen gewerblichen Anbieters wie folgt argumentiert:

"Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gibt dem Senat Anlass, seine bisherige – vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 15.11.2011 zutreffend wieder­gege­bene und angewendete – ständige Rechtsprechung zur Wertbemessung in Urheberrechts­streitigkeiten der vorliegenden Art im Lichte der neueren technischen und wirtschaft­li­chen Entwicklung zu überprüfen und den im Laufe der Zeit gewandelten Anschauungen anzupassen.
Die Nutzung des Internet als Kommunikationsforum und Marktplatz breiter Bevölkerungskreise hat in den vergangenen Jahren nochmals an Umfang und Bedeutung gewonnen. Ohne die wirtschaftliche Bewertung dabei vorkom­mender Verletzungen immaterieller Schutzrechte durch private Internetnutzer zu bagatellisieren, muss dies im Ergebnis dazu führen, das Gewicht eines einzelnen Verstoßes heute eher geringer zu bewerten.
Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tausch­börsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus § 72 UrhG beeinträchtigten Licht­bildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet.
Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechte­vorbe­halt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirt­schaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend.
"

Volltext der Entscheidung

Dieser Beitrag erscheint auch aufgrund der neueren Tendenz (neben den bereits bekannten Rasch-Abmahnungen zum Thema) Massenabmahnungen mit Schock-Streitwerten zu versenden. Jüngstes Beispiel sind die 420.000 EUR Streitwert für eine Filesharing-Abmahnung des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian, der für die bekannte DigiRigths Administration GmbH Abmahnungen mit einem Streitwert in Höhe von 420.000,00€ versendet.

Aus der Sebastian-Abmahnung würden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.608,00€ resultieren.

Nun gibt es noch keine Entscheidung zu solchen Exzessen. Denkbar wäre das
- Modell 42 x 3.000,00€ = 126.000,00€ Streitwert = 1.980,40€ RA-Kosten
- Modell "3 Musikalben" = 30.000,00€ Streitwert = 1.005,40€ RA-Kosten
- Modell "1 Sampler" = 10.000,00€ Streitwert = 651,80€ RA-Kosten

Man wird abzuwarten haben, wie sich die Gerichte hierzu stellen.