Dienstag, 21. Juni 2011

AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09

Das Amtsgericht in Düsseldorf hat in einer interessanten Entscheidung über die angemessenen Kosten einer sogenannten Sampler-Abmahnung entschieden. Den Volltext findet man hier.

Unter einer Sampler-Abmahnung versteht man, wenn ein Rechteinhaber (hier Tonträgerhersteller) nach einer fest gestellten Rechtsverletzung in einer p2p-Tauschbörse im Rahmen eines "Chart-Kontainers" ("Top 100 - Single Charts"), oder im Handel veröffentlichten Samplers ("Future Trance No 1541") die Verletzung von Rechten bezüglich eines Einzeltitels auf dem Sampler abmahnt.

Das Amtsgericht Düsseldorf legte unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 und der folgenden Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.12.2010 - 11 O 52/07 den für die Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltkosten maßgeblichen Streitwert bei 2.500,00€ fest.

Hieraus berechnen sich angemessene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,50€ für eine Einzelsong-Abmahung, so das Amtsgericht Düsseldorf.

Der Sachverhalt in Kürze: Ein Anschlußinhaber hatte nach dem Erhalt einer Abmahnung zugegeben, dass sein Sohn für die Tathandlung verantwortlich gewesen sei. Recht spannend dazu der Entscheid des AG Düsseldorf, eine Aufsichtpflichtpflichtverletzung des Anschlußinhabers gegenüber dem zum Tatzeitpunkt 25-jährigen Sohn bestünde nicht. (Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, 6 W 42/11)

Die Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 (100€-Deckelung) wurde genauso abgelehnt, wie die Einwendungen des Beklagten es läge eine rechtmißbräuchliche Abmahnung vor.

Insgesamt ist das Urteil allerdings zu begrüßen. Da nun zwei spezialisierte Gerichtsstände die Kosten einer Einzel-Song-Abmahnung in dieser Art bewertet haben ist zu hoffen, dass weitere Gerichtsstände folgen werden.

Dennoch muß Kritik geübt werden: Dem Beklagten wurden die Kosten der Ermittlung, die Kosten des Auskunftsverfahrens im Wert von 55,48€ zugeschlagen. Dies ist rechtsfehlerhaft, da diese Kosten ausweislich der zu Grunde zu legenden Bundestags-Drucksache nur im Rahmen des Schadensersatzes vom Täter verlangt werden können.

Dienstag, 14. Juni 2011

Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - IV

Im heutigen Teil IV dieser Serie soll in der Kürze auf ein besonderes Problem im Bereich der Verjährung hingewiesen werden. Der aktuelle Anlass sind die vielzähligen Waldorf-Verjährungsklagen über die noch anderweitig zu berichten sein wird.

Die Kanzlei Waldorf ist dabei von den bisherigen Verjährungsklagen (RA Haas + Rasch) abzusondern. Der Grund liegt im Bereich des Schadensersatzes, der im Wege der Lizenzanalogie auf mindestens 300,00€/350,00€ pro Werk durch die Klägerinnen bemessen wird. Es steht auch fest das zumindest bevorzugt "Doppelabmahnungen" zweier Werke in einer Abmahnung für einen/zwei Rechteinhaber vor Gericht gebracht werden.

Nehmen wir das Beispiel
RA-Kosten aus 2 x 10.000,00€ Streitwert mit Gebührenfaktor 1,0 = 646,00€ zzgl. 20,00€ Pauschale und 2 x 350,00€ Schadensersatz = 700,00€.

Man sieht schon: 700,00€ Schadensersatz ist doch ein etwas lukrativer Betrag.

Ist man nun Anschlußinhaber der glaubhaft machen kann, dass die Tat nicht von einem selbst begangen wurde kann man damit rechnen nicht zur Zahlung des Schadensersatzes verpflichtet zu werden. Es kommt hier in Betracht, dass man über die sog. Störerhaftung zur Zahlung der Abmahngebühren verpflichtet wird.

Gibt man dabei aber im Verfahren an, dass zB eine Tathandlung durch eine andere Person in Betracht kommt und diese Person bestätigt die Tathandlung könnte man unter Umständen nicht zur Übernahme des Schadensersatzes verpflichtet werden. Jedoch ist damit zu rechnen, dass die Schadensersatzwerte dann von den angegebenen Tätern durch die Kanzlei Waldorf verlangt werden.

Nach so vielen Jahren? Auch wenn die Tathandlung zB im Oktober 2006 begangen wurde und erst im Juli 2011 die Täterschaft offenbar wurde geht das in jedem Fall. (Einschränkung beachten)

Nach § 102 UrhG: Verjährung

"Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung."

ist ein Anspruch aus einer "Bereicherung" frühestens nach 10 Jahren verjährt (§ 852 BGB)

Auch die vielzitierten "lizenzanalogischen Schadensersatzberechnungen" zählen grundsätzlich zu den Ansprüchen die zu den § 818 BGB, Abs. 2 und/oder § 812 BGB, Abs. 1 Herausgabeansprüchen gehören.

Gibt ein Täter einer unerlaubten Handlung im Jahr 2011 also die Tahandlung aus 2006 zu, "so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet."

Der Täter zahlt den lizenzanalogischen Schadensersatz.

Einschränkung: Da wir ja erst am Anfang der Verjährungnummer und der Waldorf-Klagen stehen gibt es noch keine wesentlichen Urteile zu diesem Thema. Es ist auch nicht bekannt, ob zB Waldorf überhaupt Interesse daran hat. Geringere Schadensersatzanteile wie 150,00€ sind natürlich weniger stark gefährdet.