Donnerstag, 15. Dezember 2011

LG Berlin - Fortsetzung

Teil V - Aktivlegitimation 15 O 1/11

Wikipedia: "Die Aktivlegitimation bezeichnet die Befugnis des Klägers, den eingeklagten Anspruch geltend zu machen. Aktivlegitimiert ist derjenige, der Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Fehlt sie, so wird die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Aktivlegitimation Teil des materiellen Rechts (der Begründetheit einer Klage) ist."

Das Landgericht Berlin wies die Klage als unbegründet ab, da die Klägerin nicht dargetan habe, dass sie Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte am Werk "X." ist.

Das Gericht führte nach Feststellung der Urheberrechtsfähigkeit des Werkes (Computerspiel) aus:

Diese durchgehende "Lizenznehmerkette" wurde von der Klägerin schon beim ersten Schritt zurück nicht dargetan. Die Klägerin behauptete, sie habe für die deutsche Version des Werks Rechte von ihrer österreichischen Schwesterfirma übertragen bekommen. Der Beklagte hingegen hatte schon diesen Vorgang wirksam mit nichtwissen und konkretisiert bestritten. Auf dieses Bestreiten hin legte die Klägerin weder einen Vertrag vor, noch "was wann vereinbart worden sein soll". Als ein Unternehmen, welches für sich in Anspruch nähme, ein erfahrener, optimaler und führender Vermarkter von digitalen Entertainmentprodukten zu sein, wäre es bei lebensnaher Betrachtung auszuschliessen, dass solche Rechteübertragungen nicht schriftlich fest gehalten würden, so die Richter am LG Berlin. Die Klägerin hatte auch nicht behauptet, es gäbe keinen Vertrag, sondern sie behauptete, sie könne keine Verträge vorlegen, da es sich um "Interna" der Firmen E. Ltd. (nach dem Vortrag der Klägerin zunächst Spielentwickler), W. B. (Publisher) und D.C. (Markeninhaberin) handeln würde. Dies sorgte für Unverständnis, da die Klägerin an zwei dieser Firmen beteiligt sein will.

Die Klägerin verwies auf eine Anlage, die den Titel "Eidesstattliche Versicherung" trug (... in dem ein Vertrag erwähnt wurde). Hier verkenne die Klägerin das deutsche Prozessrecht, nach dem in Zivilprozessen der Strengbeweis gelte. Eine Glaubhaftmachung gelte nicht. Davon unabhängig hatte die Klägerin nur eine Kopie eingereicht, womit man nur belegen könne das es ein solches Papier gäbe.

Von wesentlicher Bedeutung erkannte das Gericht einen schweren Widerspruch im Sachvortrag der Klägerin: Einerseits habe die Firma E. Ltd. der österreichischen Schwestergesellschaft der Klägerin ein nicht übertragbares Recht ("non-transferable") übertragen. Andererseits wollte die Klägerin eben Rechte übertragen bekommen haben.

In Bezug auf die Vermutungswirkung des § 10 UrhG, Abs. 1 könne die klägerin sich nicht mit Erfolg hierauf berufen, da diese Norm sich nur auf Urheber, jedoch nicht auf den Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte beziehe. Die Wirkung des § 10 UrhG, Abs. 3, Satz 1 bezihe sich allein auf den Einstweiligen Rechtsschutz und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, welches beides hier nicht der Fall sei.

Das Gericht stellte auch fest, das die oben erwähnte Angabe der Klägerin, die E. Ltd. sei "Spielentwickler", sich durch die Vorlage einer Webseitenkopie nicht belegen liesse, da dort als Spielentwickler eine ganz andere Firma genannt sei. Dort würde man die E. Ltd. als Publisher führen. Selbst wenn man diesen Vermerk als ausreichend ansähe eine tatsächliche Vermutung auszulösen, bezöge sich diese allein auf die E. Ltd. und nicht auf die Klägerin. Durch die gesetzgeberische Eingrenzung des § 10 UrhG dürfte aber auch für die E. Ltd. diese Vermutung zu weit gehen. Zum letzten Schritt einer Rechtekette könne eine solche Vermutung jeden falls nichts beitragen.

Das Zwischenfazit:

In dieser Situation käme eine Beweisaufnahme mit den durch die Klägerin angebotenen Zeugen nicht in Betracht, da dies auf eine prozessual unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Die Klägerin habe zudem Zeit genug gehabt, sich nach dem Bestreiten des Beklagten ausreichen ohne richterlichen Hinweis zu erklären.

Die selben Gründe würden sinngemäß auch dazu führen, dass der vorletzte Schritt der Rechtekette nicht dargetan sei. Zwar könne die Klägerin aus dem Vertrag der österreichischen Schwestergesellschaft mit der E. Ltd. zitieren, könne aber diesen nicht vorlegen, weil er "Interna" der E. Ltd. sei. Es sei auch nicht fest zu stellen, dass die Firma E. Ltd. berechtigt sei Lizenznehmerverträge zu vergeben.

(Aktivlegitimation - 15 O 2/11 demnächst...)

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