Freitag, 7. Oktober 2011

LG Nürnberg, 3 O 7469/10

Die Mitte des Jahres 2011 gegründete und hiermit wärmstens empfohlene Kanzlei Lohschelder - Leisenberg - Rechtsanwälte, München wies diesen Blog nun auf den Abschluss einer Abgelegenheit hin, die ich bereits im November 2010 unter dem Titel "Manchmal frißt der Böse Wolf das Rotkäppchen doch" besprochen habe.

In dieser an Peinlichkeit kaum zu überbietenden Angelegenheit verfolgte wie berichtet der Beklagte "Künstler", dessen Massenabmahner "Rotkäppchen" eine Abmahnung zu viel versandt hatte das Ziel der Kostenreduktion nach dem der Abgemahnte eine negative Feststellung bezüglich der überschüssigen Abmahnung vor Gericht per Anerkenntnis des "Künstlers" erstritten hatte.

Per Beschluss vom 23.12.2010 legte jedoch das Landgericht Nürnberg den Streitwert aus dem sich die Rechtsanwaltskosten für die Abwehr (wohlgemerkt) einer zweiten und unberechtigten Abmahnung für einen Abgemahnten ergeben auf genau 10.000,00€ = 651,80€ + MwSt. fest. Der Beklagte hatte sich auf einen Streitwert von 1.200,00€ = 130,50€ + MwSt. verstiegen.

Der weitere Verlauf entwickelte sich mit der kanzleimarkenzeichenhaften Dramatik: Schriftsätze wurden ausgetauscht (wegen 521,30€ + MwSt.). Es kam zur Ansetzung eines Termins zur Mündlichen Verhandlung, wobei der Beklagte sich "mit Händen und Füßen" gegen die Verfügung zum persönlichen Erscheinen wehrte. Erschienen ist aber zum Verhandlungstermin nach Ankündigung am Vortag ... keine Person der Beklagtenseite. Statt dessen erhielt das Gericht (aber natürlich nicht der Kläger) einen Schriftsatz. Dieser suchte dem Gericht mitzuteilen, dass die Klage insgesamt unschlüssig sei (um ein Versäumnissurteil zu verhindern). Das sahen aber die Richter vollständig anders und gaben der Klage vollumfänglich statt. Im Anschluss daran geschah das Wunder und die Gelder incl. der Verfahrenskosten wurden vollständig überwiesen.

Um dieser Posse die Spitze aufzusetzen, ist zu bemerken, dass es sich ja um eine Klage wegen einer Samplerabmahnung (Musiktitel/Textdichter) handelte. Eben, am 20.12.2010 hatte das OLG Frankfurt den Streitwert solcher Abmahnungen gegen einen Störer auf 3.000,00€ fest gelegt. Wie auch immer sah sich das Landgericht Nürnberg nicht in der Lage diesem Wert im Verlauf der obigen Angelegenheit zu folgen.

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