Sonntag, 2. Oktober 2011

AG München, Urteil v. 28.07.2011, 161 C 2221/11

Mit dem Wochenende wurde ein Urteil der Spezialabteilung "Filesharing" des Amtsgerichts München vom 28.07.2011 in Sachen "Waldorf Frommer" bekannt.

Es handelt sich hierbei aber nicht um ein Urteil aus dem Pool der Verjährungsklagen. Denn die Leistungsklage der Kanzlei resultierte aus einer (nicht nachvollziehbaren) Negativen Feststellungsklage eines Abgemahnten.

Sachverhalt
Ein Internetanschlussinhaber lud sich noch im Jahr 2009 ein Musikalbum in einer Tauschbörse herunter. Er ging nach eigenen Angaben von einem legalen Angebot aus. Er habe nicht gewußt, dass er mit der Nutzung des Filesharing-Clients Dritten das Werk zur Verfügung stellt und damit verbreitet. Eine folgende Abmahnung beantwortete der spätere Beklagte mit einer Unterlassungserklärung, die durch seinen Rechtsanwalt hergestlellt wurde. Er bezahlte die Zahlungsforderungen nicht und erhob im weiteren Verlauf eine Negative Feststellungsklage. Im Anschlus erhob die Kanzlei Waldorf Frommer für die Musikindustrie am Amtsgericht München Klage.

Entscheidung
Erwartungsgemäß wurde der Beklagte zur Zahlung von 856,00€ (Rechtsanwaltskosten + 350,00€ Schadensersatz) verpflichtet. Es wäre dem Beklagten in Bezug auf den Schadensersatz zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er habe die im Verkehr notwendige Sorgfalt ausser Acht gelassen, da er das Angebot in der Tauschbörse nicht ausreichend geprüft habe. (§ 276 BGB, Abs. 2) Da die Abmahnung insofern berechtigt war, sind natürlich auch die Rechtsanwaltkosten zu erstatten. (Eine Auseinandersetzung mit dem Beschluss des OLG Köln 6 W 30/11 vom 20.05.2011 erfolgt nicht.)

Abgelehnt wurde zudem die Anwendbarkeit des § 97a UrhG, Abs. 2 ("100€-Deckelung"). Der Schadensersatzansatz wurde ebenso bestätigt wie der Streitwert zur Berechung der Rechtsanwaltskosten.

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