Donnerstag, 29. September 2011

RADIO ABMAHNWAHN

Radio Abmahnwahn

Der ERSTE HILFE Sender in Sachen Abmahnung.
Link zum Stream (WinAmp/RealPlayer) oder
MediaPlayer

Link zur WebSeite:
Radio-Abmahnwahn.de

Wir starten mit einer 60 Minütigen Magazinsendung.
Wöchentlich wird es ein Magazin mit Themen rund um Abmahnungen und nicht nur P2P-Abmahnungen geben.

Das Magazin des Radio Abmahnwahn gibt es immer

Freitags Punkt 18:00 Uhr.

Die Wiederholung am darauf folgenden

Samstag - 10:00 Uhr
Montag - 11:00 Uhr
Dienstag - 16:00 Uhr

Als Podcast gibt es die Beiträge am darauf folgenden Mittwoch.
Hier erfolgt auch ein Link zu den am Magazin beteiligten.

Wer mitmachen will, bitte einfach eine eMail an redaktion[at]radio-abmahnwahn.de
Nicks werden nicht berücksichtigt.

Redakteure und auch Gastredakteure sind gerne gesehen.

Sollten jetzt schon Vorschläge für Themen oder auch wichtige Fragen an die Anwälte, also beide Seiten des Abmahnwahns, vorhanden sein, dann bitte ebenfalls an

redaktion[at]radio-abmahnwahn.de .

Wenn etwas wichtiges auf Sendung soll, her damit!!!!

Bis zum Sendestart des Magazin am 30.09.2011 18:00 Uhr sind wir nicht ständig als Radiostream online.
Bis dahin läuft noch ein Testbetrieb.

Mit freundlichen Grüßen
Fred-Olaf Neiße

Montag, 19. September 2011

"Neues" zur Störerhaftung

Die unteren Chargen in Düsseldorf, Köln, München biegen sich ja gerne in Sachen "Schadensersatz im Urheberrecht" etwas zusammen.

Der oberste Gerichtshof im Urteil des I. Zivilsenats vom 22.6.2011 - I ZR 159/10 -:

"1. Eine Haftung der Beklagten als Täter scheidet aus.

Die Frage, ob jemand als Täter für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich grundsätzlich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 30 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder durch einen anderen begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (§ 25 Abs. 2 StGB; vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Als Täter einer Urheberrechtsverletzung haftet daher, wer die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, kommt auch eine täterschaftliche Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 22 - Jugendgefährdende Medien bei eBay) nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens). [...]

Die Frage, ob jemand als Teilnehmer - also Anstifter oder Gehilfe (vgl. § 830 Abs. 2 BGB) - für eine deliktische Handlung wie die Verletzung eines Schutzrechts zivilrechtlich haftet, beurteilt sich gleichfalls nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN). Als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27Abs. 1 StGB) haftet, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder ihm dazu Hilfe geleistet hat. Dabei setzt die Teilnehmerhaftung neben einer objektiven Teilnahmehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet, mwN).

Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt sie die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 19 = WRP 2009, 1139 Cybersky; BGHZ 185, 330 Rn. 19 - Sommer unseres Lebens, mwN).
"

Diese Ausführungen stehen in gewissem Gegensatz zu dem zivilrechtlich entwickelten Schema der "tatsächlichen Vermutung", die in Filesharing-Fällen mit zum Tragen kommen soll. Der BGH sagt im Urteil vom 12.05.2010: "Wird ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht zwar eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist." Mit strafrechtlichen Beweisen (forensiche Untersuchung der Festplatte) hat die "tatsächliche Vermutung" nichts am Hut. Sie und ähnliche Konstrukte ("Lebenserfahrung") sollen Ordnung in den Verfahren schaffen, gerade wenn der Kläger keine Beweise in Bezug auf den Täter hat und der Beklagte abstreitet. Natürlich sollte ein Beklagter schon mehr beitragen, um die Sache zu erhellen.

Ein schönes Beispiel wie das geht findet man im Urteil des BGH vom 22.04.2009 bei Rn 45. Die "tatsächliche Vermutung" bezüglich der Wiederholungsgefahr einer Rechtverletzung kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden und nicht etwa "nur" durch die Aufgabe des rechtswidrigen Handelns.

Momentmal: Es reicht also vor dem BGH (in einem Urheberrechtsstreit) aus sich kurz schriftlich zu erklären, um eine tatsächliche Vermutung zu widerlegen?

In Filesharing-Fällen jedoch: "Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen." Hier reicht also plötzlich nicht etwa eine strafbewehrte Erklärung (gilt generell für Aussagen vor Gericht), sondern eine durch den BGH nicht näher definierte grundsätzliche Erklärung. Durch die fehlende Konkretisierung der Richter-Wunschliste ist nicht nur ein verfassungsrechtlich bedenklicher Status eingetreten, sondern auch dem Lobby-Mißbrauch Vorschub geleistet.

Die "Musikindustrie" und die vielen Trittbrettfahrer dürfen in den überwiegenden Fällen mit besseren Fresszetteln und Werbebroschüren-Aussagen hantieren. Verlangt man eine Klärung der Beweislage erhält man reflexartig die richterliche Warnung, ein kostenschweres Gutachten drohe, wobei der bisherige Höchststand bei ca. 25.000€ liegt. Von den Beklagten wird aber verlangt, dass sie bis hin zur Unterhosengröße der Nachbarin neben an alles angeben was man zur Erörterung eines Filesharing-Falles alles so benötigt. Die Kosten soll der Beklagte gefälligst selber tragen. Ein Unzustand.

Freitag, 16. September 2011

Loggilüg - Ergänzendes Statement

Update vom 17.09.2011 - 02:30
Anstatt sich irgendwann mal vernünftig zu verhalten wurde dieser Post im "Geheimbereich" des neuen Loggilüg-Forums "debattiert". Das hat Tradition: Eigentlich jeder aktive Forenteilnehmer wurde auf den "Verdacht der Abmahnwahnerhaltung" hin überprüft, sprich hinterum ausgeschnüffelt und teils Privates verfolgt. Das passiert auch Ihnen bei Loggilüg. Zudem sind schöne Bewegungen auf meinem Facebook-Profil zu erkennen. Ich werde baldmöglichst mal ein Panorama-Bild meines Hinterns dort einstellen. Der fehlt Loggilüg sicher nocht.

Nachdem nun der Umzug der ehemaligen "Rebellen" zwecks Entziehen der Postings vor der deutschen Gerichtsbarkeit über die Bühne gegangen ist gibt es heute ein kleines Zwischenfazit.

I - Typisch Loggilüg
Nach dem nun der Chef von Loggilüg, ein gewisser Herr Ralf Steinmetz notgedrungen öffentlich die sog. "Nicknamenentführung" seiner Gruppe zugestehen mußte darf hier gerne ein Hinweis stehen. Die "Nicknamenentführung" wurde von Loggilüg organisiert als sich die Initiative Abmahnwahn-Dreipage mit dem Verein gegen den Abmahnwahn zu einem neuen Projekt zusammenschloss. Um zu verhindern, dass sich bekannte User vornehmlich des Netzwelt.de-Portals dort unter ihrem Pseudonym anmelden konnten wurden der Internetnamen durch LoggiLüger mißbraucht. Solche Aktionen versteht man dort unter dem "Kampf gegen den Abmahnwahn". Dies ist nicht erstaunlich, denn man läßt die Virtualschläger der Truppe gerne die genannten als "Abmahnerhaltungsmafia" verunglimpfen und rät öffentlich vor dem Besuch der Webseite der Initiative Abmahnwahn-Dreipage ab.

Zu erörtern wird noch sein, in welcher Art sich welche Loggilüg-Mitglieder an Aktionen gegen die Netzwelt.de-Spendenaktion beteiligen. Auch hier kommt ein STA-Verfahren in Betracht, da Userdaten gesichert werden konnten, die recht eindeutig sind. Zuletzt wurde unter einem "Friendscout 24"-Account versucht 40,00€ vom Spenden-Konto abzuheben.

II - Ralf Steinmetz
Momentan tritt der nette Herr Steinmetz auf der Loggilüg-Seite als unschuldiges Unschuldslamm auf. Er behauptet allen Ernstes seine Aktionen (darunter Kontaktaufnahmen zu Presse und Polizeibehörden) gegen den Verein gegen den Abmahnwahn und die Initiative Abmahnwahn-Dreipage (angebliches Betrugssystem mit Dr. Alexander Wachs) wären unter dem Eindruck akuter Lebensgefahr entstanden. Ob er nun dachte ein Abmahner, oder Steffen Heintsch hätten ihm Killer auf den Hals gehetzt bleibt uns verborgen. Auch wenn Herr Steinmetz ankündigte Beweise vorzulegen verlief die Zeit wie üblich vollkommen beweislos. Statt dessen erlebt man das berüchtigte Filesharer-"Ich wars nicht!"

Der Herr bombardiert nun auch Admins von Sat1 und Netzwelt.de um unbequeme Nachrichten löschen zu lassen. Vor allem stört ihn, dass sein Realname genannt wird. Ich empfehle ihm mal dringend sich in die moderne Rechtsprechung zum Thema einzulesen.

III - Daytrader/Kersare - Aufruf
In bester Neunazi-Neusprech-Art ergießt sich ein Loggilüger über den Fehlschlag der Loggilüger sich auf der Netzwelt.de-Webseite breit zu machen.

Neben den verleumderischen Aspekten ist eines bemerkenswert: Der Chef von Loggilüg kündigte doch gerade er an würde gestern der Moderatorin (und vor allem Aufbauerin) des Filesharing-Bereichs "den Zahn ziehen".

Auch wenn dies wieder einmal eine folgenlose Laberei war ist doch fest zu halten, dass die Loggilüg-Gehirne glauben sie könnten den Netzwelt.de-Verantwortlichen einerseits Betrügereien unterstellen und sich gleichzeitig dort verwirklichen.

Dabei ist die Angelegenheit so einfach wie es eben geht: Rechtsverletzendes Material kann nicht dort verlinkt werden.

Freitag, 9. September 2011

OLG Köln - 6 U 208/10 - Urteil vom 22.07.2011

Da vermehrt auch die Genossen der Abmahnschaft auf den Entscheid hinweisen sollte wohl ein kurzer Kommentar einen wesentlichen Punkt klar stellen.

Vorab sei der Hinweis erlaubt, dass ich meine eigene Meinung gebildet habe und nicht aus Schriftsätzen zitiere.

- Die Abmahner sehen sich durch das OLG Köln insofern bestätigt, obwohl das OLG Köln eine Erstattungspflicht in Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG erst im Falle eines Klageauftrags erkannte. Die Klägerinnen hätten so deutlich gemacht, dass sie sich zur Bezahlung dieser RVG-Gebühren verpflichtet sähen. Grundsätzlich sind damit sämtliche weitere Vereinbarungen unwirksam, die bereits verjährte Fälle betreffen. Interessant werden hier natürlich die Anomalien wie die Digiprotect-Fälle.

- Im konkreten Fall stimmt zwar die Rechtsgrundlage, der sich die Kölner OLG-Richter bedienten. Jedoch geschah dies unter Mißachtung der Kriterien die der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erarbeitet hat:

Beispiel -verändert-: "Ist die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche, ergibt sich aus einem Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem vereinbarten Betrag. Ein solcher Vergleich ist erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln läßt, in der Regel also erst nach dem Ende der Tätigkeit des Rechtsanwalts (Madert, aaO § 3 Rn. 2; Fraunholz, aaO § 3 Rn. 12)."

Hier wurden überhaupt keine Vergleiche angestellt. Es wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt und zum Schutz der Musikindustrie auch keine verlangt.

Das OLG Köln argumentiert hier "ins Blaue hinein". Denn die Annahme, das vereinbarte Honorar sei niedriger als das Gesetzliche wurde zwar vom Beklagten substantiiert vorgetragen, aber nicht durch Beweise der Klägerinnen belegt. Das Urteil ist insofern rechtsfehlerhaft zu Stande gekommen.

Es spricht nämlich nichts gegen die These, die Honorarvereinbarungen lägen bei einem Massenabmahner auf dem gesetzlichen Mindestvergütungssatz.

Im Streitfall wurden die Gebühren aus einem Streitwert zB von 280.000,00€ mit einem 1,3-Faktor berechnet = 2.841,00€. Der Mindestfaktor 0,5 ergäbe einen Wert von 1105,00€. Es wurde (trotzt Darlegungslast) von den Klägerinnen nicht bewiesen, dass die Musikindustrie noch weniger bezahlen sollte als der gesetzliche Mindestfaktorwert.

Es ist daher auch nicht erstaunlich, dass der Revision nicht statt gegeben wurde. Man möchte nicht in die Karten sehen lassen.

Zur These, einem Masenabmahner stünden für sein Geschäft jeweils ein 1,3-Gebührenfaktor zu blicke man einfach mal in das Urteil des BGH vom 12.05.2011. Der Antrag des Abmahners im Streitfall ging von einem Streitwert von 10.000,00€ aus. Jedoch wurde der Betrag mit einem sehr niedrigen Faktor errechnet. Der BGH äußerte sich hierzu nicht. Wie auch immer später das OLG Frankfurt darauf kommt aus dem Faktor ca. 0,6 (Erläuterung zu den 325,90€ fehlt) einen 1,3-Gebührenfaktor als angemessen zu betrachten, wird im Urteil vom 21.12.2010 nicht ausgeführt.

Auf Deutsch: Sogar wenn der Abmahner viel weniger will als die höchste Stufe der gesetzlichen Gebühr und im Bereich der wirksamen Vereinbarungen arbeitet, bekommt er von den Gerichten mehr geschenkt, aber attestiert das die Vereinbarungen nun unwirksam seien.

Donnerstag, 8. September 2011

AG Hamburg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 36a C 71/11

Volltext der Entscheidung via Dr. Damm

Im Vorfeld der "Münchner Ereignisse" beurteilt das Amtsgericht Hamburg in etwa wie sich der hiesige Blogbetreiber das vorstellt.

Erläuterung
Von der Klagewelle der Münchner Rechtsanwaltskanzlei Waldorf + Frommer hat man wohl schon gehört. Es handelt sich bei den ca. 300 - 900 Rechtsstreiten, von denen sicherlich eine enorme Anzahl verglichen werden, sämtlich um Fälle die bis ins Jahr 2007 zurück reichen. Hierunter fällt ein gewisser Prozentsatz von Internetanschlussinhabern, die den Internetanschluss mit W-LAN-Routern älteren Semesters betreiben. Es sind Fälle bekannt in denen noch im Jahr 2007 Router verwendet wurden, die allerhöchstens eine Sicherung per WEP-Verschlüsselung erlauben und die in den alten Handbüchern zudem diese als "ausreichend" bis "hervorragend" im Bereich Sicherheit empfehlen. Solche Fälle sind iÜ auch schon aus der Negele-Klagewelle ab dem Sommer 2009 bekannt.

Das Amtsgericht Hamburg hat nun in seiner Entscheidung vermerkt, dass eine unzureichende Aussensicherung bei allerdings vollständig unzureichendem Vortrag des Beklagten im Bereich der Sicherungen und auch der im Rahmen der sekundären Darlegungslast anzugebenden Daten jedenfalls eine Erstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten einer berechtigten Abmahnung begründet. Jedoch sei eine Verpflichtung zur Übernahme von Schadensersatz nach den Leitlinien des Urteils des BGH vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") nicht erkennbar.

Für die Waldorf-Fälle übertragbar ist diese Richtung nach dem BGH in jedem Fall. Auch für die Vergleicher dieses Segments wäre die Sache interessant, da der Schadensersatzanteil in den Waldorf-Klagen exorbitant hoch liegt.

Zu Hamburg wäre allerdings hinzuzufügen, dass der Ansatz eines Streitwerts von 6.000,00€ für einen Musiktitel keinen Gefallen finden kann, da er sowhl den Urteilen aus Frankfurt (OLG) und Düsseldorf (AG) widerspricht. Jeder urteilt weiterhin gerade das was er will.

Dienstag, 6. September 2011

Bettelbrief Extrem

Dem Blogautor wurde ein besonders krasser Fall von Bettelbrieferei bekannt, den er nun gerne zum Besten gibt.

Im September 2010 erhielt eine abgemahnte Person die Mitteilung eines Gerichts, dass eine Gesellschaft die angeblich sich dem Schutz digitaler Medien verschrieben hat eine Klage auf Leistung von Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz durch eine Berliner Kanzlei eingereicht habe. Diese Kanzlei mußte jedoch aus nie geklärten Gründen das Mandat nieder legen. Dem Gericht wurde im Januar 2011 dieser Umstand mitgeteilt. Die Klägerin hielt es nicht für notwendig. Es kam eine Nachricht, dass nun eine Frankfurter Kanzlei den Rechtsstreit übernehmen würde. Vor der Mündlichen Verhandlung wurde jedoch die Klage insgesamt zurück gezogen.

Nun würde man meinen die Sache habe sich damit erledigt. Weit gefehlt.

Im Mai 2011 erhielt die abgemahnte Person einen Bettelbrief bezüglich der Angelegenheit durch die Frankfurter Kanzlei. Man habe im Dezember 2010 die abgemahnte Person angeschrieben (trifft nicht zu) und wolle nun vor der Einleitung gerichtlicher Schritte doch der abgemahnten Person nochmal die Gelegenheit geben die Sache auszuräumen.

Ein persönlicher Kommentar ist hier wohl unnötig.