Dienstag, 21. Juni 2011

AG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az.: 57 C 15740/09

Das Amtsgericht in Düsseldorf hat in einer interessanten Entscheidung über die angemessenen Kosten einer sogenannten Sampler-Abmahnung entschieden. Den Volltext findet man hier.

Unter einer Sampler-Abmahnung versteht man, wenn ein Rechteinhaber (hier Tonträgerhersteller) nach einer fest gestellten Rechtsverletzung in einer p2p-Tauschbörse im Rahmen eines "Chart-Kontainers" ("Top 100 - Single Charts"), oder im Handel veröffentlichten Samplers ("Future Trance No 1541") die Verletzung von Rechten bezüglich eines Einzeltitels auf dem Sampler abmahnt.

Das Amtsgericht Düsseldorf legte unter Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 12.05.2010 - I ZR 121/08 und der folgenden Entscheidung des OLG Frankfurt vom 20.12.2010 - 11 O 52/07 den für die Berechnung der erstattungsfähigen Rechtsanwaltkosten maßgeblichen Streitwert bei 2.500,00€ fest.

Hieraus berechnen sich angemessene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,50€ für eine Einzelsong-Abmahung, so das Amtsgericht Düsseldorf.

Der Sachverhalt in Kürze: Ein Anschlußinhaber hatte nach dem Erhalt einer Abmahnung zugegeben, dass sein Sohn für die Tathandlung verantwortlich gewesen sei. Recht spannend dazu der Entscheid des AG Düsseldorf, eine Aufsichtpflichtpflichtverletzung des Anschlußinhabers gegenüber dem zum Tatzeitpunkt 25-jährigen Sohn bestünde nicht. (Vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.03.2011, 6 W 42/11)

Die Anwendung des § 97a UrhG, Abs. 2 (100€-Deckelung) wurde genauso abgelehnt, wie die Einwendungen des Beklagten es läge eine rechtmißbräuchliche Abmahnung vor.

Insgesamt ist das Urteil allerdings zu begrüßen. Da nun zwei spezialisierte Gerichtsstände die Kosten einer Einzel-Song-Abmahnung in dieser Art bewertet haben ist zu hoffen, dass weitere Gerichtsstände folgen werden.

Dennoch muß Kritik geübt werden: Dem Beklagten wurden die Kosten der Ermittlung, die Kosten des Auskunftsverfahrens im Wert von 55,48€ zugeschlagen. Dies ist rechtsfehlerhaft, da diese Kosten ausweislich der zu Grunde zu legenden Bundestags-Drucksache nur im Rahmen des Schadensersatzes vom Täter verlangt werden können.

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