Mittwoch, 11. Mai 2011

AG Hamburg - Harburg - Klagerücknahme

In jüngster Zeit kommt es verstärkt zu Meldungen über massive Schwierigkeiten mit dem zentralen Mahngericht in Berlin-Wedding. Diese Probleme sollten nicht zu Kurzschlusshandlungen bei den Betroffenen führen. Wie der folgende Vorgang zeigt sollte man sich qualifizierter Hilfe bedienen, wie man sie zum Beispiel bei den Aktiven des Webseitenportals bei Netzwelt.de erfährt.

Ein Abgemahnter einer südwestdeutschen Kanzlei reagierte auf die Abmahnung mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Er zahlte jedoch den geforderten Betrag nicht. Es folgten nach der Annahme der Unterlassungserklärung zahlreiche Zahlungsaufforderungen unterschiedlicher Rechtsanwaltskanzleien und einer Inkassofirma. Der Abgemahnte hatte zwar ausreichend der Forderung widersprochen. Dieser Widerspruch wurde jedoch ignoriert.

Ende März 2011 traf den Abgemahnten jedoch der Schlag: Im Briefkasten fand sich ein Vollstreckungsbescheid des AG Berlin-Wedding in dem die stolze Summe von 1.803,15€ prangte. Der Abgemahnte hatte keinen Mahnbescheid erhalten.

Im Vollstreckungsbescheid stand jedoch: "Dieser Bescheid wurde Ihnen schon einmal zugestellt. Da die Zustellungsurkunde vom Zustellers falsch ausgefüllt war, war die Zustellung unwirksam und muss nun wiederholt werden." Diese Behauptung des Mahngerichts ist definitiv falsch. Dem Abgemahnten wurde auch zuvor kein weiterer Mahnbescheid zugestellt.

Selbstverständlich legte der Abgemahnte sofort Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein.

Er versuchte aber gleichzeitig die jeweiligen Zustellungsurkunden mit einem rechtlich perfekten Antrag zu erhalten. Einerseits würde man als Betroffener schon gerne einmal wissen was denn genau bei dem Amtsgericht Berlin-Wedding falsch läuft. Liegt es nun an der Schlampigkeit des Gerichts selbst, oder ist es eine bereits auffällig gewordene private Zustellerfirma die stets behauptet Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide zugestellt zu haben, obwohl die Betroffenen nie etwas erhalten haben? Andererseits kann eine nicht fehlgeschlagene Zustellung eines Mahnbescheides rechtliche Auswirkungen zeitigen.

Das Amtsgericht Berlin-Wedding ignoriert auch vollständig die Konsequenzen, die ein solcher Fall mit sich bringt. In einem Extremfall der derzeit am Amtsgericht Erfurt liegt (Verfahren ruht) kam es zu keiner Zustellung eines Vollstreckungsbescheides. Daher wurde auch kein Einspruch eingelegt. Die Meldung kam von einer Rechtsanwaltskanzlei die zur Zahlung der Summe auforderte. Zwei Gerichte (ein unzuständiges) wollten dem Opfer nicht helfen, sondern bedeuteten, dass sie den Einspruch wegen Fristversämniss nicht akzeptieren wollen und daher das Opfer zur Zahlung verpflichtet sei. Das Opfer müsste nun versuchen zu beweisen das die Zustellung nicht statt gefunden hat. Das bedeuted man muß dem Zusteller im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nachweisen das er die Zustellung nicht durchgeführt hat. Das kann letztlich nur gelingen wenn Weihnachten und Neujahr zusammen fallen (oder man sich qualifizierter Hilfe bedient). Am Ende hätte das Opfer zu befürchten mehrere Tausend € zu verbraten, nur weil ...

... das Mahngericht in Berlin-Wedding offensichtliche Fehler bei sich selbst oder bei Zustellerfirmen duldet. Man hat wohl Anlass sich bei der Behördenleitung zu beschweren.

Der Abgemahnte in unserem aktuellen Fall hatte jedoch Glück im Unglück. Er konnte Einspruch rechtzeitig einlegen. Trotz Antrag hat man ihm die Zustellurkunden nicht übersandt, was sehr tief blicken läßt. Man hat seitens des Mahngerichts Berlin-Wedding den Fall an das Streitgericht AG Hamburg - Harburg abgegeben.

Dort stellte sich aber heraus, dass die Klägerin nicht Willens war in ein streitiges Verfahren einzusteigen. Klar: Man hat es auch nicht im Mahnbescheidsantrag beantragt. Es wurde also durch das Fehlverhalten des AG Berlin-Wedding oder einer Zustellerfirma ein unnützer und ungewollter Rechtsstreit provziert.

Dieser wurde jedoch "abgesagt". Die Klägerin zog die Klage zurück. Der Vollstreckungsbescheid wurde durch das Gericht für gegenstandslos erklärt. Die kosten des Verfahrens trägt in der Regel die Klägerin.

Nun hat sich jedoch der Abgemahnte bei den qualifizierten Aktiven des Portals Netzwelt.de gemeldet. DAS dürfte seltenheitswert aufweisen. Die Dunkelziffer derjenigen die zu unqualifizierten Portalen gehen, oder gleich kostenpflichtige Rechtsanwaltliche Leistungen in Anspruch nehmen dürfte 1 : 10 betragen. Personen die entweder Fristen versäumen, Falschberatungen unterliegen, oder mehrere hundert € an Rechtsanwaltskosten selbst bezahlen müssen.

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