Samstag, 24. April 2010

AG Frankfurt, Az: 30 C 2353/09-75, Urteil vom 01.02.2010

Rechtsanwalt Sven Hezel, Kanzlei Dr. Fuchs - Schönigt - Partner, Bremen berichtet:

Anwaltskosten der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Musik-CD-Album durch Filesharing nur 100 Euro


"In einem durch RA Sven Hezel vertretenen Fall, Terminsvertretung durch RA Dr. Gernot Schmitt-Gaedke, hat das AG Frankfurt (Az 30 C 2353/09-75, Urteil vom 01.02.2010) rechtskräftig die Klage einer Abmahnungskanzlei auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten iHv 651,80 EUR für eine der berüchtigten Filesharing-Abmahnungen (wegen Urheberrechtsverletzung in P2P-Tauschbörsen) größtenteils abgewiesen.

Statt der vom Kläger geforderten 651,80 EUR hat das Gericht gem. § 97a UrhG die zulässigen Abmahnungskosten auf 100,00 EUR festgesetzt."

Freitag, 23. April 2010

AG Frankfurt - Verfahrenseinstellung v. 14.04.2010

Die freie Journalistin Elisabeth Hofmann-Matthes hat diesem blog von einem interessanten Rechtsstreit - Strafrecht - Filesahring berichtet.

Die Zusammenfassung übernehme ich komplett...

AG Frankfurt stellt Strafverfahren wegen Urheberrechtsverletzung ein


Das AG Frankfurt/Höchst hat das Strafverfahren wegen angeblicher Verletzung des Urheberschutzgesetzes wegen geringer Schuld nach § 153 eingestellt.

Bei einer Tatortbegehung in einer anderen Angelegenehit hatten Beamte der Polizei zufällig einen eingeschalteten Rechner bemerkt, der mit dem Internet verbunden war und über den just in den Moment Datein über eine Tauschbörse geladen worden seien. Die Beamten stellen sofort mehrere Computer, Festplatten und zahlreiche selbstgebrannte CD´s und DVD´s sicher und übergaben die Auswertung der sichergestellten Dateien an die GVU.

279 Dateien, hauptsächlich Filme, sollen sich demnach auf den Festplatten und gebrannten Datenträgern befunden habe. Außerdem soll die Auswertung der Downloadhistory die Herkunft der Datein aus Tauschbörsen ergeben haben. In der mündlichen Verhandlung am 14.April 2010 bestritt der Angeklagte allerdings, die Dateien illegal bezogen zu haben. Er beteuerte sämtliche Filme im Original erworben oder aber geschenkt bekommen zu haben. Er habe die Dateien lediglich zu Testzwecken gespeichert bzw. gebrannt.

Einen klaren Einzelnachweis über die Herkunft der Datein konnte die Staatsanwaltschaft nicht liefern. Insofern konnte dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass er die Filme aus unrechtmäßigen Quellen bezogen habe. Selbst wenn er die Dateien aus unrechtmäßiger Quelle bezogen haben sollte, hätte er "positive Kenntnis über die Unrechtmäßigkeit" haben müssen, bemerkte der vorsitzende Richter Ramspeck. Der Richter wies zudem darauf hin, dass nach § 53 UrhG Verfielfältigungen zum privaten Gebrauch nicht zu beanstanden seien, solange sie nicht aus rechtswidrigen Quellen stammen. Da dieser Nachweis bei der mündlichen Verhandlung nicht erbracht werden konnte, stellte das Gericht das Verfahren gegen den Mann ohne Auflage ein.

Die Staatsanwaltschaft hatte die Angelegenheit ursprünglich im Strafbefehlsverfahren regeln wollen. Danach sollte der Mann wegen Verstoß gegen § 94 UrhG /Schutz des Filmherstellters 120 Tagessätze zu 20 Euro zahlen.

Donnerstag, 22. April 2010

AG Düsseldorf, Az. 15741/09, Urteil v. 14.04.2010 n.R

Wie diesem Blog heute durch die Rechtsanwaltskanzlei justlaw in Göttingen mitgeteilt wurde hat das Amtsgericht Düsseldorf am 14.04.2010 ein erstes Urteil im Bereich der Kostenklagenwelle einer süddeutschen Abmahnkanzlei an den Gerichtständen Düsseldorf und Köln gefällt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wie mitgeteilt wurde hat die anwaltliche Vertretung der Klägerin bereits Berufung eingelegt.

Die Klage wurde jedoch durch das Amtsgericht abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.


Die Klägerin hatte von der Beklagten Abmahnkosten und Schadensersatz und Übernahme der Ermittlungskosten wegen der vermeintlichen öffentlichen Zugänglichmachung über ein FileSharing-Netzwerk eines Musikwerks an dem die Klägerin ausschließliche Nutzungsrechte inne habe verlangt.

Auch wenn die Klage dem Gericht zulässig erschien, befand es die Klage jedoch als unbegründet.

Das Gericht führte hierzu aus, dass der Klägerin nicht gelungen sei ihre Aktivlegitimation schlüssig darzulegen. Das Gericht befand den Vortrag der Klägerin als nicht ausreichend um davon ausgehen zu können, es habe eine wirksame Rechteübertragung an dem streitgegenständlichen Musikwerk statt gefunden.

Die Klägerin, ein sog. Musiklabel hatte ein veraltetes Musikwerk einer vertraglich an ein niederländisches Unternehmen gebundenen Musikgruppe aus dem Jahr 2001 Ende 2008 in Zusammenarbeit mit der Gruppe neu produziert. Für die "neuen" Werke aus der Zusammenarbeit hatte sie sich über eine Rechteübertragungsvereinbarung (momentan strittige) räumlich begrenzte Rechte einräumen lassen.

Der vorsitzende Richter am Amtsgericht Düsseldorf konnte in dem vorgelegten Vertragswerk weder erkennen, dass es den strengen Anforderungen an ein solches mit gravierenden Rechtsfolgen verknüpftes Produkt genügt. Er konnte zudem nicht erkennen, ob die Rechte einräumende niederländische Firma die Berechtigung zu einer ausschließlichen Rechteübertragung inne hält. Bei der Auslegung des Vertragswerks berief sich der Richter auf § 31 UrhG, Abs. 5 und erkannte keine wirksam übertragenen ausschließlichen Rechte.

Desweiteren bedeutete der vorsitzende Richter der Klägerin, dass jenes Vertragswerk in rein englischer Sprache abgefaßt sei und daher nach § 184, Satz 1 GVG nicht zu einer schlüssigen Darlegung einer Rechteübertragung heran gezogen werden könne. Hierbei führte der Richter aus, das allein der gewählte Titel des Dokuments nicht nachgiewesener Weise regelmäßig für die behauptete Rechteübertragung im englischen Sprachraum gewählt würde.

Zudem erschien der Vortrag der Klägerin dem vorsitzenden Richter nicht substantiiert um nach § 85 UrhG der Klägerin Tonträgerherstellerrechte einräumen zu können. Tatsächlich war die Produktion der CDs/Schallplatte von einer dritten Firma ausgeführt worden. In der mündlichen Verhandlung vom 23.03.2010 hatte die Klägerin jedoch über ihre Vertretung mitgeteilt, dass sie über die genauen Vorgänge bei der Produktion des Werks keine Angaben machen könne, da ihr solche Vorgänge unbekannt seien. Ebenso konnte die prozessuale Vertretung keine näheren Angaben zum Hergang der vermeintlichen Rechteübertragung zwischen der niederländischen Firma und der Klägerin machen.

Ein bloßes Berufen auf den sogenannten P-Vermerk auf einer vorgelegten CD-Hülle lehnte das Gericht ab, da dies nur im einstweiligen Rechtsschutz und im Bereich von Unterlassungsklagen möglich sei.

Ein kleiner Update in eigener Sache

Wurde verschoben

und hernach von einem Abmahner abgemahnt.

In der nächsten Woche gibts hierzu Neuigkeiten.

Mittwoch, 21. April 2010

OLG Köln - Urteil v. 09.02.2010, Az.: 15 U 107/09

Wie in der Sachverhaltsdarstellung vom 28.02.2010 ausführlich dargestellt kommt es im Bereich der Filesharing-Abmahnungen in gewissen Musikgenren zu einem seltsam wirkenden Symptom.

In der Branche der Elektronischen Musik werden Abmahnmusikwerke produziert, die bereits
- vor einer Veröffentlichung
- vor einer Wiederveröffentlichung (Sampler)
- vor der Beauftragung einer Rechteverfolgungsfirma mit der Überwachung sogenannter Tauschbörsen
auf speziell eingerichteten "You-Tube"-Channeln zur kostenlosen Nutzung der Nutzungsberechtigten im Sinne der Verwendungsregeln des Portals bereit gestellt werden. Zusätzliche Restriktionen zu den Portalsregeln sind nicht erkennbar.

Die Frage ist natürlich gegeben, wie jemand der einer unkontrollierten und kostenlosen Verbreitung und Nutzung zustimmt gleichzeitig Abmahnungen mit hohen Schadensersatzforderungen schreiben kann.

Das OLG Köln hat nun in obigem Urteil ein deartiges Szenario beurteilt. Von wesentlicher Bedeutung ist hier der richterliche Entscheid, wie eine bestimmte "Einstellung" eines Werkes in Bezug auf nicht nutzungsberechtigte Webseiten zu sehen ist.

Damit ist natürlich nicht das Innenverhältniss gemeint. Wenn die Abmahnmusikgruppe Z. auf dem eigenen You-Tube-Channel Abmahnmusikwerke veröffentlicht stimmt sie der geregelten Verwendung über Player und Technoligien zu. So könnte dieser Blog beispielsweise ein Abmahnwerk vollkommen legal "embedden", aber auch auf der eigenen Festplatte speichern und zum Privatgebrauch (der in der Regel auch nicht auffällt) die geladenen Dateien verändern.

Wichtig sind jedoch die Festellungen des Landgerichts
"II.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, sämtlichen aus den in Ziffer 1. bezeichneten Handlungen entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht bereits dem Grunde nach nicht. Ein immaterieller Schaden ist dem Kläger nicht entstanden. Hierzu hat er auch nicht vorgetragen. Hinsichtlich eines materiellen Schadens hat der Kläger nicht vorgetragen, worin dieser bestehen könnte. Er hat lediglich vorgetragen, dass nicht von vorneherein ausgeschlossen sei, dass ihm aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung Ansprüche auf Kompensation zustehen könnten. Ein Schadensersatzanspruch ist immer ausgeschlossen, wenn die Einwilligung zur Verwertung des Bildnisses üblicherweise nicht von einer Zahlung eines Entgeltes abhängig gemacht wird. Daher kommt beim. sog. „Normalbürger“ ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, §§ 33 ff. KUG Rn. 19)
"
und Oberlandesgerichts
"(2) Der Feststellungsantrag des Klägers ist unzulässig, da ihm das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die bloße abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung eines Schadens reicht insoweit nicht aus. An konkreten Darlegungen des Klägers, die Anhaltspunkte für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens geben könnten, fehlt es auch in der Berufungsinstanz."
im Bereich des Schadensersatzes.

Die bisherige Argumentationslinie gewisser Kanzleien, die am Gerichtsstandort Köln aktiv sind ist bisher schon richterlich als nicht ausreichend bewertet worden. Gängiger Weise stellt dier Vertretung der jeweiligen Kläger fest, dass dem Künstler dessen Werke kostenlos im Internet verbreitet werden eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung nicht mehr möglich ist. Diese Argumentation, die bereits mit der vorherigen "Kostenlosverbreitung" durch die Urheber selbst (zum Teil im siebenstelligen Bereich!) ad absurdum geführt wird, dient auch nicht dazu mehr als eine "bloße abstrakte Möglichkeit des Vorhandenseins oder der Entstehung eines Schadens" darzustellen.

Ein Schadensersatzanspruch ist somit und erneut für diesen Blog nicht mal im ansatz erkennbar.

Donnerstag, 15. April 2010

Waldorf - Netload

Derzeit kursieren zwei Berichte über Abmahnungen der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf die im Namen der Constantin Film Verleih GmBH verschiedene Personen wegen des angeblichen rechtswidrigen "Uploads" eines (offensichtlich im Kino erstelltes) Filmplagiats bei dem "Filehoster" Netload GmbH, Frankfurt das mit dem Titel "Die Zeiten ändern Dich" bezeichnet wird.

Ghandy - Gulli.com
SharePorn - Admin

In diesen Berichten kommt es zu drastischen Fehlern von denen einer hier besprochen werden soll (Durch einen Gerichtsbeschluss war der Anbieter (übrigends ein bei den Uppern populärer Root-Server-Anbieter) gezwungen, die Daten des Uploaders rauszugeben...).

Die bereits seit dem März 2010 auftretenden Abmahnungen gegen "Serverbetreiber" die auf diesen Servern (Rapidshare, Netload) angeblich die Rechte der Constantin Film GmbH verletzen sprechen von einem "Auskunftsverfahren", ohne jedoch den Nachweis zu erbringen in welcher Form ein Gericht bei der Beauskunftung eingeschaltet worden ist.

1. Netload

In den bekannten Fällen wurden die Plagiate über sog. "Root-Server" - "Anonymisierungsdienste" auf die Server der Firma Netload, Frankfurt geladen. Die Beauskunftung der hierzu verwendeten (wohl) statischen Internetprotokolladressen fand ausweislich der Abmahnung ohne richterlichen Beschluss statt.

2. OVH SAS + OVH GmbH

Der Erkentnisstand (der sich noch verändern kann): Die statischen IPs waren angeblich den Root-Servern obiger Firmen zuzuordnen. Die Abmahnung behauptet nun die Kanzlei Waldorf habe gegen beide Unternehmen ein Auskunftsverfahren durchgeführt.

Erstens kann eine Massenabmahnkanzlei kein "Verfahren" durchführen.

Zweitens befindet sich rechtlich die jeweilige streitgegenständliche statische Internetprotokolladresse (OVH SAS) auf britischem Boden. Die Verantwortliche jedoch unterliegt auch ausweislich Ihrer AGBs der französischen Jurisdiktion. Eine gerichtliche Maßnhame der Kanzlei Waldorf scheitert in Fankreich bereits an der vorrauszusetzenden Tatsache, das die ermittelnde Leipziger HausLoggerbude der Kanzlei keinerlei Erlaubniss zur Verwendung der Daten (Daten, nicht etwa personenbezogene Daten) vorlegen kann.

Die OVH SAS dürfte wie Netload die Kanzlei Waldorf an die nächste Stelle verweisen haben, eine dubiose Firma OVH GmbH, Saarbrücken. Diese verweist im Bereich der "Anonymisierungsdienste" jedoch auf die AGB der OVH SAS. Ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen die OVH GmbH könnte allein dann wahrscheinlich sein, wenn diese in Unkenntniss der eigenen Rechtsposition keine Beschwerde eingelegt hätte. Da es sich um einen Bagatellfall (mit wohl minderer Qualität handelt) kann man an dieser Stelle nicht nachvollziehen wie es diese Firma glaubhaft schaffen kann hochsensible Unternehmensdaten oder Privatbereiche vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen.

3. Zwischenfazit

Alle Firmen lehnen eine Mithaftung gegenüber den Abgemahnten ab. Dies ist nach neuerer BGH-Rechtsprechung stark in Zweifel zu setzen. (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06). Zudem ist nach den dortigen Vorträgen der Karlsruher Richter ebenso zu prüfen, ob der Vorhaltende tasächlich in der gewählten Abmahnungsart in eine "persönliche Haftung" genommen werden kann.

Vielmehr aber stinkt der Vorgang im verfassungsrechtlichen Bereich zum Himmel. "Aufgehoben wird die Anonymität nur gegenüber den staatlichen Behörden und dabei auch nur dann, wenn nach den engen Voraussetzungen für die unmittelbare Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten ein Datenabruf ausnahmsweise erlaubt ist. Abgehalten werden damit folglich allein Kunden, deren Anonymisierungsinteresse sich gegen die in solchen besonders schwerwiegenden Fällen ermittelnden Behörden richtet." (BVerfG, Urteil vom 2. 3. 2010 - 1 BvR 256/08)

Solange das Auskunftsverfahren in diesen Fällen nicht ausreichend dargelegt worden ist, incl. der entsprechenden Bevollmächtigung der Datenverwendung durch die zuständige französische Behörde kann dieser Blog nur empfehlen vor einer Zahlung der Forderung einen erfahrenen und qualifizierten Rechtsanwalt einzuschalten.

Montag, 12. April 2010

Anfrage des WDR

Heute erreichte mich eine Anfrage der Redaktion der Lokalzeit Düsseldorf des Westdeutschen Rundfunks.

Die bekannte und erfahrene TV-Journalistin Barbara Siemes möchte im Rahmen einer Sendung mit Frau Richterin Dr. Fischer, AG (glaube es ist AG) Düsseldorf über mögliche Urheberrechtsverletzungen im Internet und deren Folgen einen kleineren Beitrag (02:30 - 03:00 Minuten) über eine real abgemahnte Person zeigen.

Es werden jedoch für diesen Beitrag nur echte Fälle einer Urheberrechtsverletzung gesucht. Beispielsweise eine Person die eine Abmahnung wegen der Verwendung von geschütztem Bildmaterial auf zB dem ebay-Portal erhalten hat, oder eine "normale Familie" bei der eines der Kinder in sog. p2p-Tauschbörsen ohne Wissen der Eltern rechtswidrig Musikwerke angeboten hat.

Gesucht werden Betroffene, die idealer Weise aus der Region Düsseldorf, Krefeld, Mönchengladbach, Neuss, Dormagen (und bis zu diese Linie auch rüber an die niederländische Grenze mit dem Kreis Viersen), Monheim, Langenfeld, Mettmann und Ratingen stammen.

Die Kontaktaufnahme sollte mit dem Vermerk "Abmahnung" über die email-Adresse barbara.siemes@fm.wdr.de erfolgen. Nach ausführlicher Besprechung wird vor Ort bei der ausgesuchten Person über den Zeitraum von etwa 2-3 Stunden mit einem Kamerateam (Kameramann, Assistent und Autorin) der Kurz-Film gedreht.

Natürlich sollten Personen die einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben diesen zuvor kontaktieren, es sei denn der Fall wäre bereits vollständig abgeschlossen.

Ich bitte um rege Teilnahme.

PS: Selbstverständlich werde ich einen Zusatzvorschlag unterbreiten.

Sonntag, 11. April 2010

Wir trauern



Nach kurzer Leidenszeit verstarb am Samstag, den 10. April 2010 um 16:55 mein langjähriger Freund und Begleiter Dash an einer schweren Herzkrankheit im Alter von 12-1/4 Jahren. Ich möchte mich bei ihm auch auf diese Weise für die großartige gemeinsame Zeit bedanken.

Geboren wurde er an einem Weihnachtsmorgen und seine Bestimmung war es wie ein Weihnachtsengel auf vier Beinen mich in all den schwierigen Situationen meines Lebens zu beschützen. Ich bin ihm für das Glück das er mir brachte und seine große Zuneigung unendlich dankbar. Ohne ihn wäre all das was in diesen Jahren geschaffen wurde undenkbar.



Dash war ein besonderer Hund, eine besondere Persönlichkeit der mich solange es ging überall hin begleitete und ich bin froh darüber das er ein ausgefülltes Leben führen konnte. Er war der Liebling der vielen Kinder in der Nachbarschaft und ich werde mich stets daran erinnern wie sanft und sorgsam er gerade mit diesen umgehen konnte. Alle die ihn kannten werden ihn vermissen und noch oft an ihn denken.

Dash hat nun seinen Platz in unserem Garten und wird in meinen Gedanken weiter leben bis wir uns wiedersehen.....