Donnerstag, 28. Januar 2010

Aufruf 28.01.2010

Wie man der Abgemahntenschaft nun deutlich mitgeteilt hat ist es einer Kooperation aus Anwälten und Nichtjuristen gelungen vor Gericht erhebliche Bedenken gegenüber den vor verschiedenen Gerichten eingereichten Ermittlungsergebnissen der Rechteverfolgungsfirma des zweitgrößten Massenabmahners im p2p-Bereich im Jahr 2009 vorzubringen.

Das von den gerichtlichen Ergebnissen alle Abgemahnten dieser Kanzlei profitieren können sollte durchgedrungen sein.

Nun liest man aber überall "in der Presse" von krummen Fällen der Kanzlei. "Ich war in den USA" - "Mein Anschluß war gerade gestört". Andere können schlicht nichts mit dem Vorwurf den die Kanzlei erhebt anfangen. Sie waren es nicht und sie wissen nicht wie sie zu der Ehre der Abmahung kommen. "In der Presse" oder Berichte in Internetforen bringen allen Beteiligten, weder den Abgemahnten, noch den Beklagten die den Kopf für alle hinhalten müssen etwas.

Daher dieser Aufruf: Jetzt ist von den Abgemahnten die Beweise deutlicher Art gegen den Vorwurf vorbringen können die Zeit zum Handeln gekommen.

Alle Abgemahnten dieses Abmahners die stichhaltige Belege vorbringen können sollten sich daher jetzt melden. Es sollen sich jedoch nur diejenigen Personen melden, die auch bereit sind, dass man ihr Material verwenden kann. Personen die einen Anwalt beauftragt haben müssen die Angelegenheit zuvor mit diesem Besprechen. Sobald wie möglich wird ein speziell für Anwälte abgestimmter Aufruf an unsere vielen Partnerkanzleien verschickt.

Schritt 1: Es reicht vollständig aus sich bei den bekannten Kanzleien oder bei der Moderatorin bei Netzwelt.de zu melden und kurz zu beschreiben was man beitragen kann.

Schritt 2: Man wird dann entsprechend kontaktiert, ob die Daten (Belege) nützlich sind und wie der weitere Versand von Statten geht.

Man muß keine persönlichen Daten weiter geben. Es reicht vollständig aus, dass man einem Richter/in auf dessen Wunsch die Daten entpersonalisiert zur Verfügung stellt.

Es reicht für die jetzigen Verfahren aus, dass man eine "Liste" zur Verfügung stehen hat, die man gegeben falls mit den entsprechenden entpersonalisierten Daten belegen kann. Das bedeutet aber auch, dass sich jeder Teilnehmer darüber bewußt sein muß, dass sein Vorgang einem Gericht vorliegt. Man wird die genaue Vorgehensweise und Bedeutung gerne vorab telefonisch/schriftlich absprechen.

Links
Kontakt justlaw, Göttingen
Kontakt Dr. Eikmeier, Witten
Kontakt princess @ netzwelt.de
Kontakt Verein gegen den Abmahnwahn e.V.

Montag, 18. Januar 2010

Sachverhaltsdarstellung – 18.01.2010

Sachverhaltsdarstellung – 18.01.2010

Einleitung
Der momentane Verfahrensstand in der folgenden Angelegenheit erfordert es nur eine entpersonalisierte Darstellung der Fakten vorzustellen. Das bedeutet a) Spekulationen über Rechtsfolgen sind unnütz und b) die Fakten liegen bereits auf richterlichen Tischen, was das wichtigste bei Fakten ist. Im weiteren Verlauf der betroffenen Verfahren (Mehrzahl beachten) werden weitere Informationen zeitgemäß veröffentlicht. Bitte Diskussionen sachlich und reduziert führen. Bitte auf strikt auf die Persönlichkeitsrechte Dritter achten.

Selbstverständlich basiert diese Sachverhaltsdarstellung auf entsprechenden Belegen, die zur gegebenen Zeit öffentlich gemacht werden. In der Folge wird auch ein öffentlicher Aufruf an Abgemahnte der speziellen Kanzlei erfolgen sich zu melden und bei weiteren geplanten Aktionen zu beteiligen. Aufgrund der jüngeren Ereignisse um manipulative Elemente die sich unter Vorspielung falscher Tatsachen Zugang zu Prozeßakten erschleichen sei erwähnt, dass dieser gesamte Text unter striktem urheberrechtlichem Schutz steht. Veröffentlichungen Dritter außerhalb des Netzwelt.de-Forums mit Bezug auf den Text und/oder mit Zitatteilen des Texts stellen nicht die Meinung des Autors dar und sind von diesem nicht authorisiert.

Sachverhalt – I Erläuterungen des Geschäftsführers einer Rechterverfolgungsfirma
In mehreren übereinstimmenden Dokumenten erklärt der verantwortliche Geschäftsführer einer sog. Rechteverfolgungsfima, Fachgebiet „Ermittlung von Rechtevertzungen in p2p-Tauschbörsen“ an Eides Statt: "Das Ergebniss d[ies]es Ermittlungsvorgangs wurde von der Software xxxx vollautomatisch in einem Log-File ("xxxx-Bericht") unter obiger Berichtsnummer dokumentiert." Ebenso wird versichert: „Ich versichere an Eides Statt, dass Dateien mit dem obigen Hashwert dem oben genannten Orginalwerk entsprechen und das Dateien mit diesem Hashwert von Internet-Anschlüssen, denen die aus dem oben genannten xxxx-Bericht ersichtlichen IP-Adressen zu den angebenen Zeiten zugewiesen waren, zum Download angeboten wurden.“

Zusätzliche Erläuterung: Es wird also an Eides Statt versichert, dass der Bericht vollautomatisch erstellt wurde. An anderer Stelle versichert der Geschäftsführer zudem, er habe „mittels der Software xxxx .... IP-Adressen ermittelt“ und im zweiten obigen Bereich versichert er die Korrektheit des Vorgangs.

Sachverhalt II – Aufgetauchte Bedenken
Durch intensive Überprüfungen konnte ein „vollautomatisch“ erstellter xxxx-Bericht entdeckt werden in dem
- der Überwachungszeitraum vom 05.0x.2009 um 19:02 bis zum 07.0x.2009 um 00:06 angegeben wird
- diese Datierung über eine gesonderte Angabe „Dauer der Maßnahme“ bestätigt wird = 1d 5h 4m
- in der xxxx-Berichtsspalte „Zeitpunkt“ jedoch eine Masse an Daten aufgeführt werden, die vor dem angegebenen Start des Überwachungszeitraums liegen. Beispiel 05.0x.2009 um 15:35.

Der Geschäftsführer der Rechteverfolgungsfirma hierzu in der Eidesstattlichen Versicherung: „Mittels der Software xxxx habe ich ... einen „Scanvorgang“ unter der obigen Berichtsnummer gestartet, ...

Er hat also ausweislich des vollautomatisch erstellten xxxx-Berichts [„Ergebnissbericht“] am 05.0x.2009 um 19:02 eine Überwachung gestartet, die IP-Adressen ermittelt hat deren Daten vor dem 05.0x.2009 19:02 liegen.

Sachverhalt III - Zusätzliche Bedenken
1. Die Versicherung an Eides Statt „zu den angegebenen Zeiten ..., zum Download angeboten wurden“ bei einem Überwachungszeitraum von 1 Tag, 5 Stunden und 4 Minuten abzugeben ist befremdlich. Vornehmlich auch da erwiesen ist, dass es keine nachträgliche Überprüfung der Stichhaltigkeit der Berichte gibt.

2. Es sei darauf verwiesen, dass der Geschäftsführer der Rechteverfolgungsfirma im Jahr 2009 über in etwa 8000 (Achttausend) Berichtsseiten mit jeweils idR. 10 IP-Adressdaten erstellt haben muß, für deren Korrektheit er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Dies ist insofern wichtig, da die Rechteverfolgungsfirma unter dem natürlichen Zeitdruck steht die Daten schnellstmöglich an die zur Antragstellung am zuständigen Landgericht "Auskunft" mandatierte Kanzlei abgeben zu müssen. Die Fehleranfälligkeit steht hier außer Debatte. Eine wie auch immer geartete Überprüfung der erhobenen Datenmengen oder Fragmente (der berühmte "Hörvergleich") ist zeitlich vollständig unmöglich durchführbar. Die Kanzlei selbst verschickt die Daten (IP, Adresse, Uhrzeit) offensichtlich nur weiter, denn ihr selbst bleiben nur wenige Stunden bis der Antrag versandt werden muß. Man hat sich wohl vollständig mit der Angelegenheit übernommen und die vielzähligen Berichte über Abgemahnte, die nicht wissen wie Ihnen geschieht können denklogisch allein der Überlastung des AbmahnSystems zugeordnet werden.

3. Erstaunlich ist, dass diese xxxx-Berichte nicht denjenigen Berichten entsprechen, die von der Rechteverfolgungsfirma an die antragstellenden Anwälte der Rechteinhaber per Telefax versandt werden. Es wird ein nochmaliger gleichnamiger Bericht erstellt und versandt. (Der vorige Bereich kann natürlich nicht belegt werden. Es könnte auch sein, dass die Orginal-Berichte bei den antragstellenden Anwälten eintreffen und diese einen Zweibericht erstellen.)

Dieser Bericht, also nicht der „vollautomatisch“ erstellte Orginal-Bericht wird durch die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei als Anlage „Ast. 1“ und damit Beweis an das zB zuständige Auskunftslandgericht incl. der eidesstattlichen Versicherung versandt. Auffällig an diesem "Zweitbericht" ist, dass keinerlei prüffähige Angaben ersichtlich sind. Allein IP-Adresse, Datum und Uhrzeit erscheinen, während der Orginalbericht allerhand interessante zusätzliche Informationen umfasst.

Im späteren richterlichen Auskunftsbeschluss steht: „Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen den Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung.“ Diese eidesstattliche Versicherung bezieht sich jedoch nicht auf die vorgelegte "ASt. 1".

Zusätzliche Erläuterung: Es existiert also ein Fall in dem ein eindeutig erkennbarer Fehler auf einem "vollautomatisch" erstellten "Ergebnissbericht" nicht dem Gericht zur Prüfung vorgelegt wurde, da nur ein "bereinigter" nicht-prüffähiger Bericht demselben Gericht vorgelegt wird. Dieser Zweitbericht wird jedoch mit dem "Namen" des Erstberichts ettikettiert, auf den sich die beigelegte eidesstattliche Versicherung bezieht.

4. In jüngster Zeit tritt die antragstellende Kanzlei in Form des Kanzleichefs gerne mit "Werbeauftritten" an die Öffentlichkeit, oder direkt an Abgeamahnte heran.

"... hier noch einmal der Hinweis von mir, dass wir eine seriöse Rechtsanwaltskanzlei sind, die Forderungen von Mandanten aufgrund von Urheberrechtsverletzungen geltend macht, wobei die Rechte der Mandanten, der Nachweis der Tat und die Zuordnung zur jeweils ermittelten IP-Adresse entweder von der ermittelnden Staatsanwaltschaft oder von dem für den Provider zuständigen Landgericht schon jeweils vor einer Abmahnung sorgfältig geprüft werden. Die von uns auf dieser Basis geltend gemachten Forderungen sind von uns sehr sorgfältig geprüft worden."

Es dürfte mit dieser Veröffentlichung klar sein, dass derlei Behauptungen jeglicher Grundlage entbehren.

5. Beispiele zur rechtlichen Einschätzung

OLG Köln, Beschluß vom 21.10.2008, Az.: 6Wx 2/08
"cc) Dass über die Internet-Anschlüsse, denen die fraglichen IP-Adressen zugeordnet sind, eine Rechtsverletzung begangen worden ist, ist offensichtlich im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG.

Das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Nach der Gesetzesbegründung soll durch dieses Tatbestandsmerkmal gewährleistet werden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt wird, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint; zugleich sei unter diesen Voraussetzungen auch der Verletzer nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Der Schutz des unbekannten Dritten, dem das gesamte Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dient, erfordert es daher, dass auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten dem Maßstab der Offensichtlichkeit gerecht wird.

Nach dem Akteninhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin unrichtig wären.

Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten geführt hat. Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, besteht auch unter Berücksichtigung des sachkundigen Vortrags der Beschwerdeführerin nicht.
"

LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 09 OH 388/09
"Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung jedoch nur dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39)."

§ 101 UrhG, Abs. 7
"(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden."

Sonntag, 17. Januar 2010

Ablaufplan

Was sich im Vorpost noch sehr kompliziert liest soll nun anhand des Ablaufplans verdeutlicht werden.

I Spendenbilanzierung


Zum jeweiligen Monatsende werden die Auszüge des Spendenkontos der Chefstatistikerin "Princess" zur Verarbeitung übersandt. Angegeben werden in der Bilanz aus Zeitgründen nur Spenderanzahl, Gesamtaufkommen, besondere Spendengrößen. Die Auszahlungen werden entsprechend einzeln aufgelistet und den entsprechenden Einzelfällen zugeordnet. Hierbei wird der Ausgang des Verfahrens, Auszahlungsart, der betreuende Rechtsanwalt, Gerichtsort, das Aktenzeichen angegeben. Im letzten Bereich werden die nicht abgeschlossenen Einzelfälle die ins Programm aufgenommen wurden aufgelistet.

II Das Programm


Es genügt für die Aufnahme ins Programm eine formlose schriftliche Meldung in deren Anhang sich die natürlich nicht entpersonalisierten eingescanten wichtigen Daten des Verfahrens befinden. Selbstredend werden keine persönlichen Daten veröffentlicht. Sämtliche Inhalte werden den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechend vertraulich behandelt.

Praxisbeispiel


Der Beklagte Z. meldet sich per email bei den Personen des Entscheidungsgremiums. Er hat in der email den schriftlichen wunsch zu äußern ins "Spendenprogramm" aufgenommen zu werden. Er hat die komplette Adresse, Telefonnummer und eine emailadresse anzugeben. Ebenso sollte stets die anwaltliche Vertretung des Beklagten mit voller Adresse angegeben werden. Nach Möglichkeit ist der aktuelle Verfahrensstand anzugeben. Im Anhang sollten sich ausreichende Dokumente befinden. Es reicht hier im ersten Schritt die erste richterliche Anordnung/Ladung und die ersten drei Seiten der Klagebegründung des Prozeßgegners einzuscanen und vorzulegen.

Anschließend wird der aktuelle Verfahrensstand kurz von der bevollmächtigten Kanzlei abgefragt und die Aufnahme ins Programm durchgeführt.

Bitte beachten: Die Aufnahme ins Programm ist kein "Bewilligungsbescheid". Die Programmdaten selbst werden nur zur Übersicht über die Abdeckungsmöglichkeiten des Spendenkontos benötigt. Der "Bewilligungsbescheid" wird erst nach Abschluß des Verfahrens erteilt. Für ihn sind die entsprechenden Unterlagen einzureichen (Kostenfestsetzungsbeschluß, anwaltsrechung, Gerichtskostenrechnung, etc...)

Die Entwicklung von Einzelfällen ist stets unterschiedlich. Die Personen des Entscheidungsgremiums jedoch erfahren genug über einfache Kontaktaufnahmen den jeweiligen Verfahrensstand zu ermitteln. Bitte natürlich Notsituationen, oder Zwischenfinanzierungswünsche rechtzeitig selbst vorbringen, oder von der Kanzlei vorbringen zu lassen.

Veröffentlichungen

Grundsätzlich ist die Veröffentlichung des Ausgangs von Verfahren die Sache des betreuenden Anwalts. Die Programmteilnehmer sind jedoch verpflichtet einer Kurzveröffentlichung nach den Regeln solcher Veröffentlichungen nach/während einer Auszahlung zuzustimmen.

Auszahlungsentscheid

Nach Abschluß des Verfahrens werden sich die drei Entscheider entsprechend formlos in Verbindung setzten um über die Auszahlung selbst aber auch die Höhe der Auszahlung zu befinden. Natürlich muß der aktuelle Bestand des Kontos abgeglichen werden. Und selbstredend besteht kein "Vollkasko"-Anspruch. Der Betrag auf den sich das Gremium einigt stellt einen freiwilligen geleisteten Betrag zur Unterstützung dar. einen anspruch auf "Mindestunterstützung" gibt es nicht.

Spendenaktion

Manifest – II – 17.Januar 2009

Einleitung
Im Zuge des Auftretens von sog. Kostenklagen der Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe am Gerichtstandort Köln zeigte eine Vielzahl von Nutzern des Diskussionsforums der Webseite „Netzwelt.de“ die Bereitschaft ein Spendenkonto von einer Rechtsanwaltskanzlei eröffnen und treuhänderisch verwalten zu lassen.

Mittlerweile wurde das Spendenkonto eingerichtet:
Konto Nr. 163 675
BLZ 260 500 01
Sparkasse Göttingen
Inhaber: just law Rechtsanwälte
Die Angabe eines Verwendungszwecks ist nicht erforderlich.


Heute wird die erarbeitete "Satzung" aus der auch der konkrete Verwendungszweck hervorgeht vorgestellt. Anregungen mögen bitte bis Ende Dienstag, 19.01.2010 im Netzwelt.de-Forum gepostet werden. Anschließend wird allen Beteiligten per Postversand der "Satzungs"-Text zugeschickt.

Zweck des Kontos

Ausschließlicher Zweck des Spendenkontos ist es eine Prozeßkostenriskoabdeckung für Beklagte in sog. Filesharing-Verfahren einzurichten.

Dies bezieht sich aus Gründen der Aktualität selbstverständlich vornehmlich auf die sieben „Musterverfahren“, die die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe an den Gerichtsstandorten Düsseldorf und Köln angestrengt hat. Die Ergebnisse dieser „Musterverfahren“ vor allem in den Bereichen des als überhöht angesehenen Schadensersatzes und weiterer Fragen zu den finanziellen Ansprüchen die den Klägerinnen die von der Kanzlei Nümann + Lang vertreten werden vorschweben sind für alle Abgemahnten dieser Kanzlei relevant. Hierzu müssen jedoch Urteile angestrebt werden, die absehbar auch in zweiter Instanz verhandelt werden. Die ersten Urteile sind kaum vor dem Frühjahr erwartbar.

Es ist somit absolut notwendig einen Auszahlungsstopp bis zum Erreichen
- einer Abdeckungssumme in Höhe von mindestens zwei Verfahren
- der zeitlichen Grenze 31.03.2010
einzuführen. Natürlich sind auch Abdeckungen vor diesem Termin bei Bedarf möglich.

Derzeit beträgt das volle Prozeßkostenrisiko für ein Verfahren AG + LG etwa 3.500€. Ein Wert der nach Maßgabe der bekannten Frankfurter Verfahren auf etwa 2.400€ reduziert werden kann.

Ob bereits andere laufende Verfahren mit ins „Programm“ genommen werden muß entsprechend entschieden werden. Bislang wurden zwei weitere Verfahren gemeldet.

Praktisches Beispiel
Sollten sich die Richter für die bekannte „Frankfurter Lösung“ (was Streitwert und Schadensersatz angeht, aber auch Behandlung der Verfahrenskosten) entscheiden würde dies für künftige Beklagte im Vergleichsfall vor dem AG eine Minderung der erwartbaren Beträge von derzeit ca. 1100€ + Auslagen/Fahrtkosten des eigenen Anwaltes auf einen Betrag unter 750€ + Auslagen/Fahrtkosten des eigenen Anwaltes durchsetzen lassen. Gleichzeitig sollte jedoch berüksichtigt werden, dass die Vergleichsbereitschaft der Kanzlei Nümann + Lang derzeit nicht abgeschätzt werden kann. Den derzeit bekannten 7 Kostenklagen wohnt also im schlechtesten Falle ein erstinstanzliches Gesamtrisiko von über 16.000€ inne. Es ist beim Beginn einer solchen Aktion kaum denkbar, dass allein dieses Risko abgedeckt werden kann.

Selbstverständlich werden mit den befähigten Fällen positive Urteile angestrengt. Dies ist jedoch nach den Erfahrungen am Gerichtsstandort Köln nahezu undenkbar.

Bilanzierung - Führung

Insofern kommt einer monantlichen Kurz-Bilanzierung des Spendenaufkommens und der eingetroffenen Klagen zum Stand 09.01.2009 wesentliche Bedeutung zu. Ebenso müssen weitere Klagen und Veränderungen der Prozeßkostenrisiken bilanziert werden. Hierzu wird vereinbart, dass die ausgewählte Kanzlei zum Monatsanfang sich mit den „Netzwelt.de-Beauftragten“ (Moderatorin princess) in Verbindung setzt. Diese werden über sämtliche ins „Programm“ aufgenommene Verfahren, deren taxierte Werte (Grundlage rvg.pentos.ag) und den Spendenstand ausführlich Bericht erstatten. Die kontoführende Kanzlei erhebt aus standesrechtlichen Gründen eine pauschale Gebühr für die Führung des Kontos, beteiligt sich jedoch in gleicher Höhe mit einer monatlichen Spende. Die Aufwendungen der restlichen Beteligten sind wie üblich kostenneutral. Die erste Bilanz wird Anfang Februar in der Woche 5 veröffentlicht.

Spender + Sonstiges


Jedermann kann Gelder auf das Spendenkonto einzahlen. Es existiert kein Mindesbetrag. Mit der Einzahlung erklärt sich der Spender mit der „Satzung“ und dem Verwendungszweck einverstanden. Eine Verwendung der Gelder ausserhalb des Verwendungszwecks ist unzulässig. Für die Ausgabe der Gelder sind mindestens zwei gleichlautende Entscheide der dazu vorgesehen Personen nötig. (siehe „Anspruchsberechtigte“). Den Geldgebern stehen sämtliche Informationen über die Entwicklung von den jeweiligen Verfahren und der Bilanz des Kontos zu. (Monatliche Veröffentlichung) Es existiert kein Rückzahlungsrecht. Die Dauer der Maßnahme wird aufgrund der momentan langen Verfahrensdauern auf mindestens 1,5 Jahre geschätzt. Ein Endtermin ist nicht gesetzt. Sollten Umstände eintreten, die ein Ende der Maßnahme auslösen werden die übrigen Gelder karitativen Zwecken zugeführt.

Auszahlungen

Auszahlungen werden nur an Gerichtskassenkonten und Rechtsanwaltskonten getätigt. Entsprechende Unterlagen wie Abrechnungen von Anwälten und Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind natürlich vorzulegen. Es werden keine Ratenzahlungsvereinbarungen umgesetzt. Nach der Bezahlung eines Einmalbetrages wird eine Mitteilung an den Beklagten versandt. Dieser muß für die Bezahlung der verblieben Beträge selbst sorgen.

Anspruchsberechtigte


Grundsätzlich ist jeder Beklagter in einem Filesharing-Verfahren anspruchsberechtigt. Für jeden Beklagten gilt jedoch das Prinzip der „Prozeßöknomie“. Filesharer, die zB den Tatvorwurf bereits schriftlich oder telefonisch gegenüber der Kanzlei einräumten sind nicht geeignet überhaupt ein Verfahren am Gerichtsstandort Köln (uA) zu bestreiten. Es kann nicht Zweck der Unternehmung sein sinnlose und erfolglose Verfahren zu unterstützen.

Opfer von anwaltlichen Fehlleistungen hingegen und natürlich Personen mit sozial schwachem Hintergrund sollten bevorzugt werden. Wer durch Anwaltsfehler in ein Verfahren gezwungen wird kann unterstützt werden.

Entscheidungsgremium

Zum Entscheidungsgremium wird
a) die Kanzlei die das Konto führt benannt
b) der Vereinsvorsitzende des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V. benannt.
c) die Moderatorin des Forums Netzwelt.de benannt
Es gilt ein Mehrheitsentscheid.

Der wirtschaftliche Berechtigte ist allein der Vorsitzende des Vereins gegen den Abmahnwahn e.V..

In strittigen Fällen, die allerdings kaum zu erwarten sind wird eine unabhängige Kanzlei mit entsprechendem Medienrechts-Hintergrund als „Schiedsrichter“ benannt. Man kann hier aus einer Vielzahl auswählen.

Im Grundsatz folgt das Prozedere schlicht den Vorgängen in einer gewerblichen Prozessfinanzierungsfirma.

Kriterium 1

Der Beklagte der Geldmittel beantragen möchte hat sich zuvor mit einem „Leumundszeugen“ auszutauschen, der eine entsprechende Empfehlung ausspricht. Dies kann die betreuende Kanzlei sein, insofern diese zu den bekannten und/oder empfohlenen Kanzleien im Bereich Medienrecht gehört. Besser noch man wende sich an die bereits existierenden Personen im entscheidungsgremium, wie an den Verein gegen den Abmahnwahn e.V., die Moderatorin des Netzwelt.de-Forums „princess“.

Die Meldung eines Unterstützungwunsches muß nicht öffentlich gestaltet werden. Erst die offizielle Aufnahme in das Programm wird öffentlich gestaltet.

Es wird ein kleines Formblatt zum Maßnahmenstart vom Autor zu erstellen sein, in dem die persönlichen Daten, die anwaltliche Vertretung und der Verfahrensstand hervorgehen. Der angeschriebene „Leumundszeuge“ wird sich im Anschluß mit der bevollmächtigten Anwaltskanzlei in Verbindung setzen um die Schriftsätze des Verfahrens zu erhalten und um eine Einschätzung zu ermitteln. Siehe hierzu "Ablaufplan".

Eine „Diskussion“ über die Berechtigung kann uns soll es nicht geben. Man muß hier als „Spender“ oder "Anspruchsberechtigter" den erfahrenen Personen, die ihre Vertrauenswürdigkeit über teils Jahre bewiesen haben schlicht Folge leisten.

Kriterium 2
Lückenlose Dokumentation ist stets erforderlich. Diese ist stets Einwilligungspflichtig.
Veröffentlichungen werden natürlich mit den betreuenden Anwälten und Beklagten abgesprochen.

Kriterium 3
Selbstredend können aus dem Pool nur Personen, die eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben Gelder verlangen. Es herrscht grundsätzlich Anwaltspflicht.

Kriterium 4

Das Urteil. Ein Urteil hat nur derjenige zu „wünschen“, der gleichzeitig eine Berufungsverhandlung anstrebt, oder diese im Erfolgsfalle auch tatsächlich durchstehen kann. Da man am zB Landgericht Köln noch weniger Erfolg zu erwarten hat wäre ein Gang vor das OLG mit einem entsprechend als aussichtsreich bewerteten Fall denkbar. Dies dürfte nur einen Einzelfall von Hundert betreffen. Hier gilt es das Spendenaufkommen entsprechend sorgsam einzusetzen. Es kann nicht Sinn der Angelegenenheit sein eine Massenvergleicherei zu unterstützen. Andererseits werden Einzelfälle auftreten in denen der soziale Hintergrund einen Urteilswunsch verbietet.

Bei Einzelfällen, die verglichen haben sollte jedoch deutlich werden das die bevollmächtigte Kanzlei zB den abseitigen Schadensersatzanspruch entsprechend erfolgreich angegriffen hat. Man wird hierzu die Entwicklung der Verfahren vor dem AG Köln abzuwarten haben. Andere Qualitätskriterien sind aus den Einzelfällen zu ermitteln.

Es muß also jeder Einzelfall rechtzeitig und transparent dem erfahrenen Personenkreis vorgelegt werden.
Nachträgliche Meldungen können nicht berücksichtigt werden. Ebenso wenig Urteile oder Vergleiche, die vor dem Start des Programms erfolgt sind.

Kriterium 5

Das unabhängige „Gutachten“ eines gerichtlich bestellten Gutachters: Grundsätzlich geht man davon aus, dass unabhängige Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen vollständig unnötig sind. Die Unterstützung eines eventuell kostenschweren Gutachtens ist daher nicht vorzusehen. Das umgebaute Filesharing-Clients auch mal funktionieren können weiß man bereits.

Entwicklungsstufen + Abrede

In den Folgemonaten werden die Spendenaktivitäten entsprechend ausgeweitet. Ob es gelingen kann institutionelle oder privatwirtschaftliche Spender zu gewinnen hängt natürlich von Zusammenwirken der einzelnen Kräfte ab. Insofern nochmal der Hinweis: Lassen wirs in Ruhe einspielen und wenns funktioniert ruhig ausweiten. Zeitdruck oder Zwänge existieren nicht.