Donnerstag, 7. Oktober 2010

Modell "Unendlichkeit" -II

Dank der freundlichen Unterstützung einer Kanzlei mit Geschäftsbeziehungen zu einer bekannten Rechteverwertungsgesellschaft mit eigener Ermittlungsfirma können wir heute einen kleinen Vergleich zwischen den Projektionen aus der "ACS LAW-Affaire" herstellen. (Und das ganz ohne Daten illegal abzuschöpfen).

Kurz die Datengraphiken



Graphik 1 bezeichnet nur eine Gesamtaufstellung, deren Gesamtsummen jedoch mit einer Zahlerquote von ca. 85% zu hoch angesetzt ist. Ziel dieser Studie ist es jedoch anhand einer auf Basis der Entwicklungen die von der Statistik des Vereins gegen den Abmahwahn e.V nahe gelegt wird zwei konkurierende Modelle zu vergleichen.



Graphik 2 bezeichnet eine konservative IPs/Quartal-Schätzung die natürlich in dieser Studie nicht auf realen Daten basieren kann. Die Schätzung kann jedoch aufgrund der Presseangaben über Abmahnzahlen mit nur einer geringen Fehlerquote belastet sein.

These 1

Die nun mittlerweile mehrfach geleakten englischen Daten sprechen stets davon, dass der Ermittlungsfirma der Rechteverwertungsgesellschaft ein prozentualer Anteil an den eingegangenen Geldern zustehe. Dieser Anteil wird mit 15% beziffert.

These 2

Nach jüngeren Aussagen aus Deutschland die in Dokumenten vorliegen wird jedoch in Deutschland keine Beteiligung am Erfolg angewandt, sondern es entsteht der Rechteverwertungsfirma ein fester Satz pro abgemahnter IP den wir mit 80,00€ ansetzen.

Zahlerwerte

Man geht hier wohl sicherheitshalber von einem Zahlerwert von 60% aus, wobei im ersten Quartal der IP-Verwertung 25% Zahler und im zweiten Quartal der IP-Verwertung weitere 35% Eingänge gewertet werden. Weitere Eingänge werden nicht gewertet. Geldwertansatz pro Zahler-IP 450,00€.

Die Eingangssummen pro Quartal nach Graphik 2
Q 1 - 2009 - 590.625,00€
Q 2 - 2009 - 826.875,00€ + 1.096.875,00€ = 1.923.750,00€
Q 3 - 2009 - 1.535.625,00€ + 1.884.375,00€ = 3.420.000,00€
Q 4 - 2009 - 2.638.125,00€ + 1.575.000,00€ = 4.213.125,00€
Q 1 - 2010 - 2.205.000,00€ + 2.137.500,00€ = 4.342.500,00€
Q 2 - 2010 - 2.992.500,00€ + 1.884.375,00€ = 4.876.875,00€
Q 3 - 2010 - 2.638.125,00€ + 1.575.000,00€ = 4.213.125,00€
Q 4 - 2010 - 2.205.000,00€ + 1.575.000,00€ = 3.780.000,00€
Q 1 - 2011 - 2.205.000,00€

Die These 1 würde besagen, dass der Ermittlungsfirma der Rechteverwertungsgesellschaft im jeweiligen Quartal folgende Geldwerte zufließen würden:

Q 1 - 2009 - 88.593,75€
Q 2 - 2009 - 288.562,50€
Q 3 - 2009 - 513.000,00€
Q 4 - 2009 - 631.968,75€
Q 1 - 2010 - 651.375,00€
Q 2 - 2010 - 731.531,25€
Q 3 - 2010 - 631.968,75€
Q 4 - 2010 - 567.000,00€
Q 1 - 2011 - 330.750,00€

Die These 2 würde hingegen besagen, dass der Rechteverwertungsgesellschaft für alle verwerteten IPs Kosten entstehen. Diese gestalten sich wie folgt:

Q 1 - 2009 - 420.000,00€
Q 2 - 2009 - 780.000,00€
Q 3 - 2009 - 1.340.000,00€
Q 4 - 2009 - 1.120.000,00€
Q 1 - 2010 - 1.520.000,00€
Q 2 - 2010 - 1.340.000,00€
Q 3 - 2010 - 1.120.000,00€
Q 4 - 2010 - 1.120.000,00€
Q 1 - 2011 - 0,00€

Ein deutlicher Unterschied.

Das Problem in Deutschland liegt jedoch nicht in der Realisierbarkeit. Wer Gesamteingänge in Höhe von 29.535.000,00€ zu verzeichnen hat kann viel verteilen. 4.434.250,00€ sind dort gleich mit 8.760.000,00€ vor allem wenn die Sache in der Familie bleibt. Es hat auch keinen Einfluß auf die Gesamtanzahl der Abmahnungen, oder wie viel denn nun ein Abmahnwanwalt aus der Gesamtforderungssumme von fast 50.000.000,00€ nun wirklich abrechnet und wie der Betrag pro Abmahnung am Ende aussieht. Künftige Prozesse werden das Thema erhellen.

Für Deutschland gibt es jedoch jeher ein Problem mit dem Wort der "entstandenen Kosten". Sind diese nun mal erfolgsabhängig können weitere Faktoren einer Abmahnkalkulation im Innenverhältniss revisioniert werden. Entstandene Kosten hingegen (so wie zB eine Gerichtskassenrechnung) müssen abgerechnet und wenigstens irgendwann mal bezahlt werden, sprich ordentlich verbucht sein.

Wer sich dabei die Beträge näher betrachtet wird erstaunt feststellen, dass sie ein interessantes Verhältniss aufweisen. Im Erfolgsmodell erhält die Ermittlerfirma einen Satz von 40,00€ pro IP. Im festen Abrechnungsmodell aber 80,00€ pro IP.

Stimmen beide Thesen, sprich wird in unterschiedlichen Ländern unterschiedlich abgerechnet ist die Frage zu stellen warum der gleiche Vorgang im einen Land nur halb so teuer abgerechnet wird, oder eben warum im anderen Land doppelt abgerechnet wird. Da andererseits wohl als erwiesen gelten darf das die 40€-These als bestätigt gelten darf ... fehlt hingegen jedes Dokument (in Form einer Rechnung) das die 80€-These stützen könnte, mit einer kleinen oben erwähnten Ausnahme: Eine Kanzlei mit Geschäftsbeziehungen .... behauptet die 80€-These hätte eine dokumentierte Basis.

Na... da bin ich mal gespannt.

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