Mittwoch, 20. Oktober 2010

AG Wermelskirchen 2a C 193/10 - Part II

Sonderveröffentlichung

Vorgeschichte:
Nachdem im Dezember 2009 eine südwestdeutsche Kanzlei an den Gerichtsstandorten Köln und Düsseldorf mehrere Kostenklagen eingereicht hatte, in deren Anlagen ein seltsamer Fehler auf einem "Schlüsselbeweis"-Ausdruck erkennbar war, der im Mindesten auf einen Datenmigrationsfehler hinweist, der wiederum dazu führt das erhebliche Zweifel an der Stichhaltigkeit der vorgelegten gesamten "Beweise" entstehen... [vgl. Eröffnungsbericht] ... welches letztlich zu den bekannten Folgen führte...

... bedanke ich mich recht herzlich bei den Kollegen der südwestdeutschen Kanzlei aus Berlin für die Übersendung eines neuen Datenmigrationsfehlers. Dieser wird in der Folge beschrieben, liegt aber in einer Gerichtsakte und somit auch vor richterlichen Zeugen vor.

Die Geschichte wie dieser Fehler übermittelt wurde ist bemerkenswert. In einer handelsüblichen Klagebegründung wurde behauptet ein Mitarbeiter einer bekannten Rechtevefolgungsfirma habe eine händische "WHOIS"-Abfrage der IP bewerkstelligt, die ergeben habe das die ermittelte IP dem Provider "Telekom AG" zugehörig sei. Dies sorgte zuvorderst für große Erheiterung, denn die IP-Adresse und auch der Vertrag des Beklagten mit dem Provider wiesen auf eine IP-Adresse der "Telefonica" hin (Provider 1und1).

Auf eine Bemerkung des Prozessbevollmächtigten des Beklagtenvertreters hin entschuldigte sich die Berliner Kanzlei für das offensichtliche "redaktionelle Versehen" in einem Schriftsatz.

Knapp dahinter argumentiert die Berliner Kanzlei jedoch im Bereich der Zurückweisung des Beklagtenvortrags "§ 97a UrhG, Abs. 2" unter Beweisführung "Kopie des Suchmeldeergebnisses des Beklagten" + "Zeugenaussage" überraschend für alle weiteren Beteiligten der Beklagte habe bereits 4 Tage vor dem streitgegenständlichen Tatzeitpunkt die selbe Rechtsverletzung auf dem selben Sampler an dem selben musikalischen Meisterwerk schon einmal begangen. UA deswegen sei der Deckelungs-§auch nicht anwendbar.

In der Anlage, gennant Suchergebnissmeldung findet sich dann im ersten Bereich die bekannte Meldung, die im Einklang mit den vorgelegten Daten aus dem Auskunftsbeschluß des LG Bielefeld - "Telefonica" - stehen.

Im zweiten Bereich hingegen findet sich eine Meldung über eine 4 Tage zuvor ermittelte IP-Adresse die dem Provider "Telekom AG" zuzuschlagen ist. Selbstredend hat der Beklagte kein Vertragsverhältniss mit der "Telekom AG". Auf der Suchergebnissmeldung steht ebenso: "DTAG...".

Nun gut. Ob hier ein zusätzlicher Beauskunftungsfehler durch die Telekom-AG vorliegt ist nicht ermittelbar.

Interessant ist jedoch die Programm-Zuordnung des sog. "Fremd-AZ", ein Wert der natürlich nachträglich in die Suchergebnissmeldung (automatisiert durch den verantwortlichen Programmteil) eingetragen und zugeordnet werden muß, da ein Aktenzeichen des Akskunftsgerichts nicht zum Zeitpunkt des Ermittlungsvorgangs bekannt ist. Das Fremd-AZ ist vorliegend in der Suchmeldung (die als Beweis für zwei unterschiedliche Tathandlungen herhalten muß) dasjenige AZ des Auskunftsbeschlusses des LG Köln in Sachen "Telefonica". Und zu guter Letzt ist zu bemerken, dass die später beauskunfteten Datenmengen im "Telefonica"-Beschluss natürlich nicht einen Bereich von 4 Tagen, sondern nur von einem Tag vor dem Suchergebniss No. 1 beinhalten.

Ein Kommentar erübrigt sich. Man hat bereits im Januar/Februar zu Migrations- und Anwendungsfehlern innerhalb Rechteverfolgungsfirmen Stellung genommen und ist es fast schon Leid angesichts solcher offensichtlichen Mängel im Beweisvortrag von Rechtsanwälten weitere Versicherungen lesen zu müssen die darlegen das der Fehler nun bereinigt sei, da die Angabe "Fremd-Aktenzeichen" künftig ... nicht mehr in den Beweisen die vor Gericht vorgelegt werden auftauchen.

Interessant finde ich jedoch, dass die Rechteverfolgungsfirma vor Gericht auch noch Geld für die "Einpflege" der Daten bezahlt haben will.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen