Dienstag, 13. Juli 2010

Warnhinweis - Negele Augsburg

In Kürze werden in diesem blog erste Erkenntnisse bezüglich der Entwicklungen am Gerichtsstandort München - Amtsgericht München in Sachen Filesharing-Kostenklagen die von der Kanzlei Negele + Co., Augsburg für Rechteinhaber der Pornoindustrie seit Herbst letzten Jahres geführt werden veröffentlicht.

Vorab soll von einem neuen "Meilenstein der Klagebegründung" berichtet werden.

Wie Dokumente aus Verfahren belegen werden Beklagte dieser Kanzlei die auf die Abmahnungen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben haben in den Klagebegründungen mit der Nachricht konfrontiert, dass "der Beklagte ... durch Abgabe einer vorbehaltlosen Unterlassungserklärung ... eingestand" die jeweiligen Werke "im Internet unerlaubt vervielfältigt zu haben". Eine rechtliche Begründung fehlt vollständig.

Allen Ernstes reagiert das AG München darauf hin mit einem Verweis auf § 273 ZPO, dass nämlich eine Verteidigung des Beklagten nur nach dessen Anhörung in Betracht gezogen werden könne.

Die Beklagten sollten sich von solchen Methoden nicht beeinflussen lassen. Eine inhaltlich korrekt abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung (link oben) stellt niemals ein Schuldeingeständniss dar. Man sollte diesen Punkt jedoch von dem jeweils betreuenden Rechtsanwalt dringend aufgreifen lassen. Es drohen ansonsten eventuell richterliche Hinweise die schwer reparabel sein werden.

Update

Wie zu erwarten finden sich umgehend operierende Trolle: Ich kann mir nur vorstellen, daß die betreffenden keine richtige ModUE abgegeben haben, sondern die originale von Negele vorgegebene.

Liebe Trolle. Es ist unerheblich was sich Trolle so alles vorstellen können. Wichtig ist das allein das die "Behauptung" wie beschrieben mit Dokumenten belegt werden kann. Gerade Trolle sollten bitte die Texte genau vor dem Labern durchgelesen haben.

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