Dienstag, 22. Juni 2010

Über die Verjährung von Ansprüchen im Abmahnwahn - II

Im letzten Jahr konnte ich über die komplizierte Thematik der Wirkung von nicht zugestellten, aber beantragten Mahnbescheiden auf die Verjährung im Abmahnwahn berichten. Dies betraf also Fälle in denen die Abgemahnten nichts erhielten und daher nicht wußten, dass im Hintergrund noch ein Rechtsstreit droht. Daraus wurde der "Leitsatz" abgeleitet:

"Der endgültige und 100%-sichere Zeitpunkt, an dem eine Verjährung eintritt kann nicht auf den 31.12. eines Jahres gelegt werden. Es drohen dann immer noch unangenehme Überraschungen. Richtig sicher ist man erst zum 01.07. des 4ten Jahres + einige Tage mögliche verspätete Zustellung. Wer also 2008 eine Abmahnung erhalten hat, kann sich erst ab dem 15.07.2012 beginnen sich richtig zu freuen, wenn bis dahin nichts eingetroffen ist."

Im Rahmen meiner "jährlichen Fortbildung zum Thema" konnte nun mit dem Herrn Rechtsanwalt Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer & Kollegen, Bielefeld ein konkreteres und einfaches Berechnungsbeispiel erarbeitet werden mit dem ein Abgemahnter der einen Mahnbescheid erhalten hat selbst seine eigene Position im Bereich der Verjährung fest legen kann.

Natürlich ersetzt dieses Modell nicht die erneute Prüfung im Einzelfall über einen qualifizierten Rechtsanwalt. Es gilt seltselbstverständlich hierbei auch zu beachten, dass weitere Regeln gelten. So kann beispielsweise allein der Kontakt zu einem Abmahner eventuell als Verhandlung über die Angelegenheit mit negativem Einfluß auf die Verjährungszeit gewertet werden. Der Modellfall gilt daher nur für Personen, die nach dem Erhalt eines Mahnbescheides nur einen Widerspruch abgaben und sich nicht weiter äußerten.

Die Wirkung der "Hemmung durch Rechtsverfolgung" - Berechnungsbeispiel

Wird von einem Abmahner ein Mahnbescheid rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung beantragt und zugestellt tritt § 204 BGB, Abs. 1, Art. 3 ein. Die Verjährung wird gehemmt.

Fallbeispiel: Ein Internetanschlußinhaber erhält am 17.12.2006 eine Abmahnung. Damit ist klar das der Rechteinhaber Kentnis von den personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers im Jahr 2006 erlangt hat. Eine Verjährung tritt demnach am 01.01.2010 um 00:00 Uhr ein, denn die regelmäßige Verjährung tritt am Ende des dritten Jahres nach Kentniserlangung ein. Ist im Übrigen unklar wann der Rechteinhaber Kentnis von den personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers erhalten hat, wenn zB die Abmahnung zum 20.01.2007 ausgestellt ist und keine näheren Angaben in der Abmahnung stehen sollte man sicherheitshalber immer das Folgejahr annehmen. Natürlich kann man auch versuchen sich die genauen Daten von den STAs oder dem Auskunftsgericht einzuholen.

Nun aber erhält der abgemahnte Anschlußinhaber vor dem Ende der Verjährung am 01.04.2009 einen Mahnbescheid. Die Verjährung wird gehemmt. Er gibt einen Widerspruch per Vordruck am 08.04.2009 ab. Der Widerspruch wird an den Abmahner versandt. Nur in der Regel - Im Einzelfall zu überprüfen - erhält der Abmahner bis ca. 15.04.2009 Nachricht von dem Widerspruch. Danach geschieht nichts mehr, oder wie bei Inkasso-Abmahnern treffen erneute Schreiben ein, die jedoch nicht zählen, denn solche Schreiben gelten nicht als Verfahrenshandlung nach § 204 BGB, Abs. 2, Satz 1 und 2.

Damit kann nun der Anschlußinhaber das Ende der Hemmung (endet 6 Monate) selbst ausrechnen. Letzte Verfahrenshandlung Zustellung des Widerspruchs ca. 15.04.2009 + 6 Monate = ca. 15.10.2009.

Auswirkungen der Hemmung auf die Verjährung

§ 209 BGB - Wirkung der Hemmung

"Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet." = Die Verjährungsfrist ist in konkreter Berechnung um die Hemmungszeit zu verlängern.

Ist also die Zeit der Hemmung am 15.10.2009 beendet muß die gesamte Zeit der Hemmung ermittelt werden. Im Beispielfall also vom 01.04.2009 bis zum 15.10.2009 = 6,5 Monate. Es gibt jedoch auch Sonderfälle zu beachten -Einzelfallprüfung- in denen bereits der Antrag auf einen Mahnbescheid als Datum heran gezogen werden muß (Zustellungsprobleme, Behördenfehler, etc.) Man erkennt jedoch zB am Datum des Antrags im Mahnbescheid ob alles "glatt gelaufen ist".

Diese 6,5 Monate müssen nun zu dem Datum an dem die Verjährung endet addiert werden!

Im Beispielfall also vom 31.12.2009 + 6,5 Monate = 16.07.2010! Die Verjährung tritt also nicht am 01.01.2010 ein. Bis zu diesem Datum wäre damit natürlich die Wiederaufnahme des Verfahrens möglich, so zum Beispiel über eine Klagebegründung die an das Streitgericht versandt wird.

Bei Sonderfällen wie denjenigen am AG München, bei denen das Datum des Antrags relevant wurde und keine Zustellung erfolgte, also der Abgemahnte überhaupt nichts von der Sache mitbekam belief sich diese Zeit der Hemmung jedoch auf ganze 9 Monate. (Antrag ca. 04.12.2008 - letzte Verfahrenshandlung 04.03.2009 = 3 Monate + 6 Monate).

Zum Abschluß nochmal der Hinweis:
- Wer keine Klageschrift erhalten hat kann sich in etwa ausrechnen welche Position er ungefähr im Bereich der Verjährung einnimmt.
- Wer eine Klageschrift erhalten hat muß diese Position in Verbindung mit einem qualifizierten Rechtsanwalt noch einmal neu und verbindlich fest legen.

2 Kommentare:

  1. Ich möchte mich an dieser Stelle für die nützlichen Informationen bedanken. Ihre Arbeit mit diesem Blog wird wertgeschätzt. :)

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  2. Ich möchte mich dem anschließen und danke für die beispielhafte Fristberechnung.

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