Mittwoch, 19. Mai 2010

BGH - Urteil v. 12.05.2010 - AZ I ZR 121/08 - Vol I

"Auch wenn ich die Entscheidung des BGH in rechtsdogmatischer Hinsicht für zweifelhaft halte, gibt es für diejenigen, die die Filesharing-Abmahnung zum Geschäftsmodell ausgebaut haben, keinen Grund zum Jubeln. Denn so wie bisher wird es vermutlich nicht weiter gehen. Bei den One-Song-Abmahnungen wie sie zum Beispiel von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang zumeist versandt werden, kann in Zukunft regelmäßig wohl kein Schadensersatz mehr und nur noch EUR 100,- Abmahnkosten verlangt werden." (Rechtsanwalt Thomas Stadler, Freising)

Auf vielfache Nachfrage möchte ich in meinem ersten Kommentar zum Urteil des Bundesgerichtshofs - "Herbst unserer Abmahnerexistenz" - auf das Thema der 100€-Decklung nach § 97a UrhG, Abs. 2 eingehen. Selbstverständlich kann dieser Text nicht die kommenden Erläuterungen des BGH zum Thema ersetzen.

Zur Frage der "unerheblichen Rechtsverletzung" und welche Werkarten denn nun genau damit gemeint sein könnten weise ich heute nochmal ausdrücklich auf den Sachverhalt im Verfahren vor dem BGH hin. Für die propagansdistischen Elemente möchte ich mich (nicht wirklich) entschuldigen.

Die Klägerin, eine bekannte Gemeinschaft aus Abmahnkünstlern machte im landgerichtlichen Verfahren die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte eines Tonträgerherstellers gemäß § 85 UrhG erfolgreich geltend. (vgl. LG Frankfurt, Urteil v. 05.10.2007, Az. 2-3 O 19/07) Dies jedoch nur an einem Musikwerk namens "Herbst unserer Abmahnerexistenz" (oder so ähnlich) eines unbekannten Abmahnkünstlers.

Sehr viele rechtsanwaltliche Personen beziehen vorsichtshalber nun den BGH-Spruch zur 100€-Deckelung auf sog. "One-Song-Abmahnungen"/"Sampler-Abmahnungen", wenn also die urheberrechtliche Abmahnung nur die Rechte an einem Musiktitel geltend macht. Dies ist auch vollständig richtig, denn man muß stets den vollen Urteilstext eines BGh-Urteils abwarten und hernach intensiv analysieren um Aussagen die nicht offensichtlich aus den Pressemitteilungen hervorgehen tätigen zu können.

Dennoch muß ich an dieser Stelle auf den Fakt verweisen, dass die Klägerin im BGH-Fall nicht etwa die rechtswidrige Verbreitung eines einzelnen Musikwerkes fest gestellt hat. Sie veranlasste die Überwachung des streitgegenständlichen Tonträgers. Faktisch bezieht sich daher auch richtigerweise der Unterlassungstenor im landgerichtlichen Urteil nicht etwa nur auf einen Musiktitel, sondern auf insgesamt 15 Musiktitel, die sich allein durch die Beinamen unterscheiden und sogenannte Remixe darstellen. Daher muß ich an dieser Stelle auch mit dem gebührenden Respekt und begründet die Pressemitteilung des BGH unter Kritik stellen: "Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war.". Es handelte sich eindeutig um ein komplettes Musikalbum.

Zum Beleg lese man den veröffentlichten und nicht geschwärzten Beschluß LG Frankfurt, Beschluß v. 23.02.2007, Az. 2/3 O 88/07 und das sehr aktuelle Urteil des AG Frankfurt vom 16.04.2010, Az. 30 C 562/07 - 47.

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