Dienstag, 16. März 2010

Bericht - AG Köln - 15.03.2010

Aus Zeitgründen wird auf Formalien verzichtet. Die Parteien können in der Kommentarfunktion etwaige abweichende Ansichten veröffentlichen. Der Bericht stellt nur einen Zwischenstand dar. Sämtliche der erörterten Punkte werden noch Einiges an Schriftsätzen erfordern. Der Bericht erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Unter dem Vorsitz des erfahrenen Richters am Amtsgericht H. fand am 15.03.2010 um 11:00 Uhr im Verfahren 125 C 602/09 eine mündliche Verhandlung zum Thema einer angeblichen Rechtsverletzung in sog. p2p-Tauschbörsen statt. Der Kläger, Herr T., der als Textdichter des streitgegenständlichen Werkes gegen den Beklagten D. Schadensersatz in Höhe von 500€, Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung in Höhe von 708,53€ und Ermittlungskosten - Auskunftskosten in Höhe von 59,75€ geltend macht wurde von den Herren Rechtsanwalt Christian Weber in Begleitung des Herrn Rechtsanwalts Florian Burgsmüller vertreten. Der Beklagte wurd von Herrn Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier vertreten. Sämtliche Beteiligten legten eine sehr angenehme, bewußte und ruhige Verhandlungsführung an den Tag.

Nach Erörterung des Streitgegenstandes wies der vorsitzende Richter den Beklagten auf eine vom Beklagten zu verantwortende Veröffentlichung in einem Internetforum hin. Die Vertreter des Klägers führten diese als Beweismittel. Nach Ansicht des Richters habe der Beklagte die Tat in den Texten zugegeben. Im späteren Verlauf wurde diese Striktheit etwas gemildert.

Zum Thema des Schadensersatzes sah sich das Gericht nicht in der Lage dem klägerischen Vortrag (einer sog. "Expotentialbeispielsverbreitungsmethode") und der daraus resultierenden Annahme ein Schadensersatz in Höhe von 500€ wäre angemessen zu folgen. Der vorsitzende Richter suchte dem Kläger über konkretere Mittel zu verdeutlichen welche Schadensberechnungsmethoden er anerkennen könne. (Zb. eine Ableitung aus realen Lizensierungsmodellen) Es wurden eine Vielzahl von Gedanken geäußert. Dem Gericht gelang es nicht die Diskrepanz zwischen dem Argument der "weltweiten und unbegrenzten Verbreitung" und dem Vorliegen von insgesamt 32 IP-Adressen aus dem Beschluss 09 OH 108/09 des Landgerichts Köln vom 20.03.2009, die in einem Zeitraum mehrerer Tage "ermittelt" wurden zu überbrücken. Der vorsitzende Richter stellte jedoch sehr deutlich klar, dass ihm sehr wohl bewußt sei das die vorgeworfenen Tathandlungen (insgesamt) einen massiven Schaden bei den Rechteinhabern auslösen würden. Die Rechteinhaberschaft des Klägers wurde durch das Gericht nicht im Ansatz angezweifelt. eine konkrete Summe unterhalb der 500€ wurde nicht genannt, auch legte sich das Gericht nicht auf den in einem ersten Hinweisbeschluß als Vergleichsvorschlag des Gerichts genannten Betrag in Höhe von 300€ fest. Dies sicherlich auch, da dem vorsitzenden Richter bekannt war, dass der Kläger bereits in mehreren Verfahren am selbigen Gericht mit einem weitaus geringeren Schadensersatzbetrag vergleichsweise abgeschlossen hatte.

Im Bereich der angemessenen Rechtsanwaltskosten für eine der vorliegenden Abmahnungen wegen einer angeblichen Rechtsverletzung in sog. p2p-Tauschbörsen führte das Gericht erhebliche Zweifel bezüglich der durch den Kläger vorgelegten Berechnungsgröße in den Raum. Der Kläger verlangte RA-Kosten aus einem Streitwert in höhe von 10.500€, genau 703,80€. Das erkennende Gericht brachte hingegen angemessene Streitwerte zwischen 6.000€ und 8.000€ für ein späteres Urteil ins Spiel, ergo RA-Kosten zwischen 459,40€ und 555,60€. Das Thema "mutmaßliches Erfolgshonorar" wurde nicht erörtert.

Der vorsitzende Richter erhob schwere Bedenken gegenüber den klägerischen Unternehmungen (nicht allein) des Klägers am Gerichtsstandort Köln. Zwar sei das Gericht zuständig, können jedoch nur vermuten das die zu verzeichnende "fortschreitende Konzentration der Streitigkeiten um Urheberrechtsgebühren und Abmahnkosten in Köln" mit den hohen Strteitwertansätzen des LG Kölns zusammen hinge. Dem gegenüber sei das Amtsgericht nicht positiv eingestellt. Im vorliegenden Fall zeigte sich der Richter verwundert, weshalb zwei "süddeutsche" Parteien in Köln den Streit ausfechten. (red.erg. südwestdeutsche, nicht süddeutsche)

Einen enormen Raum nahm das Thema eines recht widersprüchlichen "Ermittlungsberichts", den der Kläger durch eine gewisse Firma E. aus K. als Beweis für die angebliche Tathandlung des Beklagten vorgelegt hatte ein (Fehler gilt als bekannt). Auch wenn der Kläger eine unabhängige Untersuchung der Widersprüche vorgelegt hatte und ein erneutes Gutachten über die Funktion der verwendeten Ermittlungssoftware in Aussicht stellte befand der vorsitzende Richter dies nicht als ausreichend. Er müsse einen Entscheid über diesen Bereich von einer neutralen und gerichtlich bestellten Gutachtermeinung abhängig machen. Die Beweisführung wurde in diesem Verfahren somit (noch) nicht anerkannt.

Auch aufgrund dieser recht seltsamen Konstellation (als Täter öffentlich aufgetretener Beklagter + mutmaßlich fehlerhafte Ermittlung) führte der vorsitzende Richter den Parteien aus, dass nach seiner Ansicht ein Vergleich noch in der mündlichen Verhandlung die bevorzugende Option wäre. Die Diskussion darüber gestaltete sich kontrovers. Der Beklagte hatte ein richterliches Vergleichsangebot über 700€ abgelehnt. Der Vorschlag des Richters sich nun auf der Basis von 450€ zu vergleichen lehnten die Prozeßbevollmächtigen des Klägers hingegen ab. Der Kläger wolle angesichts der Sachlage und prozeßökonomischer Gründe nicht vergleichen. Auch eine höhere Vergleichssumme würde dies nicht andern. Nach Besprechung mit dem eigenen Rechtsanwalt äußerte der Beklagte sich mit dem Folgenden einverstanden.

Das Verfahren wird nun nach gescheiterter Güteverhandlung ins streitige Verfahren eingeleitet. Dem Antrag der Klägerverträter auf Schriftsatznachlaß wurde nicht statt gegeben. Der vorsitzende Richter terminierte einen von ihm zu beschließenden Beweisbeschluss auf den 29.03.2010. Es wird in diesem sicher verfügt werden, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter versuchen soll Genaueres über die näheren Umstände der "Ermittlung" im angeblichen Tatzeitraum heraus zu finden.

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