Donnerstag, 18. März 2010

BGH, mündliche Verhandlung vom 18.03.2010 - I ZR 121/08

Update: Es wird berichtet, dass die Urteilsverkündung auf den 12.05.2010 um 09:00 Uhr gelegt wird.

Der folgende Text wurde mir dankenswerter Weise von der Frau Rechtsanwältin Nicole Schneiders, Kanzlei Harsch & Kollegen, Rastatt übermittelt. (Aus Zeitgründen unkommentiert - Je nach Verlautbarung des BGH werde ich einen ausführlichen Kommentar am Wochenende nachreichen)

BGH - Verhandlung am 18.03.2010

OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008

"Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.


Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt."


(Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs)

Der BGH wies in der rund 1 ½ stündigen mündlichen Verhandlung auf die Halzband-Entscheidung, sowie die Entscheidung zu Jugendgefährdenden Schriften über Ebay hin und diskutierte die Anwendung dieser Haftungsmaßstäbe in Bezug auf den vorliegenden Rechtsstreit und die Haftung für W-LAN Netz Betreiber. Diese Entscheidungen, so der Senat, seien aber nicht ohne Weiteres auf den verhandelten Fall anzuwenden.

Der BGH stellte in diesem Zusammenhang klar, dass sich eine Schadensersatzpflicht nach dem Urheberrecht aufgrund deliktischer Haftung nur wegen Täterschaft nicht wegen einer Störerhaftung ergebe. Gegenüber dem Störer stehe dem verletzten Rechteinhaber nur ein Unterlassungsanspruch zu.

Daneben führte der Senat aus, dass die Kosten für eine Abmahnung auch auf 100 € durch den Gesetzgeber begrenzt wurden und dies auch auf die Filesharing-Fälle zuträfe.


Die Klägerin ließ ausführen, dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung habe und im Falle einer Bestätigung des OLG Frankfurt künftig sanktionslos Urheberrechtsverletzungen begangen werden könnten.

Diskutiert wurden in diesem Zusammenhang auch, inwieweit der W-LAN Netzbetreiber sein Netzwerk vor Eingriffen Dritter schützen muss und ob ein Anschlussinhaber generell Prüf- und Überwachungspflichten inne habe, bei deren Verletzung er als Störer in Haftung genommen werden kann. Der Senat spracht in diesem Zusammenhang interessanterweise von „Obliegenheiten". Eine Obliegenheit bezeichnet im Schuldverhältnis Pflichten minderen Grades, die vom Gläubiger nicht eingeklagt werden können und bei deren Verletzung sich der Schuldner auch nicht schadensersatzpflichtig macht.

Es bleibt zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof erstmals grundsätzlich feststellt, welche Sicherungsmaßnahmen von einem Anschlussinhaber bei Betreiben eines W-LAN zu erwarten sind.

Die Beklagtenvertreterin wies darauf hin, dass als Verkehrssicherungspflicht nur eine konkrete Gefahrenlage in Betracht kommt, nicht wie bei der Gefährungshaftung. Die Fälle der Gefährdungshaftung z.B. im Straßenverkehr, habe der Gesetzgeber bewußt eng eingegrenzt und nicht auf das Urheberrecht ausgedehnt. Das OLG Frankfurt hatte eine Haftung generell abgelehnt und es als „allgemeines Lebensrisiko“ gesehen, das im konkreten Fall zum Nachteil der Rechteinhaberin verwirklicht habe.

Eine Entscheidung des BGH soll am 18.03.2010 gegen 16:30 Uhr der Presse bekannt gegeben werden. Der Senat ließ hierbei offen, ob der konkrete Fall durch eine Sachentscheidung durch entschieden wird oder lediglich ein Verkündungstermin bekannt gegeben wird.

In der Verhandlung selbst waren viele bekannte Gesichter großer Abmahnkanzleien vertreten. Das Urteil wird sowohl von Seiten der Abgemahnten als auch von den Abmahnenden mit Spannung erwartet.

Dienstag, 16. März 2010

Bericht - AG Köln - 15.03.2010

Aus Zeitgründen wird auf Formalien verzichtet. Die Parteien können in der Kommentarfunktion etwaige abweichende Ansichten veröffentlichen. Der Bericht stellt nur einen Zwischenstand dar. Sämtliche der erörterten Punkte werden noch Einiges an Schriftsätzen erfordern. Der Bericht erhebt natürlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Unter dem Vorsitz des erfahrenen Richters am Amtsgericht H. fand am 15.03.2010 um 11:00 Uhr im Verfahren 125 C 602/09 eine mündliche Verhandlung zum Thema einer angeblichen Rechtsverletzung in sog. p2p-Tauschbörsen statt. Der Kläger, Herr T., der als Textdichter des streitgegenständlichen Werkes gegen den Beklagten D. Schadensersatz in Höhe von 500€, Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung in Höhe von 708,53€ und Ermittlungskosten - Auskunftskosten in Höhe von 59,75€ geltend macht wurde von den Herren Rechtsanwalt Christian Weber in Begleitung des Herrn Rechtsanwalts Florian Burgsmüller vertreten. Der Beklagte wurd von Herrn Rechtsanwalt Dr. Frank Eikmeier vertreten. Sämtliche Beteiligten legten eine sehr angenehme, bewußte und ruhige Verhandlungsführung an den Tag.

Nach Erörterung des Streitgegenstandes wies der vorsitzende Richter den Beklagten auf eine vom Beklagten zu verantwortende Veröffentlichung in einem Internetforum hin. Die Vertreter des Klägers führten diese als Beweismittel. Nach Ansicht des Richters habe der Beklagte die Tat in den Texten zugegeben. Im späteren Verlauf wurde diese Striktheit etwas gemildert.

Zum Thema des Schadensersatzes sah sich das Gericht nicht in der Lage dem klägerischen Vortrag (einer sog. "Expotentialbeispielsverbreitungsmethode") und der daraus resultierenden Annahme ein Schadensersatz in Höhe von 500€ wäre angemessen zu folgen. Der vorsitzende Richter suchte dem Kläger über konkretere Mittel zu verdeutlichen welche Schadensberechnungsmethoden er anerkennen könne. (Zb. eine Ableitung aus realen Lizensierungsmodellen) Es wurden eine Vielzahl von Gedanken geäußert. Dem Gericht gelang es nicht die Diskrepanz zwischen dem Argument der "weltweiten und unbegrenzten Verbreitung" und dem Vorliegen von insgesamt 32 IP-Adressen aus dem Beschluss 09 OH 108/09 des Landgerichts Köln vom 20.03.2009, die in einem Zeitraum mehrerer Tage "ermittelt" wurden zu überbrücken. Der vorsitzende Richter stellte jedoch sehr deutlich klar, dass ihm sehr wohl bewußt sei das die vorgeworfenen Tathandlungen (insgesamt) einen massiven Schaden bei den Rechteinhabern auslösen würden. Die Rechteinhaberschaft des Klägers wurde durch das Gericht nicht im Ansatz angezweifelt. eine konkrete Summe unterhalb der 500€ wurde nicht genannt, auch legte sich das Gericht nicht auf den in einem ersten Hinweisbeschluß als Vergleichsvorschlag des Gerichts genannten Betrag in Höhe von 300€ fest. Dies sicherlich auch, da dem vorsitzenden Richter bekannt war, dass der Kläger bereits in mehreren Verfahren am selbigen Gericht mit einem weitaus geringeren Schadensersatzbetrag vergleichsweise abgeschlossen hatte.

Im Bereich der angemessenen Rechtsanwaltskosten für eine der vorliegenden Abmahnungen wegen einer angeblichen Rechtsverletzung in sog. p2p-Tauschbörsen führte das Gericht erhebliche Zweifel bezüglich der durch den Kläger vorgelegten Berechnungsgröße in den Raum. Der Kläger verlangte RA-Kosten aus einem Streitwert in höhe von 10.500€, genau 703,80€. Das erkennende Gericht brachte hingegen angemessene Streitwerte zwischen 6.000€ und 8.000€ für ein späteres Urteil ins Spiel, ergo RA-Kosten zwischen 459,40€ und 555,60€. Das Thema "mutmaßliches Erfolgshonorar" wurde nicht erörtert.

Der vorsitzende Richter erhob schwere Bedenken gegenüber den klägerischen Unternehmungen (nicht allein) des Klägers am Gerichtsstandort Köln. Zwar sei das Gericht zuständig, können jedoch nur vermuten das die zu verzeichnende "fortschreitende Konzentration der Streitigkeiten um Urheberrechtsgebühren und Abmahnkosten in Köln" mit den hohen Strteitwertansätzen des LG Kölns zusammen hinge. Dem gegenüber sei das Amtsgericht nicht positiv eingestellt. Im vorliegenden Fall zeigte sich der Richter verwundert, weshalb zwei "süddeutsche" Parteien in Köln den Streit ausfechten. (red.erg. südwestdeutsche, nicht süddeutsche)

Einen enormen Raum nahm das Thema eines recht widersprüchlichen "Ermittlungsberichts", den der Kläger durch eine gewisse Firma E. aus K. als Beweis für die angebliche Tathandlung des Beklagten vorgelegt hatte ein (Fehler gilt als bekannt). Auch wenn der Kläger eine unabhängige Untersuchung der Widersprüche vorgelegt hatte und ein erneutes Gutachten über die Funktion der verwendeten Ermittlungssoftware in Aussicht stellte befand der vorsitzende Richter dies nicht als ausreichend. Er müsse einen Entscheid über diesen Bereich von einer neutralen und gerichtlich bestellten Gutachtermeinung abhängig machen. Die Beweisführung wurde in diesem Verfahren somit (noch) nicht anerkannt.

Auch aufgrund dieser recht seltsamen Konstellation (als Täter öffentlich aufgetretener Beklagter + mutmaßlich fehlerhafte Ermittlung) führte der vorsitzende Richter den Parteien aus, dass nach seiner Ansicht ein Vergleich noch in der mündlichen Verhandlung die bevorzugende Option wäre. Die Diskussion darüber gestaltete sich kontrovers. Der Beklagte hatte ein richterliches Vergleichsangebot über 700€ abgelehnt. Der Vorschlag des Richters sich nun auf der Basis von 450€ zu vergleichen lehnten die Prozeßbevollmächtigen des Klägers hingegen ab. Der Kläger wolle angesichts der Sachlage und prozeßökonomischer Gründe nicht vergleichen. Auch eine höhere Vergleichssumme würde dies nicht andern. Nach Besprechung mit dem eigenen Rechtsanwalt äußerte der Beklagte sich mit dem Folgenden einverstanden.

Das Verfahren wird nun nach gescheiterter Güteverhandlung ins streitige Verfahren eingeleitet. Dem Antrag der Klägerverträter auf Schriftsatznachlaß wurde nicht statt gegeben. Der vorsitzende Richter terminierte einen von ihm zu beschließenden Beweisbeschluss auf den 29.03.2010. Es wird in diesem sicher verfügt werden, dass ein gerichtlich bestellter Gutachter versuchen soll Genaueres über die näheren Umstände der "Ermittlung" im angeblichen Tatzeitraum heraus zu finden.

Dienstag, 9. März 2010

Strafanzeige "Üble Nachrede"

Ein wenig off-topic, aber für mich persönlich eine äußerst vergnügliche Geschichte und Ablenkung.

Die Vorgeschichte

Zwischen Mitte Februar 2009 und Juli 2009 konnte ich recht erfolgreich bei einem längst abgeschlossenen Strafverfahren bei der STA Frankfurt aber vornehmlich innerhalb des zivilrechtlichen Verfahrens am LG Frankfurt 2-06 O 138/09 in einem Rechtsstreit über den Vertrieb von gefälschten Markenuhren der Marke "OMAX" mitwirken.

Selbstverständlich mußte aufgrund der Dimension des Skandals (zwischen 0,75Mio und 1,00Mio Fälschungen wurden allein in Deutschland vertickt) zur Sicherung des den gutgläubig mit Hehlerware angeschmierten Händlern in Deutschland enstandenden Schadensersatzanspruch gegen den verantwortlichen Markenfälscher Strafanzeige erstattet werden. Ein Halb-Jurist tat sich damit etwas schwer, die zuständige STA wollte nicht so recht, also übernahm ich den Job und dies natürlich erfolgreich. Ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Man darf das als meine "Gesellenprüfung" bezeichnen und seither darf ich stolz den Titel eines "dubiosen und illegalen aber erfolgreichen Rechtsberaters" tragen.

Gegen den Markenuhrenfälscher, der in unserem schönen Nachbarland Schweiz residiert (was die Geschichte natürlich nicht sehr einfach machte) läuft also nun eine offizielle Ermittlung und es stehen Schadensersatzforderungen des Händlers im Volumen von über 140 000€ im Raum. Dereinst werden die Schweizer Gerichte diesen Fall abschließen.

Was heute geschah

Nun aber erreicht mich heute ein wunderbares Schreiben der Kanzlei Lenz & Staehelin, Zürich. also endlich mal ein Gegner der besseren Klasse. Im Grundsatz weist der Markenuhrenfälscher den Vorwurf zurück und erstattet in diesem Fall gegen mich als beteiligtem Dritten, da das für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens maßgebliche Schreiben aus meiner Feder stammt ... Strafanzeige und Strafantrag wegen "Übler Nachrede". Und dies natürlich in der Schweiz.

Die Rechtsgrundlage
Art. 173 - StGB - Schweiz
"1. Ehrverletzungen.
Üble Nachrede
1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, [...] wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
"

Nicht mal Gefängniss steht auf sowas.

Meine Herren. Das war jetzt wirklich nicht intelligent. Eine deutsche STA, ein deutsches Landgericht befanden die Uhren aus dem Vertrieb Ihres Mandanten als Billig-Fälschungen. Man hat seinerzeit Sachbeweise an die ermittelnde STA geschickt, Uhren die auf 10 Kilometer als chinesische Billigfälschungen erkennbar sind. Natürlich bin ich auch nicht blöd und habe den kompletten Beweis-Schriftverkehr und weitere Sachbeweise zur Sicherheit hier.

Art. 173 StGB - Schweiz
"2.Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar."

Ich befürchte, Sie hätten sich vorher informieren sollen mit wem Sie sich anlegen.