Mittwoch, 10. Februar 2010

Update 10.02.2010

In meinem Bericht "Sachverhaltsdarstellung 08.02.2010" wurde ein Teil auf Basis einer These des Herrn Rechtsanwalts Volker Küpperbusch, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Bielefeld gestaltet und diskutiert. Herr Rechtsanwalt Volker Küpperbusch hat mir die folgende Mitteilung zur Veröffentlichung geschickt, wofür ich mich herzlich bedanke. "Redaktionelle Erläuterungen von mir sind gekennzeichnet"

"Ich persönlich erkenne in sog. "Textdichtern" oder "Melodieschreibern" stets nach § 8 Urhg, Abs. 1 keine "Miturheber". (§ 8 UrhG - Miturheber, Abs. 1: "Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.") Ein "Text" als Anteil an einem Musikwerk läßt sich regelmäßig auch gesondert verwerten."

Es kommt (dabei) wesentlich darauf an, welchen Beitrag der jeweilige Beteiligte erbracht hat und auf welche Weise dies geschehen ist. (Beteiligte: Die GEMA-Datenbanken die als Beweis in üblichen Filesharingverfahren vorgelegt werden weisen die möglichen Miturheber/Urheber neutral als Beteiligte mit einer Bezeichnung "Rolle" aus. Es ist allerdings schon fraglich ob solche Auszüge wirklich ausreichend sind um Klarheit über REchteinhaberschaften auszudrücken.)

Die Miturheberschaft ist zunächst dadurch geprägt, dass eine einheitliche Wertschöpfung besteht, sich also die einzelnen Anteile nicht gesondert verwerten lassen. Es reicht dabei die theoretische Verwertbarkeit aus, die dann vorliegt, wenn der betroffene Teil ohne unvollständig zu werden aus dem Gesamtwerk herauslösbar und irgendwie einzeln verwertbar ist. Wenn dies gegeben ist, liegt keine Miturheberschaft nach § 8 UrhG vor.

Ein vollständiger Text oder auch ein vollständiger Textteil (z.B. eine Strophe eines Liedes oder ein Refrain) ist ebenso wie eine Melodie selbstständig verwertbar.

Etwas anderes ist die gemeinschaftliche Schaffung einer Melodie durch mehrere gleichzeitig daran beteiligte Komponisten oder die gemeinsame Schaffung eines einheitlichen Textes durch mehrere Personen. Wenn also eine Strophe im Rahmen einer gemeinsamen Textung zustandegekommen ist, so liegt ein einheitliches Werk in Miturheberschaft vor.

Zweite Voraussetzung ist nämlich, dass gemeinschaftliche Werkschöpfung vorliegt, was bedeutet, dass unter den Miturhebern eine Zusammenarbeit stattfindet, ein sogenanntes gemeinsames Schaffen.

Davon Abzugrenzen ist etwa die Nachschöpfung, also der Fall, dass einer etwas geschaffen hat, was ein anderer verändert, der sich aber dennoch des ursprünglichen Werkes bedient. Wenn aber darin ein gemeinsamer Plan lag, also eine beabsichtigte Umsetzungsform der auf den verschiedenen Stufen Beteiligten, so kann wiederum ein Fall des § 8 Abs. 1 UrhG vorliegen. Auch die nebeneinander stattfindende Schöpfung von Teilen eines Gesamtwerks kann bei entsprechend planmäßiger Zusammenarbeit der Beteiligten eine Miturheberschaft begründen. Genauso kann hier ein tatsächliches Nebeneinander vorliegen, dann fehlt es an der gemeinschaftlichen Schöpfung, tatsächlich liegen einzelne selbstständig schützbare Teile vor.

Zusammengefasst kommt es also bei der Frage nach § 8 Abs. 1 UrhG auf die konkrete Form der Umsetzung und der Beteiligung der einzelnen Urheber an. Es muss also schon genauer gesagt werden, was der konkrete Anteil des jeweiligen Teilurhebers (oder eben Miturhebers) ist, um überhaupt klären zu können, ob eine Miturheberschaft vorliegt oder nicht.

Aber auch wenn eine Teilurheberschaft vorliegt muss man sich die Frage stellen, welchen Teil der einzelne Beteiligte erbracht hat und was das für eine Folge das bei der Berechnung seines angeblichen Schadensersatzes hat. Abgesehen von § 8 Abs. 1 UrhG gibt es nämlich eine sogenannte Miturhebergesellschaft, aus der sich ebenfalls Rechte und Pflichten der einzelnen Teilurheber ergeben können.

Ein gesetzlich genannter Fall (§ 9 UrhG) einer solchen als GbR zu behandelnden Urhebergesellschaft ist das sogenannte verbundene Werk, z.B. der Fall der zu einem Lied verbundenen Anteile des Textdichter und des Komponisten. Und besonders interessant wird es, wenn auf Seiten der Textdichter mehrere Miturheber am Text und auf Seiten der Komponisten mehrere Miturheber der Melodie stehen. Am Besten noch auf Basis der Nachschaffung eines bereits bekannten Werkes. Dann hätten wir jeweils eine Miturhebergemeinschaft betreffend die einzelnen Elemente Text und Musik und zwischen diesen jeweiligen Gesamthandsgemeinschaften als solchen eine Urhebergesellschaft i.S.d. § 9 UrhG auf Basis eines vorgeschaffenen Werkes.

Über die einzelnen Rechtsfolgen lasse ich mich hier nicht aus. Eines bleibt: Wenn mehrere Urheber - egal ob als Miturheber nach § 8 UrhG oder als Urhebergesellschaft wie etwa nach § 9 UrhG beteiligt sind, lohnt ein genaues Hinschauen. Mal eben so Zahlung einer Gesamtschadenssumme an sich verlangen, wäre eine zu einfache Lösung, da die Folge wäre, dass die anderen Beteiligten dieselbe Summe nochmal verlangen könnten, die ansonsten bei richtiger Vorgehensweise nur allen zusammen einmal zugekommen wäre.

Und noch ein Wort zum Thema Geltendmachung der Anteile der Teilurheber oder Miturheber durch einen anderen Urheber. Dies wäre aus meiner Sicht eine Übertragung zur treuhänderischen Wahrnehmung der Verwertungsrechte. Diese Übertragung hat aber schon auf die GEMA stattgefunden. Selbst wenn man vertritt, dass der einzelne Urheber dem Grundsatz nach noch seine Teilrechte selbstständig wahrnehmen kann. Die Übertragung dieses Rechts auf Dritte - auch Miturheber - ist noch etwas anderes. Die Verwertungsrechte sind vollständig auf die GEMA übertragen. Sie können nach meiner Ansicht nicht nochmal an einen anderen Dritten übertragen werden, da sich der Urheber selbst der Verwertung zu enthalten hat. Jedenfalls bedarf es dazu einer gesonderten besondere Voraussetzungen erfüllenden Vereinbarung. Das lässt sich aus dem Urteil des BGH vom 04.12.2008, Aktenzeichen I ZR 49/06 "Mambo No. 5", abgedruckt etwa in GRUR 2009, 939 ersehen. Der BGH hat hier die Übertragung der verbliebenen Verfolgungsrechte an Dritte nach vorheriger Rechteeinräumung ggü. der GEMA nicht angenommen.

Auch hier bedarf es eines genauen Hinschauens und einer stichhaltigen Begründung, wie ein einzelner Teilurheber die Rechte der Anderen mit geltend machen will und welche Verträge dem zugrunde liegen. Im Zweifel sind diese Rechte nach der o.g. Entscheidung des BGH nämlich nicht eingeräumt.

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