Montag, 8. Februar 2010

Sachverhaltsdarstellung 08.02.2010

In meiner heutigen Ausgabe möchte ich mich eingehender mit dem Thema Geltendmachung von Schadensersatz im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnung nach angeblicher Feststellung einer Rechtsverletzung in sog. p2p-Tauschbörsen beschäftigen.

Part I - The Vogt Situation

Im November des Jahres 2009 sorgte uA die These des Rechtsanwalts Volker Küpperbusch der Kanzlei Dr. Stracke, Bubenzer und Kollegen, Bielefeld für Aufsehen. Am Fall des Abmahners David Vogt, der "Interpretationen" des Musikstückes "Schöne Neue Welt" der Gruppe Abmahnergruppe Culcha Candela über die Karlsruher Abmahnkanzlei Nümann + Lang abmahnt bezweifelt RA Küpperbusch das David Vogt noch ausschließliche Rechte an der Abmahnmusik hält: "Im Ergebnis bedeutet dies, dass Herr David Vogt seine Rechte als Urheber gem. dem Wahrnehmungsvertrag zur Wahrnehmung der Rechte aus § 19 a UrhG in ausschließlicher Form auf die GEMA übertragen hat. Mit dieser Rechteübertragung hat er sich regelmäßig auch selbst der Wahrnehmung der Rechte aus diesem Werk zu enthalten. In einfachen Worten: Herr David Vogt kann keine Rechte als Urheber im Hinblick auf die Verwertung im Rahmen des § 19 a UrhG – der öffentlichen Zugänglichmachung im Onlinebereich – mehr besitzen, da er diese Rechte selbst vollständig an die GEMA übertragen hat. Auch Ansprüche auf Unterlassung kann nur der jenige geltend machen, der selbst (noch) ein ausschließliches Recht im Sinne des Urheberrechtsgesetzes hat. Wenn also bei Herrn David Vogt seine Rechte als Urheber an die GEMA übertragen hat, so kann er rechtmäßig auch die Kanzlei Nümann + Lang nicht mehr mit der Abmahnung angeblicher Rechtsverletzung wirksam beauftragen."

Diese Rechtsmeinung konnte scheinbar nicht oder nicht erfolgreich Gerichten vermittelt werden (vgl: LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.2009 (Az. 12 O 497/09)) Auch bei mir persönlich steht diese Ansicht nicht auf dem Zettel. Ich persönlich erkenne in sog. "Textdichtern" oder "Melodieschreibern" stets nach § 8 Urhg, Abs. 1 keine "Miturheber". (§ 8 UrhG - Miturheber, Abs. 1: "Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.") Ein "Text" als Anteil an einem Musikwerk läßt sich regelmäßig auch gesondert verwerten.

Dennoch ist der Gedanke des RA Volker Küpperbusch nicht von schlechten Eltern, denn er "zwang" die Kanzlei Nümann + Lang zu einer mittlerweile veränderten Strategie in Sachen David Vogt. David Vogt tritt als "Miturheber" auf, der angeblich ein Einverständniss der weiteren "Miturheber" für das Vorgehen erzielt habe. Dies wäre auch dringlich Herrn David Vogt anzuraten, denn er weist einen extremen Schadensersatzbetrag in Höhe von 500€ in seinen Abmahnungen aus. RAin Ivonne A. E. Schulten, München hierzu: "Der Miturheber an einer Software kann zwar im Alleingang einen Unterlassungsanspruch geltend machen, jedoch keine Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen an dem gemeinsam erstellten Werk für sich selbst fordern. Eine sog. Aktivlegitimation, die hierzu erforderlich ist, ist aber dann gegeben, wenn er die Namen aller weiteren Miturheber benennen und deren Rechtsabtretungen an ihn verifizieren kann. Er muss sich also – damit er auch Auskunft und Schadensersatz für sich verlangen kann - nachweisbar die Nutzungsrechte aller Miturheber übertragen lassen." (zu OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2008, Az. I – 20 U 72/06) Es ist angesichts der illustren Liste der "Miturheber" kaum denkbar, dass der lieben Kanzlei Nümann + Lang es gelingen kann diese Unterschriften zusammen zu tragen. Die Abmahnungen des Herrn Davids Vogt wären damit bislang nicht etwa rechtswidrig, da der Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann. Jedoch wären die Schadensersatzbeträge vollständig und bewußt eine Fehlposition, die aus den in der Abmahnung geltend gemachten Pauschalabgeltungsbeträgen heraus zu rechnen wären. Realistisch wäre ein Betrag in Höhe von 300€. Eine Beschwerde bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer erscheint hier sehr ratsam, es sei denn die "angesehene und solide arbeitende Medienrechtskanzlei" Nümann + Lang macht bisheriges Unwissen in solchen Dingen geltend und erstattet Ihren Opfern die Überzahlungen umgehend zurück.

II - The Tasa Situation

Da die Lage der Rechte in Sachen Abmahner Matthew Tasa zur Überprüfung an den Amtsgerichten Köln und Düsseldorf vorliegt darf man gespannt sein welche richterlichen Meinungen entwickelt werden. Der Abmahner Tasa geht jedoch aus eigenem Urheberrecht als "Textdichter" und "Jodler" vor und möchte in der Übertragung von Rechten an die GEMA nur eine treuhänderische Übertragung erkennen.

Der auch hier extrem hohe Schadensersatzbetrag in Höhe von 500€ wird im Betrag aus absurden Theorien ("Expotentialfunktionsberechung") und falschen Abgaben der anwaltlichen Vertretung von Tasa errechnet und dem Gericht zu Schätzung überreicht. Die falsche Angabe, dass "aufgrund der Funktionsweise von Tauschbörsensystemen", es "dem Kläger aus tatsächlichen Gründen verwehrt" sei, "den konkret entstandenen Schaden zu beziffern" könnte höchstens dahin gehend ausgelegt werden, dass die Prozeßbevollmächtigen von Tasa tatsächlich von den "Funktionsweisen" keine Ahnung haben. Die erkennenden Richter sollten sich hier nicht durch billige Tricks täuschen lassen.

Es trat jedoch schon im Ansatz, also vor der ganzen Abmahnerei für den Herrn Matthew Tasa das "obige Problemchen" auf, wobei wir über vielleicht 30 000 Abmahnungen 2009 sprechen und einen "Abmahnumsatz" von 7.500.000€. Dieses Mal betrifft das Problemchen jedoch nicht den rechtlichen Bereich, sondern die vorgelegte Rhetorik, zu der man seitens der Kanzlei Nümann + Lang volle Verantwortung übernehmen muß.

In den Klageschriften behauptet die Prozeßbevollmächtigte von Tasa erstaunliches: "Diese Rechte (§ 15 UrhG ff, insbesondere § 19 a UrhG) hat der Kläger keinem Dritten übertragen. Weder der Beklagte noch potentiell handelnde Drtitte haben das Recht, das Werk öffentlich zugänglich zu machen, ..." Diese Aussage bezieht sich auf eine Eidesstattliche Versicherung des Herrn Matthew Tasa, die datiert auf den 09.01.2009 -auf das Veröffentlichungsdatum eines Abmahnmusikstücks- wird. Dort findet sich jedoch eine ganz andere Aussage: "Das Recht, die og Werke oder die die zugehörigen Gesangsdarbietungen / Tonaufnahmen oder Teile davon unentgeltlich öffentlich zugänglich zu machen, ... habe ich niemandem eingeräumt. Jegliche diesbezüglichen Handlungen geschehen ungenehmigt und gegen meinen Willen."

Das Vehikel der eidesstattlichen Versicherung wird ja in Abmahnerkreisen gerne verballhornt. Es dient als "Lizenz" zum Gelddrucken, der Inhalt der Versicherungen an Eides Statt ist bei näherer Begutachtung zumeist abseitig. Allein die Vorstellung einen nichtjuristisch vorgebildeten Menschen wie Matthew Tasa einen solchen Quatsch wie oben unterschreiben zu lassen empfinde ich als vollständig verantwortlungslos.

"Habe ich niemandem eingeräumt" - einem kleinen Textschreiber unter vielen "Miturhebern" das Wort "niemandem" in den Mund zu legen muß zum Rohrkrepierer werden. Zwar hat am 09.01.2009 Matthew Tasa das Produkt unterschrieben, mußte allerdings in Kentniss eines Umstandes sein, der einen Rechtsverletzer seiner Angaben im Bereich von aktuell 772.000 Abrufen demaskiert. Die ... Musikgruppe selbst erlaubte sich wie üblich auf dem eigenen YouTube-Channel das Musikwerk "ungenehmigt" und gegen Tasas Willen am 10.12.2008 das Werk unentgeltlich vor dem offiziellen Verkaufsstart öffentlich zugänglich zu machen und so nebenbei einen vollständig legalen und kostenlosen Download des Musikwerks und des Videos zu ermöglichen. Hinzu kommt die von der Mitrechteinhaberschaft eingeräumte Möglichkeit den Titel einer unbegrenzten Anzahl von Internetusern weltweit auf eigenen Webseiten nicht nur zu präsentieren, sondern auch über die Webseite des "Dritten" einen kostenlosen Download zu ermöglichen.

Die Frage 1 die sich nun stellt ist nicht fiktiv: Wie kann jemand der von der Musikgruppe selbst ohne jeglichen rechtlichen Hinweis zu erhalten eine vollständig legale weltweite nichtkommerzielle Verbreitung nach § 19a UrhG eingeräumt bekommen, aber von einem "Textdichter" wegen der Verbreitung in sog p2p-Tauschbörsen auf Unterlassung und Schadensersatz abgemahnt werden? Es funktioniert nicht, respektive nur wenn man Gerichten die Wahrheit aus Schreibversehensgründen nicht berichtet.

Die Frage2 kann beantwortet werden: Die in der Klageschrift vorgebrachte These: "Nach der Einräumung einer Lizenz für die kostenlose öffentliche Zugänglichmachung könne der Rechteinhaber sein Werk nicht weiter sinnvoll verwerten. Denn es würden keine Verkäufe mehr statt finden..." zeigt sich als billigste Polemik, die jeder Grundlage entbehrt.

Die Frage3 die sich nun stellt ist nach meiner persönlichen Ansicht ein würdiger Abschluß. Nach Matthew Tasas Schadensberechnungsmodell schuldet ihm die Musikgruppe "Dream Dance Alliance" einen Schadensersatz in Höhe von 386.000.000€. Ein Betrag der aufgrund der Funktionsweise von YouTube jederzeit fest stellbar ist.


Dieser Bericht wurde von den Teilnehmern "princess" und "dreizack" unterstützt.

1 Kommentar:

  1. upss, dass Eis wird dünn im Abmahnhimmel ... wir werden sehen ...

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