Montag, 18. Januar 2010

Sachverhaltsdarstellung – 18.01.2010

Sachverhaltsdarstellung – 18.01.2010

Einleitung
Der momentane Verfahrensstand in der folgenden Angelegenheit erfordert es nur eine entpersonalisierte Darstellung der Fakten vorzustellen. Das bedeutet a) Spekulationen über Rechtsfolgen sind unnütz und b) die Fakten liegen bereits auf richterlichen Tischen, was das wichtigste bei Fakten ist. Im weiteren Verlauf der betroffenen Verfahren (Mehrzahl beachten) werden weitere Informationen zeitgemäß veröffentlicht. Bitte Diskussionen sachlich und reduziert führen. Bitte auf strikt auf die Persönlichkeitsrechte Dritter achten.

Selbstverständlich basiert diese Sachverhaltsdarstellung auf entsprechenden Belegen, die zur gegebenen Zeit öffentlich gemacht werden. In der Folge wird auch ein öffentlicher Aufruf an Abgemahnte der speziellen Kanzlei erfolgen sich zu melden und bei weiteren geplanten Aktionen zu beteiligen. Aufgrund der jüngeren Ereignisse um manipulative Elemente die sich unter Vorspielung falscher Tatsachen Zugang zu Prozeßakten erschleichen sei erwähnt, dass dieser gesamte Text unter striktem urheberrechtlichem Schutz steht. Veröffentlichungen Dritter außerhalb des Netzwelt.de-Forums mit Bezug auf den Text und/oder mit Zitatteilen des Texts stellen nicht die Meinung des Autors dar und sind von diesem nicht authorisiert.

Sachverhalt – I Erläuterungen des Geschäftsführers einer Rechterverfolgungsfirma
In mehreren übereinstimmenden Dokumenten erklärt der verantwortliche Geschäftsführer einer sog. Rechteverfolgungsfima, Fachgebiet „Ermittlung von Rechtevertzungen in p2p-Tauschbörsen“ an Eides Statt: "Das Ergebniss d[ies]es Ermittlungsvorgangs wurde von der Software xxxx vollautomatisch in einem Log-File ("xxxx-Bericht") unter obiger Berichtsnummer dokumentiert." Ebenso wird versichert: „Ich versichere an Eides Statt, dass Dateien mit dem obigen Hashwert dem oben genannten Orginalwerk entsprechen und das Dateien mit diesem Hashwert von Internet-Anschlüssen, denen die aus dem oben genannten xxxx-Bericht ersichtlichen IP-Adressen zu den angebenen Zeiten zugewiesen waren, zum Download angeboten wurden.“

Zusätzliche Erläuterung: Es wird also an Eides Statt versichert, dass der Bericht vollautomatisch erstellt wurde. An anderer Stelle versichert der Geschäftsführer zudem, er habe „mittels der Software xxxx .... IP-Adressen ermittelt“ und im zweiten obigen Bereich versichert er die Korrektheit des Vorgangs.

Sachverhalt II – Aufgetauchte Bedenken
Durch intensive Überprüfungen konnte ein „vollautomatisch“ erstellter xxxx-Bericht entdeckt werden in dem
- der Überwachungszeitraum vom 05.0x.2009 um 19:02 bis zum 07.0x.2009 um 00:06 angegeben wird
- diese Datierung über eine gesonderte Angabe „Dauer der Maßnahme“ bestätigt wird = 1d 5h 4m
- in der xxxx-Berichtsspalte „Zeitpunkt“ jedoch eine Masse an Daten aufgeführt werden, die vor dem angegebenen Start des Überwachungszeitraums liegen. Beispiel 05.0x.2009 um 15:35.

Der Geschäftsführer der Rechteverfolgungsfirma hierzu in der Eidesstattlichen Versicherung: „Mittels der Software xxxx habe ich ... einen „Scanvorgang“ unter der obigen Berichtsnummer gestartet, ...

Er hat also ausweislich des vollautomatisch erstellten xxxx-Berichts [„Ergebnissbericht“] am 05.0x.2009 um 19:02 eine Überwachung gestartet, die IP-Adressen ermittelt hat deren Daten vor dem 05.0x.2009 19:02 liegen.

Sachverhalt III - Zusätzliche Bedenken
1. Die Versicherung an Eides Statt „zu den angegebenen Zeiten ..., zum Download angeboten wurden“ bei einem Überwachungszeitraum von 1 Tag, 5 Stunden und 4 Minuten abzugeben ist befremdlich. Vornehmlich auch da erwiesen ist, dass es keine nachträgliche Überprüfung der Stichhaltigkeit der Berichte gibt.

2. Es sei darauf verwiesen, dass der Geschäftsführer der Rechteverfolgungsfirma im Jahr 2009 über in etwa 8000 (Achttausend) Berichtsseiten mit jeweils idR. 10 IP-Adressdaten erstellt haben muß, für deren Korrektheit er eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Dies ist insofern wichtig, da die Rechteverfolgungsfirma unter dem natürlichen Zeitdruck steht die Daten schnellstmöglich an die zur Antragstellung am zuständigen Landgericht "Auskunft" mandatierte Kanzlei abgeben zu müssen. Die Fehleranfälligkeit steht hier außer Debatte. Eine wie auch immer geartete Überprüfung der erhobenen Datenmengen oder Fragmente (der berühmte "Hörvergleich") ist zeitlich vollständig unmöglich durchführbar. Die Kanzlei selbst verschickt die Daten (IP, Adresse, Uhrzeit) offensichtlich nur weiter, denn ihr selbst bleiben nur wenige Stunden bis der Antrag versandt werden muß. Man hat sich wohl vollständig mit der Angelegenheit übernommen und die vielzähligen Berichte über Abgemahnte, die nicht wissen wie Ihnen geschieht können denklogisch allein der Überlastung des AbmahnSystems zugeordnet werden.

3. Erstaunlich ist, dass diese xxxx-Berichte nicht denjenigen Berichten entsprechen, die von der Rechteverfolgungsfirma an die antragstellenden Anwälte der Rechteinhaber per Telefax versandt werden. Es wird ein nochmaliger gleichnamiger Bericht erstellt und versandt. (Der vorige Bereich kann natürlich nicht belegt werden. Es könnte auch sein, dass die Orginal-Berichte bei den antragstellenden Anwälten eintreffen und diese einen Zweibericht erstellen.)

Dieser Bericht, also nicht der „vollautomatisch“ erstellte Orginal-Bericht wird durch die antragstellende Rechtsanwaltskanzlei als Anlage „Ast. 1“ und damit Beweis an das zB zuständige Auskunftslandgericht incl. der eidesstattlichen Versicherung versandt. Auffällig an diesem "Zweitbericht" ist, dass keinerlei prüffähige Angaben ersichtlich sind. Allein IP-Adresse, Datum und Uhrzeit erscheinen, während der Orginalbericht allerhand interessante zusätzliche Informationen umfasst.

Im späteren richterlichen Auskunftsbeschluss steht: „Dass die streitgegenständlichen IP-Adressen den Beteiligten zuzuordnen sind, ergibt sich aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung.“ Diese eidesstattliche Versicherung bezieht sich jedoch nicht auf die vorgelegte "ASt. 1".

Zusätzliche Erläuterung: Es existiert also ein Fall in dem ein eindeutig erkennbarer Fehler auf einem "vollautomatisch" erstellten "Ergebnissbericht" nicht dem Gericht zur Prüfung vorgelegt wurde, da nur ein "bereinigter" nicht-prüffähiger Bericht demselben Gericht vorgelegt wird. Dieser Zweitbericht wird jedoch mit dem "Namen" des Erstberichts ettikettiert, auf den sich die beigelegte eidesstattliche Versicherung bezieht.

4. In jüngster Zeit tritt die antragstellende Kanzlei in Form des Kanzleichefs gerne mit "Werbeauftritten" an die Öffentlichkeit, oder direkt an Abgeamahnte heran.

"... hier noch einmal der Hinweis von mir, dass wir eine seriöse Rechtsanwaltskanzlei sind, die Forderungen von Mandanten aufgrund von Urheberrechtsverletzungen geltend macht, wobei die Rechte der Mandanten, der Nachweis der Tat und die Zuordnung zur jeweils ermittelten IP-Adresse entweder von der ermittelnden Staatsanwaltschaft oder von dem für den Provider zuständigen Landgericht schon jeweils vor einer Abmahnung sorgfältig geprüft werden. Die von uns auf dieser Basis geltend gemachten Forderungen sind von uns sehr sorgfältig geprüft worden."

Es dürfte mit dieser Veröffentlichung klar sein, dass derlei Behauptungen jeglicher Grundlage entbehren.

5. Beispiele zur rechtlichen Einschätzung

OLG Köln, Beschluß vom 21.10.2008, Az.: 6Wx 2/08
"cc) Dass über die Internet-Anschlüsse, denen die fraglichen IP-Adressen zugeordnet sind, eine Rechtsverletzung begangen worden ist, ist offensichtlich im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG.

Das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG bezieht sich neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Nach der Gesetzesbegründung soll durch dieses Tatbestandsmerkmal gewährleistet werden, dass ein Auskunftsanspruch nur dann zuerkannt wird, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Auskunftsschuldners ausgeschlossen erscheint; zugleich sei unter diesen Voraussetzungen auch der Verletzer nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S. 39). Der Schutz des unbekannten Dritten, dem das gesamte Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG dient, erfordert es daher, dass auch die Zuordnung der Rechtsverletzung zu den verfahrensgegenständlichen Verkehrsdaten dem Maßstab der Offensichtlichkeit gerecht wird.

Nach dem Akteninhalt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Angaben der Antragstellerin unrichtig wären.

Die Antragstellerin hat dargelegt, dass die von ihr zum Auffinden der Rechtsverletzungen eingesetzte Software zuverlässig arbeitet, die Parameter der aufzufindenden Dateien zutreffend ermittelt worden sind, die Software ordnungsgemäß in Betrieb gesetzt worden ist und zum Auffinden der im Tenor genannten IP-Adressen zu den dort bezeichneten Zeitpunkten geführt hat. Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, besteht auch unter Berücksichtigung des sachkundigen Vortrags der Beschwerdeführerin nicht.
"

LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 09 OH 388/09
"Offensichtlich ist eine Rechtsverletzung jedoch nur dann, wenn eine ungerechtfertigte Belastung des Dritten ausgeschlossen erscheint, wobei Zweifel in tatsächlicher, aber auch in rechtlicher Hinsicht die Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung ausschließen würden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 16/5048, S. 39)."

§ 101 UrhG, Abs. 7
"(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden."

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