Mittwoch, 23. Dezember 2009

AG Oldenburg, Az: 2 C 2173/09 - Klagerücknahme

In einem Filesharing-Verfahren wurde dem Beklagten heute durch das Gericht mitgeteilt, dass der Kläger die Klage zurück genommen habe. Ein richterlicher Beschluss steht hingegen noch aus.

Ein Tonträgerhersteller hatte von einem Internetanschlußinhaber im Rahmen einer Abmahnung die Unterlassung einer angeblichen Rechtsverletzung aus dem Dezember 2007, die eine Schweizer IP-Adressenprotokollierungsfirma angeblich in einer sog. p2p-Tauschbörse notiert haben will verlangt. Der Abgemahnte reagierte richtig und gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig lehnte er jedoch die Bezahlung von insgesamt 761,00 € an Schadensersatz, Ermittlungskosten und Rechtsanwaltskosten für die Einschaltung einer bekannten Karlsruher Abmahnkanzlei (die nicht mit N. beginnt) die in der Abmahnung geltend gemacht wurde ab.

Der Tonträgerhersteller beauftragte im Jahr 2009 ein Inkassounternehmen aus dem Raum Baden-Baden mit der Beitreibung der Forderungen. Nach einem gigantischen Berg von Schriftsätzen beantragte der hauseigene Rechtsanwalt, ebenso aus dem Raum Baden-Baden zuerst einen Mahnbescheid und nach Widerspruch des Abgemahnten machte er eine Summe von insgesamt 340 € [???] am Gerichtsstandort Osnabrück geltend.

Das Gericht in Osnabrück sah sich jedoch nicht zuständig. Die Klage wurde an das zuständige Gericht in Oldenburg verwiesen. Zu deisem Zeitpunkt hatte der Beklagte jedoch bereits auf die Klage erwiedert. Mit Schriftsatz vom Sonntag, dem 19.10.2009 suchte die Klägerin der Erwiederung zu antworten. Ohne richterliche Fristsetzung beantwortete der Beklagte diesen Schriftsatz Mitte November 2009. Die Antwort der Klägerin bestand in der Rücknahme der Klage.

I - Rücknahme

Die Rücknahme einer Klage ist in § 269 ZPO geregelt.

In diesem Fall ist der Verlauf - Richterschaft - Klägerin unklar, da sich das Gericht jede Notiz an den Beklagten sparte. Üblicherweise würde man annehmen, dass der erkennende Richter der Klägerin mitteilte, dass die Klage wenig Aussicht auf Erfolg haben würde. Auch ist es hier jedoch möglich, dass der Klägerin nicht gelang die vorzüglichen Argumente des Beklagten zu beantworten. Man geht davon aus, dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Damit ist jedoch nur der rückwirkend "nicht anhängig gewordene" Rechtsstreit vor dem AG Oldenburg gemeint. Auch wenn es absurd erscheint steht der Klägerin zu es an einem anderen Gericht zu versuchen. Die Wahrscheinlichkeit wird hier jedoch als sehr gering erachtet. Zudem muß der Beklagte hier nicht der Rücknahme zustimmen. Er könnte gegen den Beschluss jedoch sofortige Beschwerde einlegen, damit die Angelegenheit endgültig geklärt wird. Dies wird sicherlich zu prüfen sein.

II - Verfahrensverlauf - Sachverhalt

Erschwert wurde das Verfahren für die Klägerin durch verschiedene Unstimmigkeiten in ihren Vorträgen. Der Streitgegenstand wurde nicht angemessen vorgetragen. Der Tonträgerhersteller machte vor Gericht sogar "ausschließliche Markenrechte" an einem Musiktitel geltend, oder bezeichnete ein Musikwerk als "Computerspiel und Software".

Der Beklagte hingegen konnte dem Gericht (nach seiner Ansicht) substantiiert darlegen, dass er die vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Zudem konnte er ausführlich darlegen, weshalb er auch im Rahmen der Störerhaftung nicht verantwortlich zu machen sei. Er rügte verschiedene Mängel im gegnerischen Vortrag. Er legte sehr deutlich dar, weshalb der vorgebrachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 100€ aus der Luft gegriffen sei. (vgl. AG Musterhausen - Verhandlung)

Von wesentlicher Bedeutung war jedoch, dass dem Beklagten gelang sehr deutliche Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin vorzubringen. Die Klägerin hatte behauptet, sie halte (vage) ausschließliche Leistungsschutzrechte "an dem Musikstück ... in den jeweiligen Versionen". Der Beklagte führte hingegen Beweis, dass diese Behauptung nicht zu treffend sei. Nicht entschieden wurde jedoch in der Sache selbst. Ob mit der Beiziehung von STA-Ermittlungsakten und richterlicher Überprüfung der tatsächlichen Lage der Dinge in Bezug auf die reale Aktivlegitimation der Klägerin ein anderes Ergebniss als die Beklagtenmeinung beurteilt worden wäre ist nicht geklärt. Das die Klägerin jedoch Ihren Antrag zurückzog läßt Einiges dafür sprechen.

Abschließend sei veröffentlicht, dass sich der Beklagte selbst verteidigte. Hierbei wurde er tatkräftig durch Teilnehmer des Forenbereichs des Internetportals Netzwelt.de unterstützt. Diese bedanken sich bei Herrn Dr. Frank Eikmeier für seine unkonventionelle Mitarbeit an diesem erfolgreich verlaufenden Verfahren.

Montag, 14. Dezember 2009

Abmahnungen richtig lesen









Eine freundliche Abmahnkanzlei hat uns bezüglich des Punktes "2. Ersatzansprüche" versichert:

- Lt. Rechnung der Rechteverfolgungsfirma wird ein Betrag in Höhe von 50€/ermittelter IP-Adresse abgerechnet.
- Lt. Rechnung der Deutschen Telekom wird ein Zeitvolumen für den Komplettauftrag von 1,5 Stunden für eine Datenabfrage im zweistelligen Bereich für 71,56€/h = 107,34€ berechnet. Hinzukommen die kosten jür 1 CD bei dieser Größe = 4,54€. Summe 111,88€.
- Für das Verfahren "Auskunft nach § 101 UrhG" wird eine 0,8-Geschäftsgebühr für einen Rechteinhaber aus einem Streitwert von 3 000€ = 151,14€ ermittelt. Eine zweite Auslagenpauschale entfällt.

Für eine stinknormale Massenabmahnungsrechnung bei 25 "gelieferten" IP-Adressen für eine Abmahung rechnet sich das wie folgt:

1 x RvF = 50€ = 50€
1 x Telekom = 111,88€ : 25 = 4,29€
1 x Auskunft Köln = 151,14€ : 25 = 6,04€
----------------------------------------
Summe = 60,33€
--------------

Wie ist eine solche reale und einfach für jede Abmahung herzustellende Rechnung mit dem obigen Textbaustein vereinbar, der in jeder aktuellen Abmahung dieser Kanzlei zu finden sein dürfte, und der von Kosten für das gesamte Verfahren in Höhe von bis zu 300€ spricht? Wie sieht der Betrag nach der Reduzierung im "Pauschalabgeltungsbetrag" aus? Weshalb steht dort nicht der konkrete Betrag? Soll etwa der Hinweis ... "ja wir schätzen das doch nur, ist doch nicht Ernst gemeint mit den 300€, lesen sie doch das ist doch nur ein hypothetischer Höchstwert.. usw..." eine ausreichende Erläuterung darstellen?

Ich rede über ein Produkt
- , dass genutzt wird um gegen Einige Personen einstweilige Verfügungen zu erlassen
- , dass deutlich eine Klageandrohung ausspricht
- , dass bei jeder anderen Kanzlei die Anspruchsgrundlagen für die späteren Klagen bei Nichtzahlung enthält

Ich rede über ein ernstes Produkt und nicht über einen Aprilscherz in dem hypothetische Fantasiebeträge stehen sollten. Welchen Kriterien entspricht eine Abmahung in der steht: "Wir fordern sie auf, ... die in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten zu tragen." und bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, dass die in der Abmahung erläuterten entstandenen Kosten aus der Luft gegriffene Aprischerzbeträge sind, die mit eher belustigenden Textimplantaten wie "bis ... zu - darfs noch ein bisschen mehr sein?", "unter Freunden wären das jetzt aber...", "vielleicht nehmen wir heute mal diesen Streitwert hier?" (siehe auch Baxter-Bericht: "Die Streitwerte (hier: € 400.000,-) seien dabei ebenfalls Erfahrungswerte, die auf Entscheidungen von Gerichten basieren. Herr RA Clemens Rasch weist darauf hin, daß dieser Wert deutschlandweit variiert.") garniert sind.

Davon abgesehen: Da gleichzeitig "Zeugenaussagen kursieren" die der namentlichen RvF nur 30€ pro IP-Adresse zusprechen wollen, die die entsprechende Mandantin gar nicht zu tragen hat, sondern die durch eine Drittfinanzierung finanziert werden ist nicht mal klar, ob diese Kosten überhaupt in der Abmahnung auftauchen sollten. Das dabei auch noch der Schadensersatz als Variable geltend gemacht wird, die von Abmahung zu Abmahung schwankt bringt noch mehr Durcheinander. Es ist letztlich nicht nachvollziehbar welche Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden.

Sind dabei andere besser? Immerhin, so zB die Kanzlei Westphalen pauschalisieren manche Kanzleien die Werte. 10€ Telekom, 20€ Auskunftsverfahren. Das erscheint zwar immer noch seltsam, aber dort werden diese Kosten direkt dem Pauschalabgeltungsbetrag zugeordnet. Der Schadensersatz fällt hier aus dem Pauschalabgeltungsbetrag vollständig heraus, was zwar wiederum mit den "Anweisungen" des Gesetzgebers kollidiert man solle die Auskunftskosten als Schadensersatz gelten machen, aber wenigstens kann ich als normal Sterblicher nachvollziehen welche Beträge für was zu bezahlen sind. Das es hier spezielle Probleme mit der realen Abrechnung "im Innenverhältniss" gibt ist allseits bekannt.

Absurd - einfach nur absurd. Man ist mittlerweile im Bereich der Berechnung von Prozeßkostenrisiken bei manchen Kanzleien bei Möglichkeiten "von bis zu" einem Dutzend angekommen. Dabei darf man nicht unterschätzen, dass man seitens des Verfassers sehr motiviert von einem erfahrenen Richter kommt. Dieser hatte uA sehr wohl verstanden, dass die unterschiedlichen Sätze der RvFs 30€ - 50€ - 75€ einer tieferen Betrachtung über deren reales Zustandekommen dringenst anstehen. Mit pauschalen Werten für "Auskunftskosten" brauchte man dem schon gar nicht kommen.

Mittwoch, 9. Dezember 2009

Kornmeier vs Stadler - Part II

Full-Text-Übernahme

Kornmeier nimmt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

"Vor zwei Wochen habe ich darüber berichtet, dass mich Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier wegen eines Blobeitrags abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert hat. Daraufhin habe ich Schutzschriften bei verschiedenen Landgerichten hinterlegt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert.

Die Kanzlei Kornmeier, vertreten durch eine andere Anwaltskanzlei, hat deshalb am 30.11.09 beim Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 550/09) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Diese Verfügung hat das Landgericht aber nicht erlassen, vielmehr hat Kornmeier am 04.12.09 seinen Verfügungsantrag - offenbar auf Anraten des Gerichts - wieder zurückgenommen. Zuvor hatte die von den Rechtsanwälten Kornmeier beauftragte Kanzlei vergeblich versucht, das Landgericht Frankfurt unter Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.11.09 umzustimmen.

Das Landgericht hat offenbar auch meine Schutzschrift berücksichtigt, denn mit Beschluss vom 07.12.09 wurden der Partnergesellschaft Kornmeier die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt, wie von mir in der Schutzschrift beantragt. Einziger Wehrmutstropfen: Das Gericht hat den Streitwert nicht entsprechend der Antragsschrift auf EUR 250.000,- festgesetzt, sondern nur auf EUR 30.000,-.

Mit dieser Aktion hat es die Kanzlei Kornmeier natürlich auch geschafft, den zugrundeliegenden Sachverhalt bei ihrem Hausgericht in Frankfurt bekannt zu machen. Auch eine Form des Streisand-Effekts. ;-)"

Montag, 7. Dezember 2009

Modell "Unendlichkeit"



So siehts also aus unser Modell "Unendlichkeit".
Total-A = Abmahungen pro Quratal - Anzahl
F-Zahler = Sofortzahler 25% - Mio€
V-Zahler = Vergleichszahler 25% - 35% - Mio€, die im nächst folgenden Quartal zahlen
N-Zahler = Nichtzahler - Anzahl

Einzelbilanzen auf Grundlage des Leaks. Hier interessiert nur der Wert, der an die X. GbmH und die Abmahnkanzlei geht. 37,5% der jeweiligen Summen. RAK-Kosten1 = aus Streitwert 10 000 0,5-Gebühr (incl. Vergleichszahler). RAK-Kosten2 = Von nichtzahlern verlangte 1,3-Gebühr

Erstes Quartal
Eingang: 0,843Mio€
RAK-Kosten1: 2,63Mio€
RAK-Kosten2: 6,518Mio€
Verlust: 8,305Mio€

Zweites Quartal
Eingang: 2,109375Mio€
RAK-Kosten1: 4,734Mio€
RAK-Kosten2: 7,8216Mio€
Verlust: 10,446Mio€

Drittes Quartal
Eingang: 3,0375Mio€
RAK-Kosten1: 4,734Mio€
RAK-Kosten2: 7,8216Mio€
Verlust: 9,5181Mio€

Viertes Quartal
Eingang: 2,4045Mio€
RAK-Kosten1: 1,9725Mio€
RAK-Kosten2: 4,8885Mio€
Verlust: 4,4565Mio€

Fünftes Quartal
Eingang: 0,843Mio€
RAK-Kosten1: 0,6575Mio€
RAK-Kosten2: 1,6295Mio€
Verlust: 1,444Mio€

Gesamtverlust: 34,1696Mio€, die X. GmbH an die Kanzlei X. "schuldet".

Zieht man nun die geltend gemachten 1,3-Gebühren wiederum ab (28,6792Mio€) verblieben immer noch 5,4904Mio€ Verlust, die X. GmbH an die Kanzlei X. schuldet.

Verrechnet man dieses mit den Eingängen in Höhe von 9,237375Mio€ bleibt ein Restbetrag von 3,746975Mio€ übrig, der unterhalb des Werts 0,5 für jede bezahlte Abmahung verrechnet werden würde. Bei 56.000 bezahlten Abmahnungen erhält die Kanzlei X einen Maximalwert Wert in Höhe von 66,91€/pro Abmahnung was einer 0,138-Gebühr VV2300 aus einem Streitwert von 10 000€ entspricht. Die X. GmbH erhält nichts. Es werden keine "Auslagen" abgerechnet.

Wenn aber nun statt 50%-60%, sagen wir mal 100% die Pauschale sofort zahlen würde dies 16,875Mio€ in die Kassen gespült haben. Dem stünden Anwaltskosten im Bereich der 0,5-Gebühr VV2300 in höhe von 26,3Mio€ entgegen. Der Maxilmalwert in die Gebührentabelle umgerechnet würde einen Wert einer 0,347-Gebühr VV2300 darstellen. Die X. GmbH erhält nichts. Es werden keine "Auslagen" abgerechnet.

Abschließend noch die Kurz-Auswertung der "Stagliano gets 50€/head"-Theorie. Wenn hier alle Abngemahnte sofort zahlen und die X.II-GmbH weiterhin 12,5% für die heads erhält verbleiben zur Ausschüttung X. GmbH und Kanzlei X. 34,375Mio€. Damit erhielte die X. GmbH einen Betrag von 8,075Mio€ und die Kanzlei X. hätte alles richtig gemacht. Zahlen hier aber nur 80% den Pauschalbetrag (27,5Mio€) und werden 20% der Nichtzahler mit 1,3-Gebühren belastet... ist schon vorbei. Geltend gemacht wurden hier RAK-Kosten im Gesamtvolumen von ca. 34,0Mio€. Die X. GmbH würde der Kanzlei X. den Betrag von 6,5Mio€ schulden.

Sorry, Folks.... ich will geteert und gefedert werden, wenn ich weiß, wie man so ein System (ein System, nicht die Gesamtanzahl der Systeme) halbwegs rechtlich einwandfrei gestaltet. Die Unsicherheit bleibt: Die nichtzahler, die eine 1,3-Gebühr bezahlen sollen sind der Faktor, der das System implodieren läßt.

Freitag, 4. Dezember 2009

LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009

Ein sehr interessantes Urteil erreicht uns heute aus Frankfurt. Vorsicht: Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

[Fulltext LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09]

Vornehmlich hatte sich das Gericht mit der Wirkung einer handschriftlich veränderten "Orginal-Unterlassungserklärung" zu beschäftigen. (Prozessvertreter des widerklägers mir nicht bekannt.)

Ein Abgemahnter hatte zum 26.05.2009 nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer mutmaßlichen Rechtsverletzung von Rechten einer sog. u. bek. "Tauschbörsenverwertungsfirma" sich zur Unterlassung der vorgeworfenen Rechtsverletzung verpflichtet. Er hatte jedoch nicht empfohlene Unterlassungserklärungen der modifizierten Art verwendendet, die kein Schuldeingeständniss darstellen, sondern handschriftlich Zusätze in das mitgesandte Dokument eingefügt.



Der relevante Zusatz: "und andere geschützte Werke" sollte in der Meinung des Abgemahnten bedeuten, dass er für "sämtliche Werke der Unterlassungsgläubigerin" eine Erklärung abgibt.

In der Folge erhielt der Abgemahnte eine neue Abmahnung der Tauschbörsenverwertungsfirma. Geltend gemacht wurde die Rechte und deren Verletzung an einem anderen Werk eines anderen Künstlers. Der Abgemahnte war der Ansicht die abgegebene Unterlassungserklärung reiche auch für die neue Abmanhung aus was diese hätte unberechtigt werden lassen. Diese Ansicht trug er im Rahmen einer Widerklage vor.

Das Landgericht entschied jedoch, dass die abgegebene Unterlassungserklärung sich nicht auf die Werke der Gruppe in der zweiten Abmahnung erstreckt.



Die Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Abgabeform "Modifizierte Unterlassungserklärung" muß nur zum Teil diskutiert werden.

Klar ist, dass die einfache Form der "modifizierten Unterlassungserklärung" bezüglich des streitgegenständlichen Titels die Wiederholungsgefahr ausräumt. Insofern hat sich durch das Urteil nichts geändert.

Wie dieses Urteil jedoch auf sogenannte "Erweiterte Modifizierte Unterlassungserklärungen" Auswirkungen zeitigt muß geprüft werden. Das Landgericht forderte ein Minimum an "Konkretisierung". Diese "könne" in einem Bezug auf "sämtliche Musikwerke" bestehen. Eine Spezifizierung auch in Richtung anderer Werkarten, die die Tauschbörsenverwertungsfirma abmahnt könnte ratsam erscheinen. Andererseits wurde nicht die Schöpfung "sämtliche Werke" beurteilt. Diese AusdrucksForm in den modifizierten Unterlassungserklärungen wurde bislang stets von der Unterlassungsgläubigerin angenommen! Und es ist eben keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben worden. Insofern wurde im vorliegenden Fall die Schuld eingeräumt.

Für die "Kerntheorie" hingegen, die manche Kanzleien in Form von Forderungen man müsse für "alle Werke" der Unterlassungsgläubigerin eine Unterlssung ausdrücken ins Spiel bringen ist das Urteil ein herber Schlag. Das Gericht erkannte die vorformulierte, also auf den streitgegenständlichen Titel enorm deutlich spezifizierte Unterlassungserklärung als ausreichend an um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Eine Forderung nach mehr (besp: Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin) ist also erkennbar nicht zu erfüllen.

Aus dem Urteil geht leider nichts richtig Spannendes hervor. Weder wurde die Aktivlegitimation bezgl. der Erstabmahnung angegriffen, noch erscheint der Hinweis um welchen "Chartcontainer" es sich gehandelt hat. Insofern kann heute nicht bewertet werden wie sich das Landgericht zB zu dem Umstand gestellt hätte, wenn sichbeide Werke auf einem "Chartcontainer" befunden hätten und wie die Wirkung der ersten Unterlassungserklärung hierbei zu sehen sei.

Mittwoch, 2. Dezember 2009

Gerichtstermin 01.12.2009 - Bericht - official

Note: Eine erweiterte Fassung wird erst nach anwaltlicher Freigabe veröffentlicht. Update folgt.

Gerichtstermin vom 01.12.2009 am Amtsgericht Musterhausen

Auf freundliche Einladung durch Frau Rechtsanwältin Nicole Schneiders von der Kanzlei Harsch & Kollegen in Rastatt besuchte ich am 01.12.2009 eine mündliche Verhandlung in einem "Filesharing-Verfahren".

Das Erstaunlichste des Termin war das Ergebniss. Beide Parteien stimmten einem richterlichen Verleichsangebot zu. Der Beklagte verpflichtete sich der Klägerin den Betrag von 200€ in 10 Monatsraten zu bezahlen.

Die Klägerin hatte jedoch zuvor über einen Rechtsanwalt im Raum Karlsruhe eine Forderungshöhe von 981,00 € geltend gemacht. Der Klägerin seien "diese Kosten enstanden". Durch Nichtzahlung der Forderung war die Einschaltung eines Inkassobüros notwendig geworden, was die Forderung .... auf 751,80€ verringerte. (Die Geschäftsgebühr VV2300 wurde mutmaßlich von einem 1,0-Wert aus der Abmahnung auf einen 0,666-Wert herabgestuft.) Vorgerichtliche Mahnauslagen und Kosten für die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts, der schließlich die Klage führte wurden nicht beziffert und geltend gemacht. Natürlich liegt nun noch kein Kostenfestsetzungsbeschluß des zuständigen AG vor. Man einigte sich auf eine Vergleichslösung was die Kosten der Streitsache vor Gericht angeht: 2/7tel soll der Beklagte tragen, die Klägerin 5/7tel.

Der enorm erfahrene (im positiven Sinne) Richter am Amtsgericht in Musterhausen leitete diesen Vergleichsvorschlag (offensichtlich) wie sogleich folgt ab. Einleitend der Satz des Tages zum Thema Deckelung nach § 97a Abs. 2 Urhg : (sinng.) Einfach gelagert sei ein Fall natürlich dann, wenn derjenige welcher ihn vor sich liegen hat Erfahrung in solchen Fällen hat. Dem ist nichts hinzuzufügen.

- Die Klägerin, eine Firma die im Farbfilmverleih unternehmerisch tätig ist hatte wegen einer durch eine beauftragte Rechteverfolgungsfirma (L.) fest gestellten Verletzung von Leistungsschutzrechten eines Filmtitels K. in sog. p2p-Tauschbörsen einen Schadensersatz in Höhe von 200€ geltend gemacht. Das erkennende Gericht bemängelte, es könne keinen Betrag dieser Größenordnung ohne Darlegungung über die Herkunft des Betrages bewerten. Die Klägerin suchte dem ausweislich einer losen Aneinanderreihung von Daten hinter denen eine sog. Internet-Protkoll-Adresse geschrieben war, und die einen Zeitraum von über 16 Stunden und einer damit verbundenen unbegrenzten und weltweiten Verbreitung des Werks suggerierte nachzukommen um den Schaden in Höhe von 200€ darzulegen. Das Gericht erkannte jedoch eine "stichpunktartige" Vorgehensweise und konnte sich den Erläuterungen nicht anschließen.

- Die Klägerin hatte zudem einen Streitwert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 25.000€ als angemessen betrachtet. Der vorsitzende Richter konnte aus dem Vortrag der Klägerin nicht einmal erkennen wie dieser sich zusammensetzt. Die Klägerin hatte zur Begründung ein veraltetes LG Köln-Urteil aus dem Juli 2007 bei dem Streitwerte von Musiktiteln bewertet wurden als übertragbar eingeführt und argumentiert das der dort bezifferte Streitwert pro Musiktitel in Höhe von 15.000€ für einen abendfüllenden Spielfilm nach oben zu korregieren sei. [Note: In Köln werden jeher 10.000€ pro Musiktitel als angemessener Streitwert betrachtet, jedoch zumeist nach Multiplikation mit den entsprechend angebotenen Titeln ein deutlich niedrigerer Wert pauschalisiert. Dieser wird bis zu einem Drittel der Ursprungssumme 10.0000€ oder gar darüber hinaus reduziert werden müssen um richterlich als angemessen betrachtet zu werden.] Das erkennde Gericht forderte hier nähere Darlegungen, wie sich der Streitwert zusammen setzt. Die Klägerin wollte dies nochholen.

- In beiden Punkten verwies der vorsitzende Richter auf einen Wunsch der Klägerin. Das Gericht wurde von dieser gebeten die Summen nach § 287 ZPO zu schätzen, da der Beklagte die Angaben anzweifelte. Das Gericht sah sich in diesem Einzelfall ausser Stande dieses zu tun und wies diesen Wunsch zu diesem Verfahrenzeitpunkt strikt zurück.

- Schließlichlich bewertete das Gericht den geltend gemachten Anspruch "Kosten Durchführung Ermittlungsverfahren durch die Firma L. in Höhe von 75€", der auch nach § 287 ZPO geschätzt werden sollte vollständig abschlägig.

- Jedoch konnte das erkennende Gericht gegenüber der Beklagtenseite nicht verhehlen, dass es eine grundsätzlich Haftung des beklagten Anschlußinhabers nicht ablehnen könne. Obschon dieser im Rentenalter und nicht als Täter in Frage kommend gab es im Haushalt jugendliche Mitbenutzer des Internetanschlusses. Diese bezeugten zwar die Tat nicht begangen zu haben, jedoch war die Beweisführung des Beklagten eingeschränkt. Es handelte sich nicht um eine W-LAN-Router-Anlage, sondern um ein Kabel-Modem. Die Sicherhungsmaßnahmen erschienen dem Gericht nicht ausreichend, ebensowenig wurde der Bereich der Prüf- und Sorgfaltspflichten der richterlichen Meinung ensprechend ausreichend abgedeckt. Wohl und mutmaßlich aus seiner weitreichenden Lebenserfahrung heraus wollte der vorsitzende Richter nicht von keiner dem Anschlußinhaber zurechenbaren Verletzung einer Rechtspflicht ausgehen und mußte somit eine Haftung als Störer erkennen.

Salomonisch und durchaus angemessen bot er den Parteien ein richterliches Vergleichsangebot an, dass den Betrag 200€ bezifferte. Die Parteien nahmen den Vergleich an.