Samstag, 17. Oktober 2009

AG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2009, Az. 30 C 394/09 - 32

Folgendes Urteil wurde diesem Blog freundlicherweise von Herrn RA Stefan Zdarsky, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz von der Kanzlei Franke & Zdarsky, Frankfurt übermittelt. Das Urteil wird in nur leicht redaktionell bearbeiteter Fassung wieder gegeben.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2009, Az. 30 C 394/09 - 32 - "Geburtstagsfeier", nicht rechtskräftig

Erneut äußerte sich das AG Frankfurt in einem Urteil zum Anscheinsbeweis bei P2P-Urheberrechtsverletzungen.

Die Klägerin forderte die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und eine Schadensersatzpauschale vom Beklagten. Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, die Tonaufnahme "G.J. - ....." über dezentrale Computernetze auszuwerten. Sie behauptete der Beklagte habe zu einem bestimmten Tatzeitpunkt über eine sog. Sampler-Datei das streitgegendständliche Werk über seinen Internetanschluss selbst angeboten. Hierfür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. In jedem Fall habe der Beklagte den Anschluß nicht ausreichend gegenüber dem Mißbrauch durch Dritte und Familienangehörige geschützt und überwacht.

Der Beklagte bestritt dies ausgiebig.

Die Richterin folgte dem Antrag der Klägerin nicht.

Zwar wäre die Klage zulässig und das AG Frankfurt nach § 32 ZPO auch zuständig. Jedoch sei die Klage unbegründet. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten als Schadensersatz oder aus der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Es lag in diesem Fall nach Ansicht der Richterin keine rechtmässige Abmahnung vor, da der Beklagte nicht als Störer in Anspruch genommen werden konnte.

Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte selbst am angeblichen Tatzeitpunkt eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Ein Anscheinsbeweis für die Täterschaft greife vorliegend nicht ein. Zwar sei der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses beim Provider registriert, doch hätten weitere sechs Personen berechtigten Zugriff zu dem Anschluß. Wenn man überhaupt von einem Anscheinsbeweis ausginge, so könne sich dieser allenfalls auf alle Personen erstrecken.

Andererseits sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen, in dem er substantiiert dargelegt habe, welche Personen außer ihm noch Zugang zum Anschluß hatten. Er gab zudem an, dass nach seiner Kentniss keiner der Personen die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Zum einen hatten sich alle Personen zum angeblichen Tatzeitpunkt auf einer Geburtstagsfeier befunden. Zum anderen habe er mehrfach alle Personen befragt, die ausdrücklich versicherten vor/während/nach dem angeblichen Tatzeitpunkt keine filesharing-fähige Programme auf ihren Festplatten installiert und genutzt zu haben. Darüber hinaus könne man vom Beklagten keine hinausgehenden Darlegungen verlangen.

Der Beklagte hafte auch nicht wegen unterlassener Überwachung der übrigen Mitbewohner. Eine Überwachung war dem Beklagten nicht zuzumuten, da es sich bei den Mitbewohnern um enge Familienanghörige handelte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlußes zu überwachen bestünde jedoch nur, wenn der Anschlußinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Nutzer den Anschluß zu Rechtsverletzungen mißbrauchen werden würde [OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07]. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin keine früheren Rechtsverletzungen von Familienangehörigen oder andere Anhaltspunkte für künftige Rechtsverletzungen dargetan. Den Beklagten traf daher bezüglich der Familienangehörigen keine Überwachungspflicht. Auch war der Beklagte nicht verpflichtet, die erwachsenen Mitbewohner ausdrücklich dahingehend zu instruieren, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen begehn dürften. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass ihnen bekannt war, dass sie keine Rechtsverletzungen begehen durften.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 91 ZPO, Abs. 1 abzuweisen.

PS: Seitenentscheidung: Die Inhalte der Belehrung eines 6-jährigen Internetanschluß-Mitbenutzers, hier der Schwester des Beklagten, bedürfen keiner Klärung, da das Gericht nicht davon ausging, dass dieses Kind [wie von der Klägerin gemutmaßt] die Rechtsverletzung in Eigenregie begangen habe.

Freitag, 16. Oktober 2009

Einstweilige Verfügungen - Nümann + Lang

Der Name Matthew Tasa und seine Bevollmächtigte, die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe haben eine erneute Stufe zu zweifelhafter Berühmtheit erklommen.

Mittels Massenstrafanzeigen, die nach Angaben der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de und mir vorliegenden Angaben auch zu Hausdurchsuchungen und entsprechend hohen Strafbefehlsummen führen können werden nach klassischem Modell die Daten von Inhabern eines Internetanschlusses über Staatsanwaltschaften abgeschöpft. Die Kosten dafür trägt der Steuerzahler. Darauf hin mahnt die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe die angeblichen Rechteverletzer ab. Hier ein adäquates Beispiel für den Rechteinhaber Lernhaus.

Nun wurde dieser blog von Betroffenen mit Nachweisen informiert, dass die Kanzlei Nümann + Lang gegen Abgemahnte, die keine Unterlassungserklärung abgegeben haben auch mit dem Mittel des "Antrags auf Einstweilige Verfügung" vorgeht. Nach Rücksprache mit anderen Portalen handelt es sich nicht um einen Einzelfall, der nur mir vorliegt. Der Gerichtstandort wird mit Hamburg angegeben.

Über ein erfolgloses Beschwerdeverfahren gegen eine andere Kanzlei wurde hier breits berichtet.

Abgemahnte der Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe werden hiermit nochmals dringend an den anwaltlichen Ratschlag der Kanzlei Wilde + Beuger, Köln erinnert: "Die Gegenseite hat nach § 97 UrhG einen Unterlassungsanspruch und kann daher auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern. Ihren Inhalt kann sie dem Erklärenden jedoch nicht aufzwingen, auch wenn das Gegenteil von Abmahnkanzleien mitunter behauptet wird. Erforderlich ist lediglich eine verbindliche Erklärung des Unterlassens erneuter Zuwiderhandlungen bei Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe. Zu beachten ist lediglich die vom Abmahnanwalt angegebene Frist, da das andernfalls eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren mit deutlich höheren Risiken und Kosten verbunden ist und deshalb unbedingt vermieden werden sollte."

Jeder Abgemahnte sollte umgehend mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auf eine Abmahnung reagieren. Jeder andere Ratschlag, den man im Internet lesen kann ist falsch und extrem gefährlich. Es drohen durch die einstweilige Verfügung je nach Streitwert hohe dreistellige bis mittlere vierstellige zusätzliche Kosten. Zudem sei nochmals auf den Kernsatz der Beschlüsse hingewiesen: „Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Wer eine Unterlassungserklärung nicht alleine ausfüllen kann, kann sich über die notwendigen Inhalte bei einem Rechtsanwalt, Abmahnwahn-Dreipage.de, bei RA Dr. Wachs, Hamburg in der kostenlosen Erstberatung, oder bei Netzwelt.de in den Foren informieren.

Samstag, 10. Oktober 2009

Hinweisbeschluss AG Musterhausen - § 14 RVG

pre-release-Version – Rehßrreipüüperbrüvong folgt. Fehlende links werden noch gesetzt.

Blog-Regel No1: Bevor ein Abgemahnter oder Beklagter mit einem Haus-Anwalt [siehe unten] über den Fall spricht muß die Kostenfrage und Mandatierung geklärt werden. Keine Plaudereien über etwas anderes: Erst die Kohle, dann der Vertrag und dann das Palaver.

Blog-Regel No2: Zu diesem „Vor“-Gespräch gehört die Frage nach der Qualifikation des Anwalts. Besitzt er keine Erfahrungen in dem speziellen Rechtsbegient „urheberrechtlicher Abmahnungen – p2p-Tauschbörsen“ ist das Gespräch beendet.

Regeln "Heintsch" hierzu

Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes, muss feststehen:
1. die Höhe des anwaltlichen Honorar
(Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten
(mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)

Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten, wenn:
1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorar benannt wird und
2. die Höhe des anwaltlichen Honorar größer ist, als die Forderungen
der Abmahnung!

Wie bereits anderweitig angekündigt wird sich dieser blog aktiv auf allen Ebenen mit Fragen um den Themenkreis der anwaltlichen Dienstleistung in Massenabmahnsystemen beschäftigen. Heute können hierzu erste Erkenntnisse des Spätjahres veröffentlicht werden, die aus dem Rahmen eines gerichtlichen Hinweisbeschlusses zu verwerten sind. Dieser kann zum jetzigen Verfahrensstand nicht identifiziert werden.

Wie bei allen Hinweisen und Hilfsstellung ersetzt ein Ratschlag jedoch nicht die eigene Verantwortlichkeit des mit einer urheberrechtlichen Abmahnung konfrontierten Verbrauchers. Zahlungsentscheidungen, Entscheidungen über Vorgehensweisen in Bezug auf den Unterlassungsanspruch, Vergleichsverhandlungen, Strategien in Gerichtsverfahren und der Zeitpunkt und die Wahl des des jeweiligen beratenden und vertretenden Rechtsanwaltes sind allein Sache des Abgemahnten.

Der Verfasser hier vertritt die Meinung, dass für die eigenhändigen Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und einer generellen Positionierung des Abgemahnten in Bezug auf die Haftung im Rahmen der sog. Störerhaftung auf den Verbraucherportalen genügend Informationen bereit stehen, so dass von einer anwaltlichen Beratungspflicht nach dem Erhalt einer Abmahnung keine Rede sein kann. Dies betrifft jedoch nicht alle Personenkreise. Allein die Anzahl der Abmahnungen, oder der „psychische“, "famliäre Hintergrund“ zwingen oft zu einer frühzeitigen Kontaktaufnahme mit einem Anwalt. Strikt lehnt dieser blog jedoch die Einschaltung von „Hausanwälten“ ab. Diese schaden in der Regel mehr, als dass sie nützen und Ihr Ratschlag kann nicht besser sein als die anwaltlich begleiteten Informationsprodukte der Verbraucherportale. Es können nur Anwälte mit nachgewiesenen Erfahrungen im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen empfohlen werden. Der späteste Moment einer Anwaltsbeauftragung ist jedoch der Moment in dem eine Klageschrift eintrifft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Abgemahnte keinerlei Äußerungen gegenüber den gegnerischen Kanzleien zu tätigen. Personen die einen Privatvergleich anstreben möchten zun dies auf alleiniges Risiko. Ich werde dieses Thema bald gesondert besprechen.

Heute aber geht es um die grundsätzliche Frage, wie man sich bei der Kontaktierung eines Anwalts, den man beauftragen möchte verhalten soll. Es ist hierbei zwischen a) Beratung und b) Mandat gerichtliche Vertretung zu unterscheiden. Achtung: Da die ausgewiesenen Fachleute als absolut vertrauenwürdig einzustufen sind gelten die folgenden Hinweise nur für Personen, die sich an die sog „Hausanwälte“ wenden möchten. Auf Deutsch: Die auf der „Liste Heintsch“ [die sicherlich noch von mir überarbeitet werden muß, denn es fehlen wohl Anwälte, andere dürften möglicherweise -von mir- nicht empfehlbar sein] aufgeführten Anwälte sind bedenkenlos zu kontaktieren. Alle die sich nicht auf der Liste befinden = treat as „Hausanwalt“.

I – Wann ensteht eine Gebühr?

Das AG Musterhausen beschloß wie zu erwarten, dass bereits mit einem Anruf und einem darauf folgenden Gespräch mit einem Anwalt über die Angelegenheit eine "Vergütungspflicht" entsteht. Sobald durch einen Verbraucher an einen Rechtsanwalt eine Bitte herangetragen wird sich mit einer Rechtsangelegenheit zu befassen liegt ein vergütungspflichtiger Auftrag vor. Ob einem der Ratschlag oder das Gespräch nun „gefällt“ oder nicht ist dabei unerheblich. Das gleiche gilt, wenn man Dokumente, wie die Abmahnung an einen Rechtsanwalt übereignet und dieser die Unterlagen überprüft. Dabei spielt keine Rolle, ob der Anwalt die Unterlagen nun sichtet oder nicht, er kann und wird eine Überprüfung geltend machen. Rechtsgrundlage für die Abrechnung sind die einschlägigen § des RVG § 34 + § 14.

Nach Ansicht des Gerichts ist auch ein Gespräch über eine Mandatierung eines Anwalts, dass zu einer Nichtmandatierung führt abrechnungsfähig. Selbst wenn noch eine Mandatierung wegen einer Klageerwiederung erörtert wird ist ein Auftrag erteilt worden, nämlich der einer Beratung.

Somit wäre jeder Anruf bei einer Kanzlei geeignet Kosten auszulösen.
II – Welche Gebühr kann ein Rechtsanwalt abrechnen?

Der Abmahnwahn krankt geradezu an unsicheren Sätzen für anwaltliche Beratungsleistungen, da die Bandbreite von „kostenloser Erstberatung“ bis zum Maxiamalwert aus § 34 RVG iHv 190€ schwankt. Schreibt der Anwalt jedoch nach einem Beratungsgespräch und anschließender Mandatierung den Gegner an entstehen nicht nur natürliche Mehrkosten, sondern die Beträge werden noch unterschiedlicher. Von Pauschalangeboten zwischen 250€ und an den Streitwerten orientierten Abrechnungen von über 600€ ist hier alles zu finden.
Im konkreten Fall konnte das erkennende Gericht sich jedoch nicht im Stande sehen die vorgetragene Leistung, die in einem zweistelligen Betrag! abgerechnet wurde zu beurteilen. Es sah sich nicht im Stande zu entscheiden, ob der Betrag angemessen ist.
Eine Vergütung ja, nur welche? Dieser blog wird die Gelegenheit nutzen und lokale, aber auch die Bundesrechtsanwaltskammer um Unterstützung bitten. Es kann doch nicht so schwer sein eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit mit einem bestimmten Wert, der für alle Anwälte zumindest eine Norm darstellt zu versehen. Wir kennen auch das Palaver von Anwälten, die von Kalkulationen reden in die die neue Kafeemaschine und weitere Betriebskosten einfließen müssen und daher die Beträge ans obere Limit des gesetzlichen Werts von 190€ legen. Dies mag im Einzelfall sinnreich sein, aber wir reden schließlich über ein Thema des Massenabmahnwahns. Würde sich jeder Abgemahnte nur in 2009 von einem Anwalt so beraten lassen würden wir über einen Markt von 38,4Mio € + MwSt. reden. Dieser Markt muß reguliert werden. Man denke mal bitte an eine gewisse Schutzschriftenkanzlei, die normale Abgemahnte mit zigtausender-Rechnungen über „Anwaltsinkasso“-Unternehmen abfingert, ohne das ein BAK-Hahn danach zu krähen scheint.

III – Schaden durch Falschberatung

Hier gibt es natürlich unendliche Konstellationen. Ein Beispiel findet sich auf diesem blog mit dem „Magdeburger Tantenurteil“. Ein Schaden kann dem Verbraucher in jeder Phase der rechtlichen Auseinandersetzung entstehen. Er hat immer das Recht diesen Schaden geltend zu machen. Allerdings gestaltet sich das überhaupt nicht einfach. Heute [und es folgen weitere Beispiel aus den unterschiedlichen Konstellationen] leitet der Verfasser aus dem Hinweisbeschluss des AG Musterhausen ab:

Wer A sagt muß auch B sagen.
Da selbst ein Beratungsgespräch ein „erteilter Auftrag“ ist, erkannte das Gericht die Möglichkeit für einen Verbraucher an einen entstandenen Schaden geltend zu machen, wenn eine Mandatierung nach dem Gespräch dem Verbraucher nicht sinnvoll erscheint und er zu einem anderen Anwalt geht. Wichtig ist also nochmals fest zu halten: Möchte man einen Anwalt mandatieren und tut man dies nach dem Gespräch nicht, wird das Gespräch zum Beratungsgespräch. Dieser Vorgang löst immer Gebühren aus. Jedoch kann man [Einzelfallüberprüfung notwendig] rechtlich gesehen aus dem Vorgang eine „Kündigung“ eines Vertragsverhältnisses für sich geltend machen. Was man nicht kann ist argumentieren: "Hat mir nicht gefallen. Kam mir schlecht vor. Die Beratung war ja gar nichts wert, das hätte ich mir sparen können."

Das Gericht legte in diesem Einzelfall jedoch zusätzlich fest, dass eine Falschberatung nur dann gegen die anschließende Rechnung des Anwalts ins Feld geführt werden kann, wenn durch die Falschberatung ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden muß nach § 628 Abs2 BGB detailliert dargestellt werden.

Das Gericht legte zudem fest, dass für diesen Bereich die Beweislast bei der Partei liegt, die eine Falschberatung und einen Schaden geltend machen möchte!

Hier existieren natürlich enorme Probleme in der Umsetzung. Ein Abgemahnter müßte um sicher zu gehen, dass er jedes Gespräch mit dem Anwalt unter Zeugen statt finden läßt und danach müßte eine Protokollierung über das Gesagte vom Anwalt unterzeichnet werden. Populäres Beispiel RSV: Wer einen Anwalt bei der RSV kontaktiert und dort im Rahmen einer Beratung „oftmals“ fehlerhaft diktierte UE abschreibt und beim Abmahner abgibt, den kann zwar sehr wohl ein massiver Vermögensschaden treffen. Aber ohne einen Zeugen, ohne Schriftstück der RSV könnte der entstandene Schaden nicht geltend gemacht werden, denn es fehlt jeglicher Beweis für die Falschberatung.

Zudem finden sich im Bereich des „Schadens“ nicht etwa nur „einfache Schäden“ durch fehlerhaft ausgefüllte UEs. Beispiel „Rabenklex“: Eine Beklagte übermittelt ihrem mandatierten Anwalt den Wunsch so schnell wie möglich aus der Angelegenheit „Klage“ zu kommen. Der Anwalt rät ihr bedingt durch eine grandiose Fehleinschätzung der Verfahrenschancen am zuständigen AG zu der Abgabe einer Anerkennung des Klagegrundes. Hinzu kommt die fehlerhafte Einschätzung beider, man könne in „p2p-Verfahren“ durch ein rechtzeitiges Anerkenntniss Kosten sparen. Der Vermögensschaden nach Abrechnung des RI, die nur um 50€ unterhalb des Prozeßkostenrisikos lag betrug über 600€. Minimum, da der Fall exakt 100% dem weidlich bekannten 11 W 58/07, OLG Frankfurt entsprach. Ist ein deartig gemeinsam produzierter Schaden wirklich dem Anwalt alleine zuzuschreiben?

Eine logische Hürde gilt es zudem zu Überspringen: Das Gericht in Musterhausen legte wie bereits erwähnt fest, dass nur ein Schaden, der genau aus einer Falschberatung entstanden ist anzurechnen wäre. Das hieße logisch: Wer ein Mandat nicht vergibt und zu zB Dr. Wachs geht ... dem kann gar kein Schaden entstehen, da Dr. Wachs ja doch alles richtig macht. Rein fiktiv hier mein Gedanke, denn ich glaube nicht, dass dieser Gedanke im speziellen Verfahren noch näher zu erörtern ist, oder irgendwo anders so gesehen wird: Der Schaden wäre also der Anteil an der Rechnung von zB Dr. Wachs der den in der Rechnung des Erstanwalts vorgebrachten Tätigkeitsumfang nochmals durchführen muß. Das wäre dann aber „eigentlich“ genau der Wert der vom Erstanwalt abgerechnet wird. Whatever...

Persönlicher Abschluß
[Das ich das überhaupt schreiben muss....]
Für alle Menschen, die gerne seltsame Kritik an meinem Stil haben, um es vornehm auszudrücken. Die Zielsetzung des Verfahrens vor dem AG Musterhausen im achso-wichtigen monetären Bereich war es, schlicht, dass die Beklagte für das oben beschriebene Szenario keine Gelder aufwenden muß und auch die Bezahlung der Rechnung nicht erfolgen muß. Diese Zielsetzung ist erreicht. 0€.

Macht das besser und dann reden wir weiter.