Mittwoch, 23. Dezember 2009

AG Oldenburg, Az: 2 C 2173/09 - Klagerücknahme

In einem Filesharing-Verfahren wurde dem Beklagten heute durch das Gericht mitgeteilt, dass der Kläger die Klage zurück genommen habe. Ein richterlicher Beschluss steht hingegen noch aus.

Ein Tonträgerhersteller hatte von einem Internetanschlußinhaber im Rahmen einer Abmahnung die Unterlassung einer angeblichen Rechtsverletzung aus dem Dezember 2007, die eine Schweizer IP-Adressenprotokollierungsfirma angeblich in einer sog. p2p-Tauschbörse notiert haben will verlangt. Der Abgemahnte reagierte richtig und gab eine modifizierte Unterlassungserklärung ab. Gleichzeitig lehnte er jedoch die Bezahlung von insgesamt 761,00 € an Schadensersatz, Ermittlungskosten und Rechtsanwaltskosten für die Einschaltung einer bekannten Karlsruher Abmahnkanzlei (die nicht mit N. beginnt) die in der Abmahnung geltend gemacht wurde ab.

Der Tonträgerhersteller beauftragte im Jahr 2009 ein Inkassounternehmen aus dem Raum Baden-Baden mit der Beitreibung der Forderungen. Nach einem gigantischen Berg von Schriftsätzen beantragte der hauseigene Rechtsanwalt, ebenso aus dem Raum Baden-Baden zuerst einen Mahnbescheid und nach Widerspruch des Abgemahnten machte er eine Summe von insgesamt 340 € [???] am Gerichtsstandort Osnabrück geltend.

Das Gericht in Osnabrück sah sich jedoch nicht zuständig. Die Klage wurde an das zuständige Gericht in Oldenburg verwiesen. Zu deisem Zeitpunkt hatte der Beklagte jedoch bereits auf die Klage erwiedert. Mit Schriftsatz vom Sonntag, dem 19.10.2009 suchte die Klägerin der Erwiederung zu antworten. Ohne richterliche Fristsetzung beantwortete der Beklagte diesen Schriftsatz Mitte November 2009. Die Antwort der Klägerin bestand in der Rücknahme der Klage.

I - Rücknahme

Die Rücknahme einer Klage ist in § 269 ZPO geregelt.

In diesem Fall ist der Verlauf - Richterschaft - Klägerin unklar, da sich das Gericht jede Notiz an den Beklagten sparte. Üblicherweise würde man annehmen, dass der erkennende Richter der Klägerin mitteilte, dass die Klage wenig Aussicht auf Erfolg haben würde. Auch ist es hier jedoch möglich, dass der Klägerin nicht gelang die vorzüglichen Argumente des Beklagten zu beantworten. Man geht davon aus, dass der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Damit ist jedoch nur der rückwirkend "nicht anhängig gewordene" Rechtsstreit vor dem AG Oldenburg gemeint. Auch wenn es absurd erscheint steht der Klägerin zu es an einem anderen Gericht zu versuchen. Die Wahrscheinlichkeit wird hier jedoch als sehr gering erachtet. Zudem muß der Beklagte hier nicht der Rücknahme zustimmen. Er könnte gegen den Beschluss jedoch sofortige Beschwerde einlegen, damit die Angelegenheit endgültig geklärt wird. Dies wird sicherlich zu prüfen sein.

II - Verfahrensverlauf - Sachverhalt

Erschwert wurde das Verfahren für die Klägerin durch verschiedene Unstimmigkeiten in ihren Vorträgen. Der Streitgegenstand wurde nicht angemessen vorgetragen. Der Tonträgerhersteller machte vor Gericht sogar "ausschließliche Markenrechte" an einem Musiktitel geltend, oder bezeichnete ein Musikwerk als "Computerspiel und Software".

Der Beklagte hingegen konnte dem Gericht (nach seiner Ansicht) substantiiert darlegen, dass er die vorgeworfene Tat nicht begangen habe. Zudem konnte er ausführlich darlegen, weshalb er auch im Rahmen der Störerhaftung nicht verantwortlich zu machen sei. Er rügte verschiedene Mängel im gegnerischen Vortrag. Er legte sehr deutlich dar, weshalb der vorgebrachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 100€ aus der Luft gegriffen sei. (vgl. AG Musterhausen - Verhandlung)

Von wesentlicher Bedeutung war jedoch, dass dem Beklagten gelang sehr deutliche Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin vorzubringen. Die Klägerin hatte behauptet, sie halte (vage) ausschließliche Leistungsschutzrechte "an dem Musikstück ... in den jeweiligen Versionen". Der Beklagte führte hingegen Beweis, dass diese Behauptung nicht zu treffend sei. Nicht entschieden wurde jedoch in der Sache selbst. Ob mit der Beiziehung von STA-Ermittlungsakten und richterlicher Überprüfung der tatsächlichen Lage der Dinge in Bezug auf die reale Aktivlegitimation der Klägerin ein anderes Ergebniss als die Beklagtenmeinung beurteilt worden wäre ist nicht geklärt. Das die Klägerin jedoch Ihren Antrag zurückzog läßt Einiges dafür sprechen.

Abschließend sei veröffentlicht, dass sich der Beklagte selbst verteidigte. Hierbei wurde er tatkräftig durch Teilnehmer des Forenbereichs des Internetportals Netzwelt.de unterstützt. Diese bedanken sich bei Herrn Dr. Frank Eikmeier für seine unkonventionelle Mitarbeit an diesem erfolgreich verlaufenden Verfahren.

Montag, 14. Dezember 2009

Abmahnungen richtig lesen









Eine freundliche Abmahnkanzlei hat uns bezüglich des Punktes "2. Ersatzansprüche" versichert:

- Lt. Rechnung der Rechteverfolgungsfirma wird ein Betrag in Höhe von 50€/ermittelter IP-Adresse abgerechnet.
- Lt. Rechnung der Deutschen Telekom wird ein Zeitvolumen für den Komplettauftrag von 1,5 Stunden für eine Datenabfrage im zweistelligen Bereich für 71,56€/h = 107,34€ berechnet. Hinzukommen die kosten jür 1 CD bei dieser Größe = 4,54€. Summe 111,88€.
- Für das Verfahren "Auskunft nach § 101 UrhG" wird eine 0,8-Geschäftsgebühr für einen Rechteinhaber aus einem Streitwert von 3 000€ = 151,14€ ermittelt. Eine zweite Auslagenpauschale entfällt.

Für eine stinknormale Massenabmahnungsrechnung bei 25 "gelieferten" IP-Adressen für eine Abmahung rechnet sich das wie folgt:

1 x RvF = 50€ = 50€
1 x Telekom = 111,88€ : 25 = 4,29€
1 x Auskunft Köln = 151,14€ : 25 = 6,04€
----------------------------------------
Summe = 60,33€
--------------

Wie ist eine solche reale und einfach für jede Abmahung herzustellende Rechnung mit dem obigen Textbaustein vereinbar, der in jeder aktuellen Abmahung dieser Kanzlei zu finden sein dürfte, und der von Kosten für das gesamte Verfahren in Höhe von bis zu 300€ spricht? Wie sieht der Betrag nach der Reduzierung im "Pauschalabgeltungsbetrag" aus? Weshalb steht dort nicht der konkrete Betrag? Soll etwa der Hinweis ... "ja wir schätzen das doch nur, ist doch nicht Ernst gemeint mit den 300€, lesen sie doch das ist doch nur ein hypothetischer Höchstwert.. usw..." eine ausreichende Erläuterung darstellen?

Ich rede über ein Produkt
- , dass genutzt wird um gegen Einige Personen einstweilige Verfügungen zu erlassen
- , dass deutlich eine Klageandrohung ausspricht
- , dass bei jeder anderen Kanzlei die Anspruchsgrundlagen für die späteren Klagen bei Nichtzahlung enthält

Ich rede über ein ernstes Produkt und nicht über einen Aprilscherz in dem hypothetische Fantasiebeträge stehen sollten. Welchen Kriterien entspricht eine Abmahung in der steht: "Wir fordern sie auf, ... die in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten zu tragen." und bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, dass die in der Abmahung erläuterten entstandenen Kosten aus der Luft gegriffene Aprischerzbeträge sind, die mit eher belustigenden Textimplantaten wie "bis ... zu - darfs noch ein bisschen mehr sein?", "unter Freunden wären das jetzt aber...", "vielleicht nehmen wir heute mal diesen Streitwert hier?" (siehe auch Baxter-Bericht: "Die Streitwerte (hier: € 400.000,-) seien dabei ebenfalls Erfahrungswerte, die auf Entscheidungen von Gerichten basieren. Herr RA Clemens Rasch weist darauf hin, daß dieser Wert deutschlandweit variiert.") garniert sind.

Davon abgesehen: Da gleichzeitig "Zeugenaussagen kursieren" die der namentlichen RvF nur 30€ pro IP-Adresse zusprechen wollen, die die entsprechende Mandantin gar nicht zu tragen hat, sondern die durch eine Drittfinanzierung finanziert werden ist nicht mal klar, ob diese Kosten überhaupt in der Abmahnung auftauchen sollten. Das dabei auch noch der Schadensersatz als Variable geltend gemacht wird, die von Abmahung zu Abmahung schwankt bringt noch mehr Durcheinander. Es ist letztlich nicht nachvollziehbar welche Ansprüche überhaupt geltend gemacht werden.

Sind dabei andere besser? Immerhin, so zB die Kanzlei Westphalen pauschalisieren manche Kanzleien die Werte. 10€ Telekom, 20€ Auskunftsverfahren. Das erscheint zwar immer noch seltsam, aber dort werden diese Kosten direkt dem Pauschalabgeltungsbetrag zugeordnet. Der Schadensersatz fällt hier aus dem Pauschalabgeltungsbetrag vollständig heraus, was zwar wiederum mit den "Anweisungen" des Gesetzgebers kollidiert man solle die Auskunftskosten als Schadensersatz gelten machen, aber wenigstens kann ich als normal Sterblicher nachvollziehen welche Beträge für was zu bezahlen sind. Das es hier spezielle Probleme mit der realen Abrechnung "im Innenverhältniss" gibt ist allseits bekannt.

Absurd - einfach nur absurd. Man ist mittlerweile im Bereich der Berechnung von Prozeßkostenrisiken bei manchen Kanzleien bei Möglichkeiten "von bis zu" einem Dutzend angekommen. Dabei darf man nicht unterschätzen, dass man seitens des Verfassers sehr motiviert von einem erfahrenen Richter kommt. Dieser hatte uA sehr wohl verstanden, dass die unterschiedlichen Sätze der RvFs 30€ - 50€ - 75€ einer tieferen Betrachtung über deren reales Zustandekommen dringenst anstehen. Mit pauschalen Werten für "Auskunftskosten" brauchte man dem schon gar nicht kommen.

Mittwoch, 9. Dezember 2009

Kornmeier vs Stadler - Part II

Full-Text-Übernahme

Kornmeier nimmt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück

"Vor zwei Wochen habe ich darüber berichtet, dass mich Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier wegen eines Blobeitrags abgemahnt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert hat. Daraufhin habe ich Schutzschriften bei verschiedenen Landgerichten hinterlegt und die Abgabe einer Unterlassungserklärung verweigert.

Die Kanzlei Kornmeier, vertreten durch eine andere Anwaltskanzlei, hat deshalb am 30.11.09 beim Landgericht Frankfurt am Main (Az.: 2-03 O 550/09) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Diese Verfügung hat das Landgericht aber nicht erlassen, vielmehr hat Kornmeier am 04.12.09 seinen Verfügungsantrag - offenbar auf Anraten des Gerichts - wieder zurückgenommen. Zuvor hatte die von den Rechtsanwälten Kornmeier beauftragte Kanzlei vergeblich versucht, das Landgericht Frankfurt unter Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 25.11.09 umzustimmen.

Das Landgericht hat offenbar auch meine Schutzschrift berücksichtigt, denn mit Beschluss vom 07.12.09 wurden der Partnergesellschaft Kornmeier die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt, wie von mir in der Schutzschrift beantragt. Einziger Wehrmutstropfen: Das Gericht hat den Streitwert nicht entsprechend der Antragsschrift auf EUR 250.000,- festgesetzt, sondern nur auf EUR 30.000,-.

Mit dieser Aktion hat es die Kanzlei Kornmeier natürlich auch geschafft, den zugrundeliegenden Sachverhalt bei ihrem Hausgericht in Frankfurt bekannt zu machen. Auch eine Form des Streisand-Effekts. ;-)"

Montag, 7. Dezember 2009

Modell "Unendlichkeit"



So siehts also aus unser Modell "Unendlichkeit".
Total-A = Abmahungen pro Quratal - Anzahl
F-Zahler = Sofortzahler 25% - Mio€
V-Zahler = Vergleichszahler 25% - 35% - Mio€, die im nächst folgenden Quartal zahlen
N-Zahler = Nichtzahler - Anzahl

Einzelbilanzen auf Grundlage des Leaks. Hier interessiert nur der Wert, der an die X. GbmH und die Abmahnkanzlei geht. 37,5% der jeweiligen Summen. RAK-Kosten1 = aus Streitwert 10 000 0,5-Gebühr (incl. Vergleichszahler). RAK-Kosten2 = Von nichtzahlern verlangte 1,3-Gebühr

Erstes Quartal
Eingang: 0,843Mio€
RAK-Kosten1: 2,63Mio€
RAK-Kosten2: 6,518Mio€
Verlust: 8,305Mio€

Zweites Quartal
Eingang: 2,109375Mio€
RAK-Kosten1: 4,734Mio€
RAK-Kosten2: 7,8216Mio€
Verlust: 10,446Mio€

Drittes Quartal
Eingang: 3,0375Mio€
RAK-Kosten1: 4,734Mio€
RAK-Kosten2: 7,8216Mio€
Verlust: 9,5181Mio€

Viertes Quartal
Eingang: 2,4045Mio€
RAK-Kosten1: 1,9725Mio€
RAK-Kosten2: 4,8885Mio€
Verlust: 4,4565Mio€

Fünftes Quartal
Eingang: 0,843Mio€
RAK-Kosten1: 0,6575Mio€
RAK-Kosten2: 1,6295Mio€
Verlust: 1,444Mio€

Gesamtverlust: 34,1696Mio€, die X. GmbH an die Kanzlei X. "schuldet".

Zieht man nun die geltend gemachten 1,3-Gebühren wiederum ab (28,6792Mio€) verblieben immer noch 5,4904Mio€ Verlust, die X. GmbH an die Kanzlei X. schuldet.

Verrechnet man dieses mit den Eingängen in Höhe von 9,237375Mio€ bleibt ein Restbetrag von 3,746975Mio€ übrig, der unterhalb des Werts 0,5 für jede bezahlte Abmahung verrechnet werden würde. Bei 56.000 bezahlten Abmahnungen erhält die Kanzlei X einen Maximalwert Wert in Höhe von 66,91€/pro Abmahnung was einer 0,138-Gebühr VV2300 aus einem Streitwert von 10 000€ entspricht. Die X. GmbH erhält nichts. Es werden keine "Auslagen" abgerechnet.

Wenn aber nun statt 50%-60%, sagen wir mal 100% die Pauschale sofort zahlen würde dies 16,875Mio€ in die Kassen gespült haben. Dem stünden Anwaltskosten im Bereich der 0,5-Gebühr VV2300 in höhe von 26,3Mio€ entgegen. Der Maxilmalwert in die Gebührentabelle umgerechnet würde einen Wert einer 0,347-Gebühr VV2300 darstellen. Die X. GmbH erhält nichts. Es werden keine "Auslagen" abgerechnet.

Abschließend noch die Kurz-Auswertung der "Stagliano gets 50€/head"-Theorie. Wenn hier alle Abngemahnte sofort zahlen und die X.II-GmbH weiterhin 12,5% für die heads erhält verbleiben zur Ausschüttung X. GmbH und Kanzlei X. 34,375Mio€. Damit erhielte die X. GmbH einen Betrag von 8,075Mio€ und die Kanzlei X. hätte alles richtig gemacht. Zahlen hier aber nur 80% den Pauschalbetrag (27,5Mio€) und werden 20% der Nichtzahler mit 1,3-Gebühren belastet... ist schon vorbei. Geltend gemacht wurden hier RAK-Kosten im Gesamtvolumen von ca. 34,0Mio€. Die X. GmbH würde der Kanzlei X. den Betrag von 6,5Mio€ schulden.

Sorry, Folks.... ich will geteert und gefedert werden, wenn ich weiß, wie man so ein System (ein System, nicht die Gesamtanzahl der Systeme) halbwegs rechtlich einwandfrei gestaltet. Die Unsicherheit bleibt: Die nichtzahler, die eine 1,3-Gebühr bezahlen sollen sind der Faktor, der das System implodieren läßt.

Freitag, 4. Dezember 2009

LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009

Ein sehr interessantes Urteil erreicht uns heute aus Frankfurt. Vorsicht: Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig.

[Fulltext LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 2-6 O 411/09]

Vornehmlich hatte sich das Gericht mit der Wirkung einer handschriftlich veränderten "Orginal-Unterlassungserklärung" zu beschäftigen. (Prozessvertreter des widerklägers mir nicht bekannt.)

Ein Abgemahnter hatte zum 26.05.2009 nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer mutmaßlichen Rechtsverletzung von Rechten einer sog. u. bek. "Tauschbörsenverwertungsfirma" sich zur Unterlassung der vorgeworfenen Rechtsverletzung verpflichtet. Er hatte jedoch nicht empfohlene Unterlassungserklärungen der modifizierten Art verwendendet, die kein Schuldeingeständniss darstellen, sondern handschriftlich Zusätze in das mitgesandte Dokument eingefügt.



Der relevante Zusatz: "und andere geschützte Werke" sollte in der Meinung des Abgemahnten bedeuten, dass er für "sämtliche Werke der Unterlassungsgläubigerin" eine Erklärung abgibt.

In der Folge erhielt der Abgemahnte eine neue Abmahnung der Tauschbörsenverwertungsfirma. Geltend gemacht wurde die Rechte und deren Verletzung an einem anderen Werk eines anderen Künstlers. Der Abgemahnte war der Ansicht die abgegebene Unterlassungserklärung reiche auch für die neue Abmanhung aus was diese hätte unberechtigt werden lassen. Diese Ansicht trug er im Rahmen einer Widerklage vor.

Das Landgericht entschied jedoch, dass die abgegebene Unterlassungserklärung sich nicht auf die Werke der Gruppe in der zweiten Abmahnung erstreckt.



Die Auswirkungen auf die bisherige Praxis der Abgabeform "Modifizierte Unterlassungserklärung" muß nur zum Teil diskutiert werden.

Klar ist, dass die einfache Form der "modifizierten Unterlassungserklärung" bezüglich des streitgegenständlichen Titels die Wiederholungsgefahr ausräumt. Insofern hat sich durch das Urteil nichts geändert.

Wie dieses Urteil jedoch auf sogenannte "Erweiterte Modifizierte Unterlassungserklärungen" Auswirkungen zeitigt muß geprüft werden. Das Landgericht forderte ein Minimum an "Konkretisierung". Diese "könne" in einem Bezug auf "sämtliche Musikwerke" bestehen. Eine Spezifizierung auch in Richtung anderer Werkarten, die die Tauschbörsenverwertungsfirma abmahnt könnte ratsam erscheinen. Andererseits wurde nicht die Schöpfung "sämtliche Werke" beurteilt. Diese AusdrucksForm in den modifizierten Unterlassungserklärungen wurde bislang stets von der Unterlassungsgläubigerin angenommen! Und es ist eben keine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben worden. Insofern wurde im vorliegenden Fall die Schuld eingeräumt.

Für die "Kerntheorie" hingegen, die manche Kanzleien in Form von Forderungen man müsse für "alle Werke" der Unterlassungsgläubigerin eine Unterlssung ausdrücken ins Spiel bringen ist das Urteil ein herber Schlag. Das Gericht erkannte die vorformulierte, also auf den streitgegenständlichen Titel enorm deutlich spezifizierte Unterlassungserklärung als ausreichend an um die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Eine Forderung nach mehr (besp: Musikrepertoire der Unterlassungsgläubigerin) ist also erkennbar nicht zu erfüllen.

Aus dem Urteil geht leider nichts richtig Spannendes hervor. Weder wurde die Aktivlegitimation bezgl. der Erstabmahnung angegriffen, noch erscheint der Hinweis um welchen "Chartcontainer" es sich gehandelt hat. Insofern kann heute nicht bewertet werden wie sich das Landgericht zB zu dem Umstand gestellt hätte, wenn sichbeide Werke auf einem "Chartcontainer" befunden hätten und wie die Wirkung der ersten Unterlassungserklärung hierbei zu sehen sei.

Mittwoch, 2. Dezember 2009

Gerichtstermin 01.12.2009 - Bericht - official

Note: Eine erweiterte Fassung wird erst nach anwaltlicher Freigabe veröffentlicht. Update folgt.

Gerichtstermin vom 01.12.2009 am Amtsgericht Musterhausen

Auf freundliche Einladung durch Frau Rechtsanwältin Nicole Schneiders von der Kanzlei Harsch & Kollegen in Rastatt besuchte ich am 01.12.2009 eine mündliche Verhandlung in einem "Filesharing-Verfahren".

Das Erstaunlichste des Termin war das Ergebniss. Beide Parteien stimmten einem richterlichen Verleichsangebot zu. Der Beklagte verpflichtete sich der Klägerin den Betrag von 200€ in 10 Monatsraten zu bezahlen.

Die Klägerin hatte jedoch zuvor über einen Rechtsanwalt im Raum Karlsruhe eine Forderungshöhe von 981,00 € geltend gemacht. Der Klägerin seien "diese Kosten enstanden". Durch Nichtzahlung der Forderung war die Einschaltung eines Inkassobüros notwendig geworden, was die Forderung .... auf 751,80€ verringerte. (Die Geschäftsgebühr VV2300 wurde mutmaßlich von einem 1,0-Wert aus der Abmahnung auf einen 0,666-Wert herabgestuft.) Vorgerichtliche Mahnauslagen und Kosten für die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts, der schließlich die Klage führte wurden nicht beziffert und geltend gemacht. Natürlich liegt nun noch kein Kostenfestsetzungsbeschluß des zuständigen AG vor. Man einigte sich auf eine Vergleichslösung was die Kosten der Streitsache vor Gericht angeht: 2/7tel soll der Beklagte tragen, die Klägerin 5/7tel.

Der enorm erfahrene (im positiven Sinne) Richter am Amtsgericht in Musterhausen leitete diesen Vergleichsvorschlag (offensichtlich) wie sogleich folgt ab. Einleitend der Satz des Tages zum Thema Deckelung nach § 97a Abs. 2 Urhg : (sinng.) Einfach gelagert sei ein Fall natürlich dann, wenn derjenige welcher ihn vor sich liegen hat Erfahrung in solchen Fällen hat. Dem ist nichts hinzuzufügen.

- Die Klägerin, eine Firma die im Farbfilmverleih unternehmerisch tätig ist hatte wegen einer durch eine beauftragte Rechteverfolgungsfirma (L.) fest gestellten Verletzung von Leistungsschutzrechten eines Filmtitels K. in sog. p2p-Tauschbörsen einen Schadensersatz in Höhe von 200€ geltend gemacht. Das erkennende Gericht bemängelte, es könne keinen Betrag dieser Größenordnung ohne Darlegungung über die Herkunft des Betrages bewerten. Die Klägerin suchte dem ausweislich einer losen Aneinanderreihung von Daten hinter denen eine sog. Internet-Protkoll-Adresse geschrieben war, und die einen Zeitraum von über 16 Stunden und einer damit verbundenen unbegrenzten und weltweiten Verbreitung des Werks suggerierte nachzukommen um den Schaden in Höhe von 200€ darzulegen. Das Gericht erkannte jedoch eine "stichpunktartige" Vorgehensweise und konnte sich den Erläuterungen nicht anschließen.

- Die Klägerin hatte zudem einen Streitwert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 25.000€ als angemessen betrachtet. Der vorsitzende Richter konnte aus dem Vortrag der Klägerin nicht einmal erkennen wie dieser sich zusammensetzt. Die Klägerin hatte zur Begründung ein veraltetes LG Köln-Urteil aus dem Juli 2007 bei dem Streitwerte von Musiktiteln bewertet wurden als übertragbar eingeführt und argumentiert das der dort bezifferte Streitwert pro Musiktitel in Höhe von 15.000€ für einen abendfüllenden Spielfilm nach oben zu korregieren sei. [Note: In Köln werden jeher 10.000€ pro Musiktitel als angemessener Streitwert betrachtet, jedoch zumeist nach Multiplikation mit den entsprechend angebotenen Titeln ein deutlich niedrigerer Wert pauschalisiert. Dieser wird bis zu einem Drittel der Ursprungssumme 10.0000€ oder gar darüber hinaus reduziert werden müssen um richterlich als angemessen betrachtet zu werden.] Das erkennde Gericht forderte hier nähere Darlegungen, wie sich der Streitwert zusammen setzt. Die Klägerin wollte dies nochholen.

- In beiden Punkten verwies der vorsitzende Richter auf einen Wunsch der Klägerin. Das Gericht wurde von dieser gebeten die Summen nach § 287 ZPO zu schätzen, da der Beklagte die Angaben anzweifelte. Das Gericht sah sich in diesem Einzelfall ausser Stande dieses zu tun und wies diesen Wunsch zu diesem Verfahrenzeitpunkt strikt zurück.

- Schließlichlich bewertete das Gericht den geltend gemachten Anspruch "Kosten Durchführung Ermittlungsverfahren durch die Firma L. in Höhe von 75€", der auch nach § 287 ZPO geschätzt werden sollte vollständig abschlägig.

- Jedoch konnte das erkennende Gericht gegenüber der Beklagtenseite nicht verhehlen, dass es eine grundsätzlich Haftung des beklagten Anschlußinhabers nicht ablehnen könne. Obschon dieser im Rentenalter und nicht als Täter in Frage kommend gab es im Haushalt jugendliche Mitbenutzer des Internetanschlusses. Diese bezeugten zwar die Tat nicht begangen zu haben, jedoch war die Beweisführung des Beklagten eingeschränkt. Es handelte sich nicht um eine W-LAN-Router-Anlage, sondern um ein Kabel-Modem. Die Sicherhungsmaßnahmen erschienen dem Gericht nicht ausreichend, ebensowenig wurde der Bereich der Prüf- und Sorgfaltspflichten der richterlichen Meinung ensprechend ausreichend abgedeckt. Wohl und mutmaßlich aus seiner weitreichenden Lebenserfahrung heraus wollte der vorsitzende Richter nicht von keiner dem Anschlußinhaber zurechenbaren Verletzung einer Rechtspflicht ausgehen und mußte somit eine Haftung als Störer erkennen.

Salomonisch und durchaus angemessen bot er den Parteien ein richterliches Vergleichsangebot an, dass den Betrag 200€ bezifferte. Die Parteien nahmen den Vergleich an.

Samstag, 28. November 2009

XXX vs RA Hechler

Aufruf zur Meldung

Die Rechtsanwaltskanzlei Hechler, Schwäbisch Gmünd leidet auch unter dem momentan grassierenden Befall von Abmahnungen. Kanzleien, oder Privatpersonen denen das Folgende auch geschehen ist sollen sich bitte unkompliziert bei RA Hechler melden.

"Aufruf:

Gestern erhielten wir von einer relativ bekannten Abmahnkanzlei eine Aufforderung an uns und unseren Mandanten, die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu unterlassen.

Uns ist bereits ein einstweiliges Verfügungsverfahren bekannt, bei dem diese Kanzlei unterlegen ist. Das Gericht war der Auffassung, vorbeugende Unterlassungserklärungen seien statthaft in diesem Zusammenhang, was im Übrigen auch unserer Auffassung entspricht.
Wir möchten daher gegen diesse Abmahnung vorgehen.

Wer hat noch derartige Abmahnungen bekommen wegen einer vorbeugenden Unterlassungserklärungen?

Sind weitere Verfahren (bitte mit Quelle!) vor Gericht bekannt?


Mit freundlichen Grüßen
Matthias Hechler, M.B.A.
Rechtsanwalt
"

Kontakt

Donnerstag, 26. November 2009

Nümann vs Solmecke

Der Kanzlei Wilde + Beuger Köln, wurde heute eine einstweilige Verfügung des LG Köln zugestellt. Antragsteller eine gewisse Kanzlei Nümann + Lang aus Karlsruhe.

Erläuterungen hier.

Kornmeier vs Stadler

In der Affaire "Kornmeier" hat die mit schweren Vorwürfen konfrontierte Kanzlei Kornmeier einer erste Reaktion gezeigt.

Sie läßt den als Triebfeder der öffentlichen Diskussion agierenden RA Stadler wegen seiner blog-Einträge und Interviews abmahnen.

"Bloggen in Deutschland ist gefährlich, vor allem dann, wenn man Missstände beleuchtet. Das habe ich jetzt am eigenen Leib erfahren müssen, denn vor zwei Tagen flatterte mir eine Abmahnung einer Frankfurter Anwaltskanzlei ins Haus. Ihr Auftraggeber: Rechtsanwalt Dr. Udo Kornmeier und die Kanzlei Kornmeier & Partner. Stein des Anstoßes ist mein Blogeintrag "Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect und Kornmeier - eine juristische Analyse" sowie ein Interview, das ich dem Sender Radio Fritz am 21.11.09 gegeben habe."

[Fulltext]

Betroffene, die RA Stadler helfen möchten beachten diesen Eintrag bei Netzwelt.de.

Hinweise Zweitschreiben

Aufgrund der jüngsten Veränderungen der Musterschreiben "modifizierte Unterlassungserklärung" der Initiative-Abmahnwahn-Dreipage.de in Zusammenarbeit mit Dr. Wachs, Hamburg möchte dieser blog kleinere Hinweise zum Thema

"Wie reagiere ich auf ein Zweitschreiben, in dem die angegebene modifizierte Unterlassungserklärung abgelehnt wird und durch den Rechteinhaber eine Konkretisierung gefordert wird?"
... geben

Dies kann geschehen wenn zB, eine modifizierte Unterlassungserklärung für ein Album nicht dem Muster entsprechend abgegeben wurde: "… zu unterlassen, das geschützte Musikalbum “No Line on the Horizon“ der Künstlergruppe “U2“ ganz oder Teile daraus, ohne Einwilligung der Unterlassungsgläubigerin öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.", oder der Rechteinhaber von sich aus eine Konkretisierung fordert.

1.
Wie üblich, jedoch dringendst bei Abmahnungen die Musikalben betreffen ist das Zweite Schreiben der Abmahnkanzlei intensiv zu studieren. Bereits zu Beginn drückt die jew. Kanzlei entweder die Annahme der abgegebenen Unterlassungserklärung aus, oder bestätigt den Erhalt (ausreichend), oder Sie lehnt die Erklärung mit einer Begründung ab. Besteht diese Begründung in der Forderung einer Konkretisierung ist zwingend innerhalb der angegebenen Frist zu handeln. Dies geschieht erneut mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Mitgesandte "Orginal-Unterlassungserklärungen" sollten nicht unterzeichnet werden, da diese ein Schuldeingeständniss darstellen.

2.
Was bedeutet "konkretisieren"
Darunter versteht man gemeinhin, dass wie im Linkbeispiel eine genaue Titelliste unter dem Eingangstext der das jeweilige Musikalbum + Künstler bezeichnet geschrieben wird. Dem Rechteinhaber dient diese ausführliche Version zu erkennen, dass tatsächlich jeder Titel des Albums gemeint ist für den das Vertragsstrafenversprechen ausgesprochen wird. Somit können keinerlei Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Ausschlusses der Wiederholungsgefahr erkannt werden, wie es zum Beispiel bei fehlerhafter Abgabe noch möglich ist. Dem Abgemahnten dient die Erfüllung der Forderung auch hier einen Antrag auf Einstweilige Verfügung zu verhindern.

3.
Was ist der HauptUnterschied zur einfachen modifizierten Unterlassungserklärung?
Für die korrekte Gestaltung einer konkretisierten Album-Unterlassungserklärung ist grundsätzlich eine Einzelfallprüfung (auch durch den Abgemahnten herstellbar) notwendig und ggfs.(anwaltliche) Beratschlagung zu empfehlen. Im ersten Schritt war der Vorgang ein einfaches Copy+Paste eines Albumtitels und des Künstlernamens. In der Konkretisierung müssen umfangreiche Recherchen die Korrektheit der Willenserklärung garantieren. Die Abmahnung ist eingehend zu studieren.

Minderjährige sind von solchen Handreichungen genauso auszuschließen, wie Menschen, die keinen entsprechenden Erfahrungshorizont mitbringen. Es ist grundsätzlich darauf zu achten, dass die Zusammenstellung mit einer Person erfolgt, die den Vorgang kontrollieren kann. Das Endprodukt ist nochmals zu überprüfen. Es geht schließlich um die Abwendung einer sehr teuren Einstweiligen Verfügung, die bei nicht (vollständiger) Liste von Musiktiteln eines Albums möglich ist. Bitte immer auf vollständige Übernahme des Texts und korrekten Inhalt achten.

Für die Erstellung einer solchen modifizierten Unterlassungserklärung ist es notwendig sich genauestens die Abmahnung durchzulesen und die relevanten Daten (angegebener Albumtitel und Künstler) jeweils aufzunotieren. Einer möglicherweise von der Abmahnkanzlei mitgesandten Liste von Musiktiteln ist nicht etwa zu trauen, sondern diese ist zu überprüfen. Zudem müssen die Angaben zur angeblich im p2p-Netzwerk getauschten Filesharing-Datei überprüft werden.

Wichtiger Hinweis: Nach meiner Auffassung ist es absolut zwingend notwendig die Quelle der Liste in der konkretisierten Album-Unterlassungserklärung anzugeben! Übernimmt man nur die in der Abmahnung mitgeschickten Titelliste sollte bei "mit den beinhalteten Musikaufnahmen*" ein Sternchen gesetzt werden. Unter der Titelliste: "*Liste aus Abmahnung Az. xxx xxx xxx". Bei der Quelle Amazon verwendet man die sog. ASIN-Nummer (Amazon Standard Identification Number), die bei jedem Album angegeben ist. Beispiel: "*Liste von ASIN-Nummer B002M3GQ1U" Dies stellt keinen besonderen Aufawand dar, denn man verfügt über die Daten. Ein rechtlicher Nachteil entsteht nicht. Jedoch sollte man auch hier auf eine korrekte Angabe achten. Dieser Punkt ist natürlich nur eine Option.

4.
Was unternehme ich bei sogenannten "Triple-Abmahnungen"?
Einige Kanzleien mahnen verstärkt mehrere Musiktitel und/oder Alben in einer Abmahnung ab. Hier ist natürlich besonders darauf zu achten, was genau abgemahnt wurde. Nach meiner Ansicht sollte man bei recht begrenzter Anzahl (drei/vier Titel/alben) jeweils eine gesonderte modifizierte/konkretisierte Unterlassungserklärung erstellen und an die Kanzlei verschicken. Bei Rasch-Abmahnungen mit 50, 100, oder 1000 Titeln natürlich: sofort zum entsprechend qualifizierten Anwalt, der die Unterlassungserklärung(en) entsprechend zu erstellen hat.

5.
Muß eine solche Arbeit nicht von einem qualifizierten Anwalt erledigt werden?
Dies hängt schlicht von den Fähigkeiten des Erstellers der modifizierten Album-Unterlassungserklärung ab. Das Fehlerrisiko ist jedoch enorm. Sicherer ist es für die meisten Fälle sich anwaltlich helfen zu lassen.

Vorsicht UK-Import-Falle!!!!
Beispiel: Die Kanzlei Rasch mahnt aktuell das Werk der "Künstlerin" Lady Gaga namens "Fame" ab. Bei Amazon findet sich hierzu dieser korrekte Eintrag. Amazon bietet jedoch auch eine UK-Import-Version der gleichen CD mit gleichem Frontcover an. Link. Man kann nun nicht einfach sagen "das werden die Richter schon sehen... zwei Titel vergessen, macht doch nix!" Man muß die korrekte Version suchen, finden und übertragen. Daher sind die Produktinformationen bei Amazon jeweils zu prüfen, damit man die richtige Cd des richtigen Rechteinhabers (hier Universal) findet.

Vorsicht Digiprotect!!!!

Die Abmahnungen der Digiprotect GmbH beziehen sich zwar stets auf nur einen Musiktitel an dem die Digiprotect GmbH Rechte hält. Neuerdings verlangen Kanzleien jedoch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung für das Album auf dem der Titel erschienen ist. Wer hier keine einfache modifizierte Unterlassungserklärung abgeben will muß intensiv prüfen, welches Album er verwenden kann und möchte. Wer zum Beispiel für ein Scooter "Deluxe-Maxi-Album" (24 Titel) abgemahnt wurde kann natürlich nicht einfach die Titelliste der normalen Veröffentlichung (12 Titel) verwenden.

Rechtliche Wirkung
Wer eine Titelliste einer modifizierten Album-Unterlssungserklärung beifügt muß natürlich besonders darauf achten, dass in künftigen Veröffentlichungen gerade im Samplerbereich (zB Bravo-Hits...) solche Titel plötzlich auftauchen. Es kann bei einem Verstoß gegen die abgegebene modifizierte Unterlassungserklärung möglicherweise sofort die Vertragsstrafe fällig werden!

Optional
Nach meiner persönlichen Meinung wäre es ratsam in einem solch ausführlichen Produkt auch die abgemahnte Torrent-Datei aufzunehmen, damit auch hier deutlich wird worum es eigentlich geht. Zum Abschluß kann hier eingefügt werden:

"... öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen." + "Diese Angaben beziehen sich auf die in der Abmahnung Az.: xxx xxx xxxx vom 00.00.00 angegebene streitgegenständliche Datei."

Dienstag, 17. November 2009

Aufruf - Steffen Heintsch

Ich bin zwar nicht über den Inhalt der Aktion informiert, insofern kann ich keine Gewähr übernehmen.... aber der Name spricht für Qualität.

Betrifft: Abmahnung Kornmeier + Partner im Auftrag der Digiprotect GmbH

Wer von den Kornmeier-Abgemahnten, der auch bezahlt hat,
möchte sich revanchieren?

Einfach melden unter:
steffen.steinwiesen@t-online.de

Quelle


Bitte Aufruf weiter verbreiten

Update

Wie heute, 18.11.2009 gemeldet wurde schwebt der Initiative abmahnwahn-dreipage.de eine Massenstrafanzeigenkampagne gegen die Kanzlei Kornmeiner, Frankfurt vor.

Die notwendigen Unterlagen erhält man in diesem Link.

Freitag, 13. November 2009

Ultimatum abgelaufen

Let the show begin

Samstag, 17. Oktober 2009

AG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2009, Az. 30 C 394/09 - 32

Folgendes Urteil wurde diesem Blog freundlicherweise von Herrn RA Stefan Zdarsky, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz von der Kanzlei Franke & Zdarsky, Frankfurt übermittelt. Das Urteil wird in nur leicht redaktionell bearbeiteter Fassung wieder gegeben.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.10.2009, Az. 30 C 394/09 - 32 - "Geburtstagsfeier", nicht rechtskräftig

Erneut äußerte sich das AG Frankfurt in einem Urteil zum Anscheinsbeweis bei P2P-Urheberrechtsverletzungen.

Die Klägerin forderte die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und eine Schadensersatzpauschale vom Beklagten. Die Klägerin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, die Tonaufnahme "G.J. - ....." über dezentrale Computernetze auszuwerten. Sie behauptete der Beklagte habe zu einem bestimmten Tatzeitpunkt über eine sog. Sampler-Datei das streitgegendständliche Werk über seinen Internetanschluss selbst angeboten. Hierfür spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins. In jedem Fall habe der Beklagte den Anschluß nicht ausreichend gegenüber dem Mißbrauch durch Dritte und Familienangehörige geschützt und überwacht.

Der Beklagte bestritt dies ausgiebig.

Die Richterin folgte dem Antrag der Klägerin nicht.

Zwar wäre die Klage zulässig und das AG Frankfurt nach § 32 ZPO auch zuständig. Jedoch sei die Klage unbegründet. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten als Schadensersatz oder aus der Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

Es lag in diesem Fall nach Ansicht der Richterin keine rechtmässige Abmahnung vor, da der Beklagte nicht als Störer in Anspruch genommen werden konnte.

Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass der Beklagte selbst am angeblichen Tatzeitpunkt eine Urheberrechtsverletzung begangen habe. Ein Anscheinsbeweis für die Täterschaft greife vorliegend nicht ein. Zwar sei der Beklagte als Inhaber des Internetanschlusses beim Provider registriert, doch hätten weitere sechs Personen berechtigten Zugriff zu dem Anschluß. Wenn man überhaupt von einem Anscheinsbeweis ausginge, so könne sich dieser allenfalls auf alle Personen erstrecken.

Andererseits sei der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen, in dem er substantiiert dargelegt habe, welche Personen außer ihm noch Zugang zum Anschluß hatten. Er gab zudem an, dass nach seiner Kentniss keiner der Personen die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Zum einen hatten sich alle Personen zum angeblichen Tatzeitpunkt auf einer Geburtstagsfeier befunden. Zum anderen habe er mehrfach alle Personen befragt, die ausdrücklich versicherten vor/während/nach dem angeblichen Tatzeitpunkt keine filesharing-fähige Programme auf ihren Festplatten installiert und genutzt zu haben. Darüber hinaus könne man vom Beklagten keine hinausgehenden Darlegungen verlangen.

Der Beklagte hafte auch nicht wegen unterlassener Überwachung der übrigen Mitbewohner. Eine Überwachung war dem Beklagten nicht zuzumuten, da es sich bei den Mitbewohnern um enge Familienanghörige handelte. Eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlußes zu überwachen bestünde jedoch nur, wenn der Anschlußinhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Nutzer den Anschluß zu Rechtsverletzungen mißbrauchen werden würde [OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07]. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin keine früheren Rechtsverletzungen von Familienangehörigen oder andere Anhaltspunkte für künftige Rechtsverletzungen dargetan. Den Beklagten traf daher bezüglich der Familienangehörigen keine Überwachungspflicht. Auch war der Beklagte nicht verpflichtet, die erwachsenen Mitbewohner ausdrücklich dahingehend zu instruieren, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen begehn dürften. Er durfte vielmehr davon ausgehen, dass ihnen bekannt war, dass sie keine Rechtsverletzungen begehen durften.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 91 ZPO, Abs. 1 abzuweisen.

PS: Seitenentscheidung: Die Inhalte der Belehrung eines 6-jährigen Internetanschluß-Mitbenutzers, hier der Schwester des Beklagten, bedürfen keiner Klärung, da das Gericht nicht davon ausging, dass dieses Kind [wie von der Klägerin gemutmaßt] die Rechtsverletzung in Eigenregie begangen habe.

Freitag, 16. Oktober 2009

Einstweilige Verfügungen - Nümann + Lang

Der Name Matthew Tasa und seine Bevollmächtigte, die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe haben eine erneute Stufe zu zweifelhafter Berühmtheit erklommen.

Mittels Massenstrafanzeigen, die nach Angaben der Initiative Abmahnwahn-Dreipage.de und mir vorliegenden Angaben auch zu Hausdurchsuchungen und entsprechend hohen Strafbefehlsummen führen können werden nach klassischem Modell die Daten von Inhabern eines Internetanschlusses über Staatsanwaltschaften abgeschöpft. Die Kosten dafür trägt der Steuerzahler. Darauf hin mahnt die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe die angeblichen Rechteverletzer ab. Hier ein adäquates Beispiel für den Rechteinhaber Lernhaus.

Nun wurde dieser blog von Betroffenen mit Nachweisen informiert, dass die Kanzlei Nümann + Lang gegen Abgemahnte, die keine Unterlassungserklärung abgegeben haben auch mit dem Mittel des "Antrags auf Einstweilige Verfügung" vorgeht. Nach Rücksprache mit anderen Portalen handelt es sich nicht um einen Einzelfall, der nur mir vorliegt. Der Gerichtstandort wird mit Hamburg angegeben.

Über ein erfolgloses Beschwerdeverfahren gegen eine andere Kanzlei wurde hier breits berichtet.

Abgemahnte der Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe werden hiermit nochmals dringend an den anwaltlichen Ratschlag der Kanzlei Wilde + Beuger, Köln erinnert: "Die Gegenseite hat nach § 97 UrhG einen Unterlassungsanspruch und kann daher auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung fordern. Ihren Inhalt kann sie dem Erklärenden jedoch nicht aufzwingen, auch wenn das Gegenteil von Abmahnkanzleien mitunter behauptet wird. Erforderlich ist lediglich eine verbindliche Erklärung des Unterlassens erneuter Zuwiderhandlungen bei Unterwerfung unter eine Vertragsstrafe. Zu beachten ist lediglich die vom Abmahnanwalt angegebene Frist, da das andernfalls eingeleitete einstweilige Verfügungsverfahren mit deutlich höheren Risiken und Kosten verbunden ist und deshalb unbedingt vermieden werden sollte."

Jeder Abgemahnte sollte umgehend mit der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung auf eine Abmahnung reagieren. Jeder andere Ratschlag, den man im Internet lesen kann ist falsch und extrem gefährlich. Es drohen durch die einstweilige Verfügung je nach Streitwert hohe dreistellige bis mittlere vierstellige zusätzliche Kosten. Zudem sei nochmals auf den Kernsatz der Beschlüsse hingewiesen: „Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Wer eine Unterlassungserklärung nicht alleine ausfüllen kann, kann sich über die notwendigen Inhalte bei einem Rechtsanwalt, Abmahnwahn-Dreipage.de, bei RA Dr. Wachs, Hamburg in der kostenlosen Erstberatung, oder bei Netzwelt.de in den Foren informieren.

Samstag, 10. Oktober 2009

Hinweisbeschluss AG Musterhausen - § 14 RVG

pre-release-Version – Rehßrreipüüperbrüvong folgt. Fehlende links werden noch gesetzt.

Blog-Regel No1: Bevor ein Abgemahnter oder Beklagter mit einem Haus-Anwalt [siehe unten] über den Fall spricht muß die Kostenfrage und Mandatierung geklärt werden. Keine Plaudereien über etwas anderes: Erst die Kohle, dann der Vertrag und dann das Palaver.

Blog-Regel No2: Zu diesem „Vor“-Gespräch gehört die Frage nach der Qualifikation des Anwalts. Besitzt er keine Erfahrungen in dem speziellen Rechtsbegient „urheberrechtlicher Abmahnungen – p2p-Tauschbörsen“ ist das Gespräch beendet.

Regeln "Heintsch" hierzu

Vor einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes, muss feststehen:
1. die Höhe des anwaltlichen Honorar
(Pauschalhonorar, Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer)
2. die genauen anwaltlichen Tätigkeiten
(mod. UE, allg. Schriftverkehr usw.)

Von einer Beauftragung des Rechtsanwaltes ist abzuraten, wenn:
1. keine konkrete Höhe des anwaltlichen Honorar benannt wird und
2. die Höhe des anwaltlichen Honorar größer ist, als die Forderungen
der Abmahnung!

Wie bereits anderweitig angekündigt wird sich dieser blog aktiv auf allen Ebenen mit Fragen um den Themenkreis der anwaltlichen Dienstleistung in Massenabmahnsystemen beschäftigen. Heute können hierzu erste Erkenntnisse des Spätjahres veröffentlicht werden, die aus dem Rahmen eines gerichtlichen Hinweisbeschlusses zu verwerten sind. Dieser kann zum jetzigen Verfahrensstand nicht identifiziert werden.

Wie bei allen Hinweisen und Hilfsstellung ersetzt ein Ratschlag jedoch nicht die eigene Verantwortlichkeit des mit einer urheberrechtlichen Abmahnung konfrontierten Verbrauchers. Zahlungsentscheidungen, Entscheidungen über Vorgehensweisen in Bezug auf den Unterlassungsanspruch, Vergleichsverhandlungen, Strategien in Gerichtsverfahren und der Zeitpunkt und die Wahl des des jeweiligen beratenden und vertretenden Rechtsanwaltes sind allein Sache des Abgemahnten.

Der Verfasser hier vertritt die Meinung, dass für die eigenhändigen Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und einer generellen Positionierung des Abgemahnten in Bezug auf die Haftung im Rahmen der sog. Störerhaftung auf den Verbraucherportalen genügend Informationen bereit stehen, so dass von einer anwaltlichen Beratungspflicht nach dem Erhalt einer Abmahnung keine Rede sein kann. Dies betrifft jedoch nicht alle Personenkreise. Allein die Anzahl der Abmahnungen, oder der „psychische“, "famliäre Hintergrund“ zwingen oft zu einer frühzeitigen Kontaktaufnahme mit einem Anwalt. Strikt lehnt dieser blog jedoch die Einschaltung von „Hausanwälten“ ab. Diese schaden in der Regel mehr, als dass sie nützen und Ihr Ratschlag kann nicht besser sein als die anwaltlich begleiteten Informationsprodukte der Verbraucherportale. Es können nur Anwälte mit nachgewiesenen Erfahrungen im Bereich der urheberrechtlichen Abmahnungen empfohlen werden. Der späteste Moment einer Anwaltsbeauftragung ist jedoch der Moment in dem eine Klageschrift eintrifft. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Abgemahnte keinerlei Äußerungen gegenüber den gegnerischen Kanzleien zu tätigen. Personen die einen Privatvergleich anstreben möchten zun dies auf alleiniges Risiko. Ich werde dieses Thema bald gesondert besprechen.

Heute aber geht es um die grundsätzliche Frage, wie man sich bei der Kontaktierung eines Anwalts, den man beauftragen möchte verhalten soll. Es ist hierbei zwischen a) Beratung und b) Mandat gerichtliche Vertretung zu unterscheiden. Achtung: Da die ausgewiesenen Fachleute als absolut vertrauenwürdig einzustufen sind gelten die folgenden Hinweise nur für Personen, die sich an die sog „Hausanwälte“ wenden möchten. Auf Deutsch: Die auf der „Liste Heintsch“ [die sicherlich noch von mir überarbeitet werden muß, denn es fehlen wohl Anwälte, andere dürften möglicherweise -von mir- nicht empfehlbar sein] aufgeführten Anwälte sind bedenkenlos zu kontaktieren. Alle die sich nicht auf der Liste befinden = treat as „Hausanwalt“.

I – Wann ensteht eine Gebühr?

Das AG Musterhausen beschloß wie zu erwarten, dass bereits mit einem Anruf und einem darauf folgenden Gespräch mit einem Anwalt über die Angelegenheit eine "Vergütungspflicht" entsteht. Sobald durch einen Verbraucher an einen Rechtsanwalt eine Bitte herangetragen wird sich mit einer Rechtsangelegenheit zu befassen liegt ein vergütungspflichtiger Auftrag vor. Ob einem der Ratschlag oder das Gespräch nun „gefällt“ oder nicht ist dabei unerheblich. Das gleiche gilt, wenn man Dokumente, wie die Abmahnung an einen Rechtsanwalt übereignet und dieser die Unterlagen überprüft. Dabei spielt keine Rolle, ob der Anwalt die Unterlagen nun sichtet oder nicht, er kann und wird eine Überprüfung geltend machen. Rechtsgrundlage für die Abrechnung sind die einschlägigen § des RVG § 34 + § 14.

Nach Ansicht des Gerichts ist auch ein Gespräch über eine Mandatierung eines Anwalts, dass zu einer Nichtmandatierung führt abrechnungsfähig. Selbst wenn noch eine Mandatierung wegen einer Klageerwiederung erörtert wird ist ein Auftrag erteilt worden, nämlich der einer Beratung.

Somit wäre jeder Anruf bei einer Kanzlei geeignet Kosten auszulösen.
II – Welche Gebühr kann ein Rechtsanwalt abrechnen?

Der Abmahnwahn krankt geradezu an unsicheren Sätzen für anwaltliche Beratungsleistungen, da die Bandbreite von „kostenloser Erstberatung“ bis zum Maxiamalwert aus § 34 RVG iHv 190€ schwankt. Schreibt der Anwalt jedoch nach einem Beratungsgespräch und anschließender Mandatierung den Gegner an entstehen nicht nur natürliche Mehrkosten, sondern die Beträge werden noch unterschiedlicher. Von Pauschalangeboten zwischen 250€ und an den Streitwerten orientierten Abrechnungen von über 600€ ist hier alles zu finden.
Im konkreten Fall konnte das erkennende Gericht sich jedoch nicht im Stande sehen die vorgetragene Leistung, die in einem zweistelligen Betrag! abgerechnet wurde zu beurteilen. Es sah sich nicht im Stande zu entscheiden, ob der Betrag angemessen ist.
Eine Vergütung ja, nur welche? Dieser blog wird die Gelegenheit nutzen und lokale, aber auch die Bundesrechtsanwaltskammer um Unterstützung bitten. Es kann doch nicht so schwer sein eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit mit einem bestimmten Wert, der für alle Anwälte zumindest eine Norm darstellt zu versehen. Wir kennen auch das Palaver von Anwälten, die von Kalkulationen reden in die die neue Kafeemaschine und weitere Betriebskosten einfließen müssen und daher die Beträge ans obere Limit des gesetzlichen Werts von 190€ legen. Dies mag im Einzelfall sinnreich sein, aber wir reden schließlich über ein Thema des Massenabmahnwahns. Würde sich jeder Abgemahnte nur in 2009 von einem Anwalt so beraten lassen würden wir über einen Markt von 38,4Mio € + MwSt. reden. Dieser Markt muß reguliert werden. Man denke mal bitte an eine gewisse Schutzschriftenkanzlei, die normale Abgemahnte mit zigtausender-Rechnungen über „Anwaltsinkasso“-Unternehmen abfingert, ohne das ein BAK-Hahn danach zu krähen scheint.

III – Schaden durch Falschberatung

Hier gibt es natürlich unendliche Konstellationen. Ein Beispiel findet sich auf diesem blog mit dem „Magdeburger Tantenurteil“. Ein Schaden kann dem Verbraucher in jeder Phase der rechtlichen Auseinandersetzung entstehen. Er hat immer das Recht diesen Schaden geltend zu machen. Allerdings gestaltet sich das überhaupt nicht einfach. Heute [und es folgen weitere Beispiel aus den unterschiedlichen Konstellationen] leitet der Verfasser aus dem Hinweisbeschluss des AG Musterhausen ab:

Wer A sagt muß auch B sagen.
Da selbst ein Beratungsgespräch ein „erteilter Auftrag“ ist, erkannte das Gericht die Möglichkeit für einen Verbraucher an einen entstandenen Schaden geltend zu machen, wenn eine Mandatierung nach dem Gespräch dem Verbraucher nicht sinnvoll erscheint und er zu einem anderen Anwalt geht. Wichtig ist also nochmals fest zu halten: Möchte man einen Anwalt mandatieren und tut man dies nach dem Gespräch nicht, wird das Gespräch zum Beratungsgespräch. Dieser Vorgang löst immer Gebühren aus. Jedoch kann man [Einzelfallüberprüfung notwendig] rechtlich gesehen aus dem Vorgang eine „Kündigung“ eines Vertragsverhältnisses für sich geltend machen. Was man nicht kann ist argumentieren: "Hat mir nicht gefallen. Kam mir schlecht vor. Die Beratung war ja gar nichts wert, das hätte ich mir sparen können."

Das Gericht legte in diesem Einzelfall jedoch zusätzlich fest, dass eine Falschberatung nur dann gegen die anschließende Rechnung des Anwalts ins Feld geführt werden kann, wenn durch die Falschberatung ein Schaden entstanden ist. Dieser Schaden muß nach § 628 Abs2 BGB detailliert dargestellt werden.

Das Gericht legte zudem fest, dass für diesen Bereich die Beweislast bei der Partei liegt, die eine Falschberatung und einen Schaden geltend machen möchte!

Hier existieren natürlich enorme Probleme in der Umsetzung. Ein Abgemahnter müßte um sicher zu gehen, dass er jedes Gespräch mit dem Anwalt unter Zeugen statt finden läßt und danach müßte eine Protokollierung über das Gesagte vom Anwalt unterzeichnet werden. Populäres Beispiel RSV: Wer einen Anwalt bei der RSV kontaktiert und dort im Rahmen einer Beratung „oftmals“ fehlerhaft diktierte UE abschreibt und beim Abmahner abgibt, den kann zwar sehr wohl ein massiver Vermögensschaden treffen. Aber ohne einen Zeugen, ohne Schriftstück der RSV könnte der entstandene Schaden nicht geltend gemacht werden, denn es fehlt jeglicher Beweis für die Falschberatung.

Zudem finden sich im Bereich des „Schadens“ nicht etwa nur „einfache Schäden“ durch fehlerhaft ausgefüllte UEs. Beispiel „Rabenklex“: Eine Beklagte übermittelt ihrem mandatierten Anwalt den Wunsch so schnell wie möglich aus der Angelegenheit „Klage“ zu kommen. Der Anwalt rät ihr bedingt durch eine grandiose Fehleinschätzung der Verfahrenschancen am zuständigen AG zu der Abgabe einer Anerkennung des Klagegrundes. Hinzu kommt die fehlerhafte Einschätzung beider, man könne in „p2p-Verfahren“ durch ein rechtzeitiges Anerkenntniss Kosten sparen. Der Vermögensschaden nach Abrechnung des RI, die nur um 50€ unterhalb des Prozeßkostenrisikos lag betrug über 600€. Minimum, da der Fall exakt 100% dem weidlich bekannten 11 W 58/07, OLG Frankfurt entsprach. Ist ein deartig gemeinsam produzierter Schaden wirklich dem Anwalt alleine zuzuschreiben?

Eine logische Hürde gilt es zudem zu Überspringen: Das Gericht in Musterhausen legte wie bereits erwähnt fest, dass nur ein Schaden, der genau aus einer Falschberatung entstanden ist anzurechnen wäre. Das hieße logisch: Wer ein Mandat nicht vergibt und zu zB Dr. Wachs geht ... dem kann gar kein Schaden entstehen, da Dr. Wachs ja doch alles richtig macht. Rein fiktiv hier mein Gedanke, denn ich glaube nicht, dass dieser Gedanke im speziellen Verfahren noch näher zu erörtern ist, oder irgendwo anders so gesehen wird: Der Schaden wäre also der Anteil an der Rechnung von zB Dr. Wachs der den in der Rechnung des Erstanwalts vorgebrachten Tätigkeitsumfang nochmals durchführen muß. Das wäre dann aber „eigentlich“ genau der Wert der vom Erstanwalt abgerechnet wird. Whatever...

Persönlicher Abschluß
[Das ich das überhaupt schreiben muss....]
Für alle Menschen, die gerne seltsame Kritik an meinem Stil haben, um es vornehm auszudrücken. Die Zielsetzung des Verfahrens vor dem AG Musterhausen im achso-wichtigen monetären Bereich war es, schlicht, dass die Beklagte für das oben beschriebene Szenario keine Gelder aufwenden muß und auch die Bezahlung der Rechnung nicht erfolgen muß. Diese Zielsetzung ist erreicht. 0€.

Macht das besser und dann reden wir weiter.

Mittwoch, 30. September 2009

BGH - MP3-Player - Import

Aus dem Urteil des BGH vom 17.09.2009, Az: Xa ZR 2/08 können heute auch für Filesharing-Abgemahnte interessante Punkte besprochen werden.

Der erste Punkt betrifft die allgemein auftretende Falschmeinung, man könne die wettbewerbsrechtlichen Urteile des BGH nicht auf Filesharing übertragen. [Zuletzt mal wieder hier geäußert.] Der BGH urteilt hierzu [red.k.]: "aa) Für das Markenrecht unterscheidet der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wie folgt: Eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung einer Markenrechtsverletzung im Sinne des § 14 MarkenG komme nur für den Täter oder Teilnehmer dieser Markenrechtsverletzung in Betracht. Wer hingegen willentlich und adäquat kausal zur Schutzrechtsverletzung beitrage, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, könne nur als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB in Anspruch genommen werden. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setze die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen sei Ebenso entscheidet der I. Zivilsenat für das Urheber- und Geschmacksmusterrecht. Dementsprechend werden teilweise auch für das Patentrecht die von der Rechtsprechung zum Marken- und Urheberrecht entwickelten Grundsätze herangezogen und zwischen der deliktsrechtlich begründeten Haftung von Tätern und Teilnehmern einerseits und der Störerhaftung analog § 1004 BGB andererseits unterschieden."

Grundsätze zum Markenrecht und Urheberrecht.

Der zweite Punkt, das als BGH-Halzband bekannte Urteil des BGH vom 11.03.2009 selbst. Dieses wurde bereits durch das LG Düsseldorf und das LG Frankfurt als übertragbar auf Filesharing-Fälle angesehen, während das AG Frankfurt diese Übertragbarkeit jüngst wiederum ablehnte. Der BGH urteilt [red.k.]: "In der Sache ähnlich hat der I. Zivilsenat kürzlich in einem Urteil vom 11. März 2009 (I ZR 114/06, GRUR 2009, 597 - Halzband, für BGHZ vorgesehen) als Täter einer Markenverletzung denjenigen angesehen, der als Inhaber eines Mitgliedskontos bei der Internetplattform eBay eine Schutzrechtsverletzung dadurch ermöglicht hat, dass er seine persönlichen Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff durch seine Ehefrau gesichert hat. Der I. Zivilsenat hat hierin einen eigenen, gegenüber den eingeführten Grundsätzen der Störerhaftung und den gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts selbständigen Zurechnungsgrund gefunden (aaO Tz. 16)."

In der Sache ähnlich bedeutet: "Er [Senat X, BGH] hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die Täterschaft bei einem Fahrlässigkeitsdelikt keine Tatherrschaft voraussetzt, der für die Fahrlässigkeitsdelikte geltende einheitliche Täterbegriff eine Unterscheidung zwischen Täter und Gehilfen vielmehr entbehrlich macht." Man legt hier "grundsätzlich jede vorwerfbare Verursachung der Rechtsverletzung einschließlich der ungenügenden Vorsorge gegen solche Verstöße" als Kriterium fest. In diesem Sinne muß sich also auch ein Internetanschluß-Inhaber über dessen Anschluß eine Rechtsverletzung begangen wurde bewerten lassen. Wie nun aber das AG Frankfurt lapidar fest gestellt hat, wäre ein durch Zeugenaussagen belegter ausgeschalteter Computer zum Tatzeitpunkt eine genügende Vorsorge. Zudem existeren ausreichende Schutzmechanismen um einen unberechtigten Zugriff auf ein W-LAN-Netzwerk zu verhindern. Dass dies jedoch auch für "offene W-LANe" gelten könne, wie das OLG Frankfurt urteilte wird in der Bewertung die durch das BGH im ersten Halbjahr 2010 vorgenommen wird hochwahrscheinlich abgelehnt werden, da ... ein Offenes W-LAN keine genügende Vorsorge darstellt.

Der BGH urteilt im weiteren: "dd) Diese im Einzelnen unterschiedlichen rechtlichen Erwägungen stimmen im Ergebnis darin überein, dass unvorsätzliches Handeln die Verantwor-tung für die unterstützte, von einem Dritten begangene Schutzrechtsverletzung nicht ausschließt, andererseits der Mitverursachungsbeitrag allein zur Begründung der Verantwortlichkeit nicht ausreicht, die Zurechnung der fremden Schutzrechtsverletzung vielmehr einer zusätzlichen Rechtfertigung bedarf. Sie besteht in der Regel in der Verletzung einer Rechtspflicht, die jedenfalls auch dem Schutz des verletzten absoluten Rechts dient und bei deren Beachtung der Mitverursachungsbeitrag entfallen oder jedenfalls als verbotener und daher zu unterlassender Beitrag des Handelnden zu der rechtswidrigen Handlung eines Dritten erkennbar gewesen wäre."

Die praktischen Beispiele in der Folge sind sehr erhellend: Wer einem Verletzer "Gewerberäume" [Haushaltsmitglieder] überlassen hat, oder die Stromzufuhr bereit stellt und bezahlt ist natürlich nicht haftbar für die Verletzung. Die Haftung im Einzelfall hat ihre Grenzen und kann nicht uferlos sich auf alle möglichen Beteiligten an der Verletzung ausdehnen. Daher kann auch und selbst ein Internet-Anschlußinhaber trotzt der möglichen Übertragbarkeit der Grundsätze des BGH-Halzbandurteils geltend machen nicht haftbar zu sein, was die Übertragbarkeit im Einzelfall logischer Weise nicht mehr möglich macht. Weder existiert eine generelle Haftung, noch das Gegenteil, eine generelle Nichtübertragbarkeit.

Der Dritte Punkt geht in der Nachbetrachtung an das AG Frankfurt. Dieses hatte am 09.12.2008 uA über die prozessualen Folgen des § 138 ZPO zu urteilen, was auf schwere Kritik meinerseits gestoßen ist. Das Urteil wurde zudem in der Klagewelle an diesem Standort hernach durch die Klägerin stets als wesentlicher Baustein der Klagebegründungen verwendet. Auszug: "Als unstreitig muss gem. §138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung zugrunde gelegt werden, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Musiktitel am 19.08.2007 um 17:38:25 MEZ unter der IP-Adresse (…) über ein Filesharing-System öffentlich zu­gänglich machte, obwohl ihr dieses Recht nicht zustand, § 85 Abs. 1 UrhG. Soweit die Beklagte das öffentliche Anbieten und die Inhaberschaft der IP-Adresse mit Nichtwis­sen bestreitet, ist dies ein unzulässiges Bestreiten, da es sich um Tatsachen handelt, die Gegenstand eigener Handlungen und Wahrnehmungen der Beklagten waren, zumindest wäre der Beklagten die Wahrnehmung möglich gewesen."

Der BGH stellt eindeutig klar, dass wie von mir von Beginn an vermutet das Bestreiten einer Inhaberschaft einer IP-Adresse mit Nichtwissen zulässig ist. ["Die für ein qualifiziertes Bestreiten erforderlichen Kenntnisse konnte sie sich allenfalls beschaffen. Eine solche prozessuale Informationsbeschaffungspflicht einer Partei wird für Vorgänge aus dem eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich angenommen, d.h. eine Partei ist prozessual verpflichtet, notwendige Informationen in ihrem Unternehmen und von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig sind."

Zum praktischen Nutzen für die Abgemahnten. Viele Kanzleien verwenden in Bezug auf die "Darlegungslasten" gerne den Hinweis in der Abmahnung: "Ihr Provider ist verpflichtet uns sorgfältig Auskunft [Anschlußinhaberadresse der IP zum angeblichen Tatzeitpunkt] zu erteilen, bitte wenden Sie sich an ihn, wenn Sie die Auskunft für falsch halten." [Orginalzitat Westphalen] Diese Auslegung der prozessualen Informationsbeschaffungspflicht ist zurück zu weisen. Der BGH urteilt: "Grundsätzlich hat im Verletzungsprozess der Kläger alle anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente darzulegen, also auch die Tatsachen, in denen die Benutzung des geschützten Gegenstands besteht." Für den Auschluß von Fehler ist nicht der Abgemahnte darlegungspflichtig, sondern allein der Abmahner, der sich wiederum wie im unteren post erwähnt hierbei nicht auf seine "Werbebroschüren" stützen kann. Zudem sind teils richterlich geäußerte Ansichten, man müsse ein unabhängiges Gutachten über den möglichen Fehler [hier der Telekom] für "6000€" in einem Amtsgerichtsprozeß durchführen nicht auf den Beklagten abzuwälzen. Generell ist die Sicherheit der Übertragungen und der Inhalt der Daten allein Sache des Klägers. Legt der Kläger diese Sicherheit nicht nicht ausreichend dar, hat er allein seiner Pflicht nicht genüge getan. Stehen also wie im Urteil des AG Frankfurt vom 12.08.2009 fest gestellt die Tatsachen des Beklagten, die er im Rahmen seiner Darlegungslast glaubhaft zu machen hat nach der richterlichen Meinung fest, sind Zwangsgelder in Form unnützer Gutachten, die eine "Beweisnot" des Klägers übertünchen sollen anzulehnen. [Sag nicht ich, sagt die Ableitung des BGH-Urteils.]

Dienstag, 29. September 2009

Nürnberger Kostenbeschluss

Über die Kanzlei Wilde & Beuger erfahren wir heute Absonderliches: "Der Kollege Mathias Straub von Riegger Rechtsanwälte in Ludwigsburg berichtet von einem interessanten Filesharing-Verfahren gegen die Kanzlei U+C."

Selbstredend ist der Kostenentscheid von überragender Qualität: "Im Ergebnis hätten unter Berücksichtigung dieses Sach- und Streitstandes die Antragstellerin ¾ der Kosten, der Antragsgegner hingegen nur ¼ der Kosten zu tragen." [Beschluss des OLG hier]

Zwei viel wichtigere Punkte werden in diesem OLG!!!-Beschluß angesprochen. Einer ist ja offensichtlich: Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ist absolut und zu 100% notwendig um solche Riskien auszuschließen. Auch 1/4 der Kosten + Anwaltskosten sind eine Menge Geld.

Punkt zwei betrifft aber ein Kernproblem des aktuellen Abmahnwahn. Viele Kanzleien, wie die lieben Waldorf Rechtsanwälte aus München fordern in ihren Abmahnungen eine Unterlassungserklärung auf sämtliche Werke der Unterlasssungsgläubigerin abzugeben. Auch bekannt ist ja Digiprotects Forderung in den Abmahnungen das Verbreiten nicht etwa nur innerhalb "dezentraler Netzwerke" zu beenden, sondern im gesamten Internet. Die nürnberger Richter sahen sich hier genötigt klärend zu bemerken, dass man [nichtjuristisch erläutert] nur für das zur Unterlassung verpflichtet werden kann, was auch tatsächlich belegbar ist. Ein Werk und nicht alle. Der Raum und nicht alle. ["Selbst nach der Kerntheorie könne aber bei einer Verletzungshandlung hinsichtlich nur eines Werkes keine Wiederholungsgefahr auch für alle weiteren Werke eines Rechteinhabers bestehen. Der Verbotsausspruch war demzufolge auch richtigerweise auf nur das konkrete Werk begrenzt. Er wäre im übrigen (erheblich weiteren Umfang) allerdings zurückzuweisen gewesen. Das selbe gelte für die zu unterlassenden Verwertungshandlungen. Einzig die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a) wurde dem angeblichen Filesharer zum Vorwurf gemacht. Dann könne aber kein Verbot der Verbreitung oder sonstigen Verwertung ausgesprochen werden, da es auch hierfür an einer ersten Verletzungshandlung und mithin an einer Wiederholungsgefahr fehlt. Auch insoweit war der Antrag zu weit und hätte zu einem Großteil zurück gewiesen werden müssen." - RA Solmecke]

Natürlich muß man da nun auch "andersrum" etwas aufpassen, wenn man von sich aus dier zu unterlassenden Gegenstand erweitert. Wer von sich aus anbietet die modUe zu Erweitern, sollte peinlichst darauf achten, dass dieses neue Angebot auch von der gegnerischen Kanzlei angenommen wird.

MP + DRS - Werbung x 2 = Beweissicherheit

In der aktuellen Diskussion über das Entstehen einer "Achse der Abmahnindustrie" [letzte von einigen Veröffentlichungen von Steffen Heintsch] wird gerne die politische Komponente bedient. Dies zu Recht. Wie die findigen Aktivisten bei Abmahnwahn-Dreipage.de schnell heraus gefunden haben, hat sich die Abmahnindustrie nach dem gerichtlichen Verdrängungswettbewerb neu sortiert, neu finanziert und sich frühzeitig auf die neuen Herrschaftverhältnisse in Berlin eingestellt.

Zum letzten Punkt sei an dieser Stelle hinzugefügt, dass der Kanzlei Schalast & Partner, Frankfurt die nun für die FDP im Bundestag sitzt rückwirkend die Urheberschaft dieser Kampfansage allzugerne angedichtet wird: "Das Urheberrecht hat in der modernden Medien- und Informationsgesellschaft eine Schlüsselfunktion. Die FDP fordert deshalb die konsequente Weiterentwicklung des Urheberrechts zur weiteren Verbesserung des urheberrechtlichen Schutzes auf einem hohen Niveau. Eine besondere Herausforderung bleibt die Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen vor allem im Internet, denn die "Internetpiraterie" bleibt eine existenzielle Bedrohung für die Kultur- und Kreativwirtschaft. Das Internet darf kein urheberrechtsfreier Raum sein. Die FDP setzt sich deshalb für Lösungen ein, die unter Wahrung des Datenschutzes eine effektive und konsequente Rechtsdurchsetzung gewährleisten. Internetsperren nach französischem Vorbild zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen lehnt die FDP ab. Die FDP bekennt sich zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und Leistungsschutzrechten durch Verwertungsgesellschaften mit effizienten und transparenten Strukturen. Vor allem in Bezug auf Online-Nutzungen muss die grenzüberschreitende Lizenzierung durch Verwertungsgesellschaften erleichtert und eine Fragmentierung der Repertoires verhindert werden. Die FDP setzt sich für die Schaffung eines europäischen Wahrnehmungsrechts ein. Der Bundestag hat der Bundesregierung in der 16. Legislaturperiode zu wichtigen urheberrechtlichen Themen Prüfungsaufträge erteilt (sog. "Dritter Korb"). Die FDP wird sich dafür einsetzen, dass die Ergebnisse dieses Prozesses in der nächsten Legislaturperiode zügig ausgewertet und auf ihren gesetzgeberischen Handlungsbedarf überprüft werden. Der Forderung nach Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Verlage steht die FDP aufgeschlossen gegenüber."

Dem gegenüber stehen jedoch die jüngsten gerichtlichen Niederlagen der Licence Keeper AG [Versäumnissurteil 422 C 4806/09, AG Hannover] und der Logistep AG vor dem AG Frankfurt. Gerade die Logistep-Akte der negativen Urteile, ob Frankfurt und Frankenthal wird langsam zur Belastung.

Auch die "Digirigths-Solution[s] GmbH" und die "MediaProtector GmbH" wurden offensichtlich erfolgreich unter Zugzwang gesetzt. Während bei der Einen der Beweisvortrag innerhalb der Einheitsbrei-Klageschriften aus dem Hause Kornmeier & Partner aufgrund seiner unbedarften Art attackiert wurde [Urteil folgt!] und die DRS schon im Zuge dessen eine neue WerbeWebseite ins Netz stellte [Verlinkung aus rechtlichen Gründen nicht möglich], hat sich nun heute die MediaProtector GmbH zu Wort gemeldet.

Hintergrund des Ganzen ist die erfolgreiche Spendenaktion in Bezug auf eine Negative Festellungsklage gegen die Media Protector GmbH. Es soll also ein gerichtlich bestellter, unabhängiger Gutachter sich die Kapazitäten und Fähigkeiten dieser Firma näher ansehen und Wesentliches darüber einem Gericht berichten. Die beklagte Firma reagiert aber nicht etwa gerichtlich, dort hat sie ja bislang ausweislich der Berichterstattung alles an Beweisen abgelehnt, sondern in Form einer öffentlichen Verlautbarung: Media Protector GmbH: Zur Abmahnung als notwendiges Mittel gegen illegales Filesharing in Tauschbörsen.

Eines der "größten und wichtigen" Anti-Piraterie-Unternehmen, so der Herr Firmengründer, der seine Funktion dem richterlichen Gutachter recht abenteuerlich präsentiert: "Dass in vielen Fällen erst durch eine Abmahnung, in der der Verletzer mit den von Media Protector protokollierten Beweisen konfrontiert wird, das illegale Tauschverhalten beendet wird, ist sowohl für den überführten Verletzer unangenehm als auch für den Rechteinhaber, der ja schließlich nur seine eigenen Werke verkaufen will." Ob er damit nun die 86-jährige Großmutter aus Österreich gemeint hat, der er bewiesen hat, dass sie deutsche Ekelpornographie im Internet Minderjährigen zu Tausenden angeboten hat?

Die juristische Frage, die sich nun stellt: "Nach § 406 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Nach ständiger Rechtsprechung sind objektive Gründe erforderlich, die aus der Sicht einer verständigen Partei die Befürchtung wecken, der Sachverständige stehe einer Partei nicht unvoreingenommen gegenüber. Anerkannt ist ferner, worauf auch die Klägerin mit Recht hinweist, dass ein Sachverständiger bei seinen Ermittlungen regelmäßig beide Parteien herbeiziehen, ihnen jedenfalls Gelegenheit zur Mitwirkung geben muss." [Mein Lieblings-OLG am 15.07.2008] Ist dieser Fall der Befürchtung nun gegeben, wenn man bedenkt, das eine Veröffentlichung der beeinflussenden Art vollkommen unkontrolliert im Internet platziert wird? Nach meiner Ansicht nein, jedoch sollte der Gutachter, der sicherlich auch im Internet recherchiert die Zeichen der Zeit genau erkennen und noch genauer als genau in die Vorgänge des Jahres 2007 sehen.

Sonntag, 9. August 2009

Hoch und Weit

"Hoch und Weit, das freut die Leut" [Volksmund]

Nicht nur der Beginn der neuen Bundesligasaison mit all ihren Protagonisten der Filigrantechnik und hohen Kunst der Viererkette läßt unsere Herzen diese Woche höher schlagen. Auch erste Ergebnisse des Kreisliga-Blutgrätschen-Betriebs können vermeldet werden. So erzielte zum Wochende in einem Vorbereitungsspiel der FC Abmahnwahn Coburg gegen den Frankfurter Vorstadtklub DJK Ghetto-Surfer Bonames ein beeindruckendes 0 : 10 durch eine Ansammlung an Eigentoren. Besonders das 0:5 hat es mir dabei besonders angetan.

Die Klarstellung vorab: Weder verwende ich sog. "Interaktive Musterklageerwiederungen", noch habe ich allzuviel in ihnen gelesen. Dennoch sind in dem obigen Interview Punkte aufgetaucht, die es hier öffentlich klar zu stellen gilt.

Die Frage des Interviewers ["Herr Dr. Kornmeier, vor geraumer Zeit haben Sie sich vor dem Gerichtsstand Frankfurt sehr kritisch zur sog. Interaktiven Musterklageerwiderung geäußert."] ist einerseits albern. Ein Produkt, das erst Ende Mai 2009 veröffentlicht wurde kann nicht vor "geraumer Zeit" sehr kritisch beäußert werden.

Es fehlen auch vollständig jegliche Kritikpunkte. Einzig bislang bekannt ist ein formaler Hinweis, der netterweise durch die Kanzlei Wilde & Beuger umgehend modifiziert wurde. Ein Hinweis, den man gerne an die Kanzlei zurückgeben kann, denn dort wird auch nicht sehr sorgsam mit den Textbausteinen hantiert, wie das dokumentierte Beispiel "man habe die personenbezogenen Daten des Anschlußinhabers aus einer Akteneinsicht in einem staatsanwaltlschaftlichen Ermittlungsverfahren bezogen", wenn gleich im konkreten Fall der zivilrechtliche Auskunftsweg über das LG Köln beschritten wurde belegt.

Andererseits liegen textual diesem blog auch nur Äußerungen der Kanzlei vom Juni 2009 vor, in denen der Interviewer und nicht das Produkt kritisiert werden. Da diese Äußerungen keinen Verfahrensbezug aufweisen, sondern nur Beledigungen beinhalten, die wiederum die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzten konnten diese berichtet werden. Das der namentlich Verletzte die Verletzung nicht den entsprechenden zuständigen Stellen vortrug, sondern statt dessen Kaffeekränzchen abhält ist schon abenteuerlich genug.

Zudem sind überhaupt nur wenige Streitsachen bekannt, in denen das Produkt der Kanzlei Wilde & Beuger verwendet wurde. In den meisten Fällen wohl nur ein jeweils kleiner Absatz, wobei keine sachlichen Antworten der Prozeßgegner bekannt sind.

In diesen Fällen steht ein Urteil sicherlich noch aus. Eine Authorisierung wurde vom Interviewer nicht eingeholt. Weder von den Beklagten noch von den Prozeßbevollmächtigten. Das bedeutet schlicht, dass der Interviewer ohne die Ergebisse abzuwarten [ein Urteil soll am 13.08.!!! verkündet werden] und ohne Erlaubniss einer Kanzlei vor Gericht die Möglichkeit gab sich vor der richterlichen Entscheidung in der Öffentlichkeit zu äußern.

Das die entsprechende Kanzlei diese Vorlage weidlich und unwidersprochen nutzt kann ihr nicht zu Vorwurf gemacht werden. Ihr latent unbelegtes Gebräu aus Horrorszenarien und stilistisch wenig ausgefeilten rechtlichen Ansätzen ist nicht etwa Folge mangelnder Kentnisse. Der Text ist auf das in Verfahren als "Rechtsverletzer, die händeringend nach Verteidigungsmöglichkeiten suchen" bezeichnete angebliche Klientel des Interviewers gemüntz. Man denkt wohl, das mediale Breitseiten Argumente ersetzen. In der mündlichen Verhandlung über das Musterklagenprodukt vom 28.05.2009 hatte der KV [Klägervertreter] jedoch und sogar noch Schriftsatznachlaß auch auf die Klageerwiederung beantragen müssen. Ich gehe davon aus, dass man die nächsten Wochen nicht verplempert hat, um aus "Nichts" nun "Katzen und Hunde, die CDs zerstört haben"-Beispiele zu machen und vor Gericht damit zu erscheinen. Leider hat der Interviewer nicht nachgesehen, was denn zur Musterklageerwiederung selbst an Schriftsatz einging, zumindest fehlt eine Erwähnung vollständig. Nach den Hinweisen des Gerichts wurde überhaupt nicht gefragt. Statt dessen durfte die Kanzlei verlautbaren: "Werden wir die Gerichte auch weiterhin darauf hinweisen, dass entsprechende Angaben einfach abgeschrieben werden und daher mit besonderer Vorsicht zu genießen sind."

Solche Passagen sind grenzwertiger Natur, vor Allem wenn man bedenkt, dass die Beklagten, die auf ein gerechtes Urteil warten als Prozeßbetrüger dargestellt werden: "Es ist sicherlich nicht beabsichtigt, dass Abgemahnte vor Gericht falsche Angaben machen. Wir haben aber bereits erlebt,...". Über solche kleineren und subtilen Propaganden geht der Interviewer schlichten Geistes hinweg, ohne nachzufragen, ohne Nachweise zu verlangen. Im Übrigen sei hier der Kanzlei versichert, dass prozessuale Texte an denen sich dieser blog [in welcher Form auch immer] beteiligt weder abgeschriebene Angaben, noch unbedacht, oder bedachte Falschangaben liefert. Daher freut es mich auch sehr, dem Interviewer dies auch übermitteln zu dürfen: All die ehrlichen Helfer von Beklagten, die hier nicht strikt als ehrliche Helfer dargestellt werden bedanken sich ausdrücklich für die Kommentarlosigkeit zu der verbreiteten Andeutung, dass sie a) zu dumm wären eigene Texte zu schreiben, ergo abschreiben müßten und b) dabei aus dem Lügen nicht mehr heraus kommen.

Auch sind weitere Passagen erfrischend erstaunlich: "Die Kritik richtete sich nicht gegen eine Musterklageerwiderung an sich, sondern an deren Verwendung in den Einzelfällen." = Prozeßdeutsch "Zweifel an den Angaben des Beklagten bestehen nicht zu letzt deshalb, weil der Beklagte seine entsprechenden Ausführungen zum großen Teil einer im Internet kursierenden Musterklageerwiederung entnommen hat," Kritik bedeutet also neuerdings, dass der Beklagte im Prozeß mutmaßlich lügt, da er mutmaßlich Produkte von Wilde & Beuger verwendet.

Man geht zwar nicht davon aus, dass je ein entscheidender Richter den Interview-Schmarrn jemals lesen wird. Dennoch ist es von besonderer Bedeutung, wenn jemand zuerst ein Musterprodukt mit entwickelt, es mit veröffentlicht und zum Abschluß nicht etwa das erwartete Urteil zur Meßlatte künftiger Interwies und Veröffentlichungen macht, sondern vier Tage vor Verkündung es zu läßt und fördert das man "sein" Produkt schlecht macht.

Donnerstag, 6. August 2009

Nürnberger Prozesskostenhilfe-Beschluss

In der Mini-Serie anwaltlicher Fehlleistungen für Abgemahnte im Filesharing-Bereich, beschäftigt sich dieser blog mit dem bislang nicht veröffentlichten Beschluss des OLG Nürnberg vom 11.05.2009, AZ: 3 W 530/09. Die Richter hatten über eine sofortige Beschwerde einer Beklagten nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg/Fürth über die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Die Beschwerde wurde zurükgewiesen. Wie auch die Vorinstanz ging das OLG davon aus, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hatte und ihr deshalb Prozesskostenhilfe zu versagen sei.

Nach einer Abmahung [wohl] im November des Jahres 2008 [Adressenermittlung über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren] wurde durch die Beklagte nach dem Austausch verschiedener Schriftsätze vor/nach dem Eintreffen einer mit bislang noch unbekannten Klageschrift mit unbekanntem Ausgang Prozeßkostenhilfe beantragt. Ob übrhaupt ein Verfahren angestrengt wurde ist noch unklar.

In der Beschwerde vor dem OLG Nürnberg versuchte sich die Anwaltschaft der Beklagten in vier Norm-Punkten:
1. Zuständigkeit des Gerichts [LG]
2. Rechte am streitgegenständlichen Werk
3. Ermittlungsvorgang
4. Ablehnung der Störerhaftung

1.
Das OLG sah die Zuständigkeit des Gerichts [LG] bereits durch einschlägige, bayrische Rechtsverordnungen nach § 105 UrhG erfüllt.
2.
Das Gericht konnte die seitens der Beklagten vorgebrachten Widersprüche im klägerischen Vortrag nicht erkennen. Zudem verwies es auf den Umstand, dass die anwaltliche Vertretung der Beklagten bereits nach dem Eintreffen der Abmahnung der Klägerin bestätigt habe, dass diese ihre Rechte aus dem streitgegenständlichen Werk nachgewiesen habe.
3.
Interessanter Weise hatte die Klägerin den Ermittlungsprozeß nur minutiös dargelegt, "behauptet", und nicht ein Sachverständigengutachten nebst Zeugenbeweis vorgelegt. Dem OLG schien jedoch für das Beschwerdeverfahren eine für die Beklagte positive Beweisführung ausgeschlossen und somit eine erfolgreiche Rechtsverteidigung ausgeschlossen.

Intertext für Abgemahnte der Kanzlei Waldorf
Auch die Kanzlei Waldorf, München argumentiert nur in Ihren Schriftsätzen und stellt die Beweise unter einen "Beweisbeschluss" im Streitfall vor Gericht. Für die Beklagten ändert sich hier nichts, insofern sie einen erfahrenen Medienrechtsanwalt mandatiert haben. Auch ist dieser Beschluss vollkommen kostenlos. Allerdings ist hier frühzeitig darauf zu achten, dass das Gericht bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung diesen Beschluss anordnet, damit sich die Angelegenheit nicht unnötig in die Länge zieht und eventuelle Nachteile in der mündlichen Verhandlung drohen.
Intertext Ende

Das OLG Nürnberg bestätigte in obigem Urteil die Ansicht, dass "grundsätzlich [für den Beklagten] eine Erfolgsaussicht besteht, wenn über einen bestimmten Sachvortrag erst Beweis erhoben werden muß. Allerdings gilt das Verbot der Beweisantizipation im PKH-Verfahren nur begrenzt. Eine Beweisantizipation ist erlaubt, wenn die Gesamtwürdigung aller schon fest stehender Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung als ausgeschlossen erscheinen läßt und wenn eine vernünftige und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müßte, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozeßführung absehen würde." [vgl. § 114 ZPO - Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe: "Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint."]
4.
Das OLG qualifizierte die Beklagte automatisch als Störer, da Sie den Internetanschluß eingerichtet habe. Die Beklagte verabsäumte darzulegen, wie der Anschluß gegenüber einem unberechtigten Zugriff gesichert sei und legte keinen Zugriff eines Dritten dar. Angeführt wurde von der anwaltlichen Vertretung als Hinweis für die Verneinung einer Störerhaftung der Beklagte das BGH-Urteil "Internet-Versteigerung II". Weder das Gericht noch ich können in dieser Erwähnung einen sinn entdecken. Das OLG verwies auf Abs. 33 des Urteils: " b) Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt kann jedoch eine Haftung der Beklagten als Störer nicht ausgeschlossen werden.". Das Gericht sah die Ansicht des Erstgerichts bestätigt und nicht wie anwaltlich gedacht verneint. Zusätzlich wurden von der Beklagten noch vier Urteile, vornehmlich OLG Frankfurt zitiert, um eine grundsätzliche Erfolgsaussicht darzulegen. Das OLG bemängelte jedoch, das ein Sachvortrag der Beklagten in Verbindung zu den Urteilen und insgesamt "völlig" fehlte.

Sonntag, 2. August 2009

Magdeburger Tanten-Urteil

Note: Die Textpassagen des nicht veröffentlichten folgenden Urteils sind durch nichtanwaltliche Dritte nicht zu verwenden, mit Ausnahme von Kleinstzitaten. Zwiderhandlungen werden rechtlich verfolgt.

"Meine Tante ist Rechtsanwältin, die habe ich natürlich sofort kontaktiert. Ihr Rat: gar nicht reagieren. Natürlich birgt das das Risiko der EV, aber mit Unterschrift der UE bzw. der modUE geht man das Risiko der "Gläubigerverfolgung" ein." [Forenzitat, Juni 2009]

Auch im Jahr 2009 hält sich ein gewisser Bestand von Rechtsanwaltskanzleien, die bei der Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen mit üblicherweise absurden Gedankengängen Ihre Mandanten nicht vor der drohenden Gefahr von Einstweiligen
Verfügungen schützen. Statt den Streitfall "Unterlassungsanspruch" durch die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sofort zu beenden, um somit eine weitaus günstigere, kostenrisiko-reduzierte Situation für die Abgemahnten zu erzielen, soll keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Als Ergebniss einer solchen Unverantwortlichkeit steht nicht nur die Gefahr der Einstweiligen Verfügung im Raum. Möglich sind auch, über den gesamten Zeitraum bis zur Verjährung "Unterlassungsklagen".

In den häufigsten Fällen dieser anwaltlichen Fehlberatung geht eine anwaltliche Fehleinschätzung der so genannten „Störerhaftung“ voraus. Während sich die Vielzahl der wegen „Urheberrechtverletzungen in P2p-Tauschbörsen“ abgemahnten nach der Abgabe einer einer modifizierten Unterlassungserklärung allein um die verbliebenen, zum Großteil dreistelligen Rechtsanwaltskosten und einen geringen Schadensersatzbetrag bekümmern müssen, sieht die Realität derjenigen, die keine Unterlassungserklärung abgegeben haben vollständig anders aus.

Denn nicht etwa nur eine vertragliche Strafzahlung steht diesen Personen ins Haus: „Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

Manche Abgemahnte stören sich gerne an der Dauer der Wirkung der modifizierten Unterlassungserklärung, die sie 30 Jahre an einen „Vertrag“ bindet. Man stört sich am Kostenrisiko, das bei Zuwiederhandlungen zivilrechtliche Forderungen von sicherlich 5001€+X auslösen können. Dies geschieht in offensichtlicher Unkennkenntniss über die Alternative, die bis zur Haft führen kann. Selbst wenn die Anzahl der Unterlassungsklagen nicht sehr bedeutend erscheint; eine enorme Anzahl der Personen, die aus vergangenen Jahren stammend und noch keine Unterlassungserklärung abgeben haben und nicht beklagt wurden eine flächendeckende Verfolgung unmöglich erscheinen läßt; selbst dann sollte der Einzelfall in verantwortlicher Weise gerade von Rechtsanwälten als mit enormem Risiko behaftet gesehen werden. Vor allem, da eine haft- und kostenrisko"freie" Alternative bersteht: Die Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung.

Ist man der Ansicht, die Abmahnung wäre unberechtigt, könnte man diese Ansicht in einem Verfahren um recht geringe Kosten richterlich prüfen lassen. Gefängnissaufenthalte dabei unbekannt.

Wie tief dabei manchmal die Kombination rudimentären Wissens nebst anwaltlicher Falschberatung mögliche Haftaufenthalte für definit[i]v nicht haftfähige Personen riskiert zeigt uns exemplarisch das Urteil LG Magdeburg 7 O 2061/08 vom 06.05.2009 [bislang unveröffentlicht]. Hier hatte nach einem normalen Ablauf einer Abmahnung „Urheberrechtsverletzung in p2p-Tauschbörsen“ die Anschlußinhaberin keine Unterlassungserklärung abgegeben. Vor Gericht bezog sich die Anwaltschaft im Antrag den Unterlassungsanspruch abzuweisen auf:

- Beweisgeeignetheit des vorgelegten Privatgutachtens der durch die Rechteinhaberin mit der Verfolgung von Internetstraftaten beauftragten Firma
- Geeignetheit des Programms Dateien über Hashwerte zu identifizieren
- Beweisverwertungsverbot, da eine Speicherung der Daten „auf Vorrat“ geschehen sei und damit verfassungswidrig sei. Man stütze sich dabei auf das Bundesverfassungsgericht.
- Die Beklagte nicht als Störer haften könne, da die alleinige Nutzerin des Internetanschlusses die volljährige Tochter des Hauses gewesen sei und diese Tochter mündlich darauf hingewiesen worden sei keinen Missbrauch zu betreiben. Haftungspflichten seien wegen der Volljährigkeit der Tochter nicht der Anschlußinhaberin „zumutbar“, ebenso wenig Kontrollen.

Die richterliche Antwort war niederschmetternd:

- Die Kammer hatte im Hinblick auf das vorliegende Privatgutachten keine Zweifel. [Anlagenkonvolut: ... beispielsweise LG Bielefeld 4 O 343/08 Beschluss vom 18.09.08, LG Köln 8 O 515/08 Beschluss vom 25.08.08; LG Frankfurt 2/03 O 824/06 Beschluss vom 12.04.07.....]
- Keine richterlichen Zweifel daran [existieren], dass [durch das Programm] sowohl die fragliche Datei als auch die IPAdresse zutreffend ermittelt worden sind.
- Ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen kann, „da es sich bereits unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs offensichtlich nicht um gespeicherte Daten aufgrund der für verfassungswidrig erachteten Neuregelung handelte, sondern um gespeicherte Daten zu eigenen Zwecken des Providers wie beispielsweise Rechnungslegung handelt.

Guten Morgen, Herr/Frau Anwalt. Der Beklagten wurde es untersagt, das streitgegenständliche Werk im Internet, insbesondere in sogenannten p2p–Tauschbörsen , oder auf sonstige Art und Weise zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurd der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,- EUR auferlegt, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Hätte die Beklagte eine modifizierte Unterlasungserklärung abgeben, wäre eine Klage nicht möglich gewesen.

Die Leitlinien des Gerichts zum Thema der Störerhaftung in Bezug auf volljährige Haushaltsmitglieder werden hier aufgrund Ihrer allgemeinen Beschreibungsart gänzlich veröffentlicht: "Die Beklagte als Inhaberin des Internetanschlusses haftet als Störerin für die von ihrem Anschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung. Im Rahmen des Unterlassungsanspruches haftet jeder in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB als Störer für Schutzrechtsverletzungen , der ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er ihm zumutbare und mögliche Prüf – und Kontroll - bzw. Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat. (vgl. LG HH 308 O 407/06 ZUM-RD 2006; S. 533;LG Frankfurt ZUM 2007 S. 406; LG Mannheim MMR 2007, S. 537; OLG Düsseldorf 27.12.2007 – I-20 W 157/07 MIR 02/ 2008 ; LG Leipzig 5 O 383/08 Beschluss vom 08.02.08; siehe auch Anlage K 17 Anlagenband ; OLG HH 5 W 152/06 Beschluss vom 11.10.2006 siehe auch Anlage K 24 Anlagenband) Die Beklagte haftet als Störerin weil sie es jedenfalls unterlassen hat, zumutbare Sicherungsmaßnahmen gegen von ihrem Anschluss ausgehende Urheberrechtsverletzungen zu ergreifen. Nach ihrem persönlichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung hat sie ihrer Tochter durch die Anmeldung eines Internetanschlusses auf ihren Namen die uneingeschränkte Möglichkeit der Nutzung des Anschlusses überlassen und sie lediglich allgemein darauf hingewiesen, den Anschluss nicht zu missbrauchen. Weitere Kontrollen oder gar eine Auseinadersetzung mit den technischen Details erfolgte durch die Beklagte nicht. Daraus ist bereits ersichtlich, dass sie in Kenntnis der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen im Internet sich nicht weiter um die Möglichkeiten einer Einschränkung der Gefahren gekümmert hat und dies vollständig ihrer Tochter überlassen hat, so dass sie sich mangels Detailwissen auch nicht um eine etwaige erforderliche Sicherung gegenüber Dritten kümmern konnte bzw. gekümmert hat. Angesichts der auch dem technischen Laien bekannten Möglichkeiten des Missbrauchs und der erhöhten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen im Internet reicht nach Auffassung des Gerichts dieser allgemeine Hinweis auch an eine volljährige noch im Haushalt der Eltern lebende Tochter nicht aus , um der Gefahr der Urheberrechtsverletzung wirksam zu begegnen oder sie zu mindern. Bei der Frage welche zumutbaren Maßnahmen des Anschlussinhabers gefordert werden können, kann nach Auffassung des Gerichts nicht allein auf die zwischen den im Haushalt lebenden Personen bestehenden persönlichen Beziehungen und der von ihnen zu erwartenden Verstandesreife abgestellt werden, da dies letztlich den Urheber in einem erheblichen Bereich schutzlos stellen würde, da die Berufung auf die uneingeschränkten Zugangsmöglichkeiten Dritter im Haushalt, eine Rechtsverfolgung durch den Urheber faktisch vereiteln würde. Maßgebend ist insofern auch, dass durch den Internetzugang eine Gefahrenquelle begründet wird, die der jeweilige Internetanschlussinhaber beherrscht und zumindest so absichern kann, dass das Risiko von Urheberrechtsverletzungen vermindert wird. Zumutbar sind daher entgegen der Auffassung der Beklagten auch Maßnahmen gegenüber volljährigen im Haushalt lebenden Kindern, die den Zugang zu Tauschbörsen unabhängig davon, dass diese nicht generell illegal sind, unterbinden. Solche Zugangsbeschränkungen sind wie die Klägerin nachvollziehbar vorträgt technisch möglich z.B. durch eine entsprechende Konfiguration der Firewall , bei der erst eine gesonderte Freischaltung den Zugang zu dem Netzwerk der Tauschbörsen ermöglicht oder durch die Blockierung der Installation einer für die Teilnahme an Tauschbörsen erforderlichen Software durch spezielle Softwareprorgamme wie X-X. Die Zumutbarkeit der Ergreifung solcher Maßnahmen ist weder dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte sich insofern zunächst selbst hätte umfassend informieren müssen ggf. auch die Beratung und Hilfe Dritter hätte in Anspruch nehmen müssen, noch dadurch, dass die Tochter durch solche Maßnahmen in der Verwendung des Anschlusses insoweit eingeschränkt worden wäre, dass sie von der Teilnahme an den Tauschbörsen ausgeschlossen worden wäre. Da es sich bei der Störerhaftung um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt, kann die Nichtkenntnis und der mit der Verschaffung von entsprechenden Kenntnissen verbundene Aufwand kein generelles Argument gegen eine Zumutbarkeit von zu treffenden Sicherungsmaßnahmen sein, da bei einer unkontrollierten und uneingeschränkten Überlassung des Anschlusses erhebliche Urheberrechtsverletzungen möglich sind, die jedenfalls seitens des Urhebers, dessen schutzwürdige Interessen bei der Abwägung, welche Sicherungsmaßnahmen zumutbar sind, auch Berücksichtigung finden müssen , nicht beeinflusst werden können. Auch soweit die seitens der Klägerin vorgetragenen Möglichkeiten eines beschränkten Zugangs, die von der Beklagten insoweit nicht bestritten werden, sondern lediglich hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit in Frage gestellt werden, keinen 100% igen Schutz bieten, so sind sie doch nach Auffassung des Gerichts geeignet, jedenfalls das Risiko zu mindern, so dass sie unter Berücksichtigung schutzwürdiger Interessen des Urhebers auch als zumutbare Maßnahmen gefordert werden können. Unterlässt ein Anschlussinhaber demzufolge diese Maßnahmen zur Minderung des Risikos, kann er sich daher nicht erfolgversprechend darauf berufen nicht er, sondern ein im Haushalt lebender Dritter habe die Urheberrechtsverletzung begangen. Es ist jedenfalls gegenüber einem auch volljährigen Kind, das weiterhin im Haushalt der Eltern lebt nicht generell unzumutbar mit solchen Zugangsbeschränkungen zu leben, insbesondere wenn die Nutzung des Anschlusses, so wie dies offenbar auch hier der Fall ist, auf Kosten des Anschlussinhabers erfolgt. Insofern ist bei einem volljährigen Kind, das die Vorteile des elterlichen Haushaltes in Anspruch nimmt die Bereitschaft vorauszusetzen, sich etwaigen Einschränkungen auch im Interesse der häuslichen Gemeinschaft unterzuordnen, insbesondere dann, wenn es um Einschränkungen von Freiheiten und Möglichkeiten geht, die wie vorliegend, dem reinen „Luxusbereich“ zuzuordnen sind, deren Inanspruchnahme weder für die persönliche noch berufliche Entwicklung unbedingt erforderlich sind. Dies gilt auch sofern hierin ein gewisses „vorauseilendes Misstrauen“ gegenüber dem eigenverantwortlichen Handeln der volljährigen Kinder zum Ausdruck kommt. Das Risiko des Verzichts auf solche Maßnahmen kann jedenfalls nicht auf Dritte , hier den Urheber abgewälzt werden, der keine Einflussmöglichkeit auf die Gefahrenquelle, d.h. den Internetanschluss hat. Inwieweit dies auch im Verhältnis zum Ehepartner gilt , hatte das Gericht vorliegend nicht zu entscheiden, entsprechende Hilfserwägungen, in Form des, was wäre, wenn nicht die Tochter, sondern der Ehepartner freien Zugang gehabt hätten, mussten vor dem Hintergrund der obigen Argumentation nicht angestellt werden, da die geforderten Sicherungsmaßnahmen rein tatsächlich auf bestimmte Personen beschränkt werden können und diese jedenfalls aus den genannten Gründen gegenüber der Tochter zumutbar waren."